Zu den Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches wegen falscher Prognoseentscheidung sowie zum Emittenten-Klumpenrisiko Leitsatz
(2004)178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935 ; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19). Randnummer 90 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungs erheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.). Randnummer 91 Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die Beratung der Beklagten nicht fehlerhaft gewesen ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung letztlich eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan. Randnummer 92 Vielmehr ist unter Berücksichtigung des - wie ausgeführt – eingeschränkten Prüfungsmaßstabs die Würdigung des Landgerichts möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 - bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 - WM 2006, 668). Randnummer 93 Es begegnet dabei insbesondere keinen Bedenken, dass das Landgericht hierbei seiner Sachverhaltsfeststellung die Angaben der Zeugin Z1 zugrunde gelegt hat, und zwar auch insoweit, als diese Tatsachen bekundet hat, die nicht bereits zuvor schriftsätzlich von der Beklagten vorgetragen worden sind, insbesondere, dass die Zedenten einen Teil ihres Vermögens sicherer und einen Teil des Vermögens renditeorientierter anlegen wollten. Randnummer 94 Gem. § 286 ZPO hat das Gericht in der Frage der Beweiswürdigung den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller erhobenen Beweise und auch aller sonstigen Umstände, die ihm zur Kenntnis gelangt sind, zu berücksichtigen ist damit auch der „gesamte Inhalt der Verhandlung“ (Foerste in Musielak, Kommentar zu ZPO
- Auflage 2013, Rn. 2). Dass hier nun das Landgericht auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin Z1 seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat, die zuvor nicht von der Beklagten vorgetragen worden sein sollen, begegnet deswegen keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 95 Einen Verstoß des Landgerichts gegen Denkgesetze oder einen ähnlichen Beweiswürdigungsfehler zeigt die Klägerin mit der Berufung nicht auf. Die Berufung zeigt keine Umstände auf aus denen sich ergibt, dass der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Z1 nicht gefolgt werden könne. Randnummer 96 Die Zeugin Z1 hat u.a. bekundet, dass die Zedenten, insbesondere die Zedentin, eine gut informierte Anlegerin war, die Zedentin an der Erzielung einer höheren Rendite interessiert war, sie - die Zeugin – den Zedenten anhand der Anlage B3 und B4 die Funktionsweise und die Chancen und Risiken erläutert und den Zedenten die Broschüren ausgehändigt hat. Dabei hat die Zeugin insbesondere bekundet, auch über das Emittentenrisiko aufgeklärt zu haben und die drei verschiedenen Szenarien bezüglich der möglichen Entwicklung der Zertifikate durchgesprochen zu haben. Randnummer 97 Das Landgericht setzt sich mit dieser Aussage gleichermaßen ausführlich wie sorgfältig auseinander und stellt in der Beweiswürdigung auch Erwägungen an, weswegen es der Aussage der Zeugin Z1 den Vorzug vor den Aussagen der gleichfalls vernommenen Zedenten gibt. So erachtet das Landgericht die Aussage der Zedentin, sie hätten die Broschüre nicht bekommen, mit der rechtlich nicht zu beanstanden Begründung nicht glaubhaft, dass die Zedentin eingeräumt habe, die Key-Facts, nicht jedoch den übrigen Teil der Broschüre erhalten zu haben, was schwer vorstellbar sei und auch vor dem Hintergrund, dass die Zedenten nach der Beratung noch eine Phase der Überlegung vor der Zeichnung der Zertifikate dazwischen geschaltet hatten, keinen Sinn mache, da für die Überlegungsphase zu Hause schriftliche Informationen erforderlich gewesen seien. Randnummer 98 Soweit die Berufung anführt, gegen die Übergabe der Informationsbroschüre B 3 spräche, dass dort der Schlusskurs des Nikkei Index per 07.02.2007 aufgeführt sei, steht dies der Feststellung des Landgerichts, wonach die Anlagen B3 und B 4 den Zedenten ausgehändigt wurde, nicht entgegen. Dass der Schlusskurs des Nikkei-Index per 07.02.2007 in dem dem Gericht vorgelegten Exemplar der Broschüre aufgeführt ist erklärt sich plausibel daraus, dass dieser nachträglich in die Produktbeschreibung eingefügt wurde und nunmehr