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OLG Frankfurt 26. Zivilsenat 26 SchH 7/12, 26 Sch 1/13 Beschluss Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Bindungswirkung einer Sachentscheidung durc

Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Bindungswirkung einer Sachentscheidung durch ein staatliches Gericht Verfahrensgang nachgehend BGH, III ZB 89/13 Tenor Es wird festgestellt, dass der Zwischen

§ 1032ZPO; Musielak/Voit, ZPO, 10.

Auflage 2013, Rdnr. 9 zu § 1032 ZPO). Randnummer 48

  1. a)Grundsätzlich eröffnet das Gesetz drei Wege, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und damit das Bestehen und die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen frühzeitig von staatlichen Gerichten prüfen zu lassen: auf Einrede des Beklagten nach § 1032 Abs. 1 ZPO, im isolierten Feststellungsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO sowie durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO für den Fall, dass sich das Schiedsgericht durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt hat. Randnummer 49 Vorliegend ist das Landgericht Gießen als staatliches Gericht auf der Grundlage von § 1032 Abs. 1 ZPO zu dem Schluss gekommen, dass die zwischen den Parteien des hiesigen Verfahrens abgeschlossene Schiedsvereinbarung durch die als begründet erachtete Kündigung des Antragstellers vom 21.04.2010 nachträglich unwirksam geworden sei, mit der Folge, dass die Schiedsvereinbarung keine Sperrwirkung mehr entfalte und daher das staatliche Gericht zur Entscheidung berufen sei. Randnummer 50 Damit hat das staatliche Gericht eine inhaltliche Sachentscheidung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der konkreten, zur Überprüfung stehenden Schiedsvereinbarung getroffen, die einer späteren Entscheidung des Schiedsgerichts entgegensteht. Randnummer 51 Insoweit regelt § 1032 ZPO die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung im staatsgerichtlichen Verfahren und begründet die Letztentscheidungskompetenz der staatlichen Gerichte bezüglich der Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt (Zöller-Geimer, a.a.O.; MüKo-Münch, a.a.O.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 7, Rdnr. 9). Randnummer 52 Beachtet das Schiedsgericht die Rechtsauffassung des staatlichen Gerichts nicht und erlässt dennoch einen Schiedsspruch, ist dieser nach überwiegender Ansicht nicht nur aufhebbar, sondern nichtig (vgl. Beck’scher Onlinekommentar, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O.; Musielak-Voit, a.a.O.). Randnummer 53
  2. b)An diesen Grundsätzen ändert sich nach Auffassung des Senats auch nichts dadurch, dass das Urteil des Landgerichts Gießen nicht zwischen den hiesigen Parteien, sondern zwischen der E GmbH und dem Antragsgegner ergangen ist. Denn betroffen ist nicht die Frage der subjektiven Rechtskraft des vor dem Landgericht Gießen geführten Rechtsstreits i.S.v. § 325 ZPO, sondern die Frage der Reichweite einer durch ein staatliches Gericht getroffenen Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO. Randnummer 54 In dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen hatte die E GmbH aus abgetretenem Recht Ansprüche des hiesigen Antragstellers aus den mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Verträgen geltend gemacht; der Antragsgegner seinerseits hatte mit Blick auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Schiedsvereinbarung vom 23.10.2000 die Schiedseinrede erhoben. Randnummer 55 Diese Konstellation berechtigte und verpflichtete das staatliche Gericht aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien – des Schiedsvertrages - über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. Wolf/Eslami, a.a.O., Rdnr.

§ 1032ZPO m.w.N.).

