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OLG Frankfurt 11. Zivilsenat 11 U 113/12 Urteil Umfang des Entdeckeranteils bei Schatzfund § 256 Abs 1 BGB, § 984 BGB

Umfang

Entdeckeranteils bei Schatzfund Leitsatz Zum Umfang

Entdeckeranteils für weitere Funde nach Anzeige

Erstfunds und nicht freigelegtem Schatzfund Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 10. Oktober 2012, 10 O 136/10, Urteil Tenor Auf die Berufung

Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer

Landgerichts Wiesbaden vom 10.10.2012, Az. 10 O 136/10 abgeändert. Es wird festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der Gräber bzw. Gräber/Gruben – wie auf der schraffiert gezeichneten Fläche gemäß Abbildung 4

Ergänzungs-Gutachtens

SV1 Projektnummer 1 vom 7.5.2012 eingezeichnet - gemacht werden, der Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.125,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 10.6.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten

Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Entdeckeranspruchs gemäß § 984 BGB hinsichtlich aller Funde bei zukünftigen Grabungen oder Feldbegehungen hinsichtlich eines merowingerzeitlichen Gräberfelds in einem bestimmten Gebiet. Randnummer 2 Wegen

Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen

landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein Feststellungsinteresse

Klägers sei zu bejahen. Bei den bereits in Besitz genommenen Gegenständen handele es sich auch um einen Schatz i.S.

§ 984BGB.

Für den Entdeckeranspruch sei es unschädlich, dass der vermeintliche Schatz bislang noch nicht sinnlich wahrgenommen werden konnte und noch nicht einmal feststehe, ob an der georteten Stelle tatsächlich jeweils eine Freilegung erfolge und das Anwartschaftsrecht überhaupt zu einem Vollrecht i.S.

§ 984BGB erstarke.

Voraussetzung für die Begründetheit

Feststellungsbegehrens sei jedoch, dass die Funde

Klägers ein zusammenhängendes Gräberfeldaus der Zeit der Merowinger im Flur ..., Stad1, ...-Kreis, belegten und in dem antragsgemäß vorgegebenen Grundstücksbereich eine Vielzahl von entsprechenden wertvollen Funden zu erwarten sei. Dies sah das Landgericht nach den Feststellungen

Sachverständigen SV1 in dem von ihm eingeholten geomagnetisch archäologischen Gutachten und Ergänzungsgutachten nicht als erwiesen an. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die Berufung

Klägers, mit welcher er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Er meint, zu Unrecht habe das Landgericht die gefundenen Gräber auf der im Klageantrag enthaltenen Fläche nicht als Gräberfeld gewertet. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die außergerichtliche Korrespondenz

beklagten Landes sowie die Stellungnahme der Hessischen Landesarchäologie zum Gesetzentenwurf der Fraktion der A und B für ein Gesetz zur Änderung

Hessischen Denkmalschutzgesetzes, AV WKA 18/22 vom 30.12.2010 (GA 403 ff). Die von dem Sachverständigen tatsächlich als Gräber eingeordneten beiden Gruben stellten für sich im Kleinen bereits ein Gräberfeld dar. Da es sich auch bei den vom Sachverständigen festgestellten 14 Anomalien im Südwesten wahrscheinlich um Gräber handele, trete eine Beweislastumkehr zulasten

beklagten Landes ein. Die weiteren 23 Grubenstrukturen seien ebenfalls als archäologische Grubenstrukturen einzuordnen. Letztendlich liege auf dem Fundareal ein gesamtes archäologisches Gelände mit Befunden vor, die auf anthropologische Eingriffe hinwiesen und die er, der Kläger, entdeckt habe. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, 1. das Urteil

Landgerichts Wiesbaden, Az. 10 O 136/10, vom 10.10.2012 aufzuheben;