die Anlage B 3 im Intranet der Beklagten nur noch in dieser, um die Schlusskurse der Indizes ergänzten Version, verfügbar ist. Insbesondere nachdem die Zedentin jedoch eingeräumt hat, die Key-Facts (Seite 7 der Anlage B 3) erhalten haben, bestehen keine Zweifel daran, dass – wie auch das Landgericht zutreffen ausgeführt hat – die Zedentin die Anlage B 3 erhalten hat und diese Anlage von der Zeugin Z1 erörtert wurde. Randnummer 99 Zutreffend ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Zertifikate eine Möglichkeit boten, das Risiko breiter zu streuen, und zwar sowohl regional als auch nach Branchen. Randnummer 100 Fälligkeit und Bonuszahlung des Zertifikats Global Champion I richteten sich nach den drei Aktienindices Dow Jones EuroSTOXX 50, Standard & Poors 500 und Nikkei
- Der Dow Jones EuroSTOXX 50 umfasst die 50 größten Unternehmen aus der europäischen Währungszone, der Standard & Poors 500 diese 500 umsatzstärksten Industrien in den USA und der Nikkei 225 umfasst die 225 größten japanischen Unternehmen. Damit ist eine Diversifikation nach Währungen, Wirtschaftsräumen und Branchen gegeben. Randnummer 101 Das Zertifikat Bonusexpress III richtet sich nach dem Dow Jones EuroSTOXX 50, so dass auch insofern eine Diversifikation nach Unternehmen und Branchen gegeben war. Randnummer 102 Zutreffend ist weiter, dass es sich bei den Zertifikaten um Produkte handelt, die gegenüber Aktien mit einem geringeren Kursrisiko ausgestattet sind. Das Risiko der den Zedenten verkauften Zertifikate lag darin, dass bei Unterschreiben einer Risikoschwelle die Zinszahlungen entfallen und die Rückzahlung zu weniger als zu 100% erfolgen kann. Es handelt sich dabei um Zertifikate, die von ihrer Struktur her eher mit überschaubarem Risiko ausgestattet sind (vgl. auch hierzu OLG Ffm. Beschluss v. 14.11.2011, Az. 19 U 197/11). Solche Zertifikate werden regelmäßig als allenfalls mäßig risikobehaftete Wertpapiere, die in ihren Chancen und Risiken deutschen Standardaktien durchaus vergleichbar sind, eingeordnet, bei denen die Gefahr eines Totalverlustes schon wegen der Bezugnahme auf einen ganzen Korb verschiedener Aktien jedenfalls nicht höher, sondern allenfalls niedriger liegt als bei dem Direkterwerb der einzelnen Aktien (vgl. BGHZ 160, 58). Gerade durch den eingebauten Risikopuffer, der hier gewissen Kursverluste bezogen auf den Basiskurs zulässt, ohne nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch auf Rückzahlung und Bonuszahlungen zu bewirken, ist hier davon auszugehen, dass hier auch insofern eine Risikominderung vorliegt. Randnummer 103 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts entsprachen daher die Zertifikate dem Risikoprofil der Zedenten, da diese in Bezug auf den „Aktienteil“ ihres Wertpapiervermögens bereit war, zur Erreichung einer höheren Rendite auch höhere Risiken in Kauf zu nehmen. Die durchaus nicht risikofreie Ausrichtung der Zedenten zeigt sich auch in der Depotübersicht per
- 2007, aus der sich ersehen lässt, dass die Zedenten durchaus auch renditeorientierte Aktienfonds, teilweise auch in Fremdwährungen, gehalten haben (vgl. Bl. 148-150 der Akte). Randnummer 104 Schließlich hatte die Beklagte die Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf die Bildung eines sog. „Klumpenrisikos“ hinweisen. Randnummer 105 Unter einem Klumpenrisiko bezeichnet man die kumulative Häufung von Ausfallrisiken im Portfolio mit ähnlichen oder identischen Korrelationswerten (z.B. Brache, Region, Schuldner), die die Risikotragfähigkeit des Anlegers erreicht oder übersteigt. Randnummer 106 Im vorliegenden Falle wies der Depotauszug der Zedenten per 31.12.2007 Wertpapiere mit einem Gesamtwert von EUR 332.659,90 aus. Im Februar 2007 hatte die Zedenten die streitgegenständlichen Zertifikate für insgesamt EUR 50.505,30 erworben. Bezogen auf den Gesamtwert des Depots per 31.12.2007 machten die streitgegenständlichen Zertifikate damit einen Anteil von rund 15 % aus. Den fraglichen Zertifikaten liegen als Bezugswerte unterschiedliche Indizes zugrunde, wobei die Indizes den europäischen Währungsraum, Industrie in den USA und asiatische Werte zum Gegenstand hatten. Ein „Klumpenrisiko“ kann bezüglich der streitgegenständlichen Zertifikate damit allenfalls in Bezug auf das Emittentenrisiko