gelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger und Berufungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf EUR 97.291,86 festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag geltend. Ferner begehrt er den Ersatz eines Zinsschadens und von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Die Beklagten rechnen gegen die Klageforderung hilfsweise mit einer Honorarforderung wegen anwaltlicher Beratung auf. Randnummer 2 Der Kläger war seit 1981 Vertragshändler der Firma A. Das seit
Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger ein Rücknahmeanspruch im Hinblick auf die mit der Teilklage geltend gemachten Originalersatzteile mit Ausnahme einzelner vom Sachverständigen nicht aufgefundener Teile zustehe und gab insoweit der Widerklage statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgericht Düsseldorfs (Anlage K 7, Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Am
den Erfolgsaussichten für die Realisierung der gesamten Rücknahmeforderung, dem zu erwartenden Zeithorizont für die Herbeiführung eines endgültigen Urteils und danach, inwieweit das Risiko bestehe, nicht die gesamte Forderung realisieren zu können, sondern nur eine Teilsumme. Randnummer 3 Die Beklagten machten gegenüber der Firma A Ansprüche auf Ersatz des Einkaufswertes der Ersatzteile mit Schreiben von
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
fragen des mit der Sachbeauftragten Rechtsanwaltes RA1 keine ausreichende Auflistung der vorhandenen Ersatzteile nebst zugehöriger Rechnungen ausgehändigt, so dass schon deshalb die Verfolgung des Rücknahmeanspruchs nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen sei das Mandat im Juli 2002 beendet gewesen. Rücknahmeansprüche hätten dem Kläger zu keinem Zeitpunkt gegen die Firma A zugestanden, da der Kläger die Kündigung des Händlervertrages selbst verschuldet habe. Er habe jederzeit das Angebot von A, den Haupthändlervertrag jedenfalls für das Stammgebiet O1 fortzusetzen, annehmen können. Auch im Übrigen machen sie sich die von der Firma A im Vorprozess vertretenen Vortrag zu eignen und behaupten nunmehr, der Kläger habe infolge von Fehldispositionen und unzureichender Verwaltung des Lagers einen völlig überdimensionierten Lagerbestand aufgebaut, weshalb eine Überbevorratung vorliege. Randnummer 12 Die Beklagten erklären ferner hilfsweise mit Schriftsatz vom
den Prozessaussichten für die Realisierung der gesamten Forderung und dem Zeithorizont
gefragt und das Risiko, einen Teil der Forderung zu verlieren, angesprochen. Die Beklagten antworteten hierauf mit E-Mail vom 2. August 2002 und bestätigten insoweit, dass ein Anspruch auf Rückgabe dem Grunde
bestehe, die Höhe der Forderung vom Maß einer Überbevorratung und dem Erwerb von Ersatzteilen von anderen Händlern abhängen könne. Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt also selbst davon aus, dass Ausgangspunkt der Forderung das gesamte Ersatzteillager ist, und dies von ihrem Mandat auch umfasst war. Für eine Beendigung des Mandats zu diesem Punkt ergeben sich
Auffassung des Senats auch sonst überhaupt keine Anhaltspunkte. Randnummer 18 Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt, dass der mit der Führung des Mandats für die Beklagten beauftrage Rechtsanwalt RA1 den Kläger zu keinem Zeitpunkt auf den Lauf der – damals noch vierjährigen -Verjährungsfrist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31. August 2000 hingewiesen hat und auch sonst keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen wurden. Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes zu verhindern, dass dem Auftraggeber rechtliche
