Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt,
- April 2012, 2 O 292/11, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.505,30 samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Rechnungsforderung ihrer Streithelferin (nachfolgend: X) vom 10.5.2010 geltend. Zwischen ihr und X bestand ein Factoringvertrag. Die Beklagte war als Designerin unter dem Label „A“ tätig. Im Januar 2010 reiste die Beklagte gemeinsam mit zwei Mitarbeitern der X, den Zeugen B und C, nach O1 zur Firma Y … (nachfolgend: Y). Randnummer 2 Am 29.3.2010 erstellte X gegenüber der Beklagten eine Aufstellung der zur Verrechnung entstandenen Kosten für die Produktion des Labels „A“ die mit 5.576,37 € abschloss und die Flugkosten der O1reise sowie die Kosten der von Y produzierten Musterkollektion enthielt. Randnummer 3 Am 6.5.2010 schloss die Beklagte mit X einen Handelsvertretervertrag, mit dem sie X mit ihrer Alleinvertretung beauftragte. Der Vertrag enthält folgende Zusatzvereinbarung: Randnummer 4 „Für den gesamten Warenbestand erhält die X den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der gesamten Kaufpreiszahlung und aller Forderungen aus diesem Vertrag. Vorsorglich wird eine Sicherungsübereignung des gesamten Warenbestandes hiermit vereinbart.“ Randnummer 5 Am 6.5.2010 übersandte Y an X eine Auftragsbestätigung über einen Warenwert von 29.704,00 € mit der Aufforderung eine Vorauszahlung hierauf in Höhe von 14.852,00 € zu leisten, die von X gezahlt wurde. Am 10.5.2010 forderte X gegenüber der Beklagten mit der „Rechnung Nr. 1“ 16.505,30 €, zur Überweisung an die Klägerin. X hat die Rechnung bei der Klägerin eingereicht, die hierauf vereinbarungsgemäß Zahlungen an X leistete. Randnummer 6 Am 12.6.2010 schloss die Beklagte mit X eine Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag vom 6.5.2010 die u. a. folgende Absprachen enthält: Randnummer 7 „,Frau Z bemüht sich umgehend um die Sicherstellung, dass die nachfolgenden Warenlieferungen ohne Vorkasse erfolgen werden…… Der Schuldbetrag von € 4.250,01 hat sich durch die Zahlung der € 15.000,-- an die Fa. Y auf einen Betrag von € 19.250,01 erhöht, plus einem Bruchteil der seither weiterhin angefallenen Kosten… Eine Rückführung der gewährten Summe in einem Betrag ist vereinbart. Diese Rückführung erfolgt durch eine Warenlieferung des Labels “A“… Weiterhin wird unabhängig von dem oben festgehaltenen vereinbart, dass „A/Z“ für einen Betrag von ca. € 16.000,-- haftet und diesen direkt an den Factor zahlt.“ Randnummer 8 Am 7.7.2010 stellte Y gegenüber X eine Lieferung von 2126 Teilen Damenbekleidung in Rechnung, die unter Abzug einer geleisteten Vorauszahlung von 15.000,00 € mit einer Restforderung von 15.728,50 € abschloss. Als Lieferadresse war der damalige Firmensitz der Beklagten angegeben. Die Ware wurde an die Beklagte am 16.7.2010 ausgeliefert. Am 19.7.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber X den einwandfreien Empfang. Randnummer 9 Mit Stand 10.10.2010 erstellte X - unter Abstimmung mit der Beklagten - eine Aufstellung der Schulden der Beklagten. Einbezogen war auch die streitgegenständliche Forderung („unsere Rechnung an Z vom 12.05.2010 (von Z an den Factor zu zahlen)“), welche die Beklagte mit „ok“ abzeichnete. Randnummer 10 Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten zwischenzeitlich die Zahlung der Rechnung vom 19.5.2010 (kurz: Rechnung Nr. 1) mit Schreiben vom 17.6.2010 und 15.7.2010 gemahnt. Die Beklagte reagiert mit E-Mail vom 27.7.2010, mit der sie bat, ihr „einen kleinen Aufschub“ zu gewähren, es sei ihr äußerst unangenehm, dass sie noch keine Überweisung tätigen konnte. Auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 30.7.2010 zur Rechnung Nr. 1 reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 6.8.2010 wie folgt: Randnummer 11 „ich weiss, dass ich leider im Zahlungsverzug mit der angemahnten Rechnung bin, meine Kunden zahlen nur äusserst schleppend… Ich bin selbstverständlich bereit, den Factor schnellstmöglich zu bezahlen … es ist mir schrecklich unangenehm.“ Randnummer 12 Es schloss sich unter dem Betreff „Rechnung Nr. 1“ ein E-Mail Schriftverkehr mit der Klägerin an, indem die Beklagte die Möglichkeit einer Ratenzahlung des Rechnungsbetrages erbat und Ratenzahlungen ankündigte. Randnummer 13 Mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2011 ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass ihr die Rechnung Nr. 1 „bislang völlig unbekannt“ gewesen sei. X berechne damit Posten aus der Winterkollektion 2009/2010, die lediglich als Muster und zur Ansicht hergestellt worden seien. Eine Aufnahme der Produktion auf der Grundlage dieser Muster sei mit X nicht abgesprochen. Randnummer 14 Mit ihrer am 30.8.2011 zugestellten Klage, hat die Klägerin den Rechnungsbetrag geltend gemacht. Zu ihrer Aktivlegitimation hat sie ausgeführt, dass sich X ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe, alle Forderungen eines Abnehmers an die Klägerin im Wege des Factoring zu verkaufen und abzutreten. Sie habe mit Buchung vom 11.5.2010 das Kaufangebot zur streitgegenständlichen Forderung angenommen und den vertraglichen Kaufpreis bezahlt. Zugleich sei die Abtretung vollzogen worden. Randnummer 15 Zum Hintergrund der Rechnung Nr. 1 hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt behauptet, dass diese sich auf Waren beziehe, deren Produktion die Beklagte im Anschluss an die gemeinsame Türkeireise im Januar 2010 gegenüber X beauftragt habe. X habe die Ware bei Y sodann auf eigene Kosten herstellen und an die Beklagte liefern lassen. Die Rechnung Nr. 1 habe X nach Vorgaben der Beklagten erstellt. Die Beklagte habe den Anspruch anerkannt. