← Deutschland

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 15 U 92/12 Urteil Verjährung von Pflichtteilsansprüchen § 203 BGB, § 211 S 1 BGB, § 212 Abs 1 BGB, § 425 Abs 2 BGB, § 2058

Verjährung von Pflichtteilsansprüchen Leitsatz Im Rahmen des § 211 Satz 1 BGB ist im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbsc

§ 211

Satz 1 BGB vielmehr zwischen den einzelnen Miterben zu differenzieren, so dass die durch diese Bestimmung angeordnete Ablaufhemmung für die einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten führen kann. Randnummer 36 Bereits der Wortlaut („von dem Erben“) deutet in diese Richtung. Wenn der Gesetzgeber einen Beginn der Sechsmonatsfrist erst mit der Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben gewollt hätte, hätte es nahegelegen, eine andere Formulierung (etwa: „[…] von dem oder im Falle mehrerer Erben von sämtlichen Erben […]“) zu wählen (vgl. in diesem Zusammenhang die Regelung des § 359 Abs. 2 FamFG, die freilich zu den hier relevanten Zeitpunkten noch nicht in Kraft getreten war). Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die Wortlautauslegung keinen eindeutigen Schluss zulässt. Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist in den §§ 1967 bis 2017 BGB und einigen ergänzenden Bestimmungen geregelt. Erst die §§ 2058 bis 2063 enthalten Sondervorschriften für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind. Wegen dieser Regelungstechnik des BGB kann aus der Verwendung der Wendung „von dem Erben“ nicht zwingend ausgeschlossen werden, dass damit – im Falle mehrerer Erben –„von sämtlichen Erben“ gemeint ist. Randnummer 37 Für eine Differenzierung nach den einzelnen Erben sprechen jedoch auch telelogische Gesichtspunkte. Randnummer 38 Hält man

§ 211

Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben für maßgebend, führt dies, wie Peters/Jacoby, a. a. O., für Ansprüche des Nachlasses auch konzedieren, zu einer nicht gerechtfertigten Ausuferung des Hemmungszeitraums (vgl. – freilich in einem anderen Zusammenhang –BGH, Urteil vom 16.01.2013 - IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086, 1087). Dieser Gedanke ist sowohl bei Ansprüchen des Nachlasses als auch bei Ansprüchen gegen den Nachlass tragfähig und entscheidend. Auch der Zweck des § 211 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. Die Tatbestände der §§ 206, 210 und 211 BGB regeln drei denkbare Störungen im Ablauf der Verjährungsfristen. Ihnen gemeinsam ist dabei der Gedanke, der Gläubiger sei in den Fällen schützenswert, in denen er ohne jegliches eigenes Zutun an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert ist (vgl. Amend, JuS 2002, 743, 745). Dieser Gesetzeszweck verlangt jedoch keine Auslegung der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der vorherrschenden Auffassung in der Literatur. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum es insoweit nicht ausreichend sein soll, im Falle mehrerer Erben auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werden soll. Randnummer 39 Die gegenteilige Auffassung kann gerade bei einer größeren Anzahl von Miterben dazu führen, dass ein Miterbe, der die Erbschaft umgehend angenommen hat, sich nicht erfolgreich mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen eine erst viele Jahre später erfolgte Inanspruchnahme wegen einer Nachlassverbindlichkeit wehren kann, wenn nur einer seiner Miterben erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt die Erbschaft angenommen hat. Dies kann nicht richtig sein. Randnummer 40 Zudem sprechen in gesetzessystematischer Perspektive auch die Regelungen der §§ 2058, 425 Abs. 2 BGB dafür,

§ 211

Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft durch den jeweils in Anspruch genommenen Erben abzustellen. Randnummer 41 Die Erben haften gemäß § 2058 für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Nach § 425 Abs. 2 BGB ist die Verjährung und deren „Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung“ für jeden Gesamtschuldner gesondert zu betrachten (sog. Einzelwirkung). Der Eintritt der Verjährung sowie deren Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Ablaufhemmung (§§ 210 f. BGB) oder Neubeginn (§ 212 BGB) gestalten sich also nach den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Gesamtschuldner verschieden (s. Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB,

