Notarrecht: Vorläufige Amtsenthebung eines bisher nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Notars Verfahrensgang nachgehend BGH, 8. November 2013, NotSt(B) 1/13, Beschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 29.08.20… auf Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 50.000 Euro zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der am …195… geborene Antragsteller ist seit 19… als Rechtsanwalt zugelassen. Er wurde 198… zum Notar bestellt. Nach Tätigkeiten – auch als angestellter Rechtsanwalt – in verschiedenen Sozitäten gründete er im Jahr 20… eine eigene Kanzlei. Der Antragsteller ist nicht vorbestraft. Disziplinarisch ist er bislang rechtskräftig nicht belangt worden. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft O2 erhob am 11.02.20… gegen den Antragsteller – neben weiteren Beschuldigten – beim Landgericht O2 Anklage und beschuldigte den Antragsteller, mit von ihm im zweiten Halbjahr 20… durchgeführten notariellen Beurkundungen von Grundstücksankauf- und –verkaufsverträgen in drei Fällen „vorsätzlich anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat (Betrug) Hilfe geleistet zu haben“, indem er in jeweiliger Kenntnis der Immobilienüberfinanzierung die notwendigen notariellen Beurkundungen vorgenommen und damit erst die Eigentumsübertragungen und Darlehensgewährungen durch die Bank ermöglicht habe. Nach Übersendung der Anklage an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main leitete dieser mit Verfügung vom 06.04.20… gemäß §§ 20 ff. BDG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BNotO gegen den Antragsteller wegen des Verdachts sich aus den in der Einleitungsverfügung vom 06.04.20… wiedergegebenen Anklagevorwürfen ergebender Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren ein, setzte dieses zugleich bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus und übersandte diese Einleitungsverfügung dem Antragsgegner, bei dem sie am 11.04.20… einging, zur Kenntnisnahme. Dieser sah sich veranlasst, den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main als Einleitungsbehörde des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 14.04.20… um Stellungnahme zu ersuchen, „ob eine Maßnahme nach § 38 BDG in Betracht kommt“. Randnummer 3 Diese Anfrage wurde unter dem 26.04.20… dahingehend beantwortet, dass „weitere Erkenntnisse über den mit der Einleitungsverfügung vom 06.04.20… festgehaltenen Sachverhalt hinaus nicht vorliegen“. Weiter heißt es: Randnummer 4 „Einer vorläufigen Amtsenthebung nach § 96 BNotO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDG wird diesseits nicht entgegen getreten. Nach diesseitiger vorläufiger Einschätzung wird in dem noch frühen Verfahrensstadium im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Notar vorgeworfenen Dienstvergehen unter Abwägung des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsgüter seine Amtsenthebung schon vor Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Präventivmaßnahme jedenfalls derzeit nicht für erforderlich erachtet“. Randnummer 5 Im Verfahren … Js …/…– 15 KLs sprach das Landgericht O2 auf der Grundlage der ab dem 16.06.20… bis zum 02.02.20… durchgeführten Hauptverhandlung durch Urteil vom 02.02.20… den Antragsteller der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines beim Antragsteller sichergestellten Betrages von 2.116,00 Euro sowie eines Restbetrages von 3.213,11 Euro die Ansprüche Verletzter „der Anordnung des Verfalls von Wertersatz“ entgegenstehen. Eine Abschrift dieses am 04.04.20… zur Strafkammer – Geschäftsstelle gelangten, u. a. vom Antragsteller mit der Revision angefochtenen Urteils wurde dem Antragsgegner mit Verfügung vom 17.04.20… zugeleitet und ist bei diesem am 19.04.20… eingegangen. Randnummer 6 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit diesem am 23.05.20… zugestellter Verfügung vom 21.05.20… unter Einräumung einer Stellungnahmefrist seine Absicht mit, den Antragsteller gemäß §§ 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Amtes zu entheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 19.06.20… (Bl. 18 ff. d. A./SH Bd. III, Bl. 1 ff.