Architektenhonorar für Bauleistungsdienste Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 10. Mai 2012, 2-30 O 1/12, Urteil nachgehend BGH, 4. Februar 2015, VII ZR 332/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Architektenhonorar für Bauleitungsdienste; der Beklagte macht gegenüber dem Kläger als Bauleiter sowie gegenüber den beteiligten Handwerkerfirmen bzw. deren anwaltlichen Beratern Schadensersatzansprüche geltend. Randnummer 2 Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, wobei folgendes zu ergänzen ist: Randnummer 3 Der Beklagte ist der Eigentümer eines Mehrfamilienmietshauses in der A Straße ... in O1. Randnummer 4 Im Jahre 2001 beauftragte der Beklagte den Elektromeister C damit, in den Kellerräumen und im Treppenhaus der A Straße ... Elektroarbeiten für die Wohnungen bis zum 4. Obergeschoss vorzunehmen. Daneben hatte der Beklagte den Elektromeister C auch beauftragt, Elektroarbeiten in einem weiteren Mietshaus des Beklagten in der D Straße … durchzuführen. Der Beklagte war mit der Arbeitsleistung des Elektromeisters C nicht zufrieden und der Kläger wurde unter anderem damit vom Beklagten beauftragt, das Gewerk des Elektromeisters C in der D Straße in Augenschein zu nehmen. Randnummer 5 Da der Beklagte auch die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss der A Straße renovieren lassen wollte, schloss er im Mai 2001 mit dem Kläger einen „Bauleitungsvertrag“ betreffend das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zur Durchführung von Sanierungs-, Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten. Randnummer 6 In dem Bauleitungsvertrag ist unter anderem folgendes niedergelegt: Randnummer 7 „Als Fertigstellungstermin für das gesamte Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung aller Mängel, ist der 15. August 2001 vorgesehen. Der bauleitende Architekt wird dies anstreben und sich darum bemühen.“ Randnummer 8 Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf den Bauleitungsvertrag vom 16.05.2001 nebst der Anlage zum Bauleitungsvertrag Bezug genommen. Randnummer 9 In der Folgezeit erteilte der Kläger zur Durchführung der vereinbarten Renovierungs- und Sanierungsarbeiten Aufträge namens und in Vollmacht des Beklagten. Randnummer 10 Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Aufträge: Randnummer 11 Mit Schreiben vom 16.05.2001 erteilte der Kläger namens und in Vollmacht des Beklagten der Firma E1/E2 GbR (Drittwiderbeklagte zu 1) auf Grundlage des Angebots der E1/E2 GbR vom 12.04.2001 den Auftrag für die Durchführung der in dem Auftrag aufgeführten Arbeiten für das erste Obergeschoss mit einem Gesamtwert von Brutto DM 53.500,00. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Angebots für die Sanierungsarbeiten der Firma E1/E2 GbR vom 12.04.2001 Bezug genommen. Randnummer 12 Wegen des Inhalts des Auftragsschreibens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 16.05.2001 verwiesen. Randnummer 13 Mit weiterem Schreiben vom 16.05.2001 erteilte der Kläger namens und in Vollmacht des Beklagten der E1/E2 GbR den Auftrag zur Durchführung von Reparatur- und Sanierungsarbeiten für das Erdgeschoss gemäß dem Angebot der E1/E2 GbR vom 12.04.2001 zu einem Gesamtbetrag von brutto DM 46.000,00. Wegen der Einzelheiten der durchzuführenden vereinbarten Arbeiten wird auf das Angebot der E1/E2 GbR vom 12.04.2001 betreffend das Erdgeschoss Bezug genommen. Wegen des Inhalts des Auftragsschreibens für das Erdgeschoss wird auf den Inhalt des Auftragsschreibens vom 16.05.2001 verwiesen. Randnummer 14 Unter dem 04.04.2001 übersandte die Firma F GmbH, die vormalige Drittwiderbeklagte zu 2, dem Kläger ein Angebot über die Erbringung von Heizungs- und Installationsarbeiten für das Erdgeschoss und erste Obergeschoss . Wegen dessen Inhalts wird auf das Angebot vom 04.04.2001 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.05.2001 erteilte der Kläger namens und in Vollmacht des Beklagten der Firma F den Auftrag, die mit Schreiben vom 12.04.2001 angebotenen Arbeiten zu einem Bruttopreis von DM 24.648,38 durchzuführen. Wegen des genauen Inhalts des Auftrags wird auf das Schreiben vom 16.05.2001 verwiesen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 17.04.2001 bot der Elektrobetrieb G (Drittwiderbeklagter zu 3) dem Kläger die Durchführung von Elektroinstallation im ersten Obergeschoss der A Straße ... an. Wegen des genauen Inhalts des Angebots wird auf das Schreiben vom 17.04.2001 verwiesen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 16.05.2001 beauftragte der Kläger namens und in Vollmacht des Beklagten den Elektromeister G mit der Durchführung der von ihm angebotenen Elektroleistung für das erste Obergeschoss , wobei zusätzlich noch die Lieferung und Verlegung CAD 5 Kabels beauftragt worden war. Wegen des genauen Inhalts der Beauftragung wird auf den Inhalt des Schreibens vom 16.05.2001 verwiesen. Randnummer 17 In der Folgezeit nahmen die beauftragten Handwerkerfirmen ihre Tätigkeit auf und begannen mit der Durchführung der Arbeiten. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 28.05.2001 stellte der Drittwiderbeklagte zu 3) die Rohbauinstallation in der Wohnung im ersten Obergeschoss mit DM 6.960,00 in Rechnung. Der Beklagte zahlte in der Folgezeit diesen Betrag an den Drittwiderbeklagten zu 3) aus. Randnummer 19 Sodann kann es zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu einer regen Korrespondenz. Auch versuchte der Kläger – vor dem 13.07.2001 und auch danach - telefonisch mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen und mit ihm ein Gespräch wegen der durchzuführenden Bauarbeiten zu führen. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Beklagte sich dem verweigerte. Randnummer 20 Mit Überweisung vom 20.06.2001 überwies der Beklagte einen Betrag von DM 16.000,00 unter Vorbehalt an die E1/E2 GbR betreffend die Rechnung Nummer 45, und mit Überweisung vom 20.06.2001 überwies der Beklagte einen weiteren Betrag von DM 14.000,00 unter Vorbehalt an die E1/E2 GbR für die Rechnung Nummer 46. Randnummer 21 Die ehemalige Drittwiderbeklagte zu 2) erteilte dem Kläger im Mai 2001 die erste Abschlagsrechnung über DM 8.120,00. Der Beklagte zahlte diesen Betrag in der Folgezeit an diese aus. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 21.06.2001 stellte die Firma F dem Beklagten eine zweite Abschlagsrechnung über der DM 8.120,00 in Rechnung. Hierauf leistete der Beklagte keine Zahlungen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 13.07.2001 bat der Kläger den Beklagten schriftlich um Teilnahme an einer Baustellenbegehung, um einzelne Fragen zu klären. Der Beklagte kam diesem Gesuch nicht nach. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 13.07.2001 forderte die E1/E2 GbR von dem Beklagten mit Rechnung Nummer 67 und 68 weitere Abschlagszahlungen. Der Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 17.07.2001 übersandte der Kläger dem Beklagte eine Abschlagsrechnung über DM 3.480,00, und mit weiterem Schreiben vom 31.07.2001 erteilte der Kläger dem Beklagten eine weitere Abschlagsrechnung über DM 4.640,00. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 26.07.2001 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem Folgendes mit: Randnummer 27 „Ich verstehe Ihr Verhalten nicht und bitte kurzfristig um einen Besprechungstermin. Ich kann den Fertigstellungstermin nicht forcieren, wenn die Handwerksfirma E1 keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt bekommt“. Randnummer 28 Mit Schreiben vom 31.07.2001 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem Folgendes mit: Randnummer 29 „Ich bitte nochmals um einen Besprechungstermin in Ihrem Büro … Ich bitte höflichst um die Anerkennung eines persönlichen Rückrufs.“ Randnummer 30 Hierzu kam es jedoch nicht. Randnummer 31 Mit Schreiben vom 03.