Erledigung eines Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 132 AktG Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 20. November 2012, 3-05 O 86/12, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist Aktionärin der Antragsgegnerin, einer deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Diese hielt am 31. Mai 2012 ihre ordentliche Hauptversammlung und am 11. April 2013 eine außerordentliche Hauptversammlung ab. Randnummer 2 An der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2012 nahm der hiesige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als deren Vertreter teil. Vor Beginn der Generaldebatte erhielt er das Wort, um einen zuvor von ihm angekündigten Geschäftsordnungsantrag zu stellen. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat am 14. Juni 2012 beim Landgericht Frankfurt am Main ein Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG anhängig gemacht. Neben zwei anderen Fragen, die nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, begehrt sie mit ihrem Antrag die Verpflichtung des Vorstands der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf folgende Frage, die von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unstreitig weder im Rahmen des Geschäftsordnungsantrags noch im weiteren Verlauf der Hauptversammlung vom 31. Mai 2012, in der kein weiterer Wortbeitrag durch ihn erfolgte, gestellt wurde: „Vor dem Hintergrund, dass das OLG München in dem B-Verfahren mit Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 der A nahegelegt hat, sämtliche Streitigkeiten gegen eine Zahlung von EUR 775 Mio. beizulegen und der Presse zu entnehmen war, dass Sie dies abgelehnt haben, obwohl nach Einschätzung Ihrer Rechtsanwälte der Prozess vor dem OLG München verloren scheint: In welcher Höhe haben Sie wann Rückstellungen für die Forderungen der B GmbH gebildet, und falls Sie hierfür bislang keine Rückstellungen gebildet haben, aus welchen Gründen?“ Randnummer 4 Der Grund dafür, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im weiteren Verlauf der Hauptversammlung nicht erneut das Wort erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten strittig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin macht insofern geltend, die Antragsgegnerin habe ihm einen weiteren Redebeitrag, in dessen Rahmen er die streitgegenständliche Frage hätte stellen wollen, grundlos verweigert. Die Antragsgegnerin macht demgegenüber geltend, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin habe bei seiner Wortmeldung nicht deutlich gemacht, dass er sowohl zur Geschäftsordnung als auch im Rahmen der Generaldebatte sprechen wolle. Die Wortmeldung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist auch Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2012, das derzeit in der Berufungsinstanz beim 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main anhängig ist. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag zurückgewiesen. Mit Blick auf die streitgegenständliche Frage hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag insoweit bereits unzulässig sei, da ein Auskunftserzwingungsverfahren nach §§ 131 f. AktG voraussetze, dass die Frage in der Hauptversammlung gestellt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Ob der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Frage nicht habe stellen können, weil ihm trotz der behaupteten Wortmeldung keine Frage- und Redezeit eingeräumt worden sei, sei hier unbeachtlich. Dies sei nur im Beschlussmängelrechtsstreit relevant. Randnummer 6 Das Landgericht hat die Beschwerde zugelassen. Den Geschäftswert hat es auf 5.000 € festgesetzt. Der Beschluss, für den ergänzend auf Bl. 68 ff. d.A. Bezug genommen wird, ist der Antragstellerin am 23. November 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012, an demselben Tag bei Gericht eingegangen, hat sie Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 hat das Landgericht entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Randnummer 7 Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 11. April 2013 vertrat der hiesige Verfahrensbevollmächtigte wiederum die Antragstellerin. Auf dieser Hauptversammlung stellte er folgende Frage: „Das Oberlandesgericht München hat im B-Verfahren mit Hinweisbeschluss vom 24. März 2011 der A nahegelegt, sämtliche Streitigkeiten gegen eine Zahlung von 775 Millionen Euro beizulegen. Wie der Presse zu entnehmen war, haben Sie dies abgelehnt, obwohl nach Einschätzung Ihrer Rechtsanwälte der Prozess vor dem Oberlandesgericht München verloren schien und sich dies zwischenzeitlich bewahrheitet hat. Vor diesem Hintergrund habe ich nachfolgende Fragen: In welcher Höhe haben Sie wann Rückstellungen für die Forderungen der B GmbH gebildet? Falls Sie bislang hierfür keine Rückstellungen gebildet haben, erläutern Sie bitte die Gründe dafür.“ Randnummer 8 Der Vorstand der Antragsgegnerin beantwortete diese Frage in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. April 2013 wie folgt: „Antwort: Grundsätzlich geben wir im Interesse der Gesellschaft zur Bildung von Rückstellungen für einzelne Rechtsstreitigkeiten keine Auskunft. Auf früheren Hauptversammlungen haben wir jedoch auf entsprechende Fragen geantwortet, dass die Bank keine Rückstellungen in Sachen C gebildet hat. Aus diesem Grund teilen wir Ihnen auf Ihre Frage mit, dass die Bank nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2012 in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften für das Geschäftsjahr 2012 eine Rückstellung im Zusammenhang mit den Rechtsstreitigkeiten in Sachen C gebildet hat. Damit ist weder das Anerkenntnis eines Fehlverhaltens noch die Aussage, dass es tatsächlich zu einer Auszahlung kommen wird, verbunden. Zu Details, insbesondere zur Höhe der Rückstellung, geben wir keine Auskunft.“ Randnummer 9 Mit ihrer mit Schriftsatz vom 18. April 2013 begründeten Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin zur Beantwortung der streitgegenständlichen Frage verpflichtet wird. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den Auskunftserzwingungsantrag hinsichtlich dieser Frage zu Unrecht als unzulässig angesehen. § 132 AktG beziehe auch die Fälle ein, in denen eine Frage nicht habe gestellt werden können, weil dem Aktionär trotz einer Wortmeldung ohne Grund ein Redebeitrag verwehrt worden sei. Da dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, solle der Senat gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zulassen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin macht geltend, die Beschwerde der Antragstellerin sei unzulässig geworden, da sich durch die am 11. April 2013 erteilte Auskunft die Hauptsache erledigt habe. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Randnummer 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend auf die erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2012 hat keinen Erfolg. Zum überwiegenden Teil ist sie bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 13 1. Zwar ist die vom Landgericht zugelassene Beschwerde gemäß §§ 99 Abs. 3 Satz 2, 132 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Randnummer 14 2. Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil unzulässig geworden, da sich nach ihrer Einlegung die Hauptsache weitgehend erledigt hat und weder ein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt noch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2012, 997 ; BGH WM 2012, 300 ; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 22 Rn. 34 mwN). Mit der Erledigung der Hauptsache entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde (BGH NJW-RR 2012, 997 ). Randnummer 15
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