  1. festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., gemacht werden, der Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet; hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit archäologischen Fund bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der im Nordwesten der Fläche befindlichen beiden Gräber sowohl auch der im Südwesten der Fläche 14 weiteren Anomalien, gemäß Gutachten X, Projektnummer 2 vom 1.6.2011 festgestellt, gemacht werden, ein Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet; festzustellen, dass dem Kläger hinsichtlich aller Funde, die bei Grabungen oder Feldbegehungen im Zusammenhang mit archäologischen Fund bei Stad1, ...-Kreis, Flur ..., hinsichtlich der im Nordwesten der Fläche befindlichen beiden Gräber, gemäß Gutachten X, Projektnummer 3 vom 1.6.2011 festgestellt, ein Entdeckeranspruch gemäß § 984 BGB zusteht und dieser somit zu 50 % an diesen Funden Eigentümer sein wird, unabhängig davon, wer diese Funde künftig ausgräbt oder auffindet;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.165,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.6.2011 zu zahlen. Randnummer 6 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht einen Fundzusammenhang zwischen Erstfunden und etwaigen Folgefunden mangels Vorliegens eines Gräberfelds verneint. Nach den Feststellungen

Sachverständigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Gelände nicht um ein großflächiges Gräberfeld mit zahlreichen Bestattungen, so dass auch keine entsprechenden Folgefunde zu erwarten seien. Randnummer 8 Die zweite, etwa 50 m südwestlich gelegene Fundstelle stehe schon in keinem unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der vom Kläger gemachten Fundstelle und zeige laut Gutachten auch einen völlig anderen Charakter. Randnummer 9 II. Die zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung

Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Randnummer 10 I. Zutreffend hat das Landgericht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse

Klägers an der begehrten Feststellung bejaht. Randnummer 11 II. Die Feststellungsklage ist auch in dem tenorierten Umfang begründet. Randnummer 12 1. Zur Begründetheit der Feststellungsklage genügt allerdings nicht nur eine entfernt liegende, also nur theoretische Möglichkeit, dass das geltend gemachte Recht in der Person

Klägers entstanden ist. Andererseits ist ein tatsächlicher Eintritt

Rechts nicht erforderlich. Vielmehr braucht insoweit nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit vorzuliegen. Bei einer Schadensersatzfeststellungsklage lässt die Rechtsprechung sogar genügen, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist [BGH GRUR 2001, 849

(850)– Remailing-Angebot]. Solches ist vorliegend zu bejahen. Die von dem Sachverständigen SV1 im Rahmen seiner von dem Landgericht einholten Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind in Verbindung mit der Vorschrift

§ 984

BGB geeignet, den geltend gemachten Entdeckeranspruch in dem tenorierten Umfang als in der Person

Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Randnummer 13 2. Gemäß § 984 BGB steht nach Entdeckung und Inbesitznahme eines Schatzes das Eigentum daran zur Hälfte dem Entdecker (Entdeckeranteil) und zur anderen Hälfte dem Eigentümer der Sache zu, in welcher der Schatz geborgen war (Eigentümeranteil). Randnummer 14 a. Das Landgericht hat zutreffend darlegt, dass es sich bei den in dem als Anlage K 1 zur Akte gereichten Fundberichten „... Gräberfeld“ aufgeführten Einzelfunden um einen Schatz handelt. Randnummer 15 b. Mit dem Schatzfund hat der Kläger ein Anwartschaftsrecht auf hälftiges Miteigentum an dem Schatz erworben, das mit einer späteren Besitzverschaffung infolge seiner Entdeckung zum Vollrecht erstarkt. Dies gilt nach den überzeugenden Ausführungen

Landgerichts auch, soweit der Schatz bisher noch nicht sinnlich wahrgenommen werden konnte. Ebenso unschädlich ist es für das verfolgte Feststellungsbegehren, dass derzeit noch nicht feststeht, ob an den tenorierten Stellen tatsächlich jemals Grabungen oder Feldbegehungen erfolgen und diese zu weiteren Funden und deren Inbesitznahme führen und damit das Anwartschaftsrecht

Klägers überhaupt zu einem Vollrecht i.S.

§ 984BGB erstarkt.

Dies wurde von dem beklagten Land in der Berufung nicht angegriffen. Randnummer 16 c. Problematisch erscheint, auf welche Sachen sich das Anwartschaftsrecht

Klägers als Entdecker erstreckt. Vorliegend kommt die Besonderheit hinzu, dass – anders als in der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zu § 984 BGB– der von dem Kläger dem beklagten Land angezeigte Schatzfund noch nicht freigelegt worden ist, mithin

sen Ausmaß im Einzelnen völlig unbekannt ist. Randnummer 17 aa. An sich ist Schatz i.S.

