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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 131/12 Urteil Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters Ar

Obsah (6)§ 131Art. 2Art. 17Art. 102Art. 1798Art. 28

Auswirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Aktivlegitimation des Hauptinsolvenzverwalters Verfahrensgang vorgehend LG Limburg, 25. April 2012, 1 O 449/09, Urteil

gehend BGH, IX ZR 13/14 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.04.2012 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg vom 26.4.2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten. Diese hat der Beklagte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Die Parteien streiten über Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft (im folgenden: Schuldnerin). Randnummer 3 Die belgischen kommunalen Entsorgungsbetriebe A und B beauftragten die Schuldnerin mit der Errichtung einer Trockenstabilatanlage in Stadt1/Belgien. Die Schuldnerin hat ihren Hauptsitz in Stadt2/Deutschland und verfügt über eine Niederlassung in Stadt3/Belgien. Die Schuldnerin beauftragte den Beklagten, der seinen Sitz in Belgien hat, als Subunternehmer mit der Durchführung von Erdarbeiten zum Gesamtpreis von € 1.324.426,
  2. Die Parteien unterzeichneten am 26.5.2004 ein Verhandlungsprotokoll (Anlage K11).

dem Protokoll gelten ausschließlich die „Einkaufsbedingungen“ des Auftraggebers. Diese sehen die Anwendbarkeit deutschen Rechts vor (Anlage K12). Im Auftragsschreiben der Schuldnerin vom 16.6.2004 heißt es (Anlage K2): Randnummer 4 „ Der Beauftragung liegt ein Einheitspreisvertrag, die VOB und deutsches Recht zugrunde. Als Gerichtsstand wird Limburg vereinbart. “ Randnummer 5 Am 3.1.2005 leisteten die Hauptauftraggeber an den Beklagten für bisher erbrachte Leistungen eine Direktzahlung in Höhe von € 300.000,00. Der Zahlung lag eine schriftliche Anweisung der Schuldnerin an die Hauptauftraggeberin zugrunde. Am 11.1.2005 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1.3.2005 eröffnete das Amtsgericht Wetzlar das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 22.5.2006 wurde in Belgien ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 29.5.2008 wurde das Sekundärinsolvenzverfahren abgeschlossen. Randnummer 6 Der Beklagte behauptet, Ende Dezember 2004 sei zwischen der Hauptauftraggeberin, der Schuldnerin und dem Beklagten mündlich vereinbart worden, dass B eine Zahlung in Höhe von € 300.000,00 an den Beklagten leistet und die Schuldnerin diese Zahlung mit eigenen Forderungen gegen B verrechnen soll. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von € 300.000,00 zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 26.4.2010 entsprochen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 25.4.2012 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es hat ausgeführt, das Landgericht sei international und örtlich zuständig. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin unterliege deutschem Recht. Dem Kläger stünde ein Anfechtungsanspruch

§ 131Ins

O zu. Der Kläger sei berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Das Sekundärinsolvenzverfahren in Belgien stünde dem nicht entgegen. Die Direktzahlung stelle eine inkongruente Deckung dar, weil der Beklagte darauf keinen Anspruch habe. Randnummer 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO). Randnummer 9 Im Berufungsrechtszug verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 25.4.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Az. 1 O 449/09, wird das Versäumnisurteil vom 26.4.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 14 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 15 Das Landgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Die Vorschrift des Art. 3 I EuInsVO, die ihrem Wortlaut

nur die Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt, ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen satzungsgemäßen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat (EuGH ZIP 2009, 427 ; BGH NJW 2009, 2215 Rn. 11 , 23). Das Hauptinsolvenzverfahren wurde vom Amtsgericht Wetzlar eröffnet. Entgegen der Ansicht des Beklagten entfällt die internationale Gerichtszuständigkeit der deutschen Gerichte nicht deshalb, weil zwischenzeitlich in Belgien ein Sekundärinsolvenzverfahren anhängig war. Zwar streiten die Parteien darüber, ob der belgische oder der deutsche Insolvenzverwalter zur Anfechtung berechtigt ist. Dies ist jedoch keine Frage der Gerichtszuständigkeit, sondern der Aktivlegitimation, mithin der Begründetheit. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts (§ 19a ZPO i.V.m. §§ 3, 102 EGInsO) kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden (§ 513 II ZPO). Randnummer 16 2. Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 17 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von € 300.000,00 aus §§ 131, 143 I InsO. Randnummer 18