  1. Aufl. 2012, § 425, Rdnr. 22). Dies kann etwa zur Folge haben, dass Pflichtteilsansprüche gegen verschiedene Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2011 - I-10 U 36/11, juris; Looschelders, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2012, § 425, Rdnr. 56). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die durch § 425 Abs. 2 BGB angeordnete Einzelwirkung gerade auch der Ablaufhemmung der Verjährung im Anwendungsbereich der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB durchbrochen werden sollte. Randnummer 42 Im Rahmen einer systematischen Auslegung ist nämlich darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.1978 – 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246, 257; Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1, 29 ). Randnummer 43 Legt man die erste Variante des § 211 Satz 1 BGB im Sinne der in der Literatur vorherrschenden Auffassung aus, so wird die durch § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch für die Ablaufhemmung angeordnete Einzelwirkung ausgehebelt, da für einen beträchtlichen Teil der Anwendungsfälle einer Ablaufhemmung gleichsam durch die Hintertür an einen für alle Gesamtschuldner einheitlichen Zeitpunkt angeknüpft wird. Da der Gesetzgeber im Rahmen des am
  2. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch eine Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich gemacht hat, dass auch die Ablaufhemmung Einzelwirkung hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei dieser Gelegenheit die der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB unterfallenden Fälle davon ausnimmt, wenn er eine Rechtslage hätte herbeiführen wollen, wie sie die vorherrschende Literaturauffassung postuliert. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts auch den dem früheren § 207 BGB entsprechenden § 211 BGB zumindest in sprachlicher Hinsicht verändert hat, so dass davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber bei der angesprochenen Änderung des § 425 Abs. 2 BGB deutlich vor Augen stand, dass die Fälle der ersten Variante des § 211 Satz 1 BGB einer der zentralen Anwendungsfelder der in § 425 Abs. 2 BGB angesprochenen Ablaufhemmung sind. Randnummer 44 Nach alledem führt die durch § 211 Satz 1 Variante 1 BGB angeordnete Ablaufhemmung im vorliegenden Fall zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist. Die Ablaufhemmung des § 211 Satz 1 Variante 1 BGB wirkt nämlich nur auf das Ende der Frist, nicht auf deren Lauf (vgl. etwa Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1,
  3. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 7; Schimmel, JA 2012, 977, 983). Danach trat hier Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von den Beklagten angenommen worden war. Dieser von den Parteien nicht mitgeteilte Zeitpunkt lag jedenfalls vor dem
  4. März 2007, da unter diesem Datum das Amtsgericht Melsungen dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt hat, dass die Beklagten als Miterben feststünden. Selbst wenn man von diesem Zeitpunkt ausgeht, liegt die Ablaufhemmungszeitspanne von sechs Monaten hier vollständig innerhalb der Verjährungsfrist. Randnummer 45 Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin steht auch die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB der Verjährung etwaiger Pflichtteilsansprüche nicht entgegen. Randnummer 46 Nach der dritten Variante des § 211 Satz 1 BGB tritt die Verjährung eines gegen den Nachlass gerichteten Pflichtteilsanspruchs nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, von dem an der Anspruch gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB kann jedoch ein Pflichtteilsanspruch, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Eine Klage der Klägerin allein gegen den Testamentsvollstrecker wegen der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche wäre daher ohne Erfolgsaussichten gewesen. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker hätte wirksam vertreten werden können. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker (§ 2202 Abs. 1 BGB) unerheblich. Randnummer 47 Allerdings ist ein (Nachlass-)Vertreter im Sinne des § 211 BGB nicht nur der Testamentsvollstrecker, sondern auch der Nachlasspfleger (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB,
  5. Aufl. 2013, § 211, Rdnr. 1; Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1,
  6. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 10). Randnummer 48 Insoweit wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Sechs-Monats-Frist des § 211 BGB mit der gerichtlichen Bestellung des Nachlasspflegers beginnt (s. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB,
  7. Aufl. 2013, § 211 Rdnr. 1; Mansel/Budzikiewicz, in: Heidel/Hüßtege/Mansel (Hrsg.), BGB. Nomos Kommentar. Allgemeiner Teil, Band 1,
  8. Aufl. 2012, § 211, Rdnr. 10). Diese Auffassung dürfte für den Regelfall auch zutreffend sein. Randnummer 49 Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte gerade keinen Antrag nach § 1961 BGB gestellt hat. Es liegt daher gar kein Fall vor, in dem der Nachlass zu irgendeinem Zeitpunkt durch einen Nachlasspfleger wirksam vertreten worden ist. Die dritte Variante des § 211 Satz 1 BGB ist daher im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt einschlägig. Randnummer 50 Die Verjährung begann auch nicht infolge des Schreibens der Beklagten an den Vertreter der Klägerin vom
  9. Mai 2007 erneut. Dieses Schreiben enthält nämlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Zwar kann ein Anerkenntnis in diesem Sinne grundsätzlich auch darin liegen, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.01.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103; Urteil vom 08.07.1999 - III ZR 159/97, NJW 1999, 3332, 3334; Henrich, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.02.2013, § 212, Rdnr. 4). An einem in diesem Sinne eindeutigen Verhalten der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Ein ausdrückliches Anerkenntnis haben die Beklagten nicht abgegeben. Deren Schreiben vom
  10. Mai 2007 enthält keine Erklärung, die Forderung der Klägerin anerkennen zu wollen. Die Beklagten haben in diesem Schreiben lediglich ausgedrückt, sich gegen berechtigte Ansprüche nicht verwehren zu wollen. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagten die Ansprüche der Klägerin als unzweideutig bestehend bestätigen. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB setzt zudem voraus, dass der Gläubiger auf Grund des Verhaltens des Schuldners zu Recht davon ausgehen durfte, dass sich dieser nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 15/04, NJW-RR 2005, 605, 606). Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 51 Auch die Einschätzung der
  11. Zivilkammer, dass etwaige Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zwischen den Parteien jedenfalls eingeschlafen seien, trifft zu. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Seite sich verschweigt (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203, Rdnr. 13). Die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht der Klägerin, „jedenfalls vor dem Hintergrund der andauernden Erbensuche“ könne nicht von einem Einschlafen der Verhandlungen ausgegangen werden, vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 52 Entscheidend ist insofern allein die faktische Frage, ob die Parteien miteinander im Sinne des § 203 BGB verhandelt haben. Dies war hier jedenfalls nach dem
  12. Mai 2007 nicht (mehr) der Fall. Randnummer 53 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 56 Die Revision ist zuzulassen. Randnummer 57 Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Zwar ist dies nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02; NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO,
  13. Aufl. 2013, § 543 ZPO Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO,
  14. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543 Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  15. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11). Randnummer 58 Ein solcher Fall liegt hier vor, da sich zumindest die Frage, ob

§ 211

Satz 1 BGB die Annahme der Erbschaft durch sämtliche Erben maßgebend ist, in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Randnummer 59 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache kann auch durch den Einzelrichter im Sinne des § 526 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine Vorlage des Rechtsstreits an das Kollegium zur Entscheidung über eine (Rück-)Übernahme (§ 526 Abs. 2 ZPO) kam hier nicht in Betracht, da sich die grundsätzliche Bedeutung nicht aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage” im Sinne des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017038

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.