§ 984

BGB jede einzelne verborgen gewesene Sache, für die die Voraussetzungen der Legaldefinition

§ 984BGB zutreffen.

Bei einem Münzschatz lägen danach also genau genommen ebenso viele Schätze wie Münzen vor; in Bezug auf den vom Kläger gemachten Fund begründete jede einzelne Grabbeigabe (z.B. Schmuckstück oder Waffe) einen Schatz. Randnummer 18 Soweit das beklagte Land daraus folgert, der Miteigentumserwerb

Entdeckers könne nur soweit reichen wie die Entdeckung selbst, vermag der Senat sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Beschränkung

Entdeckeranteils auf die vom Entdecker selbst freigelegten Schatzgegenstände würde ihm einen Anreiz geben, die Fundstätte bei der Suche nach weiteren Gegenständen völlig zu durchwühlen und damit für die archäologische Aufnahme unbrauchbar zu machen und unter Umständen sogar zu zerstören. Randnummer 19 Dies liefe dem am Erhalt historischer Fundstätten orientierten Schutzzwecks

§ 984BGB zuwider.

Gleichermaßen dient das Weitergrabungsverbot

§ 20Abs.

3 Hess. Denkmalschutzrechts der Sicherung einer fachmännischen Behandlung und Freilegung von Bodendenkmälern im Interesse der Erhaltung von Kulturgut. Eine nachteilige Folge für den Entschädigungsanspruch als Entdecker ergibt sich aus dem weiteren Grabungsverbot nicht. Durch diesen Anspruch soll gerade verhindert werden, dass der Finder eine historisch bedeutsame Grabungsstätte zerstört, um seine Rechte zu sichern [MüKom./Oechsler, BGB, 5. Aufl., § 984 Rn. 5 und 9]. Darüber hinaus will § 984 BGB durch die Zuweisung

Entdeckeranteils denjenigen belohnen, durch

sen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und so der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird [BGH Urt. v. 20.1.1988 – VIII ZR 296/86– Rn. 38; Staudinger/Grusky, BGB, 20011, § 984 Rn. 12]. Vielmehr erstreckt sich die Entdeckereigenschaft auf den ganzen an einer Lokalität belegenen weiteren Schatz, der in unmittelbarer Folge der ersten Wahrnehmung gehoben wird, auch wenn der Finder nur einen Teil davon wahrgenommen hatte. Dementsprechend hat auch der BGH in der genannten Entscheidung zum sog. Lübecker Schatzfund dem Baggerführer als Entdeckeranteil das hälftige Miteigentum an sämtlichen Münzen zugesprochen, obwohl er persönlich nur einen Teil von diesen freigelegt hatte, während die Mehrzahl der 23.300 Gold- und Silbermünzen erst von Mitarbeitern

Amts für Vor- und Frühgeschichte geborgen wurde. Randnummer 20 bb. Allerdings erscheint dem Senat eine Differenzierung dahingehend, ob die einzelnen Schatzgegenstände offensichtlich unabhängig voneinander oder gleichzeitig und an derselben Stelle verborgen worden sind und im Zeitpunkt ihrer Entdeckung auch immer noch in engster Nachbarschaft lagern, nicht sachgerecht. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Behandlung als einheitlicher Schatzfund muss vielmehr sein, inwieweit die Freilegung und Wahrnehmung eines Teils geradezu zwangsläufig auch zur Bergung

Rests führen muss. Dem Erstentdecker ist daher der Entdeckeranteil generell auch an solchen Folgefunden zuzusprechen, die dieser ohne das von ihm respektierte denkmalschutzrechtliche Verbot bzw. ohne die Aktivitäten

Zweitentdeckers zwangsläufig selbst gemacht hätte. Letzteres ist ohne Weiteres für solche Folgefunde anzunehmen, mit denen der Erstentdecker selbst rechnete, weil sie ein unmittelbar räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erstfund verbindet. [vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 20-.1.1993 – 11 U 58/92 - Rn. 5]. Randnummer 21 cc. Ein solcher Zusammenhang folgt hier aus der einheitlichen Zweckbestimmung der Fundstelle als Grabstätte zur Zeit der Merowinger, ohne dass eine Beschränkung auf solche Grabbeigaben vorzunehmen ist, die zeitgleich in einem Grab verborgen worden sind. Auch nach Ansicht