Für die Frage der Bindungswirkung einer staatlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO kommt es somit allein auf die Identität der Parteien der fraglichen Schiedsklausel an, denn die Schiedsvereinbarung wirkt nur zwischen den Vertragsbeteiligten und ihren Rechtsnachfolgern (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 63 zu § 1029 ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 44 f. zu § 1029 ZPO, Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 7, Rdnr. 22). Randnummer 56 Da die in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen klagende E GmbH als Abtretungsempfängerin grundsätzlich an die zwischen dem hiesigen Antragsteller als Zedenten und dem Verein getroffene Schiedsabrede gebunden war und nur vor diesem Hintergrund überhaupt eine staatsgerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO über die Frage der Zuständigkeit ergehen konnte, durfte das Schiedsgericht eine Bindung an diese Entscheidung nicht schlicht mit dem Verweis auf formale Parteistellung der E GmbH in dem Verfahren vor dem Landgericht Gießen verneinen. Denn ebensowenig wie das Landgericht Gießen aufgrund dieser formalen Parteistellung gehindert war, über die dort erhobene Schiedseinrede des Antragsgegners zu befinden und eine sachliche Entscheidung über die Wirksamkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsklausel zu treffen, so wenig kann der nunmehr getroffenen staatlichen Entscheidung die Bindungswirkung des § 1032 Abs. 1 ZPO unter Verweis auf eben diese formale Parteistellung versagt werden. Randnummer 57 Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber gerade bezweckte möglichst frühzeitige endgültige Entscheidung über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung (vgl. Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 1032 ZPO) unterlaufen und es bestünde zudem die Gefahr widersprechender Entscheidungen trotz identischer Schiedsvereinbarung. Randnummer 58 c) Die danach anzuerkennende Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 kann nicht durch (nachträgliche) Parteivereinbarung abbedungen werden. Randnummer 59 Die im Rahmen eines Vergleiches vor dem Landgericht Gießen zu Az.: 4 O 383/11 abgegebene Erklärung des Antragstellers, die Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts anzuerkennen (Bl. 150 d.A.), bleibt ohne rechtliche Relevanz. Den Parteien einer Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen, weshalb dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu BGH, SchiedsVZ 2005, 95 ff. ). Randnummer 60 Ebensowenig sind die weiteren Ausführungen des Antragsgegners geeignet, die Bindungswirkung der staatlichen Gerichtsentscheidung in Frage zu stellen. Dass auch im Rahmen einer unschlüssigen Klage eine Entscheidung nach § 1032 Abs. 1 ZPO durch ein staatliches Gericht ergehen kann, berührt die Rechtsfolge und die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nicht; auch in der Sache für fehlerhaft gehaltene Entscheidungen sind hinzunehmen. Randnummer 61 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts wegen Nichtbeachtung der staatlichen Sachentscheidung des Landgerichts Gießen vom 26.08.2011 keinen Bestand haben kann. Entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers ist daher festzustellen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 nichtig (vgl. hierzu nochmals Wolf/Eslami, a.a.O., Rdnr.

§ 1032ZPO m.w.N.) und die Durchführung eines Schiedsverfahrens unzulässig ist.

Randnummer 62 Als weitere zwingende Rechtsfolge der Nichtigkeit des Schiedsspruchs ist der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilurteils zurückzuweisen, da dem Teil-Schiedsspruch die Anerkennung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) ZPO aus den genannten Gründen zu versagen ist. In diesem Sinne erwächst die Entscheidung über den Antrag nach § 1040 Abs. 3 ZPO in materielle Rechtskraft und ist deshalb im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren bindend (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 1040 ZPO und Rdnr. 39c zu § 1059 ZPO). Randnummer 63 Einer weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen, vom Antragsteller erhobenen Einwänden gegenüber dem Schiedsspruch bedarf es somit nicht. Randnummer 64 Als unterlegene Partei hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 65 Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Wert des Schiedsspruchs (vgl. hierzu Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort „Schiedsrichterliches Verfahren; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 8) und berücksichtigt, dass durch die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 noch nicht über sämtliche im Schiedsverfahren gestellte Anträge entschieden wurde; unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlags erachtet der Senat daher einen Gegenstandswert von bis zu € 440.000,00 für angemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017076

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