Irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten Leitsatz Wird in der Werbung für eine Pauschalreise die Übersendung des Reisepreissicherungsscheins zusammen mit der Reisebestätigung als Besonderheit hervorgehoben, liegt darin eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, weil dem angesprochenen Verkehr nicht geläufig ist, dass diese Übersendung eines Reisepreissicherungsscheins gesetzlich vorgeschrieben ist (Abgrenzung zu BGH GRUR 2013, 950 - auch zugelassen am OLG Frankfurt). Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15. Mai 2013, 3-8 O 175/12, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.5.2013 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Im Mai 2012 warb sie auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Vorteile" mit folgende Aussage: Randnummer 2 „Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein." Randnummer 3 Die Beklagte gab am 30.05.2012 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 17 d.A.). Am 4.6.2012 warb sie auf ihrer Internetseite erneut mit der genannten Aussage (Anlage K5). Am 18.06.2012 warb sie unter der Rubrik „Vorteile" mit folgende Aussage (Anlage K8): Randnummer 4 „Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein." Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt verwiesen. Die Klägerin begehrt Unterlassung. Einen ursprünglich angekündigten Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für eine Pauschalreise damit zu werben und/oder werben zu lassen, dass ein Vorteil der beworbenen Pauschalreise in der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB liege, wenn dies geschieht wie in der Anlage K5 und/oder in der Anlage K8. Randnummer 6 Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass die auf der Internetseite herausgestellten Vorteile sich nicht auf den Sicherungsschein als solchen bezögen, sondern auf den besonders schnellen und besonders bequemen Buchungsweg via Internet. Außerdem wisse ein ganz erheblicher Teil des angesprochenen Publikums, dass dem eine Pauschalreise Buchenden vom Veranstalter ein Reisepreissicherungsschein auszuhändigen ist. Er unterliege deshalb keiner Fehlvorstellung. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.05.2013, Az. 3 - 08 O 175/12 abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2013 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Randnummer 8 II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, dass die mündliche Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts führen kann. Randnummer 9 1. Der Senat hat die Beklagte bereits durch Beschluss vom 7.10.2013 darauf hingewiesen, warum er beabsichtigt, das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er hat ausgeführt: Randnummer 10 Gegenstand der Berufung ist – wie der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 30.9.2013 klargestellt hat – allein das gegen die Werbung gemäß Anlage K 8 gerichtete Unterlassungsbegehren. Der Klägerin steht der entsprechende Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 2 UWG zu, da die beanstandete Werbeaussage „ Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein“ im Kontext des konkreten Angebots gemäß Anlage K 8 als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten einzustufen ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Randnummer 11 Dass die genannte Aussage lediglich eine – dem angesprochenen Verkehr allerdings nicht geläufige - gesetzliche Verpflichtung wiedergibt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Der Hinweis auf die sofortige Übersendung des Reisepreissicherungsscheins zusammen mit der Reisebestätigung ist daher irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn er nach dem Gesamteindruck der angegriffenen Werbung als Besonderheit hervorgehoben wird. Dies hat das Landgericht mit Recht bejaht. In Anlage K 8 erscheint die in Rede stehende Aussage gleichrangig mit drei weiteren Aussagen unter der Überschrift „Die A Vorteile“. Jede der vier Aussagen bildet einen eigenen Absatz, dem jeweils ein Symbol vorangestellt ist; die Anfangsworte sind dabei jeweils in Fettdruck wiedergegeben. Dies kann aus der Sicht des durchschnittlichen Werbeadressaten nur dahin verstanden werden, dass auch die streitgegenständliche Aussage für sich allein gesehen auf einen besonderen, von der Beklagten gewährten Vorteil hinweist. Randnummer 12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2013 – I ZR 146/12 (GRUR 2012, 950 - auch zugelassen am OLG Frankfurt). Insbesondere kann diese Entscheidung nicht dahin verallgemeinert werden, dass ein Verstoß gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten etwa immer dann ausscheidet, wenn dem angesprochenen Verkehr die als Besonderheit hervorgehobene Tatsache noch nicht bekannt ist. Denn das Irreführungspotential der Werbung mit einer objektiv zutreffenden, jedoch nur eine Selbstverständlichkeit wiedergebenden Aussage beruht gerade darauf, dass dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Umgekehrt scheidet eine Irreführung daher dann aus, wenn der Verkehr erkennt , dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Rdz. 2.115 zu § 5 UWG). Der Entscheidung vom 20.2.2013 ist nicht zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof unabhängig von den Besonderheiten der dort zugrunde liegenden Fallgestaltung die genannten, allgemein anerkannten Grundsätze über die Werbung mit Selbstverständlichkeiten in Frage stellen wollte. Randnummer 13 2. Die Stellungnahme der Beklagten Klägerinnen vom 20.11.2013 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Randnummer 14
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