OLG Düsseldorf [aaO.] steht dem Entdecker eines Römergrabs mit Inventar auf einem Baugelände der Entdeckeranteil hinsichtlich weiterer Gräber zu, die nach der von ihm pflichtgemäß nach § 15 DSchG NW vorgenommenen Anzeige

Funds bei der Denkmalschutzbehörde von deren Mitarbeitern auf dem vorgefundenen römischen Gräberfeld freigelegt wurde. Randnummer 22 dd. Für die Annahme der Entdeckereigenschaft

Klägers reicht es mithin aus, wenn nachfolgend weitere Gräber auf dem im Klagantrag angegebenen Grundstücksbereich vorgefunden/entdeckt werden. Hierbei in den Gräbern vorhandene Grabbeigaben sind nicht anders zu behandeln als die Gräber selbst [vgl. OLG Düsseldorf aaO.]. Nachdem der Kläger bereits zwei Gräber mit Grabbeigaben entdeckt hatte, würde er nach Lage der Dinge nahezu zwangsläufig auch auf weitere, mit Wahrscheinlichkeit vorhandene Gräber in dem antragsgemäß vorgegebenen Grundstücksbereich stoßen, wenn er sich nicht an die Beschränkungen

§ 20Hess.

Denkmalschutzgesetzes gehalten und dort selbst Ausgrabungsarbeiten durchgeführt hätte. Der Kläger, informatorisch vor dem Senat befragt, hat plausibel ausgeführt, die von dem Sachverständigen zu untersuchende Fläche vor dem Hintergrund festgelegt zu haben, dass sich Gräber aus der Merowinger Zeit immer in einer imposanten Lage befunden haben wie z.B. einer Berghöhe oder Kuppe und vorliegend das Gelände auch noch durch den Wald und das abfallende Gelände begrenzt ist. Dem Kläger als Erstentdecker kommt ein überwiegender Verdienst an einer etwaig später erfolgenden fachmännischen Ausgrabung und ggf. Freilegung weiterer Gräber zu, da er diese durch seinen ersten Fund und

sen Anzeige ausgelöst und ermöglicht hat. Randnummer 23 d. Aufgrund der getroffenen Feststellungen

von dem Landgericht beauftragten Sachverständigen SV1 im Rahmen der von ihm durchgeführten geomagnetischen Untersuchungen auf einer Fläche von insgesamt 63.950 m² kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass anhand der Erstfunde

Klägers weitere Gräber aus der Merowinger Zeit in dem tenorierten Grundstücksbereich zu erwarten sind. Dies reicht jedoch für die Begründetheit

klägerischen Feststellungsbegehrens aus. Randnummer 24 aa. Der Sachverständige hat im Nordwesten der Untersuchungsfläche zwei auffällige Dipol-Anomalien lokalisiert mit Amplituden bis +/- 110 nT, die er im Hinblick auf die aus diesem Bereich von dem Kläger bezogenen Funde als Gräber eingeordnet hat.

Weiteren hat er im Südwesten 14 Anomalien erkannt, die als Dipol-Anomalien ohne Orientierung einzuordnen sind und welche als Grubenstruktur oder mögliche Gräber angesprochen werden können. Soweit der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diesen typische Signaturen für merowingerzeitliche/frühmittelalterliche Gräber – meist Ost-West orientierte Dipol-Anomalien – im Magnetogramm nicht nachzuweisen waren, spricht dies nicht gegen eine Annahme, dass es sich hierbei um Gräber handelt, da auch die beiden Gräber im Nordwesten eine Südwest-Nordost-Orientierung aufweisen. Schließlich hat der Sachverständige bei seiner 2. Messung in der neuen Fläche 14 weitere Grubenstrukturen lokalisiert, von denen drei Dipol-Anomalien ebenfalls auf Gruben oder Gräber mit Beigaben hinweisen können. Randnummer 25 bb. In diesem Zusammenhang ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das bei den vorgenommenen Messungen zum Einsatz gekommene Magnetometer nur solchen Grabbeigaben anzeigt, die ferromagnetische Teile wie Eisen, Nickel, Cobalt enthalten und hierdurch ein magnetisches Störfeld erzeugen, mithin keine Edelmetalle (z.B. Gold, Bronze oder Kupfer, Keramik), Glas oder Ton. Ebenso lassen sich Gräber kaum noch nachweisen, die sich in ihrer gesamten Ausdehnung im Pflughorizontbereich befinden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass etwa Gräber armer Dorfbewohner, welche ohne Grabbeigaben beigesetzt wurden, sowie bereits ausgeraubte Gräber aufgrund der resultierenden Anomalien als Grubenstruktur angezeigt werden. Der Senat verkennt nicht, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, dass dies im Umkehrschluss nicht bedeuten muss, dass alle im Magnetogramm als Gruben angesprochenen Strukturen als Gräber zu deuten sind. Andererseits kommt hier der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass sich 50 m von den vom Sachverständigen bei seiner ersten Messung erkannten 14 Dipolanomalien entfernt das südliche der beiden vom Kläger entdeckten Gräber mit Grabbeigaben befindet. Auch diese zwei Gräber liegen nicht unmittelbar nebeneinander, sondern in einem Abstand von etwa 20 m, wie der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erläutert hat. Für das Vorhandensein mehrerer Gräber spricht zudem die – von dem beklagten Land unwidersprochen gebliebene – Erklärung