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger unter anderem folgendes mit: Randnummer 32 „Ich nehme Bezug auf Ihre wiederholten Anrufe in meinem Sekretariat in dieser Woche. Wie Ihnen … mehrfach mitgeteilt wurde, habe ich auf weiteres keine Zeit, mich mit Ihren Sachen zu befassen. Die von Ihnen in den letzten Tagen übersendeten verschiedenen Unterlagen habe ich bisher nicht durchsehen können. … Sobald es mir möglich ist, werde ich die mir von Ihnen übersendeten Unterlagen durchsehen und mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ich bitte Sie, solange von weiteren Anrufen Abstand zu nehmen“. Randnummer 33 Mit Schreiben vom 06.08.2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er den Bauleitungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen würden, wenn nicht die Handwerkerrechnungen und sein Bauleitungshonorar gezahlt würde, auch weil die Baustelle wegen der verzögerten Auszahlung an die Bauunternehmen nicht mehr besetzt sei. Randnummer 34 Daraufhin versuchte am 09.08.2001 der Kläger, Kontakt mit dem Beklagten durch persönliche Vorsprache in den Geschäftsräumen des Beklagten in der H Straße herzustellen. Dies scheiterte jedoch daran, dass die Sekretärin erklärte, der Beklagte sei nicht im Hause. Randnummer 35 Mit Schreiben vom 10.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit: Randnummer 36 „Entgegen meinem Telefaxschreiben vom 09.08.2001 haben Sie nach deren Erhalt am 09.08.2001 meine Sekretärin angerufen und danach in meinem Privathaus meine Frau. Meiner Sekretärin haben Sie mitgeteilt, dass Sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen wollen. Dies rechtfertigt keinen Anruf, da dies selbstverständlich ist und Sie dies auch per Telefax mitteilen können. Soweit Sie gegenüber meiner Frau in einem Anruf ihre angebliche Forderung gegen mich behauptet haben und diese dadurch belästigt haben halte ich dies für ein völlig unseriöses Verhalten.“ Randnummer 37 Mit Schreiben vom 13.08.2001 bat der Kläger den Beklagten nochmals um Mitwirkung zur Fertigstellung wie folgt Randnummer 38 „Ich bitte um einen Baustellentermin, um vor Ort einige Inhalte besprechen zu können“. Randnummer 39 Mit Schreiben vom 13.08.2001 teilte der Beklagte dem Kläger darauf hin unter anderem folgendes mit: Randnummer 40 „Zu Ihrem Telefax vom 13.08.2001 merke ich folgendes an: Randnummer 41 Es ist nicht ersichtlich, dass irgendwelche Mitwirkungshandlungen von mir für die Durchführung der Gewerke ... erforderlich sind … es ist nicht ersichtlich, warum ich gezwungen sein soll, Fragen wie die Türbeschlagsmuster oder Parkettmuster mit Ihnen vor Ort zu besprechen …“ Randnummer 42 Darüber hinaus stellte der Beklagte dem Kläger mit diversen Schreiben vom 10.08.2001 und vom 13.08.2001 umfangreiche und detaillierte Fragen zur Art und Weise der durchgeführten Arbeiten, welche Materialien von den Firmen verwandt worden sind etc. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Schreiben des Beklagten verwiesen. Randnummer 43 Mit Schreiben vom 14.08.2001 machte dann der Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der angeblich verspäteten Fertigstellung der Bauarbeiten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 4.500,00 geltend und forderte den Kläger auf, diesen Betrag bis zum spätestens 21.08.2001 an ihn zur Auszahlung zu bringen. Randnummer 44 Mit Schreiben vom 14.08.2001 forderte der Beklagte zudem die Firma F auf, nicht mehr in seinem Privathaus anzurufen. Randnummer 45 Am 16.08.2001 versuchte der Kläger erneut vergeblich, bei dem Beklagten persönlich im Büro vorzusprechen. Randnummer 46 Darauf hin erteilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16.08.2001 Hausverbot für den Grundbesitz H Straße ... und sein Privathaus in der I...straße in O2. Der Beklagte führte hierzu folgendes aus: Randnummer 47 „Sie haben ohne Anmeldung versucht, am 16.08.2001 Zugang zu meinem Büro zu erhalten und meiner Sekretärin angegeben, dass Sie in Begleitung von Herrn E1 seien. Ich verweise hiermit auf die nach wie vor ausstehende Beantwortung meiner verschiedenen Schreiben. Außerdem fordere ich Sie hiermit nochmals auf, die Ihnen übertragenen Aufgaben bezüglich des obigen Bauvorhabens pflichtgemäß wahrzunehmen. Zu einer Besprechung mit Ihnen und Herrn E1 ohne Voranmeldung und ohne Angabe eines sachlichen Grundes und einer Notwendigkeit dafür bin ich nicht bereit“. Randnummer 48 Mit Schreiben vom 17.09.2001 forderte die Rechtsanwältin RA1 von der Drittwiderbeklagten zu 4) als anwaltliche Vertretung der Firma F den Beklagten auf, die geforderte zweite Abschlagszahlung bis zum 18.09.2001 vorzunehmen und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung des Vertrages an. Randnummer 49 Unter dem 28.09.2001 erteilte die E1/E2 GbR dem Kläger Schlussabrechnung für die in der Erdgeschosswohnung geleisteten Arbeiten, diese Rechnung schließt mit einem Betrag von umgerechnet EUR 38.311,20. Randnummer 50 Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2001 erteilte die E1/E2 GbR dem Beklagten Schlussabrechnung für die in der ersten Obergeschosswohnung geleisteten Arbeiten. Diese Rechnung schließt mit einem Betrag von umgerechnet EUR 33.269,99. Randnummer 51 Unter dem 01.10.2001 erstellte die Firma F Schlussrechnung über die von ihr geleisteten Arbeiten, diese Rechnung schließt mit einem Betrag von DM 5.427,00. Randnummer 52 Mit Schreiben vom 02.10.2001 kündigte dann der Kläger anwaltlich vertreten außerordentlich den Bauleitungsvertrag am 16.05.2001 und begründete dies damit, dass keine Abschlagszahlungen an ihn erfolgt seien und auch die Handwerksfirmen wegen ausstehender Abschlagszahlungen die Arbeiten eingestellt hätten und erteilte dem Beklagten unter dem 16.05.2001 Schlussrechnung für die geleisteten Arbeiten. Die Rechnung schließt mit einem Betrag von DM 10.764,80. Randnummer 53 Mit Schreiben vom 16.10.2001 kündigte dann die Rechtsanwältin RA1 für die Firma F und mit Schreiben vom 25.10.2001 für die E1/E2 GbR den Bauvertrag für die Erdgeschosswohnung und für die Wohnung im ersten Obergeschoss, jeweils wegen der Nichtzahlung der Abschlagsrechnungen. Randnummer 54 Weitere Zahlungen irgendwelcher Art leistete der Beklagte weder an den Kläger noch an die beauftragten Handwerksunternehmen. Randnummer 55 Sodann hat der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche aus der Schlussabrechnung vom 16.10.2001 mit DM 10.764,80 = EUR 5.503,95 klageweise bei dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht. Er hat weiter die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt, die ihm durch den Ausspruch der Kündigung entstanden sind, und die er nach der anwaltlichen Honorarrechnung vom 26.11.2001 auf DM 486,40 = EUR 248,69 beziffert. Randnummer 56 Der Beklagte hat (Dritt-)Widerklage erhoben gegen den Kläger sowie gegen die E1/E2 GbR, die Firma F, die Rechtsanwaltssozietät RA2, RA1 und J und Herrn K. Wegen des Inhalts dieser Wider- und Drittwiderklagen auf den Inhalt der Akte verwiesen. Randnummer 57 In der Folgezeit ließ der Beklagte diverse Arbeiten in den Wohnungen durch Drittfirmen ausführen. Zudem wurden die Wohnungen von privaten und gerichtlich bestellten Sachverständigen besichtigt. Randnummer 58 Mit Schriftsatz vom 20.12.2001 beantragte der Beklagte zudem die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, welches bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: 2-12 OH 19/01 geführt wurde und welches auch die streitgegenständlichen Mängel zum Gegenstand hatte. Mit Beschluss vom 22.01.2002 wies das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag als unzulässig, da nicht hinreichend genau bestimmt, zurück. Mit Beschluss vom 16.10.2002 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts zurück, Az.: 10 W 12/02. Randnummer 59 Schließlich vermietete der Beklagte die Wohnung im Erdgeschoss zum 15.08.2002 und die Wohnung im Obergeschoss zum 01.10.2003. Randnummer 60 Darüber hinaus hat der Beklagte gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) ein weiteres Beweissicherungsverfahren