Schiedsspruch: Verbindlichkeit i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. e) UNÜ Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus ... als Vorsitzendem sowie den ..
§ 1061ZPO).
Es besteht danach auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Bindung an die gestellten Anträge gemäß § 308 ZPO, wobei es einer Partei im Rahmen der den Zivilprozess beherrschenden Dispositionsmaxime freisteht, den Vollstreckbarerklärungsantrag in quantitativer Hinsicht auf Teile des vollstreckungsfähigen Inhalts des Schiedsspruches zu beschränken (vgl. hierzu Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
- Auflage 2005, Kap. 27, Rdnr. 6; MüKo-Münch, ZPO,
- Auflage 2013, Rdnr. 3 zu § 1064 ZPO; vgl. auch Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 1061 ZPO). Dem Antrag fehlt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Umstand, dass der Schiedsspruch zu Ziffer I. lediglich die Abweisung der Ansprüche der Schiedsklägerin zum Inhalt hat, hindert die beantragte Vollstreckbarerklärung nicht. Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, einen Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH WM 2006, 1121 ; zustimmend Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 152; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, zitiert nach BeckRS; OLG München, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 34 Sch 21/10, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, zitiert nach BeckRS; OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10 , zitiert nach juris; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 26, Rdnr 7; a.A. Musielak/Voit, ZPO,
- Auflage 2013, Rdnr.
§ 1060ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr.
11 zu § 1060 ZPO). Da die Vollstreckbarerklärung auch dazu dient, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern, kann die insoweit bezweckte besondere Bestandskraft der Streiterklärung nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet werden (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss a.a.O.). B. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im tenorierten Umfang begründet. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit.
- e)UNÜ liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch dann als verbindlich i.S.v. Art. V Abs. 1 lit.
- e)UNÜ anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann; die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ, 52, 184 ff.; BGH NJW 1988, 3090 ff.; BayObLG, NJW-RR 2003, 502 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 19 Sch 8/11, zitiert nach BeckRS; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 1061 ZPO). Es ist danach schon zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwände nach Art. 29 Abs. 2 der ICC-Regeln bzw. nach Art. 30 des Brasilianischen Schiedsgesetzes überhaupt in diesem Sinne der Verbindlichkeit des Schiedsspruches entgegenstanden. Jedenfalls ist durch die von der Antragstellerin zur Akte gereichte beglaubigte Kopie des Entscheids des Schiedsgerichts vom 24.07.2013 (Anlage ASt. 7, Bl. 81 ff. d.A.) nachgewiesen, dass die erhobenen Rügen der Antragsgegnerin vollumfänglich zurückgewiesen wurden. Die Antragsgegnerin hat hierauf nichts Substanzielles erwidert; insbesondere ist nicht vorgetragen, dass der Schiedsspruch noch bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz oder mit einem sonstigen Rechtsmittel angegriffen werden könnte. Auch sonstige Gründe, die der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ entgegenstehen könnten, sind weder begründet vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren ergehen kann (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Der Höhe nach kann dem bezifferten Antrag auf Vollstreckbarerklärung jedoch nur im Umfang von € 275.748,67 entsprochen werden. Von dem im Schiedsspruch zu Ziffer II. ausgeurteilten Erstattungsbetrag über € 295.037,80 ist neben dem Aufrechnungsbetrag über € 8.907,63 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2013 ein weiterer Betrag in Höhe von € 10.381,50 in Abzug zu bringen. Denn dieser Betrag entspricht auf der Grundlage des von beiden Parteien herangezogenen Währungsrechners (.... com) - und nach Überprüfung durch den Senat - zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am 24.01.2013 dem zu Ziffer III. des Schiedsspruchs festgesetzten Betrag von US-$ 13.825,75. Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Dies war hier der Tag des Erlasses des Schiedsspruchs. Auf den zwischen dem Entstehen der Aufrechnungslage und dem Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 28.03.2013 gestiegenen Wechselkurs kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da jedenfalls in den Fällen, in denen beidseitig aufgerechnet werden kann, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage abzustellen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, Rdnr.
§ 389BGB unter Hinweis auf BGH, NJW 1958, 1040 ; Jauernig-Stürner, BGB, 14.
Auflage 2011, Rdnr. 1 zu § 389 BGB). Der zu Ziffer II. des Schiedsspruchs ausgeurteilte Betrag ist daher in Höhe eines Teilbetrages über € 275.748,67 für vollstreckbar zu erklären. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem anfänglichen Vollstreckungsinteresse der Antragstellerin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017094