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, ist der Antragsteller der Ankündigung der vorläufigen Amtsenthebung entgegengetreten. Randnummer 8 Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit diesem am 27.07.20… zugestellter Verfügung vom 25.07.20… gemäß § 96 BNotO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDG vorläufig seines Amtes enthoben. Zur Begründung hat der Antragsgegner mit näheren Ausführungen auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts O2 vom 02.02.20… verwiesen und im weiteren die mit näheren Begründungsausführungen versehene Auffassung vertreten, dass es nicht einmal entscheidend darauf ankomme, ob dem Antragsteller als Notar „letztlich auch eine strafrechtlich relevante Beteiligung an dem betrügerischen Verhalten eines Urkundsbeteiligten, insbesondere also ein vorsätzliches Handeln, nachzuweisen ist“. Der Antragsteller habe erkennen können – was bereits den Vorwurf einer erheblichen Amtspflichtverletzung begründe -, dass mit den Urkundsgeschäften unredliche Zwecke verfolgt werden. Der Antragsteller habe – so die weiteren Begründungsausführungen – Kernpflichten notarieller Tätigkeit zuwider gehandelt, was die vorläufige Amtsenthebung rechtfertige, weil die konkrete Gefahr bestehe, dass auch künftige Urkundsbeteiligte durch eine entsprechende Sachbehandlung geschädigt werden können und weil das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege bei einer Belassung im Amt nachhaltig beeinträchtigt würden. Die Besorgnis auch künftiger Gefährdungen ergebe sich zudem u. a. aus – näher ausgeführten – Verhaltensweisen des Antragstellers nach den verfahrensbefangenen Beurkundungsvorgängen. Zu den weiteren Einzelheiten der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung wird auf deren Begründungsausführungen Bezug genommen (Bl. 12 ff. d. A.). Randnummer 9 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 30.08.20… eingegangenen Antragsschrift vom 29.08.20… mit dem Ziel der Aussetzung der vorläufigen Amtsenthebungsverfügung. Er rügt eine nicht ausreichende Begründung der angegriffenen Verfügung. Er macht geltend, mit der Verfügung sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass das Disziplinarverfahren während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens auszusetzen sei, wenn die Verurteilung im Strafverfahren für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung mit den im Schriftsatz des Antragstellers vom 19.06.20… aufgezeigten Fehlern des Urteils des Landgerichts O2 nicht auseinandergesetzt, sich vielmehr mit „Phrasen wie die angebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Grundstückmarktes und eines Teiles des Kapitalmarktes“ durch ihn – den Antragsteller – wegen „zweier unbedeutender Kaufverträge“ begnügt und „die Folgen krimineller Machenschaften global agierender Banken nicht wahrgenommen“. Im vorliegenden gerichtlichen Nachprüfungsverfahren sei u. a. auch zu prüfen, ob „die höchstrichterlichen Kriterien für die Bemessung der Sanktion beachtet worden sind, nämlich die Abwägung der objektiven Schwere des Dienstvergehens und des Grades des Verschuldens und die Prüfung der Frage, ob es sich um einen Einzelfall oder eine große Zahl von Pflichtverletzungen gehandelt hat, wobei die Höhe des verursachten Schadens von ausschlaggebender Bedeutung ist“. Zu den weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 29.08.20… (Bl. 1 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Das Urteil des Landgerichts O2 vom 02.02.20… ist u. a. auf die Revision des Antragstellers durch am 10.05.20… zu den Akten gelangten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 13.03.20… (… StR…/…) mit den zugehörigen Feststellungen, „soweit die Angeklagten verurteilt worden sind“ aufgehoben worden. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts O2 zurückverwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beschlussausführungen (BG S. 2 ff./Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 11 Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dieser Entscheidung sei „nunmehr eine neue Rechtslage eingetreten, die es nicht rechtfertigt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen“. Randnummer 12 Der Antragsgegner hält an der mit der angegriffenen Verfügung vom 25.07.20… angeordneten vorläufigen Amtsenthebung fest, zuletzt mit Schriftsatz vom 17.06.20… (Bl. 158 ff. d. A.). Randnummer 13 II. 1. Der fristunabhängige Antrag vom 29.08.20… ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1, § 99 BNotO, § 63 Abs. 1 S. 1 BDG in zulässiger Form bei dem für ein Disziplinarverfahren zuständigen Disziplinargericht gestellt und auf eine Aussetzung der mit Verfügung vom 25.07.20… durch den Antragsgegner angeordneten vorläufigen Amtsenthebung gerichtet. Das hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.10.20… nach Hinweis des Senats klargestellt, nachdem er mit dem Ausgangsschriftsatz vom 29.08.20… zunächst gegen die Verfügung vom 25.07.20… Beschwerde eingelegt und beantragt hatte, die Verfügung vom 25.07.20… aufzuheben (Antrag zu 1) und den Sofortvollzug der Verfügung auszusetzen (Antrag zu 2). Randnummer 14 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Randnummer 15 Im gerichtlichen Nachprüfungsverfahren nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 63 Abs. 2 BDG, in dem der Senat als gemäß § 99 BNotO für ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller zuständiges Disziplinargericht den gesamten Zeitraum seit Erlass der angefochtenen Maßnahme