Klägers, neben einer reich verzierten Riemenzunge an einem der beiden Gräber zwei weitere ganz schlichte an einer anderen etwa 10 m entfernten Stelle, Richtung Wald gefunden zu haben. Außerdem sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass offensichtlich auch die Hessische Landesarchäologie ausweislich ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Fraktion der A und B für ein Gesetz zur Änderung

Hess. Denkmalschutzgesetzes vom 30.12.2010 vom Vorhandensein eines fränkischen merowingerzeitlichen Gräberfeldes mit mehreren Gräbern ausgeht (GA 404 RS). Darüber hinaus darf der Umstand, dass eine Grabung bislang noch nicht ausgeführt wurde und damit eine gesicherte Differenzierung zwischen Gräbern oder Gruben nicht geleistet werden kann, dem Kläger im Hinblick auf den vorstehend dargelegten Sinn und Zweck

§ 984

BGB und den Vorschriften

Hess. Denkmalschutzgesetzes nicht zum Nachteil gereichen und sich auf den Umfang seines Entschädigungsanspruchs als Entdecker auswirken. Randnummer 26 cc. Allerdings bedurfte der Feststellungsantrag hinsichtlich der angegebenen Grundstücksfläche der tenorierten Einschränkung, da auf der Grundlage der Feststellungen

Sachverständigen SV1 nur in diesem Bereich die für die Entstehung

vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 984 BGB erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Demgegenüber fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass es sich auch bei den von dem Sachverständigen im Südwesten lokalisierten 23 Grubenstrukturen sowie der im Rahmen der ergänzenden Untersuchung ermittelten 14 weiteren Grubenstrukturen um Gräber handeln könnte. Hierbei handelt es sich offensichtlich um Monopol-Anomalien, während Gräber im Magnetogramm orientierte Dipol-Anomalien verursachen. Randnummer 27 III. Ferner hat das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt

Verzugs (§ 286 BGB) dem Kläger die Kosten für das vorprozessuale Anwaltsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22.3.2010 zu erstatten, nachdem dieses auf sein vorausgegangenes Mahnschreiben vom 10.6.2009 den geltend gemachten Entdeckeranspruch für künftig gemachte Einzelfunde bei Grabungen oder Feldbegehungen auf dem merowingerzeitlichen Gräberfeld bei Stad1 abgelehnt hatte. Randnummer 28 Die Höhe ergibt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von € 25.000,-- zuzüglich einer Post- und Telefonpauschale von € 20,-- gemäß Nr. 72002 VV RVG. Die Voraussetzungen für einen darüber hinausgehenden Anspruch sind nicht dargetan. Randnummer 29 Verzugszinsen kann der Kläger ab Zustellung der Klageerweiterung verlangen (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), welche im Hinblick auf die Verfügung

Gerichts vom 7.6.2012 spätestens am 10.6.2012 anzunehmen ist. Randnummer 30 IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2; §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen

§ 543ZPO nicht gegeben sind.

Der Senat hat nur allgemeine Grundsätze auf den Einzelfall angewendet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017010

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