  1. a)Der Kläger ist als Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aktivlegitimiert. Er hat seine Anspruchsberechtigung nicht durch die zwischenzeitliche Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Belgien verloren. Randnummer 19
  2. aa)Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann gemäß Artt. 3 II, 27 EuInsVO in einem anderen Mitgliedsstaat eröffnet werden, wenn sich dort eine Niederlassung des Schuldners befindet. Eine Niederlassung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner dort eine nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Aktivität entfaltet und hierbei Personal- und Vermögenswerte eingesetzt hat (Art. 2 h EuInsVO). Die Schuldnerin unterhielt eine solche Niederlassung in Belgien. Hierfür spricht unter anderem, dass das Auftragsschreiben an den Beklagten die belgische Adresse der Schuldnerin trägt (Anlage K2). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Niederlassung „rechtlich selbständig“ war, kommt es nicht an. Durch das Sekundärinsolvenzverfahren wird die Wirkungserstreckung des (deutschen) Hauptinsolvenzverfahrens auf das in dem anderen Mitgliedsstaat befindliche Schuldnervermögen gehindert (Art. 17 I EuInsVO). Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners (Artt. 3 II, 27 EuInsVO). Randnummer 20
  3. bb)Für die Frage, welcher Insolvenzverwalter die Anfechtungsklage erheben kann, kommt es richtiger Ansicht

nicht darauf an, welches Verfahren zuerst eröffnet und welcher Verwalter zuerst die Anfechtung erklärt hat. Die Aktivlegitimation bestimmt sich zunächst danach, zu welcher Insolvenzmasse der Anfechtungsanspruch gehört (vgl. MüKo-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 13 EuInsVO, Rn. 17).

Art. 2g Eu

InsVO befinden sich Forderungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte (hier: Beklagter) den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (vgl. MüKo-InsO/Reinhardt, aaO, Art. 2 Rn. 21). Der Beklagte hat seinen Sitz in Belgien. Dort liegt auch der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Interessen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man unmittelbar darauf abstellt, ob die benachteiligende Handlung die Insolvenzmasse des Hauptverfahrens oder jene des Sekundärverfahrens schmälert (so MüKo-InsO/Reinhart, Art. 13 EuInsVO, Rn. 17). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Direktzahlung der Hauptauftraggeberin an den Beklagten, die mit Forderungen der Schuldnerin an die Hauptauftraggeberin verrechnet wurde, die Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens in Belgien schmälerte. Die Schuldnerin unterhielt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs ein Bankkonto in Belgien. Es kann angenommen werden, dass das Bauprojekt in Belgien von dort aus abgewickelt wurde. Randnummer 21 cc) Das Sekundärinsolvenzverfahren erzeugt jedoch keine Sperrwirkung mehr, weil es abgeschlossen ist und der dortige Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch gegen den Beklagten nicht zur dortigen Masse gezogen hatte.

Art. 17I Eu

InsVO erstreckt sich die Wirkung des Hauptinsolvenzverfahrens auf das in dem anderen Mitgliedsstaat befindliche Schuldnervermögen, „solange“ dort kein Sekundärverfahren anhängig ist. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich die Wirkung des Hauptverfahrens wiederum auf das Schuldnervermögen im gesamten EU-Raum erstreckt, sobald das Hindernis des Sekundärverfahrens wieder entfallen ist (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1514 ). Diese Folge erscheint schon aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten. Sie entspricht außerdem der sonst in der EuInsVO zum Ausdruck gekommenen Interessenlage. Verbleibt im Sekundärverfahren ein Überschuss, ist dieser

Befriedigung aller in diesem Verfahren festgestellten Forderungen an den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu überweisen (Art. 35 EuInsVO). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – ein im Land des Sekundärverfahrens belegener Vermögensgegenstand deshalb nicht zur Masse gezogen wurde, weil er

dortigem Recht nicht der Insolvenzanfechtung unterliegt. Unter dem Regime des Hauptinsolvenzverfahrens gilt allein das Recht des Verfahrenslandes (§ 4 II lit. m EuInsO). Eine andere Lage besteht nur dann, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedsstaates – unzulässigerweise – ein zweites Haupt insolvenzverfahren eröffnet und wieder eingestellt hat.

der Rechtsprechung des BGH bleiben die Wirkungen dieses Insolvenzverfahrens, die bereits vor seiner Einstellung eingetreten sind,

Art. 102§ 4 II 1 EGIns

O bestehen (BGH ZIP 2008, 2019 Rn. 18). Die Vorschrift findet im Streitfall keine Anwendung. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf Wirkungen, die „nicht auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt sind“. Der Insolvenzbeschlag eines ordnungsgemäß durchgeführten Sekundärinsolvenzverfahrens ist aus den genannten Grünen auf die Dauer dieses Verfahrens beschränkt. Randnummer 22 b) Die Direktzahlung der Hauptauftraggeberin ist jedoch gegenüber dem Beklagten nicht

