Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 10. Februar 2012, 12 O 4113/11, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 22. Oktober 2013, 25 U 33/12, Beschluss Tenor 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. September 2013. Gründe Randnummer 1 Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert, eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist und die Berufung nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 2 I. Beide Parteien sind Stahlbauunternehmen. Sie streiten darüber, ob der Klägerin werkvertragliche Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen und ob diese Ansprüche, falls sie bestünden, verjährt sind. Randnummer 3 1. Nachdem die Beklagte damit beauftragt worden war, ein Stahldach mit Glaselementen für das Bauvorhaben A in Stadt1 zu erstellen, erteilte sie ihrerseits der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Anlage K2, Bd. I Bl. 33 d. A.) unter Bezugnahme auf deren Auftragsnummer ... den Auftrag, hierfür benötigte Stahlbauteile zum Preis von 325.387,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer herzustellen. In dem Auftragsschreiben sagte die Beklagte zu, die Werkpläne für das so genannte „galeria roof“ in der ersten und zweiten Kalenderwoche des Jahres 2007 vorzulegen; die Werkpläne für die so genannten „glazing canopies“ sollten anschließend folgen. Randnummer 4 Im Januar 2007 begann die Klägerin damit, die Stahlbauteile für das „galeria roof“ nach den ihr von der Beklagten vereinbarungsgemäß überlassenen Werkplänen zu fertigen. Anschließend führte sie eine Vormontage der Stahlbauteile durch, wofür sie Schrauben verwendete, die sie nach Maßgabe einer von der Beklagten mit E-Mail vom 25. Januar 2007 übersandten Liste beschafft hatte. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Vormontage bereits Gegenstand des ursprünglich erteilten Auftrags war oder ob sie von der Beklagten zusätzlich verlangt wurde. Die Klägerin hat behauptet, die Parteien hätten am 23. Mai 2007 vereinbart, dass die Beklagte für die Vormontage 850 Werkstattstunden zum Einzelpreis von 55,00 EUR vergüten solle. Randnummer 5 Die Stahlbauteile für die „glazing canopies“ wurden von der Klägerin nicht hergestellt. Dies beruhte nach ihrer Darstellung darauf, dass sie die von ihr schon in der dritten Kalenderwoche des Jahres 2007 erwarteten und mehrfach angeforderten Werkpläne – insoweit unstreitig – erst am 2. Mai 2007 und damit zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem eine kurzfristige Fertigung wegen vollständiger Auslastung ihres Betriebes nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb die Beklagte eine Teilkündigung ausgesprochen habe. Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, die Parteien hätten in Bezug auf den Teilbereich „glazing canopies“ einvernehmlich eine Aufhebung des Werkvertrags vereinbart. Unstreitig sind die Parteien am 26. Juni 2007 dahin übereingekommen, dass die Klägerin das von ihr bereits beschaffte und nicht mehr benötigte Material einer nunmehr von der Beklagten beauftragten Subunternehmerin mit Sitz in Stadt2 überlassen sollte. Die Klägerin ließ das Material daraufhin durch einen von ihr beauftragten Spediteur nach Stadt2 transportieren. Randnummer 6 Unter dem 2. Oktober 2007 erteilte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung für das Bauvorhaben A (Anlage K7, Bd. I Bl. 39 ff. d. A.). Darin brachte sie unter Position 1 einen Betrag in Höhe von 203.351,67 EUR für die von ihr tatsächlich hergestellten Stahlbauteile in Ansatz. Weiter berechnete sie unter Position N1 die Vormontage der Stahlbauteile mit (850 Stunden x 55,00 EUR =) 46.750,00 EUR und unter Position N2 die Lieferung von Schrauben mit 1.630,00 EUR. Das Material für die „glazing canopies“ stellte sie unter Position N3 mit 36.778,60 EUR in Rechnung, wobei sie den von ihr selbst entrichteten Einkaufspreis um einen Gemeinkostenaufschlag von 11 % erhöhte. Unter der mit „Behinderung wegen fehlender Werkpläne“ bezeichneten Position N4 machte sie für in den Monaten Januar bis April 2007 vorgehaltenes Personal (1.800,00 Stunden x 55,00 EUR =) 99.000,00 EUR geltend. Unter der Position N5 berechnete sie schließlich den Materialtransport nach Stadt2 mit 666,00 EUR. Einschließlich Mehrwertsteuer ergab sich ein Bruttobetrag von 461.929,76 EUR, von dem die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 261.800,01 EUR abzog, so dass ein Restbetrag von 200.129,75 EUR verblieb. Randnummer 7 Hiervon hat die Klägerin zur Berechnung des auf das Bauvorhaben A entfallenden Teils der Klageforderung die für die Position N4 (Behinderungskosten) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von 