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OLG Frankfurt 14. Zivilsenat 14 U 137/13 Beschluss Wiedereinsetzung: Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Anwalt § 233 ZPO, § 236 ZPO, § 85

Wiedereinsetzung: Prüfung der Berufungsbegründungsfrist durch den Anwalt Verfahrensgang vorgehend LG Fulda,

  1. Mai 2013, 4 O 963/11, Urteil nachgehend BGH,
  2. März 2014, VIII ZB 55/13, Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am
  3. Mai 2013 verkündete Urteil der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger hat gegen das ihm am
  5. Juni 2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda vom
  6. Mai 2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom
  7. August 2013 hat ihn die stellvertretende Vorsitzende des Senats auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Berufung hingewiesen, weil innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit am
  8. August 2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und seine Berufung mit weiterem, am selben Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er ausgeführt, die sonst beanstandungsfrei arbeitende Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten habe den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versehentlich statt für den
  9. August 2013 zunächst für den
  10. August 2013 und sodann für den
  11. August 2013 in den Fristenkalender eingetragen. Zur Glaubhaftmachung hat er unter anderem eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten vorgelegt. Randnummer 2 Wegen weiterer Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom
  12. August 2013 (Blatt 164 ff. der Akten) Bezug genommen. Randnummer 3 Der Beklagte hält die Berufungsbegründung des Klägers für verspätet. Die zutreffende Notierung der Berufungsbegründungsfrist hätte der Klägervertreter selbst prüfen müssen, was er offensichtlich nicht getan habe. Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten seiner Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom
  13. August 2013 (Blatt 197 der Akten) verwiesen. Randnummer 5 II. Die Berufung des Klägers ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Randnummer 6
  14. Der Lauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begann mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  15. Juni 2013 und endete am
  16. August
  17. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers ging erst am
  18. August 2013, mithin verspätet, beim Oberlandesgericht ein. Randnummer 7
  19. Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht im Sinne der §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Randnummer 8 Vielmehr beruhte die Fristversäumung nach seinem eigenen Vorbringen auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Randnummer 9 Ein Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muss auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom
  20. April 2005, VIII ZB 77/04, juris Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO,
  21. Auflage, § 233 Rn. 23 Stichwort „Fristenbehandlung“). Den Angaben des Klägers zufolge hat sein Prozessbevollmächtigter die von seiner Bürokraft fehlerhaft vorgenommene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht kontrolliert. Damit hat der Rechtsanwalt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, § 276 Abs. 2 BGB. Sein Verschulden steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleich. Randnummer 10
  22. Da die Berufung des Klägers nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingelegt wurde, war sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 11
  23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017053

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