Fehlendes Rechtsschutzinteresse an Vollstreckbarerklärung eines Teilausspruchs im Schiedsverfahren Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch den Schiedsrichter A als Vorsitzenden sowie die beisitzenden Schiedsrichter B und C am 25.02.2013 erlassene Schiedsspruch (...), in der folgenden Wortlaut hat: Es wird die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt. Der Kläger hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Das Honorar für das Schiedsverfahren wird auf 3.510,27 € ermäßigt. Der Streitwert wird auf 53.013,64 € festgesetzt." wird hinsichtlich der Ziffern I. und II. für vollstreckbar erklärt. Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf bis zu € 4.000,00 festgesetzt. Gründe I. In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren hat der Schiedskläger und hiesige Antragsgegner gegenüber der Schiedsbeklagten und hiesigen Antragstellerin Ansprüche auf Auszahlung der Ablaufleistung aus einer Lebensversicherung im Wert von rund € 53.000,00 geltend gemacht. Nachdem die Antragstellerin den auf sie entfallenden Anteil des Vorschusses auf die Kosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht einzahlte und sich der Antragsgegner nicht in der Lage sah, für die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens in Vorleistung zu treten, stellte das Schiedsgericht durch Beschluss vom 25.02.2013 die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest. Zugleich erließ das Schiedsgericht eine Entscheidung über die Kostenverteilung und legte dem hiesigen Antragsgegner die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf das zur Akte gereichte Originalexemplar Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen, da schon nicht erkennbar sei, was die Antragstellerin mit der Vollstreckbarerklärung zu erreichen suche. Im Übrigen stehe die fällige Ablaufleistung aus der Versicherung allein ihm, dem Versicherungsnehmer zu. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners wird auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2013 (Bl. 16 ff. d.A.), vom 30.08.2013 (Bl. 53 ff. d.A.) sowie vom 17.09.2013 (Bl. 73 f. d.A.) verwiesen. II. A. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Antragstellerin ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu ihren Gunsten zu betreiben. Sie war Partei des Schiedsverfahrens und ist damit auch originär antragsberechtigt. Dem Antrag fehlt im Beschlussumfang auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar weist der Beschluss des Schiedsgerichts zu Ziffern I. und II. keinen zu Gunsten der Antragstellerin vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Für vollstreckbar erklärt werden können jedoch auch solche Teile schiedsrichterlicher Erkenntnisse, die - wie hier die Feststellung der Beendigung des Schiedsverfahrens bzw. die Kostenentscheidung dem Grunde nach gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO - keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BGH WM 2006, 1121 ; zustimmend Kröll, SchiedsVZ 2007, 145, 152; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az.: 34 Sch 26/07; OLG München, Beschluss vom 28.01.2009, Az.: 34 Sch 22/08, beide zitiert nach BeckRS; OLG München, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 34 Sch 21/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 30.09.2010, Az.: 26 Sch 22/10 , zitiert nach juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,
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