bestehen. Randnummer 107 Im vorliegenden Falle liegt ein Beratungsfehler in Bezug auf das Emittenten-Klumpenrisiko jedenfalls bereits deswegen nicht vor, weil die Zedenten über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden sind. Randnummer 108 Waren nämlich die Zedenten darüber im Bilde, dass die Rückzahlung bzw. die Bonuszahlungen im Zusammenhang mit den Zertifikaten von der Bonität der Emittentin bzw. der Garantin abhängt, was der Sache nach keinen Unterschied macht (vgl. BGH WM 2013, 836-839 ), bedurfte es keines weiteren zusätzlichen Hinweises darauf, wie hoch - prozentual bezogen auf das Gesamtvermögen der Zedenten - sich das Emittentenrisiko ggfs. verwirklichen kann. Die zusätzliche Information, dass von der Bonität der Lehman Brothers die Rückzahlung von rund 15 % des in Wertpapieren investierten Vermögens der Zedenten abhängt erschließt sich von selbst durch die Anwendung des einfachen Dreisatzes. Schließlich war den Zedenten die Höhe ihres Wertpapiervermögens und auch die Höhe des in die Zertifikate investierten Vermögens bekannt, so dass nach Aufklärung über das Emittentenrisiko keine weiteren Informationen mehr erforderlich waren. Angesichts der Vorerfahrungen und des Bildungsstandes der Zedenten bedurfte es angesichts dieses einfachen Lebenssachverhaltes keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Aufklärung, dass der Anteil der fraglichen Zertifikate an dem Gesamtvermögen dann eben entsprechend verlustig gehen könnte. Randnummer 109 So wie es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungssystemen bedarf, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgt ist (vgl. BGH WM 2011, 2261-2268 ), weil die Aufklärung über das eine Risiko denknotwendigerweise auch die Aufklärung über ein damit einhergehendes zusätzliches Risiko beinhaltet, bedurfte es im vorliegenden Falle keiner ausdrückliche Bezeichnung des Emittentenrisikos als „Klumpen-Emittentenrisiko“, da dies der Sache nach für die Zedenten mit keinem weiteren Erkenntnisgewinn verbunden und von daher entbehrlich gewesen wäre. Randnummer 110 Der Senat teilt zudem nicht den Ansatz der Berufung, ein solches Klumpenrisiko stets bei einem rechnerisch ermittelten Volumen von 10 % oder 15 % der gehaltenen Wertpapiere anzunehmen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die Vorschrift des § 60 Investmentgesetz beruft, wonach eine Kapitalanlagegesellschaft in Wertpapieren und Geldmarktsinstrumenten desselben Schuldners nur bis zu 10 % des Sondervermögens anlegen darf, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, verbietet sich die Übernahme dieser Vorschrift auf den Privatanleger. Der Anwendungsbereich des Investmentgesetz ist bereits nicht eröffnet, § 1 InvG. Das InvG enthält Vorschriften für Unternehmen, die das Investmentgeschäft betreiben. Es regelt u.a. die Zulassung von Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die damit der Aufsicht der BaFin unterliegen, den Mindestinhalt der Vertragsbedingungen für die Investmentfonds (Sondervermögen), die Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft, Anlegern und Investmentfonds, die Einschaltung einer Depotbank, die Bildung eines Aufsichtsrats und die Prüfungs- und Veröffentlichungsvorschriften. Das InvG beinhaltet zudem Regelungen zur Zulassung und Überwachung von Hedgefonds und Vorschriften für ausländische Investmentfonds. Mit dem InvG wurden 2004 das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) zusammengefasst und die Vorschriften für in- und ausländische Fonds vereinheitlicht. Randnummer 111 Angesichts dieser ratio legis und der Adressaten des InvG ist es offenbar, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht auf die Wertpapiergeschäfte und die Anlageberatung zwischen Banken und privaten Anlegern übertragen werden können. Da das InvG nach Intention und Adressaten sich nicht an den Privatanleger richtet, kann dessen Inhalt auch nicht zur Ausfüllung des Pflichtenprogramms einer beratenden Bank im Rahmen der ihr obliegenden anleger- und objektgerechten Beratung „analog“ herangezogen werden. Randnummer 112 Bei der Feststellung, ob ein Klumpenrisiko vorliegt oder nicht, verbietet sich jegliche schematische Vorgehensweise unter Zugrundelegung fixer prozentuale Anteile. Randnummer 113 