wegen der streitgegenständlichen Mängel vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu Az. 12 OH 15/02 eingeleitet, welches teilweise als zulässig erachtet und durchgeführt wurde. Randnummer 61 Das Landgericht Frankfurt am Main hat dann am 27.08.2002 ein Teilversäumnisurteil und Teilurteil verkündet, durch das der Beklagte im Wege des Versäumnisurteils verurteilt worden ist, an den Kläger EUR 5.752,64 nebst Zinsen zu zahlen. Ferner sind im Wege des Versäumnisurteils die Widerklagen – soweit es nicht um die Feststellungsanträge geht – gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1, 2 und 4 abgewiesen worden. Schließlich hat das Landgericht die Widerklagen gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1, 2, und 4 bezüglich der Feststellungsanträge im Wege des Teilurteils abgewiesen. Randnummer 62 Der Beklagte hat gegen das ihm am 16.09.2002 zugestellte Teilversäumnisurteil mit Schriftsatz vom 19.09.2002 Einspruch eingelegt. Randnummer 63 Dieses Teilurteil ist auf die Berufung des Beklagten durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2006 aufgehoben worden, und zwar, soweit die Widerklage des Beklagten gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 4) betroffen ist. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen worden. Randnummer 64 Über das Vermögen der Drittwiderbeklagten zu 2) war mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und später mit Beschluss vom 30.11.2010 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden. Die Drittwiderbeklagte zu 2) ist dann gemäß § 394 Abs.1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Randnummer 65 In der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2012 hat der Beklagte erklärt, dass er seine gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 2) gestellten Anträge zurück nimmt. Randnummer 66 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf den Einspruch des Beklagten das Teilversäumnisurteil vom 27.08.2002 aufgehoben, soweit der Beklagte hierdurch zur Zahlung an den Kläger verurteilt worden ist, und die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Landgericht weiter auf die Widerklage hin den Kläger zur Zahlung von EUR 38.575,18 und die Drittwiderbeklagte zu 1) zur Zahlung von EUR 41.433,41, dabei in Höhe von EUR 32.205,51 als Gesamtschuldner neben dem Kläger, verurteilt. Randnummer 67 Des Weiteren hat das Landgericht den Feststellungsanträgen des Beklagten gegen den Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 1) teilweise stattgegeben, wegen deren genauen Inhalts auf das Urteil des Landgerichts verwiesen wird. Randnummer 68 Im Übrigen hat es die Widerklage und Drittwiderklagen abgewiesen. Randnummer 69 Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Randnummer 70 Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten restlichen Werklohnes aus der Schlussrechnung vom 16.10.2001 zu, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Die Prüffähigkeit sei nicht gegeben, weil die Schlussrechnung nicht erkennen lasse, welche Leistung erbracht worden sei und welcher Anteil des Pauschalhonorars hierfür berechnet wurde. Die mit der Klage vorgelegte Rechnung enthalte neben der Wiedergabe des vereinbarten Pauschalhonorars nur Angaben zu den ersparten Aufwendungen und keinerlei Angaben zu den erbrachten Leistungen. Deswegen komme es nicht darauf an, ob die vom Kläger erklärte Kündigung wirksam oder unwirksam gewesen sei, denn auch dann, wenn der Vertrag von einer Seite gekündigt und der Kündigungsgrund streitig sei, komme die Fertigstellung des ursprünglich vorgesehenen Architektenwerkes durch den Architekten den Umständen nach durchweg nicht mehr in Betracht. Da der Kläger durch sein Verhalten eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er keine weiteren Leistungen mehr erbringen wolle, beschränke sich sein Anspruch auf Honorar jedoch nur auf die erbrachten Teilleistungen, die er aber in der Schlussrechnung hätte konkret benennen bzw. darstellen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Randnummer 71 Die Widerklage zu 1) sei unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich die gewünschte Auskunft nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen könne. Randnummer 72 Der Widerklageantrag zu 2) sei gleichfalls unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für diesen Auskunftsanspruch sei nicht ersichtlich, da sich schon aus der Formulierung des Auskunftsantrags ergebe, dass es sich bei der Annahme des Beklagten, der Kläger habe ihm Schriftstücke entwendet, um bloße Mutmaßungen handele. Die begehrte Auskunft würde damit allein der Ausforschung und nicht der Durchsetzung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Leistungsanspruches des Beklagten dienen. Da der Vortrag des Beklagten hierzu auf bloßen Mutmaßungen beruhe, sei auch ein Herausgabeanspruch nicht zu erkennen gewesen. Randnummer 73 Der Widerklageantrag zu 3) sei gleichfalls unbegründet, es würde sich hierbei wieder um einen Ausforschungsantrag handeln, und nicht der Durchsetzung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Leistungsanspruches dienen. Bereits aus der Formulierung des Auskunftsantrages ergebe sich, dass der Beklagte lediglich Mutmaßungen anstelle, dass der Kläger für sein Verhalten – welches das auch immer sei – einen geldwerten Vorteil erlangt haben könne. Randnummer 74 Der Widerklageantrag zu 4) sei gleichfalls unbegründet. Ein Anspruch gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 4) auf Beendigung der anwaltlichen Vertretung der vormaligen Drittwiderbeklagten zu 2) bestehe schon deshalb nicht, weil die Drittwiderbeklagte zu 4) die Drittwiderbeklagte zu 2) nicht mehr vertrete. Bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittwiderbeklagten zu 2) sei die ursprünglich bestehende Prozessvollmacht gemäß §§ 115- 117 Insolvenzordnung erloschen. Randnummer 75 Der Drittwiderklageantrag zu 7) sei unbegründet. Der Beklagte stütze seinen Anspruch gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 3) ausschließlich auf die Gesichtspunkte des Schadensersatzes. Eine solche Schadensersatzpflicht des Drittwiderbeklagten zu 3) sei jedoch nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nach § 326 BGB in der damals gültigen Fassung schon an der notwendigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Das vom Beklagten vorgelegte Schreiben an den Drittwiderbeklagten zu 3) vom 14.08.2001 beinhalte zwar eine Fristsetzung, jedoch keine Ablehnungsandrohung. Aus der bloßen Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens könne ein solcher Erklärungsinhalt nicht entnommen werden. Im Gegensatz zur Drittwiderbeklagten zu 1) habe der Drittwiderbeklagte zu 3) eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgesprochen. Soweit der Beklagte meine, der Kläger und alle Drittwiderbeklagten hätten die Erbringung weiterer Tätigkeiten zumindest ab August 2001 nachhaltig und endgültig verweigert, sei dies im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten zu 3) als nicht hinreichend substantiiert anzusehen, da unklar bleibe, worin sich diese endgültige Verweigerungshaltung niedergeschlagen bzw. gezeigt haben soll. Der Drittwiderbeklagte zu 3) habe weder eine Kündigung ausgesprochen noch habe er ein weiteres Tätigwerden von der Erbringung zusätzlicher Zahlungen abhängig gemacht. Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht damit zu begründen, dass der Drittwiderbeklagte zu 3) entgegen einer ihm abgegebenen Zusage die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht bis zum 01.08.2001 vollständig erbracht habe. Es könne hier nicht von der Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins ausgegangen werden. In der schriftlichen Auftragserteilung vom 16.05.2001 heiße es lediglich, dass als angestrebter Fertigstellungstermin der 01.08.2001 vereinbart sei. Hierunter sei eine verbindliche Fixterminzusage nicht zu verstehen. Der Drittwiderbeklagte zu 3) sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf Elektroinstallationsmängel der Elektrofirma C hinzuweisen, es bleibe ohnehin unklar, welche konkreten Mängel hier gemeint sein sollen. Soweit der Beklagte als Mängel des Werks des Drittwiderbeklagten zu 3) die fehlende Erdung der Badewanne im ersten Obergeschoss und die nicht funktionsfähige Sprechanlage und den fehlenden Potentialausgleich nebst den fehlenden Erdungsleitungen anspreche, sei festzustellen, dass die genannten Punkte keine Arbeiten beträfen, die nach dem der Auftragserteilung zu Grunde liegenden Angebot vom Drittwiderbeklagten zu 3) zu erbringen gewesen seien. Insofern könne auch nicht von einer Verletzung von Hinweispflichten ausgegangen werden. Nach dem Inhalt des Auftrags seien diese Arbeiten nicht geschuldet gewesen. Die Badewanne sei zu damaligen Zeitpunkt noch nicht eingebaut gewesen, sodass insofern schon deswegen Ansprüche in diesem Zusammenhang ausscheiden würden. Randnummer 76 Der Drittwideranklageantrag zu 8) sei nur teilweise zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in seinem Teilurteil vom 05.04.2006 festgestellt, dass die begehrte Feststellung von einzelnen Mängeln grundsätzlich zulässig sei. Grundsätzlich sei auch hier von einem Feststellungsinteresse des Beklagten auszugehen, weil im Zeitpunkt der Widerklageerhebung die geltend gemachten Schäden noch nicht vollständig bezifferbar gewesen seien. Dass inzwischen eine vollständige Bezifferbarkeit möglich sei, stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil es in einem solchen Fall nicht verpflichtend sei, zu einer Leistungsklage überzugehen. Randnummer 77 Allerdings sei hier eine Unzulässigkeit des Antrages insoweit gegeben, als der Kläger die Feststellung immaterieller Schadensersatzansprüche begehre. Hier mangele es an einer hinreichenden Schadenswahrscheinlichkeit in Bezug auf das Feststellungsinteresse. Zu unkonkret und unzulässig seien jedoch Teile der Formulierung. Ein Feststellungsinteresse sei weiterhin teilweise nicht gegeben, weil eine weitgehende inhaltliche Überschneidung der Feststellungen innerhalb des Antrages bestehe. Ferner sei die beantragte Feststellung auch teilweise nicht hinreichend konkret, weil unklar bleibe, welche konkreten Mängel bzw. Pflichtverletzungen gemeint seien. Dies gelte insbesondere für die Formulierung unter C. So sei unklar, was genau bedeuten soll, dass die Toilette „zu klein“ oder der Vorbau „überflüssig“ oder der Durchgang „unnötig eingeschränkt“ oder die Sanitärobjekte „unsachgerecht angeordnet“ seien. Der letzte Spiegelstrich des Feststellungsantrags beruhe auf einer bloßen Mutmaßung des Beklagten, sodass auch insofern ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Soweit der Feststellungsantrag zulässig sei, sei er aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 78 Der Drittwiderfeststellungsantrag zu 9) sei nur teilweise zulässig und begründet. Entsprechend den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Teilurteil vom 05.02.2006 sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die begehrte Feststellung zulässig sei, soweit hier die Feststellung einer Schadensersatzpflicht begehrt werde. Der Feststellungsantrag sei aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten zu 5) unzulässig. Ferner fehle es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den Eintritt immaterieller Schäden. Auch fehle es einem Feststellungsinteresse für gewisse begehrte Zustandsfeststellungen, da diese nicht hinreichend konkret umschrieben seien. Nachdem die Drittwiderbeklagte zu 2) nicht mehr existent sei, sei ein Interesse an der Feststellung etwaiger Mängel der von ihr erbrachten Leistung nicht erkennbar. Eine Schadensersatzpflicht des Drittwiderbeklagten zu 3) sei in Bezug auf Gewerke, an denen er nicht beteiligt war, nicht festzustellen. Auch lägen wieder weitgehende Überschneidungen der Antragsziele vor. Soweit der Feststellungsantrag zulässig sei, sei er aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 79 Der Widerklageantrag zu 10) sei unzulässig, es fehle insofern an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil der Beklagte schon mit dem Widerklageanträgen zu 8) und zu 9) die Feststellung der Mangelhaftigkeit der Arbeiten an den Türen begehrt habe. Zudem trage die Formulierung des Antrags nicht dem Umstand Rechnung, dass inzwischen auch durch nachfolgend von dem Beklagten beauftragte Werkunternehmen Nachbesserungsarbeiten an den Türen durchgeführt worden seien. Randnummer 80 Die Drittwiderklage zu 11) sei unzulässig. Die Zulässigkeit der Drittwiderklage im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten zu 5) scheitere an der fehlenden örtlichen Zuständigkeit, die der Drittwiderbeklagte zu 5) ausdrücklich gerügt habe. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge nicht aus § 13 ZPO, da für den Wohnsitz des Drittwiderbeklagten zu 5) das Landgericht Darmstadt örtlich zuständig sei. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folge nicht aus § 33 ZPO, weil diese Vorschrift nur für die Widerklage unmittelbar Anwendung finde und für Drittwiderklagen eine eingeschränkte Wirkung entfalte. Nach der Rechtsprechung des BGH finde § 33 ZPO auf Drittwiderklagen nur Anwendung, wenn es für den Drittwiderbeklagten zumutbar sei, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung einzulassen. Dies sei hier nicht der Fall. Anders als in Zessionsfällen, in denen gegen den Zedenten Drittwiderklage erhoben wird, habe der Drittwiderbeklagte zu 5) hier keinen Anlass dafür geschaffen, dass gegen ihn im Wege der Drittwiderklage vorgegangen werde. Randnummer 81 Darüber hinaus sei der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig. Es fehle bereits am nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse des Beklagten. Wie schon das Oberlandesgericht in seinem Teilurteil vom 05.04.2006 ausgeführt habe, sei die Feststellung einer Schadensersatzpflicht in bestimmter Höhe unzulässig, weil dem Beklagten insofern eine Leistungsklage möglich sei. Randnummer 82 Hinzu komme, dass im Verhältnis zu dem Drittwiderbeklagten zu 5) ein Interesse an der Feststellung von Schadensbeseitigungskosten, für die Dritte verantwortlich sein sollen, ohnehin nicht erkennbar sei. Offenbar als Reaktion auf die Entscheidung des OLG habe der Beklagte diesen Feststellungsantrag (Antrag zu 4) aus dem Schriftsatz vom 24.08.2002) im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten nicht mehr gestellt, sondern insoweit ausschließlich Zahlungsanträge vorgebracht, aber im Verhältnis zu dem Drittwiderbeklagten zu 5) dennoch auf diesen Antrag Bezug genommen. Da der Drittwiderklageschrift mit einem Auszug aus der Anlage B 231 auch nur der Antrag zu 4), nicht aber der Zahlungsantrag zu 5) in vollständiger Form beigefügt war, könne auch nicht von einem Schreibversehen ausgegangen werden. Randnummer 83 Der Drittwiderklageantrag sei außerdem im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten zu 5) deswegen unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 253 ZPO genüge. Die Drittwiderklageschrift vom 29.11.2011 sei aus sich heraus gegenüber der Drittwiderbeklagten zu 5) nicht verständlich. § 253 ZPO setze aber voraus, dass der Grund des erhobenen Anspruchs konkretisiert dargetan werde, es sei nicht Aufgabe des Drittwiderbeklagten zu 5), sich durch Akteneinsicht die notwendige Kenntnis zu verschaffen und sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Auch die Bezugnahme auf die in der Anlage gestellten Anträge gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 5) sei unklar. Randnummer 84 Die Drittwiderklage im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten zu 5) wäre zudem auch unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenüber dem Drittwiderbeklagten zu 5) sei nicht dargetan. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 5) bestehe nicht. Ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wie also dem Beklagten, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 85 Der Widerklageantrag zu 12) sei unzulässig. Auch insofern fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Es fehle schon an einer hinzureichenden Schadenswahrscheinlichkeit, da der Beklagte nicht konkret vortrage, welche Schäden ihm aus der Pflichtverletzung entstanden sind oder noch entstehen könnten. Außerdem ergebe sich aus dem Antrag nicht, welche konkreten Pflichten der Kläger verletzt haben soll. Die Unzulässigkeit dieses Widerklageantrags habe schon das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Teilurteil festgestellt. Durch die Neufassung des Antrags durch Schriftsatz vom 14.12.2007 habe sich aus den angeführten Gründen an dem fehlenden Feststellungsinteresse nichts geändert. Randnummer 86 Auch der Widerklageantrag zu 13) sei unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse mangele. Dies habe bereits ebenfalls das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil festgestellt. Randnummer 87 Der Drittwiderantrag zu 15) sei unzulässig, hier mangele es ebenfalls am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht dargelegt worden sei, da nicht ersichtlich sei, welche Schäden dem Beklagten aus der behaupteten Pflichtverletzung entstanden sein sollen oder noch entstehen könnten. Randnummer 88 Gleiches gelte für den Widerklageantrag zu 16), zu 17), zu 18), zu 19), zu 20). Randnummer 89 Die Drittwiderklage zu 21) sei unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch sei nicht ersichtlich. Die begehrte Auskunft diene allein der Ausforschung und nicht der Durchsetzung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Leistungsanspruches. Randnummer 90 Die Drittwiderklage zu 22) sei gleichfalls unbegründet. Hier gelte das zu 21) Gesagte. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte 1) zu der Auskunft in der Lage wären, da der Beklagte die Auskunft über subjektive Kenntnisse der Drittwiderbeklagten zu 4) begehre. Randnummer 91 Der Drittwiderklageantrag zu 23) sei unbegründet. Auskunftsansprüche bestünden nicht, weil der Beklagte nicht in konkreter Form dargetan habe, dass der Kläger unschwer in der Lage sei, die begehrte Auskunft zu erteilen, was der Zuspruch eines Auskunftsanspruches jedoch voraussetze. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 30.04.2003 dargelegt, dass ihm die Auskunft nicht möglich sei, weil er diesbezüglich über keine schriftlichen Aufzeichnungen und keine Erinnerung mehr verfüge. Randnummer 92 Der Drittwiderklageantrag zu 24) sei unbegründet. Hier bestehe kein Anspruch, weil der Beklagte nicht in konkreter Form dargetan habe, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) unschwer in der Lage sei, die Auskünfte zu erteilen. Sie habe mit Schriftsatz vom 10.06.2003 ausgeführt, dass sie zu den begehrten Auskünften nicht in der Lage sei, weil sich die Auskunftsbegehren auf Gewerke beziehe, die nicht von ihr ausgeführt worden seien. Randnummer 93 Die Widerklage und Drittwiderklage sei hingegen teilweise wie folgt begründet: Randnummer 94 Die Drittwiderklage zu 5) sei teilweise – i.H.v.- EUR 38.574,18 - begründet. Randnummer 95 Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von EUR 6.368,67 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO. Dies folge daraus, dass der Beklagte zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil an den Kläger diesen Betrag gezahlt habe. Da das Versäumnisurteil aufzuheben sei, sei der Kläger dem Beklagten dementsprechend schadensersatzpflichtig, wobei als Schaden das zu ersetzen sei, was im Wege der Zwangsvollstreckung geleistet worden sei. Randnummer 96 Daneben habe der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB in der damals gültigen Fassung aus dem Gesichtspunkt der mangelhaften Bauüberwachung hinsichtlich der mangelhaften Fliesen-, Maler- und Schreinerarbeiten der Drittwiderbeklagten zu 1). Der Kläger hätte als Architekt dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das Bauwerk im Rahmen des ihm Zumutbaren plangerecht und mangelfrei erstellt würde; dieser vom Kläger geschuldete Werkerfolg sei nicht eingetreten. Randnummer 97 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die ausgeführten Arbeiten der Drittwiderbeklagten zu 1) mangelbehaftet seien. Das gelte für die Schreiner- und Lackierarbeiten an den Türen schon deshalb, weil die Türen in der falschen Reihenfolge lackiert worden seien. Die Türen seien auch nicht gangbar gewesen, so dass dies dem Kläger bei einer Bauüberwachung hätte auffallen müssen. Angesichts dieser Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Drittwiderbeklagten zu 1) hätte der Kläger in substantiierter Form darlegen müssen, dass er dennoch seinen Verpflichtungen zur Bauüberwachung genügt habe. Randnummer 98 Eine Pflichtverletzung des Klägers sei weiter darin zu sehen, dass er den Bauleitungsvertrag unberechtigt gekündigt habe, weswegen auch ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung bestehe. Die Kündigung des Bauleitungsvertrages von 02.10.2001 sei unberechtigt gewesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Abschlagszahlungen gehabt, so dass eine Kündigung – wie in dem Kündigungsschreiben angegeben – auf die unterbliebene Zahlung nicht hätte gestützt werden können. In dem Bauleitungsvertrag sei nicht geregelt worden, in welche Höhe der Kläger einen Anspruch auf Erhalt einer Abschlagszahlung haben sollte. Es heiße dort lediglich, dass jeweils zum Ende des Monats dem Bauherrn eine Abschlagsrechnung zu übersenden sei. Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte Abschlagszahlung angemessen war, sei die von dem Kläger in dem Verfahren vorgelegte Abschlagsrechnung mangels näherer Leistungsbeschreibung jedenfalls nicht prüffähig gewesen, was der Beklagt auch gerügt habe, sodass aus diesem Gesichtspunkt heraus kein fälliger Zahlungsanspruch bestanden habe. Randnummer 99 Durch die unberechtigte Kündigung sei dem Beklagten ein Schaden entstanden, weil dies zu einer verspäteten Fertigstellung der Wohnungen geführt habe. Zwar sei in dem Bauleitungsvertrag ein verbindlicher Fertigstellungstermin zum 15.08.2001 nicht vereinbart worden, da insofern lediglich niedergelegt worden sei, dass der bauleitende Architekt diesen Termin anstreben und sich darum bemühen solle, so dass hier eine verbindliche Festschreibung des Termins nicht gegeben sei. Aber auch das Fehlen eines verbindlichen Fertigstellungstermins vermöge nichts daran zu ändern, dass dennoch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers zu einer Verzögerung bei der Fertigstellung geführt habe. Das Nichterkennen und spätere Bestreiten der Mängel der von der Drittwiderbeklagten zu 1) ausgeführten Arbeiten habe dazu geführt, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) nicht zeitnah zur Mängelbeseitigung hätte aufgefordert werden können, Mängel durch Sachverständige hätten dokumentiert werden müssen und Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens geworden seien. Durch sein Verhalten habe der Kläger die Drittwiderbeklagte zu 1) dazu bestärkt, den abgeschlossenen Werkvertrag zu kündigen, weil sie durch den Kläger darin bestärkt worden sei, Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abschlags zu haben. Infolge der Einstellung der Arbeiten durch den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) sei es zu keiner Fertigstellung in angemessener Zeit gekommen, so dass der Kläger auch nach § 326 BGB in der damals gültigen Fassung zur Schadensersatzleistung verpflichtet sei. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sei angesichts der eindeutigen Leistungsverweigerung in Form des Ausspruchs der unberechtigten Kündigung nicht erforderlich gewesen. Randnummer 100 Deswegen könne der Beklagte von dem Kläger entgangenen Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoss für die Dauer von 9 Monaten verlangen, wobei hier eine entgangene Mietzinshöhe von monatlich DM 2.000,00 = insgesamt DM 18.000,00, gerundet EUR 9.200,00 anzusetzen sei. Die Miethöhe sei angesichts der Größe dieser Wohnung zutreffend angesetzt und der Zeuge Z1 habe auch angegeben, dass er in diesem fraglichen Zeitraum für eine Wohnung in demselben Anwesen im dritten Obergeschoss einen Mietzins von EUR 1.150,00 gezahlt habe. Betriebskostenvorauszahlungen könne der Kläger jedoch nicht als entgangenen Gewinn verlangen, weil es sich hierbei um Zahlungen zur Deckung der Nebenkosten und nicht um entgangenen Gewinn handele. Randnummer 101 Für die Wohnung im ersten Obergeschoss könne der Kläger einen Schaden von 20 Monatsmieten in Höhe von jeweils EUR 2.000,00 = insgesamt DM 40.000,00 = EUR 20.450,00 ersetzt verlangen. Hier sei ebenfalls ein entgangener Mietzins in Höhe von DM 2.000,00 anzusetzen. Allein daraus, dass ab Oktober 2003 der Beklagte einen Mietzins in Höhe EUR 1.150,00 erzielt habe, sei nicht zwingend der Rückschluss darauf zulässig, dass ein solcher Mietzins auch in der Vergangenheit erzielbar gewesen sei. Randnummer 102 Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-12 OH 19/01, und des Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 10 W 12/02, in Höhe von EUR 804,14 seien nicht zu ersetzen. Das Beweissicherungsverfahren sei wegen der von dem Beklagten gestellten Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen worden. Es handele sich deswegen nicht um die Kosten einer zweckdienlichen Rechtsverfolgung, weswegen kein Ersatzanspruch bestehe. Randnummer 103 Hingegen könnte der Beklagte weiter die durch die Beauftragung des Gutachters SV1 entstanden Kosten in Höhe von EUR 864,66 und die Kosten des Sachverständigengutachtens SV2 in Höhe von EUR 1.690,85 ersetzt verlangen. Hierbei handele es sich um Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung, die zu ersetzen seien. Randnummer 104 Die Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/12 OH15/02, in Höhe EUR 950,00 seien jedoch nicht gesondert ersatzfähig, weil die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des hiesigen Rechtsstreit anzusehen seien. Randnummer 105 Auf diesen Betrag seien Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Randnummer 106 Der Drittwiderklageantrag zu 6) sei teilweise – i.H.v. EUR 41.433,41 - begründet. Randnummer 107 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei hinsichtlich zahlreicher Positionen aus der Schlussrechnung der Drittwiderbeklagten zu 1) dieser der Beweis nicht gelungen, dass sie die Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht habe. Randnummer 108 Auf dieser Grundlage - die das Landgericht weiter im Wege der Beweiswürdigung umfangreich ausführt, von deren Darstellung zur Meidung bloßer Wiederholungen hier abgesehen wird - ergebe sich damit für die Drittwiderbeklagte zu 1) für die Arbeiten im Erdgeschoss ein Werklohnanspruch in Höhe von DM 40.89,82 = 47.44,19 DM brutto. Damit habe eine Überzahlung in Höhe von DM 9.255,81 = EUR 4.732,42 vorgelegen. Randnummer 109 Für die Wohnung im Obergeschoss bestehe ein Gesamtvergütungsanspruch der Drittwiderbeklagte zu 1) in Höhe von DM 7.002,60, sodass eine Überzahlung in Höhe von DM 8.792,40 = EUR 4.495,48 gegeben sein. Randnummer 110 Damit stehe dem Beklagten insgesamt ein Anspruch auf Rückzahlung von EUR 9.227,90 zu. Randnummer 111 Der Beklagte habe gegenüber der Drittwiderbeklagten 1) einen Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB und der unberechtigten Kündigung des Werkvertrages. Der Drittwiderbeklagten zu 1) habe kein Anspruch auf Zahlung einer zweiten Abschlagszahlung zugestanden, da diese erst nach Erreichen von ca. 80 % des geschuldeten Leistungsstandes fällig gewesen wäre. Dass hier ein solcher Leistungsstand erreicht gewesen sei, sei jedoch nicht festzustellen gewesen, weswegen die Kündigung unberechtigt gewesen sei. Insofern gelte nun auch – wie bei obigen Ausführungen zum Kläger – dass insofern entgangener Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoss und die Wohnung im ersten Obergeschoss geltend gemacht werden könnte, und zwar in der Höhe, wie diese Ansprüche gegenüber dem Kläger bestünden. Gleiches gelte für die Kosten der Beweisverfahren und die Sachverständigenkosten. Randnummer 112 Die Anträge zu 8) und zu 9) seien teilweise zulässig und begründet. Sie seien zulässig, soweit es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gehe. Die Feststellungsklagen seien aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte zu 1) seien dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig, wie bereits ausgeführt worden sei. Infolge der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Beklagten geltend gemachten Unvollständigkeiten und Mangelhaftigkeiten, wie sie auch bei der Frage der Überzahlung der Drittwiderbeklagten zu 1) festgestellt worden seien, gegeben seien. Randnummer 113 Auf den Drittwiderklageantrag zu 14) sei festzustellen gewesen, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) keine Werklohnforderung in Höhe von DM 70.000,00 gegenüber dem Beklagten habe. Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil die Drittwiderbeklagte zu 1) sich einer entsprechenden Forderung berühmt habe. Der Antrag sei auch begründet. Aus den oben aufgeführten Gründen sei davon auszugehen, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) kein weiterer Werklohnanspruch zustehe, sondern vielmehr durch die Leistung von Abschlagszahlungen durch den Beklagten eine Überzahlung stattgefunden habe. Randnummer 114 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seine Ansprüche aus erster Instanz, teilweise unter subjektiver Klageerweiterung, weiter. Randnummer 115 Sinngemäß rügt er folgendes: Randnummer 116 Antrag zu 1: Der Beklagte begehrt die Feststellung, dass sich der Antrag erster Instanz erledigt habe. Der Kläger meint, dass sein Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet geworden sei. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, ihm die neue Adresse der Drittwiderbeklagten zu 1) mitzuteilen, weil der Kläger als Architekt auch verpflichtet gewesen sei, ihm bei der Geltendmachung seiner berechtigten Ansprüche gegen die Drittwiderbeklagte zu 1) behilflich zu sein, und es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sei, die Anschrift der Drittwiderbeklagten zu 1) auf sonstige Art und Weise herauszubekommen. Randnummer 117 Antrag zu 2: Hierzu beantragt der Beklagte festzustellen, dass sein Antrag ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. Der Kläger meint, dass selbst wenn es sich um bloße Mutmaßungen seinerseits handeln solle, der Kläger gleichwohl zur Auskunft verpflichtet sei. Randnummer 118 Antrag zu 3: Der Kläger habe schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen, indem er dem Beklagten nicht geholfen habe, seine Ansprüche wegen der Mängel gegen die Bauunternehmen durchzusetzen. Auch habe der Kläger die Auftragsvergabe an andere Bauunternehmen vereitelt, indem er gesagt habe, dass er Unternehmen an der Hand habe, die eine besonders hochwertige Auftragsausführung sicherstellen könnten. Dies alles lege die Annahme nahe, dass der Kläger – der auch die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen und Zeugen abstreite – dies böswillig gemacht habe, was nur damit erklärt werden könne, dass der Kläger für sein besonders vertragswidriges Verhalten Gelder von den Bauunternehmen oder sonstigen Dritten erhalten habe, um ihn – den Beklagten – zu schädigen. Randnummer 119 Antrag zu 4: Die Drittwiderbeklagte zu 4) habe Parteiverrat begangen, indem sie die Interessen des Klägers und zugleich die der Bauunternehmen wahrgenommen habe. Der Kläger sei aufgrund seiner vertraglichen Verbindung mit dem Bauleitungsvertag gegenüber dem Beklagten verpflichtet gewesen, dem Beklagten dabei behilflich zu sein, sämtliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Bauunternehmen durchzusetzen. Diese