§ 131I Nr. 1 Ins

O anfechtbar. Die Zahlung ermöglichte dem Beklagten keine Befriedigung, die er nicht in der Art zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung). Ist auf eine Handlung

den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts eine andere Rechtsordnung anwendbar und ist

dieser Rechtsordnung die Zahlung durch einen Anspruch gedeckt, kann keine Inkongruenz angenommen werden. Dies gilt unabhängig von dem Ausnahmetatbestand des Art. 13 EuInsVO (Uhlenbruck/Lüer, 13. Aufl., Art. 13 EuInsVO, Rn. 9, 10). Randnummer 23 aa)

deutschem Recht kann der Subunternehmer keine Direktzahlung vom Hauptauftraggeber verlangen. Erfolgt gleichwohl eine Direktzahlungen des Auftraggebers an einen

unternehmer, gewährt sie diesem eine inkongruente Deckung. Denn darin liegt eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an den

unternehmer (BGH NJW-RR 2009, 232, Rn. 13). Mit dem Subunternehmervertrag zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten haben die Vertragsparteien – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Die Parteien unterzeichneten am 26.5.2004 ein Verhandlungsprotokoll, das das verbindliche Angebot des Beklagten beinhaltet (Anlage K11, Bl. 112 d.A.).

dem Protokoll gelten ausschließlich die „Einkaufsbedingungen“ des Auftraggebers. Die Einkaufsbedingungen der Schuldnerin sehen die Anwendbarkeit deutschen Rechts vor (Anlage K12, Bl. 119 d.A.). Mit Auftragsschreiben vom 16.6.2004 nahm die Schuldnerin das Angebot des Beklagten für die Erdarbeiten an. In dem Schreiben heißt es: „Der Beauftragung liegt ein Einheitspreisvertrag, die VOB und deutsches Recht zugrunde. Als Gerichtsstand wird Limburg vereinbart“ (Anlage K2). Die Anwendung deutschen Rechts wurde somit rechtsgeschäftlich vereinbart. Randnummer 24 bb)

belgischem Recht stand dem Beklagten hingegen ein Anspruch auf Bezahlung der Erdarbeiten direkt gegenüber dem Bauherrn zu.

Art. 1798

des belgischen Zivilgesetzbuches hat der Subunternehmer gegen den Bauherrn, der den Hauptunternehmer beauftragt hat, einen Direktanspruch (Bl. 92, 145 d.A.). Der Beklagte hat substantiiert und unwidersprochen dargelegt, dass das belgische Recht im Streitfall diesen – insolvenzfesten – Direktanspruch vorsieht. Die Zahlung auf den gesetzlichen Direktanspruch ist nicht

§ 131Ins

O anfechtbar. Sie unterliegt belgischem Recht. Die Rechtswahl im Vertrag zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin findet im Verhältnis zu der belgischen Bauherrin (A und B) keine Anwendung. Der Beklagte stand mit der Bauherrin in keiner werkvertraglichen Beziehung. Der Direktzahlungsanspruch hat seine Grundlage in dem Generalunternehmervertrag zwischen der Schuldnerin und der Bauherrin. Dass insoweit ebenfalls die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart wurde, ist nicht dargelegt. Die erst später in Kraft getretene ROM I VO ist auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis nicht anwendbar.

Art. 28EGBGB a.F.

unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Da das Bauprojekt in Belgien ausgeführt werden sollte, die Bauherrin ihren Sitz in Belgien hat und die Schuldnerin über eine belgische Niederlassung verfügt, weist der Vertrag die engeren Verbindungen mit Belgien auf. Die Zahlung richtet sich daher

belgischem Recht. Mit ihr wurde der Direktanspruch des Beklagten gegen die Bauherrin

Art. 1798des belgischen Zivilgesetzbuches erfüllt.

Es liegt deshalb keine inkongruente Deckung vor. Randnummer 25 cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Zahlung eine schriftliche Anweisung der Schuldnerin an A/B vom 31.12.2004 vorausging (Bl. 178 d.A.). Dies ändert nichts daran, dass dem Beklagten unstreitig

belgischem Recht ein gesetzlicher Direktanspruch zustand, der von einer Anweisung der Schuldnerin unabhängig ist. Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, Ende Dezember 2004 sei zwischen der Hauptauftraggeberin, der Schuldnerin und dem Beklagten mündlich vereinbart worden, dass B eine Zahlung in Höhe von € 300.000,00 an den Beklagten leistet und die Schuldnerin diese Zahlung mit eigenen Forderungen gegen B verrechnet (Bl. 136, 180 d.A.). Der Kläger bestreitet eine solche Vereinbarung.

dem Vortrag des Beklagten kann allenfalls von einer Vereinbarung über Zahlungsmodalitäten ausgegangen werden. Es wurde

seiner Behauptung besprochen, dass „gemäß Art. 1798 Burgerlijk Wetboek“€ 300.000,00 an den Beklagten gezahlt werden. Rechtsgrund der Zahlung wäre auch dann der gesetzliche Anspruch

Art. 1798des belgischen Zivilgesetzbuchs.

Randnummer 26

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 27
  2. Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von § 131 InsO und der EuInsVO aufwirft, zu denen sich der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geäußert hat. Dies gilt vor allem für die Frage, ob eine inkongruente Deckung vorliegt, wenn dem Zahlungsempfänger

einer anwendbaren anderen Rechtsordnung ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung eines Dritten zusteht, die auf Anweisung der Schuldnerin erfolgte. Die Rechtssache hat deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017217

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