teile durch Zeitablauf entstehen, insbesondere dadurch, dass Verjährungsfristen nicht beachtet werden (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rz 679). Danach hat der Rechtsanwalt die Verjährungsfristen zu erfassen und zu überwachen sowie die Ansprüche gegen eine drohende Verjährung zu sichern, also rechtzeitig Maßnahmen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung einzuleiten. Er hat insoweit den sichersten Weg zu gehen. Die Rechtsprechung leitet dabei die Pflicht des Rechtsanwalts, einem Rechtsverlust des Mandanten wegen Verjährung durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken aus der allgemeinen Pflicht ab, im Rahmen des Auftrags die Belange des Auftraggebers
jeder Richtung wahrzunehmen und ihm voraussehbare und vermeidbare
teile zu ersparen (BGH NJW 1997, S. 1302 ). Diese Pflicht hat Herr Rechtsanwalt RA1, der das Mandat für die Beklagten betreut hat, verletzt. Denn
dem zwischen den Parteien unstreitigen Vortrag hat dieser den Kläger nicht über eine drohende Verjährung seines die Teilwiderklage übersteigenden Anspruchs hingewiesen und keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen. Randnummer 19 Die Beklagten können sich dabei auch nicht damit entlasten, dass ihnen ihr Mandant zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch unzureichende Informationen über den Ersatzteillagerbestand vorgelegt habe. Denn die Verpflichtung zur Sicherung der Ansprüche seines Mandanten gegen den Ablauf der Verjährungsfristen trifft den Anwalt auch ganz unabhängig von der Frage, welche Informationen ihm sein Mandant bis dahin zur Darlegung seiner Forderung vor Gericht überlassen hat. Jedenfalls muss der Anwalt - selbst bei völlig unzureichender Sachverhaltsaufklärung - seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Verhalten die Verjährung der Ansprüche zur Folge haben kann. Derartige Belehrungen sind auch
dem Vortrag der Beklagten durch Herrn Rechtsanwalt RA1 zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen waren die vom Kläger gegebenen Informationen für die Rechtsverfolgung offenbar nicht völlig unzureichend. Denn der das Mandat führende Rechtsanwalt RA1 hat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Teilelisten noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Anfang Dezember 2003 eine Teilwiderklage erhoben - die dann im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf zu einem erheblichen Teil erfolgreich war und zu einer Verteilung der Firma A wegen des Rücknahmeanspruchs führte. Randnummer 20 Der Hinweis auf die drohende Verjährung des Rücknahmeanspruchs war auch erforderlich. Denn alle Ansprüche des Klägers gegen die Firma A aus dem Händlervertrag waren spätestens zum 31. Dezember 2004 verjährt (§ 195 BGB. 229 EGBGB § 6 Abs. 1 und 4). Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung des Vertragshändlervertrages jedenfalls durch die ordentlichen Kündigungen vom Februar 1998 des Hauptvertrages für O1 und für die Gebietserweiterung für O2.
2 des Vertragshändlervertrages vom 20. Dezember 1991 war hierfür der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 30 Monaten zum Ende des Monats
Beendigung des Vertragshändlervertrages der
folgerin der Firma C nur berechtigt aber nicht verpflichtet, die bei Vertragsende bei dem Händler vorhandene A Vertragswaren ganz oder teilweise zurückzunehmen. Im Übrigen ist diese Klausel
1 BGB unwirksam, da sie den Rücknahmeanspruch des Klägers völlig ausschließt, was eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellt (BGH WM 1988, S. 1344
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Vertragshändlerrecht bei fehlender Rücknahmevereinbarung im Händlervertrag aus der
vertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder Lieferanten gegenüber dem Händler (BGHZ 54, 338; NJW 1995, 524; WM 1994, 1121 ). Danach schuldet der Hersteller dem Händler als Schadensersatzleistung den Rückkauf des restlichen Warenlagers, das der Vertragshändler aufgrund seiner vertraglichen Pflichten zu unterhalten hatte, soweit der Händler das Ende des Vertrages nicht verschuldet hat. Der Kläger hat aber die Kündigung nicht verschuldet, wie die Beklagten meinen, sondern die Firma A. Diese hat die Kündigung sowohl des Hauptvertrages für das Gebiet O1 als auch die Absprache für die Gebietserweiterung für den B-Kreis darauf gestützt, dass der Kläger in einer Entfernung von 6 km zu der für das vertragsgebiet O1 bestehenden Betriebsstätte keine weitere Betriebstätte in O2 errichtet hat. Der Senat entnimmt den Absprachen für die Gebietserweiterung bereits keine vertragliche Verpflichtung, eine weitere Betriebsstätte auf einem genau bezeichneten Grundstück als Gegenleistung für die Gebietserweiterung zu bauen, wie dies die Beklagten meinen. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen diese Pflicht allenfalls eine Kündigung der Gebietserweiterung des Händlervertrages für den B-Kreis rechtfertigen, nicht aber die Kündigung des Hauptvertrages aus dem Jahr 1991 für die Region O1. Allein der Umstand, dass der Kläger
Ausspruch der Kündigungen nicht ein etwa später von der Firma A noch vorgelegtes Angebot, den Hauptvertrag für O1 fortzusetzen, annahm, begründet keinen Verschuldensvorwurf gegen den Kläger, wie die Beklagten meinen. Denn der Hauptvertrag endete
Ausspruch der ordentlichen Kündigung ohne weiteres zum Ablaufzeitpunkt
2. Eine Anspruch auf Neuabschluss oder Fortsetzung des gekündigten Vertrages besteht nicht. Randnummer 22 Der für die Beklagten das Mandat führende Rechtsanwalt RA1 kann sich auch nicht mit dem Einwand entlasten, er sei aufgrund unzureichender Informationen des Mandanten gehindert gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Denn ihm lagen im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung ausreichende Unterlagen für die Erhebung einer schlüssigen Klage vor. Für einen schlüssigen Vortrag für eine Klage auf Rückkauf des bei Vertragende beim Vertragshändler vorhandenen Ersatzteillagers genügt entgegen der Ansicht der Beklagten
der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kennzeichnung der Teile
Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis (BGH NJW-RR 2008, 1371 ff. ). Alle diese Informationen lagen den Beklagten seinerzeit vor. Zwar ergaben sich diese Angaben zunächst aus unterschiedlichen Unterlagen (z.B. das im Schreiben der Anlage K 1 genannte „Computerbestandsverzeichnis“ und K 35) und den Rechtsanwalt RA1 im Dezember 2002 übersandten CDs mit den Kopien der Originalrechnungen für die Ersatzteile. Diese Unterlagen waren doch aber insgesamt vollständig und auch in der Sache
vollziehbar. Sie waren nur nicht einander zugeordnet, und nur die Zuordnung erforderte einen erheblichen Aufwand. Mit diesen Unterlagen hätte jedenfalls zur Verhinderung der drohenden Verjährung fristwahrend eine jedenfalls im ersten Schritt ausreichend substantiierte Klage erhoben werden können und müssen. Jedenfalls hatte aber der Verfahrensbevollmächtigte aus dem Büro der Beklagten den Kläger zu diesem Zeitpunkt über diese Möglichkeit informieren müssen, um den Kläger überhaupt in die Lage zu versetzen sachgerecht die Aussichten auf Durchsetzung seiner Ansprüche abzuwägen und über die weiteren Schritte zu entscheiden. In diesen Zusammenhang konnte die Beklagte den Kläger auch darauf hinweisen, dass möglicherweise das Gericht eine weitere Substantiierung der Forderung mit Zuordnung der einzelnen Ersatzteile zu den jeweiligen Rechnungen der Firma A verlangen könnte, so dass auch dies in die Abwägung des Klägers hätte einfließen können. Auch die vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Teilwiderklage belegt, dass eine Klageerhebung für alle Ansprüche zu diesem Zeitpunkt offensichtlich möglich und die Klage im Ergebnis sogar für die Teilansprüche für die Ersatzteile aus dem Zeitraum April 1999 bis Dezember 1999 erfolgreich war. Warum dies der damals mit dem Mandat beauftragte Rechtsanwalt RA1 für die übrigen den gleichen Voraussetzungen unterliegenden Ansprüche unterließ, erschließt sich dem Senat nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger es zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll, auch für die vorhergehenden und die