Zu Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens eines Klumpenrisikos war der Klägerin kein Schriftsatznachlass einzuräumen, § 139 Abs. 4 ZPO. Hinweise nach § 139 Abs. 2 ZPO und damit auch Schriftsatznachlässe gemäß § 139 Abs. 4 ZPO müssen nur dann und soweit erteilt werden, als sie erforderlich sind, wenn also für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Die Klägerin hat zur Frage des Klumpenrisikos jedoch in der Berufung umfassend vorgetragen, die Beklagte hierauf in der Berufungserwiderung umfassend – die Rechtsauffassung der Klägerin ablehnend – Stellung genommen. Die Frage der Annahme bzw. Nichtannahme eines Klumpenrisikos stellt damit keinen Gesichtspunkt dar, den eine der Parteien des Rechtsstreits erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, bzw. den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Randnummer 114 Schließlich ist der Berufung auch kein Erfolg beschieden, soweit die Klägerin darauf abstellt, die Zeugin Z1 habe anlässlich der Beratung der Zedenten behauptet, es sei unwahrscheinlich, dass die Zertifikate die Sicherheitsbarriere berühren oder unterschreiten würden. Randnummer 115 In der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugin Z2 hat diese zwar bekundet, die Zeugin Z1 habe ihr gegenüber erklärt, ein Unterschreiten der 60 % - Schwelle sei absolut unwahrscheinlich. Die Zeugin Z1 hat demgegenüber bekundet, die verschiedenen „Szenarien“ durchgesprochen zu haben. Das Landgericht setzt sich mit der Aussage der Zeugin Z2 auf Seite 16 des Urteils auseinander und stellt mit zutreffender Begründung fest, dass ein Beratungsfehler der Beklagten auch dann nicht gegeben ist, wenn man die Aussage der Zeugin Z2, wonach die Beraterin Z1 gesagt habe, dass das Unterschreiten der 60 % - Schwelle absolut unwahrscheinlich sei – als wahr unterstellt. Randnummer 116 Denn die Klägerin verkennt wiederum, dass es sich – auch wenn die Äußerung so getätigt wurde – es sich hierbei um eine Prognoseaussage handelt. Dass der Aussage der Zeugin Z1 lediglich ein prognostischer Charakter zukommt, ergibt sich bereits aus der Wortwahl, wonach ein Unterschreiten nicht „wahrscheinlich“ sei. Damit war auch den Zedenten klar, dass keine verbindliche Aussage getroffen werden sollte, sondern die Zeugin Z1 lediglich ihre eigene Einschätzung wiedergibt. Randnummer 117 Nach der Rechtsprechung des BGH darf auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich (vgl. BGH WM 2009, 2303-2306 ). Entscheidend ist damit nicht, ob die Aussage sich im Nachhinein als zutreffend oder unzutreffend herausgestellt hat, sondern ob die Aussage unter Berücksichtigung der damaligen Kenntnisse und Umstände vertretbar gewesen ist. So liegt der Fall hier. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, dass vor dem Hintergrund der damaligen Wirtschaftslage und der damaligen günstigen Wirtschaftsprognose die Einschätzung falsch gewesen sein würde, dass die maßgeblichen Indizes sich zumindest seitwärts bzw. positiv nach oben entwickeln würden. Die Klägerin zeigt keine Umstände auf, aufgrund derer sicher davon ausgegangen werden musste, dass die fraglichen Indices sich mit aller Wahrscheinlichkeit negativ entwickelt würden. Randnummer 118 Soweit nunmehr mit der Berufung erstmals geltend gemacht wird, dass die zugrunde liegenden Indizes Dow Jones Euro Stocks 50 bereits in der Vergangenheit erhebliche Kursverluste erlitten hätten, so mag dahinstehen ob dieser Vortrag gem. § 531 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 119 Denn auch die Berücksichtigung dieses Vortrags rechtfertigt die Annahme eines Beratungsfehlers nicht. Alleine der Umstand, dass die Indizes sich bereits in der Vergangenheit zeitweilig negativ entwickelt haben mögen, lässt nicht die Grundlage für die damals gegebene positive Prognose entfallen, dass sich die Indizes künftig im Prognosezeitraum vor dem Hintergrund der damaligen Wirtschaftslage und der damaligen günstigen Wirtschaftsprognose zumindest seitwärts bzw. positiv nach oben entwickeln würden. Randnummer 120 Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Nebenforderungen zu. Randnummer 121 Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 122 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 ZPO. 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