Auflage 2013, Rdnr. 9 zu § 1032 ZPO). Randnummer 48
Für die Frage der Bindungswirkung einer staatlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO kommt es somit allein auf die Identität der Parteien der fraglichen Schiedsklausel an, denn die Schiedsvereinbarung wirkt nur zwischen den Vertragsbeteiligten und ihren Rechtsnachfolgern (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 1029 ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 44 f. zu § 1029 ZPO, Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 7, Rdnr. 22). Randnummer 56 Da die in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen klagende E GmbH als Abtretungsempfängerin grundsätzlich an die zwischen dem hiesigen Antragsteller als Zedenten und dem Verein getroffene Schiedsabrede gebunden war und nur vor diesem Hintergrund überhaupt eine staatsgerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO über die Frage der Zuständigkeit ergehen konnte, durfte das Schiedsgericht eine Bindung an diese Entscheidung nicht schlicht mit dem Verweis auf formale Parteistellung der E GmbH in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen verneinen. Denn ebensowenig wie das Landgericht Gießen aufgrund dieser formalen Parteistellung gehindert war, über die dort erhobene Schiedseinrede des Antragsgegners zu befinden und eine sachliche Entscheidung über die Wirksamkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsklausel zu treffen, so wenig kann der nunmehr getroffenen staatlichen Entscheidung die Bindungswirkung des § 1032 Abs. 1 ZPO unter Verweis auf eben diese formale Parteistellung versagt werden. Randnummer 57 Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber gerade bezweckte möglichst frühzeitige endgültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung (vgl. Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1032 ZPO) unterlaufen und es bestünde zudem die Gefahr widersprechender Entscheidungen trotz identischer Schiedsvereinbarung. Randnummer 58 c) Die danach anzuerkennende Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 kann nicht durch (nachträgliche) Parteivereinbarung abbedungen werden. Randnummer 59 Die im Rahmen eines Vergleiches vor dem Landgericht Gießen zu Az.: 4 O 383/11 abgegebene Erklärung des Antragstellers, die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts anzuerkennen (Bl. 150 d.A.), bleibt ohne rechtliche Relevanz. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen, weshalb dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu BGH, SchiedsVZ 2005, 95 ff. ). Randnummer 60 Ebensowenig sind die weiteren Ausführungen des Antragsgegners geeignet, die Bindungswirkung der staatlichen Gerichtsentscheidung in Frage zu stellen. Dass auch im Rahmen einer unschlüssigen Klage eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO durch ein staatliches Gericht ergehen kann, berührt die Rechtsfolge und die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nicht; auch in der Sache für fehlerhaft gehaltene Entscheidungen sind hinzunehmen. Randnummer 61 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts wegen Nichtbeachtung der staatlichen Sachentscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 keinen Bestand haben kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers ist daher festzustellen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 nichtig (vgl. hierzu nochmals Wolf/Eslami, a.a.O., Rdnr.
Randnummer 62 Als weitere zwingende Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsspruchs ist der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilurteils zurückzuweisen, da dem Teil-Schiedsspruch die Anerkennung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO aus den genannten Gründen zu versagen ist. In diesem Sinne erwächst die Entscheidung über den Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO in materielle Rechtskraft und ist deshalb im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren bindend (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1040 ZPO und Rdnr. 39c zu § 1059 ZPO). Randnummer 63 Einer weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen, vom Antragsteller erhobenen Einwänden gegenüber dem Schiedsspruch bedarf es somit nicht. Randnummer 64 Als unterlegene Partei hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 65 Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. hierzu Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 8) und berücksichtigt, dass durch die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 noch nicht über sämtliche im Schiedsverfahren gestellte Anträge entschieden wurde; unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlags erachtet der Senat daher einen Gegenstandswert von bis zu € 440.000,00 für angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017076
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