Verpflichtung des Klägers sei auch auf seine beauftragte Rechtsanwältin, die Mitglied der Drittwiderbeklagten zu 4) ist, durchgeschlagen, sodass die Drittwiderbeklagte zu 4) verpflichtet gewesen sei, dem Beklagten zu helfen, seine Ansprüche durchzusetzen. Dadurch, dass sie dies nicht gemacht habe, sondern vielmehr Bauhandwerker gegen den Beklagten vertreten habe, habe sie schwere Vertragsverletzungen und schädigendes Verhalten an den Tag gelegt, sich insbesondere gemäß § 826, 823 Abs.2 BGB, §§ 266, 263 u.a. StGB und auch noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB strafbar gemacht. Letztlich habe sich die Drittwiderbeklagte zu 4) zusammen mit dem Kläger und den anderen Baubeteiligten gegen ihn – den Beklagten – verschworen, um ihn – den Beklagten – zu schädigen. Randnummer 120 Antrag zu 5: Es sei im Bauleitungsvertrag ein verbindlicher Fertigstellungstermin zum 15.08.2001 vereinbart worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in den Auftragserteilungen an die Drittwiderbeklagte zu 1), die ehemalige Drittwiderbeklagte 2) und den Drittwiderbeklagte zu 3) als Fertigstellungstermin der 01.08.2001 niedergelegt worden sei. Die Wohnungen hätten bis zum 01.08.2001 bzw. bis zum 15.08.2001 fertiggestellt werden können. Randnummer 121 Der Beklagte meint weiter, dass das Landgericht bei der Berechnung des entgangenen Gewinnes auch die Betriebskostenvorauszahlung pro Wohnung in Höhe von EUR 125,00/Monat mit hätte in Ansatz bringen müssen. Die meisten dieser mit der Kostenvorauszahlung angeforderten Kosten würden anfallen, egal ob die Wohnungen vermietet seien oder nicht. Auch die Höhe der angesetzten Mieten sei zu niedrig, weil der Beklagte die Wohnungen zu höheren Mietpreisen hätte vermieten können. Randnummer 122 Die Kosten des Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-12 OH 19/01, und des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 10 W 12/02, seien zuzusprechen gewesen. Es handele sich hierbei durchaus um Kosten der Rechtsverfolgung, die ersatzfähig seien. Die Anträge, die er damals gestellt habe, seien nicht unzulässig gewesen, das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hätten insofern falsch entschieden. Randnummer 123 Das Landgericht habe dargestellt, welche einzelnen Mängel in den Wohnungen vorgelegen hätten und weswegen diese nicht hätte vermietet werden können. Der Kläger sei jedoch hierfür verantwortlich als bauleitender Architekt. Dass der Kläger nicht die geschuldete Werkleistung erbracht habe, ergebe sich auch daraus, dass er in dem selbstständigen Beweisverfahren, Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-12 OH 15/02, den Mängelbehauptungen entgegen getreten sei. Randnummer 124 Auch seien die Verzugszinsen anders zu berechnen, weil Teilklagebeträge schon vorher rechtshängig gemacht worden seien. Randnummer 125 Antrag zu 6: Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zu Unrecht habe das Landgericht bezüglich folgender Positionen nicht feststellt, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) die erhaltenen Zahlungen zurückerstatten müsse: Erdgeschoßwohnung Position der Schlussrechnung Position des Angebots Betrag (EUR) 2 3 621,00 3 4 216,75 4 5 61,38 16 16 39,38 20 18 2.124,90 26 25 218,21 27 26 139,12 32 A. 19 669,08 Obergeschosswohnung Position der Schlussrechnung Position des Angebots Betrag (EUR) 1 767,26 3 621,00 4 216,75 5 230,17 17 18 2.124,90 23 24 641,41 24 25 145,47 25 26 139,12 36 1.199,50 Randnummer 126 Im Übrigen wiederholt der Beklagte hierzu seinen Vortrag in Bezug auf die entgangene Miete und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, wie er sich auch zum Antrag zu 5) geäußert hat. Randnummer 127 Mit dem Antrag zu 7) macht der Beklagte gegen die Drittwiderbeklagten zu 3) und zu 5) als Gesamtschuldner einen Betrag von EUR 33.411,48 geltend, wobei hierin entgangener Mietzins und Nebenkostenvorauszahlung für die Wohnung im ersten Obergeschoss im Wert von EUR 30.920,00 sowie weiter die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-12 OH 19/01, und des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 10 W 12/02, und die Kosten des Architekten SV2 für dessen Privatgutachten enthalten sind. Randnummer 128 Sinngemäß trägt der Beklagte hierzu vor, dass ein Schadensersatzanspruch deswegen gegeben sei, weil der Drittwiderbeklagte zu 3) die Erbringung des geschuldeten Werkes ernsthaft und endgültig dadurch verweigert habe, dass er auf das Schreiben des Beklagten vom 14.08.2001 nicht geantwortet habe. Auch habe der Drittwiderbeklagte zu 3) auf den Beweissicherungsantrag vom 20.12.2001 und auf die weiteren Schriftsätze in dem Verfahren 2 – 12 OH 19/01 nicht reagiert, so dass eine endgültige Leistungsverweigerung vorliege. Der Drittwiderbeklagte zu 3) und der Drittwiderbeklagte zu 5) hätten kollusiv zusammenwirkend verheimlicht, dass gar nicht der Drittwiderbeklagte zu 3) die Leistung erbracht habe, sondern der Drittwiderbeklagte zu 5). Die erbrachten Leistungen seien auch unvollständig, weil der Drittwiderbeklagte zu 3) und damit auch der Drittwiderbeklagte zu 5) all diejenigen Leistungen hätte erbringen müssen, die auch durch die Elektrofirma L in der Wohnung des Erdgeschosses erbracht worden seien. Dies hätte der Drittwiderbeklagte zu 3) auch erkennen und er hätte dies dann auch so an den Drittwiderbeklagten zu 5) weitergeben müssen. Die Drittwiderbeklagten zu 3) und zu 5) hätten alle Unvollständigkeiten und Mängel, die bereits in der Wohnung vorhanden gewesen seien, auch dem Beklagten mitteilen müssen. Randnummer 129 Der Verteilerkasten in der Wohnung sei falsch gesetzt, weil er nicht an der Stelle hätte wieder installiert werden dürfen, wo er bereits vorhanden gewesen sei. Die Anspruchsgrundlage des Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten zu 5) folge daraus, dass zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten zu 3) vereinbart worden sei, dass die Elektroinstallation in der Obergeschosswohnung durch den Drittwiderbeklagten zu 3) erbracht werden müsse und keine anderen Handwerker beauftragt werden dürfte, was sich aus den Gesamtumständen der Beauftragung ergebe. Der Vertrag des Drittwiderbeklagten zu 3) mit dem Drittwiderbeklagten zu 5) sei ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Beklagten, er habe jedenfalls Schutzwirkung für den Beklagten. Die Drittwiderbeklagten zu 3) und zu 5) hätten auch einen Erfüllungsbetrug zu Lasten des Beklagten begangen, § 823 Abs.2 BGB, 263 StGB, weil sie vorsätzlich willentlich als Mittäter den Plan gefasst hätten, viel weniger Leistungen zu erbringen, als sie eigentlich hätten erbringen müssen, und dies dem Beklagten zu verheimlichen, um ihn hierdurch zu viel höheren Zahlungen zu bewegen, als eigentlich angemessen oder erforderlich gewesen wäre. Randnummer 130 Wegen der Anträge zu 8) und zu 9) macht der Beklagte sinngemäß geltend, dass ihm auch immaterieller Schadensersatz zustehe, und dass alle in Anspruch Genommenen wegen ihres kollusiven und deliktischen Zusammenwirkens für alle Mängel insgesamt einzustehen hätten. Zu Unrecht habe das Landgericht nicht alle vom Beklagten angeführte Mängel in den Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoß als gegeben festgestellt. Etwaigen Ungenauigkeiten in der Antragsstellung werde durch die Hilfsanträge dahingehend Rechnung getragen, dass hierdurch eine genaue Präzisierung der Mängel erfolge. Randnummer 131 Mit Schriftsatz des Beklagten vom 21.10.2013 hat der Beklagte zudem ein privates Sachverständigengutachten der SV3 betreffend die Wohnung im Erdgeschoss überreicht. Mit dem Gutachten stellt die Sachverständige unter anderen fest, dass • der Grundriss von Küche und Bad auch so hätte verändert werden können, dass auf Kosten der Küche das Bad größer wird, • das Bad eng sei, • die Gipskartonwände zwischen Bad und Küche keine Anschlüsse mit schallentkoppelnden Bändern unter den UW-Profilen auf dem Fliesenboden aufwiesen, • man die Abflussrohre in der Trennwand hören könne, wenn in der Wohnung darüber diese benutzt würden, • die Gipskartonvorsatzschalen um den Kamin herum deutlich schräg zum Fugenverlauf der Bodenfliesen seien, • und die Brüstungen, vor die die neuen Heizkörper montiert worden seien, nicht sachgerecht und teilweise abgerissen seien. Randnummer 132 Die Privatsachverständige errechnet Kosten für die Grundrissveränderung, Neuverfliesung, etc. pp. von rund EUR 14.500,00. Der Beklagte macht sich die Feststellungen der Privatsachverständigen zu eigen. Randnummer 133 Der Antrag zu 10) sei zulässig, das Feststellungsinteresse würde durch die teilweise Stattgabe der Anträge zu 8) und zu 9) nicht entfallen. Randnummer 134 Wegen der Anträge zu 11) - 13, 15 – 24 wiederholt und vertieft der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er vertieft insbesondere seinen Vortrag zur mutmaßlichen Verschwörung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen ihn. Randnummer 135 Der Beklagte beantragt, 1. Unter Abänderung des am 10.05.