18.810,00 EUR und eine weitere Zahlung der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in Höhe von 7.260,00 EUR in Abzug gebracht, so dass sich eine restliche Forderung in Höhe von 174.059,75 EUR ergab. Den Anspruch auf Ersatz der Behinderungskosten hat die Klägerin aus § 642 BGB hergeleitet; hilfsweise hat sie in Höhe von 97.150,13 EUR einen Vergütungsanspruch gemäß § 649 BGB geltend gemacht. Randnummer 8 2. Im Jahr 2007 hatte die Beklagte den Auftrag erhalten, Stahlkonstruktionsteile für eine B in Stadt3 herzustellen und zu liefern. Mit Schreiben vom 19. März 2007 beauftragte sie die Klägerin damit, einen Teil der Leistungen, nämlich die Leistungspositionen 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.7 als Subunternehmerin auszuführen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 (Anlage K10, Bd. I Bl. 67 ff. d. A.) nahm die Klägerin den von ihr mit der Nummer … bezeichneten Auftrag an. Den Preis für ihre Leistungen bezifferte sie mit ca. 633.964,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer; die genaue Abrechnung sollte nach Stücklistengewicht erfolgen. Randnummer 9 Die Leistungen der Position 4.4 (Kranbahn) wurden von der Klägerin nicht ausgeführt. Auch insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob sie, wie von der Beklagten vorgetragen, eine teilweise Vertragsaufhebung vereinbart haben oder ob die Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, eine Teilkündigung ausgesprochen hat. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 (Anlage K13, Bd. I Bl. 75 ff. d. A.) meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten für die Positionen 4.1, 4.3 und 4.7 sowie für eine neue Position einen Mehraufwand von netto 81.756,00 EUR an. Randnummer 11 Ebenfalls unter dem 2. Oktober 2007 erteilte die Klägerin der Beklagten ihre Schlussrechnung für das Bauvorhaben B Stadt3 (Anlage K12, Bd. I Bl. 72 ff. d. A.). Darin rechnete sie unter Position I ihre Leistungen nach Stücklistengewicht mit einem Gesamtbetrag von 728.648,00 EUR ab. Unter Position II brachte sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 20. Juli 2007 Mehrkosten von 81.756,00 EUR in Ansatz. Unter Position III stellte sie in Bezug auf die Kranbahn Kosten für Material und Arbeitsvorbereitung nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 39.652,58 EUR in Rechnung. Unter Position IV machte sie Behinderungskosten in Höhe von (850 Stunden x 55,00 EUR =) 46.750,00 EUR mit der Begründung geltend, dass die vertraglich vereinbarte Auslieferungsfrist von der Beklagten verschoben worden sei. Schließlich berechnete die Klägerin unter Position V Kosten in Höhe von 2.422,50 EUR, die durch Wartezeiten bei der Anlieferung der gefertigten Stahlbauteile auf der Baustelle entstanden sein sollen. Einschließlich Mehrwertsteuer ergab sich ein Bruttobetrag von 1.070.082,61 EUR, von dem die Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 691.211,19 EUR abzog, so dass ein Restbetrag von 378.871,42 EUR verblieb. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 30. November 2007 (Anlage K16, Bd. I Bl. 84 ff. d. A.) wies die Klägerin die Beklagte im Zusammenhang mit der Schlussrechnungsposition III darauf hin, dass sie bislang von der Geltendmachung des weiteren durch die Teilkündigung entstandenen Schadens, wie z. B. entgangenem Gewinn, abgesehen habe, sich die Berechnung jedoch ausdrücklich vorbehalte. Randnummer 13 Die Klägerin hat zur Berechnung des auf das Bauvorhaben B Stadt3 entfallenden Teils der Klageforderung die unter den Positionen I und II der Schlussrechnung in Ansatz gebrachten Beträge nebst Mehrwertsteuer mit neu berechneten Kosten für den nicht ausgeführten Leistungsteil Kranbahn in Höhe von 41.478,86 EUR netto addiert und von dem sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.005.859,62 EUR Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 798.199,92 EUR abgezogen, so dass sich eine Restforderung in Höhe von 207.659,70 EUR ergab. Die unter den Positionen IV und V in Rechnung gestellten Beträge macht sie im vorliegenden Rechtsstreit nur hilfsweise geltend. Randnummer 14 3. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Februar 2008 (Anlage K17, Bd. I Bl. 87 ff. d. A.) nahm die Klägerin zu den streitigen Positionen der beiden Schlussrechnungen vom 2. Oktober 2007 Stellung und forderte die Beklagte auf, die derzeit offene Gesamtforderung in Höhe von (192.869,75 EUR + 271.882,69 EUR =) 464.752,44 EUR nebst Zinsen und Kosten bis zum 14. März 2008 auszugleichen. Randnummer 15 Auf Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2010 (Anlage K18, Bd. I Bl. 140 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Uelzen am 21. Dezember 2010 einen Mahnbescheid über 381.719,45 EUR nebst Zinsen und Kosten erlassen, der der Beklagten am 23. Dezember 2010 zugestellt worden ist. In diesem Mahnbescheid ist die Hauptforderung als „Schadenersatz aus Werk-Vertrag gem. Werklohnforderung – ... vom 22.12.06“ bezeichnet worden. Nachdem die Beklagte am 28. Dezember 2010 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch am 27. Juni 2011 begründet. Randnummer 16 In erster Instanz hat sich die Beklagte unter anderem auf Verjährung berufen und die Auffassung vertreten, durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 21. Dezember 2010 sei die Verjährung nicht gehemmt worden, weil der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei. Randnummer 17 Das Landgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 10. Februar 2012 abgewiesen. Randnummer 18 Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Februar 2012 zugestellte Urteil am 9. März 2012 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 16. Mai 2012 begründet. Sie meint, die Verjährung der von ihr geltend gemachten Ansprüche sei durch die vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Diese Ansprüche habe sie in dem Mahnbescheid ausreichend individualisiert. Die Beklagte, auf deren Verständnismöglichkeiten es ankomme, habe gewusst, dass die Klägerin schon vorgerichtlich restliche Forderungen im Zusammenhang mit den Bauvorhaben A und B Stadt3 geltend gemacht habe und dass der Klägerin aus früher geschlossenen Werkverträgen der Parteien keine Ansprüche mehr zugestanden hätten. Da die Höhe der vorgerichtlich erhobenen Einzelforderungen jeweils geringer als der mit dem Mahnbescheid verlangte Betrag gewesen sei, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass beide Einzelforderungen Gegenstand des Mahnbescheids seien, zumal die Klägerin diese Einzelforderungen schon im Anwaltsschreiben vom 29. Februar 2008 mit einem Gesamtbetrag beziffert habe. Weitere Angaben im Mahnbescheid oder die Beifügung konkretisierender Anlagen seien nicht erforderlich gewesen. Dagegen habe die Beklagte nicht annehmen dürfen, dass sich der Mahnbescheid auch auf die im Schreiben der Klägerin vom 30. November 2007 vorbehaltenen weitergehenden Schadensersatzansprüche erstrecken könnte, weil diese Ansprüche schon vorgerichtlich nicht weiterverfolgt worden seien. Um der Beklagten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie sich gegen den Mahnbescheid habe wehren wollen, habe es keiner näheren Individualisierung bedurft, weil die Beklage ohnehin zur Verteidigung gegen jeglichen Anspruch der Klägerin entschlossen gewesen sei; dies ergebe sich aus entsprechenden vorgerichtlichen Äußerungen der Beklagten und aus dem Umstand, dass sie umgehend Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben habe. Obwohl in einem Mahnbescheid der Rechtsgrund der geforderten Leistung nicht angegeben werde müsse, habe die Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der Beklagten sowohl Schadensersatz als auch Werklohn verlange. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Auftragsnummer ... sei es aus Sicht der Beklagten unzweifelhaft gewesen, dass sich der Mahnbescheid jedenfalls auf Ansprüche aus dem Bauvorhaben A beziehe. Randnummer 19 II. 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 20 Selbst wenn der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zustünden, wären sie nicht mehr durchsetzbar, weil sich die Beklagte berechtigterweise auf Verjährung berufen hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Randnummer 21 Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Bauvorhaben A und B Stadt3 erhobenen Forderungen, die zumindest dem Grunde nach bereits Gegenstand ihrer beiden Schlussrechnungen vom 2. Oktober 2007 waren, sind, was auch die Klägerin nicht bezweifelt, im Jahr 2007 fällig geworden. Diese Forderungen sind daher gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Randnummer 22 Die Verjährung ist nicht dadurch gehemmt worden, dass der Beklagten am 23. Dezember 2010 der Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 zugestellt worden ist. Randnummer 23 Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht vielmehr aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, siehe nur BGH, NJW 2011, 2423, 2426 Rdn. 32 m. w. Nachw.). Randnummer 24 Gemessen hieran hat die Klägerin mit dem Mahnbescheid vom 21. Dezember 2010 ausschließlich das Bauvorhaben A betreffende Ansprüche geltend gemacht (unten a), diese jedoch nicht hinreichend individualisiert (unten b). Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.