zugrunde zu legen hatte, haben sich ernstliche Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der auf § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 38 Abs. 1 BDG beruhenden Verfügung vom 25.07.20… nicht ergeben. Randnummer 16 Die formelle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Amtsenthebung steht nicht in Zweifel, insbesondere weist sie nicht die nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Begründungsdefizite mit der nach seiner Meinung gegebenen Folge auf, dass bereits deshalb „die Disziplinarverfügung aufzuheben“ sei. Dem steht zum einen, weshalb auch § 33 Abs. 6 BDG nicht einschlägig ist, entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um eine „Disziplinarverfügung“ (genau: Disziplinarmaßnahme) i.S.v. § 97 BNotO handelt, sondern um eine auf § 38 Abs. 1 BDG i.V. mit § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO beruhende Maßnahme sui generis. Zum anderen weist sie Begründungsdefizite im Sinne einer fehlenden Begründung nicht auf, weil sie den Antragsteller über die gegen ihn erhobenen, zur Maßnahmegrundlage gemachten Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht, über die rechtliche Sichtweise der Maßnahmebehörde zu den damit verbundenen Pflichtverstößen sowie über die u.U. daraus aus deren Sicht sich ergebenden vorläufigen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden endgültigen Maßnahmen informiert. Randnummer 17 Die vorläufige Amtsenthebung ist auch gerechtfertigt, weil eine endgültige Amtsenthebung im Zeitpunkt der Verfügung vom 25.07.20… als überwiegend wahrscheinlich anzusehen war und auch weiterhin anzusehen ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nach § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO, § 38 Abs. 1 BDG ist Voraussetzung für die vorläufige Amtsenthebung, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Notardienst erkannt werden wird. Dies setzt voraus, dass es aufgrund der summarischen Prüfung des dem Notar vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass gegen ihn die disziplinarische Höchstmaßnahme verhängt werden wird. Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt in diesem Zusammenhang den Prognosemaßstab vor, weshalb es nicht genügt, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme lediglich möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Randnummer 18 Im vorliegenden Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass durch den mit der Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts durch das Gesetz vom 17.06.2009 (BGBL. I 1282) verbundenen Verweis in § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO auf das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die vorläufige Amtsenthebung nur (noch) in Betracht kommt, wenn voraussichtlich auf dauernde Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 1 BNotO) erkannt wird, und es für eine vorläufige Amtsenthebung nicht genügt, wenn mit einer befristeten Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs. 3 BNotO) zu rechnen ist (so Herrmann in : Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage 2011,§ 96 Rn. 24; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Auflage 2012,§ 96 Rn. 84) oder ob ( so Lohmann in: Eylmann/Vaasen,BNotO, 3. Auflage 2011,§ 96 Rn. 37) entgegen § 38 Abs. 1 BDG auch eine vorläufige Amtsenthebung in Betracht kommt, soweit ein Fall von § 97 Abs. 3 BNotO vorliegt. Die angegriffene Verfügung vom 25.07.20… geht davon aus, dass eine endgültige Amtsenthebung wahrscheinlich ist und hierauf beziehen sich die in ihr enthaltenen Ermessenserwägungen. Es ist dem Senat verwehrt, wesentliche Teile dieser Erwägungen mit dem Blick auf § 97 Abs. 3 BNotO heranzuziehen. Es ist dem Senat verwehrt, seine Ermessensvorstellungen an die Stelle des von dem Antragsgegner ausgeübten Ermessens zu setzen, vielmehr hat der Senat im vorliegenden Zusammenhang allein zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom Antragsgegner als überwiegend wahrscheinlich prognostizierten Höchstmaßnahme aktuell noch vorliegen und insoweit das dem Antragsgegner zustehende Ermessen unter Einschluss etwaiger zwischenzeitlich eingetretener veränderter Umstände von diesem fehlerfrei ausgeübt wurde. Das bejaht der Senat. Randnummer 19 Die Wahrscheinlichkeit der Höchstmaßnahme ergibt sich vorliegend auf der Grundlage der objektiven, vom Antragsteller nicht einmal bestrittenen Geschehensabläufe und der von ihm hierzu abgegebenen Erklärungen. Insoweit gilt unter Berücksichtigung des vom Senat im Verfahren nach § 36 BDG anzulegenden Prüfungsmaßstabes (vgl. hierzu Beschluss des BayVGH vom 16.12.2011, Az. 16 b DS 11.1892, Rn. 36, zitiert nach juris; Beschluss des OVG Bremen vom 16.05.2012, Az. DB B 2/21 Rn. 19, 26, zitiert nach juris – jeweils m. w. N.): Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.