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen I . Instanz: 2-30 O 1/12 (vormals 2-19 O 71/02), wird beantragt, gemäß den Widerklageanträgen und Drittwiderklageanträgen auf Seiten 14 - 44 des angegriffenen Urteils vom 10.05.2012 folgenden Anträgen stattzugeben: Es wird unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 die Erledigung des folgenden Widerklageantrages 1. auf Seite 13 des Urteils vom 10.05.2012 festgestellt: Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, ob die Drittwiderbeklagte zu 1) verzogen ist und eine neue Anschrift hat und dem Beklagten die Anschrift der Drittwiderbeklagten zu 1) mitzuteilen (Antrag zu 6.1. aus dem Schriftsatz vom 24.08.2002, Bl. 446 d.A.) und es werden dem Kläger insoweit die Kosten auferlegt. 2. Es wird unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 die Erledigung des folgenden Widerklageantrages 2. auf Seite 4 des Urteils vom 10.5.2012 festgestellt: Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu geben, welche Schriftstücke er anlässlich einer oder mehrerer Besprechungen dem Beklagten in dessen Besprechungsraum in der H Straße ..., O1, im Mai 2001 und /oder Juni 2010 während einer Besprechungspause, in der sich der Beklagte in einen anderen Raum begeben musste, um in einer anderen Gelegenheit zu telefonieren oder mit einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin zu sprechen, aus dem Ordner und den dazugehörigen Unterlagen des Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens A Straße ..., O1, Erdgeschoßwohnung und Wohnung im ersten Obergeschoss, weggenommen hat und dem Beklagten diese Unterlagen, insbesondere den Mietvertrag mit dem Mieter Z1 über die Wohnung im Geschoss des Hauses A Straße ..., O1, zurückzugeben (Antrag zu 6.4. aus dem Schriftsatz vom 24.08.2002, Bl. 447 f. d.A.) und es werden dem Kläger insoweit die Kosten auferlegt. 3. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 wird der Kläger verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, ob er für sein von dem Beklagten als vertragswidrig angesehenes Verhalten und seine diesbezüglichen Handlungen von einem Dritten geldwerte Vorteile erhalten hat oder sie ihm in Aussicht gestellt oder zugesagt wurden und wenn ja, wer dieser Dritte ist und um welche geldwerten Vorteile es sich handelt und welchen Wert diese haben (Antrag zu 6.5. aus dem Schriftsatz vom 24.08.2002, Bl. 448 d.A.). 4. Es wird unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 die Erledigung des folgenden Drittwiderklageantrages 4. auf Seite 14 des Urteils vom 10.5.2012 festgestellt: Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 werden die Drittwiderbeklagten zu 4) verurteilt, die anwaltliche Vertretung der Drittwiderbeklagten zu 2) zu beenden (Antrag zu 7.2. aus dem Schriftsatz vom 24.08.2002, Bl. 448 d.A.) und es werden den Drittwiderbeklagten zu 4) insoweit die Kosten auferlegt. 5. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten weitere € 55.975,61 - € 38.574,18= € 17.401,43 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (hinsichtlich der Zusammensetzung des Betrages wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 09.04.2008, B1.3422 f und die Berufungsbegründung Bezug genommen). 6. Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 27.08.2002 wird die Drittwiderbeklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger weitere € 64.945,70 - € 41.433,41 = € 23.512,29 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (hinsichtlich der Zusammensetzung des Betrages wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.09.2009, Bl. 3918 f., und die Berufungsbegründung Bezug genommen) 7. Die Drittwiderbeklagten zu 3) und zu 5) werden als Gesamtschuldner neben dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 1) verurteilt, an den Beklagten € 33.411,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (hinsichtlich der Zusammensetzung des Betrages wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.09.2009, Bl. 3919 f. d.A., und der Berufungsbegründung Bezug genommen) 8. Gemäß dem Widerklage- und Drittwiderklageantrag zu 8. auf Seiten 15 - 24 des Urteils vom 10.05.2012 wird ergänzend zum ausgeurteilten Widerklage- und Drittwiderklageantrag auf Seite 3 (ab erstem Absatz) bis Seite 5 (vorletzter Absatz) zusätzlich auf die Widerklage- und Drittwiderklage des Beklagten im Verhältnis zum Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 1) festgestellt, dass der im Urteil vom 10.05.2012 ausgeurteilte Zustand des Erdgeschosses des Hauses A Straße ..., O1, nicht nur der Schadensersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zugrunde zu legen ist, sondern diese Zustandsfeststellungen auch für alle übrigen Rechte und Pflichten des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Vertragsverhältnisse vom 16.05.2001 zwischen dem Beklagten und dem Kläger und dem Beklagten und der Drittwiderbeklagten zu 1) maßgeblich sind. Antragsgemäß wird ergänzend zur Ausurteilung auf Seiten 3 (ab erstem Absatz) bis Seite 5 (vorletzter Absatz), der folgendermaßen lautet: „Pos381. Stck Lieferung und Montage eines Wohnungseingangstürbeschlages", auf die Widerklage- und Drittwiderklage des Beklagten im Verhältnis zum Kläger und dem Drittwiderbeklagten zu 1) festgestellt, dass diese verpflichtet sind, dem Beklagten allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu 1) das von ihnen geschuldete Werk A Straße ..., O1, Erdgeschoss, nicht zum Abnahmetermin abnahmereif erbracht haben und diese Schadensersatzpflicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) folgender Zustand des Erdgeschosses des Hauses A Straße ..., O1, zum Abnahmetermin zugrunde zu legen ist und diese Zustandsfeststellungen auch für alle übrigen Rechte und Pflichten des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der Vertragsverhältnisse vom 16.05.2001 zwischen dem Beklagten und dem Kläger und dem Beklagten mit der Drittwiderbeklagten zu 1) maßgeblich sind: A. … 3.- Fliesenarbeiten Pos 16 2 Stck. Fliesenschienen als Übergang zu Parkett im Flurbereich alle notwendigen Nebenleistungen zur Erbringung o. g. Leistungen 4.- Maler und Trockenbauarbeiten Pos 18 270qm Wände nach Tapetenabriss tapezierfähig spachteln, incl. Verputzarbeiten der Elektroleitungen und. Steckdosen- UP-Elementen, 2malige Spachtelung incl. Material und Wände spachteln u. schleifen, 2malig anstrichfertige Herstellung Pos 24 1l qm neue GK-Wand zwischen Bad/Küche erstellen, beidseitig GK incl. Gewebeeinbettung an Stoßfugen und Decken- und Wandanschlüssen und Filzträger unter WE-Profilen - schalldämmend Pos 25 3qm Lieferung und Montage von abgehängten Gipskartondecken (grün) im Bad incl. allen notwendigen Nebenleistungen und Gewebeeinbettungen an Übergängen Pos 26 l0 qm Verkleidung des Geberitkastens mit GK-Platte grün incl. allen Nebenleistungen
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