folgenden Zeiträume eine entsprechende Aufstellung zu fertigen. Diesem Verlangen ist er auch in dem hier jetzt geführten Verfahren offensichtlich
gekommen. Randnummer 23 Entgegen der Ausführungen des Landgerichts war hier über den Umfang des tatsächlich beim Kläger noch vorhandenen Originalersatzteilwarenbestandes der vom Kläger hierzu angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben. Denn der Vortrag des Klägers zum Umfang der Rücknahmepflicht genügt den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Hierfür hat der Vertragshändler nicht für jedes einzelne Teil in der Aufstellung die Erfüllung des Rücknahmevoraussetzungen im Einzelnen darzulegen. Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile
Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis (BGH vom 18.06.2008, VIII ZR 154/06 zitiert
iuris TZ 18). Denn anhand einer solchen Aufstellung soll die Beklagte lediglich in die Lage versetzt werden, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf dessen Voraussetzungen zu prüfen. Die Frage, ob daneben infolge einer Fehldisposition des Händlers eine Überbevorratung vorliegt, ist eine andere und von den Beklagten darzulegende und zu beweisende Frage, die hiervon zunächst zu trennen ist. Diese Voraussetzungen für den Rücknahmeanspruch sind mit Vorlage der Listen in Anlagen K 8 bis 21 ausreichend vorgetragen. Es wird aus der Liste deutlich, um welches Ersatzteil es sich handelt, welche Anzahl davon vorhanden ist und zu welchem Preis es eingekauft wurde. Randnummer 24
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zur vollen Überzeugung gelangt, dass die in der Anlage zu diesem Urteil aufgeführten Ersatzteile in dem Warenlager des Klägers originalverpackt, unbeschädigt und vollständig vorhanden sind. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen SV1 in Gutachten vom
bekannt sind, war es Sache der Beklagten konkreten Vortrag zu halten, welche dieser Teile in einem Ersatzteillager eines A-Fachhändlers nicht bevorratet werden musste. Denn welche Art von Ersatzteilen danach im Rahmen der Depotabrede zu bevorraten waren, hängt dabei auch von den typischerweise in einem A-Motoradfachhändlerbetrieb anfallenden Reparaturen und Wartungsarbeiten ab. Randnummer 26 II. Der danach dem Kläger ursprünglich zustehende Anspruch in Höhe von EUR 92.253,01 ist in Höhe eines Betrages von EUR 5.038,85 durch die in der Klageerwiderung vom
BGB erlischt die dem Kläger zustehende Forderung rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden (BGH NJW RR 1991 S. 569). Die Forderung des Klägers auf Rückkauf des Warenbestandes im Ersatzteillager war mit Ende des Vertriebshändlervertrages entstanden. Dieser Forderung stand der Honoraranspruch der Beklagten am 17. Juni 2008 aufrechenbar gegenüber. Denn die Beklagten hatten dem Kläger –
Stornierung der Rechnung vom
1, 288 Abs. 2 BGB beanspruchen können. Die Beklagten hatten die Firma A mit Schreiben von 4. Oktober 2000 (K 1, Bl. 27f.) in Verzug gesetzt. Ferner sind dem Kläger noch vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.680,10 entstanden, die dieser als Schadensersatz aus der Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages von den Beklagten beanspruchen kann. Randnummer 29 V.
2 Nr. 1 ZPO waren den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Zurückweisung der Klage zu einem Teilbetrag von EUR 5.038,85 nebst zugehöriger Zinsen aufgrund der erfolgreiche Aufrechnung mit der Honorarforderung vom 17. Juni 2008 war im Vergleich zu dem zugesprochenen Betrag verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Randnummer 31 Der Streitwert war auf EUR 97.291,86 festzusetzen. Auszugehen war dabei zunächst
Da hier über die Eventualaufrechnung mit der Honorarforderung der Beklagten in Höhe von EUR 5.038,85 zu entscheiden war, erhöht sich der Streitwert um den Gegenwert dieser Forderung. Der kapitalisierte Zinsschaden blieb außer Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017075
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