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 16.530,30 samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hat den Ankauf und die Abtretung der Forderung bestritten. Sie habe die Rechnung Nr. 1 nicht erhalten und mit X die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht vereinbart. Kenntnis vom Inhalt der Rechnung Nr. 1 habe sie erst im April 2011 erhalten, zuvor sei diese nur in den Mahnungen erwähnt gewesen. Rechnungskenntnis folge nicht aus ihrem „ok“ Vermerk im Rahmen der Forderungsaufstellung vom 10.10.
- Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, für die Sommerkollektion 2010 Zahlungen erbringen zu sollen. Diese sei aber nicht Gegenstand der Rechnung Nr.
- Ein etwaiges Anerkenntnis der Rechnungsforderung fechte sie wegen Unkenntnis der Rechnung an und auch, weil sie die Forderung (irrtümlich) auf die Sommerkollektion 2010 bezogen habe. Hilfsweise hat die Beklagte mit Rechnungsbeträgen über 18.883,87 €, 15.917,44 € und 41.186,38 € die Aufrechnung erklärt. Randnummer 19 Die Klägerin hat zur Hilfsaufrechnung erwidert, dass diese gemäß § 406 BGB nicht durchgreife, da etwaige Gegenforderungen auf den 20.6.2011 datieren, damit auf einen Zeitpunkt nach Kenntnis von der Abtretung. Randnummer 20 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei nicht gelungen zu beweisen, dass eine der Rechnung Nr. 1 zugrunde liegende Forderung der X gegenüber der Beklagten bestanden hätte. Randnummer 21 Auf die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Randnummer 22 Im Berufungsverfahren ist X dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin und X rügen eine unzureichende Beweisaufnahme unter Übergehen des überreichten Schriftverkehrs. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte gegenüber X die Artikelbezeichnungen in der Rechnung Nr. 1 vorgegeben habe. Das gesamte Verhalten der Beklagten lasse auf ein Anerkenntnis des Bestands der geltend gemachten Forderung, insbesondere von deren Rechtsgrund schließen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt,
- unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012, Az: 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 16.530,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen.
- Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012, Az. 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 24 Die Streithelferin beantragt, unter Abänderung des am 24.4.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 126.530,30 € samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin und der Streithelferin zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte verteidigt das Urteil. Der Besuch bei Y im Januar 2010 habe sich auf die Sommerkollektion bezogen. Sie habe weder Y noch X mit der Produktion der 2.126 Teile beauftragt. Sie habe niemals zugesichert, die gesamte Produktion oder auch nur Teile hiervon abzunehmen. Die Rechnung Nr. 1 habe sie erst im April 2011 über ihren Prozessbevollmächtigten erhalten. Randnummer 27 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Beklagte persönlich angehört und die Zeugen B und C ergänzend vernommen. Randnummer 28 II. Die Berufung ist zulässig. Bei den von der Streithelferin X und der Klägerin nacheinander eingelegten Berufungen, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel. In der Sache hat die Berufung mit Ausnahme einer geringfügigen Zuvielforderung von 25,00 € in der Hauptsache Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht die begehrte Zahlung. Die Beklagte hat die bestehende Schuld in Höhe einer Rechnungsforderung von 16.505,30 € wiederholt bestätigt. Randnummer 29 1.) Die Klägerin ist aktiv legitimiert, § 398 BGB. Durch den mit X geschlossenen Factoringvertrag vom 18.3./25.3.2010 hat X den Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin verkauft und abgetreten. Entsprechend Ziffer 1.
- des Factoringvertrages übermittelte X der Klägerin am 10.5.2010 die streitgegenständliche Rechnung Nr. 1, bot diese der Klägerin zum Kauf an, die das Kaufangebot gemäß Ziffer 2.
- des Factoringvertrages annahm. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen D und E handelte es sich bei der Rechnung Nr. 1 um die einzige Rechnung, die sich auf die Beklagte bezog. X hat diese Rechnung ordnungsgemäß an die Klägerin übermittelt, die sie angenommen hat. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Rechnung Nr. 1 wurde die Forderung an die Klägerin abgetreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung folgen nicht aus Ziffer 2.
- des Factoringvertrages. Ziffer 2.
- regelt wann die Klägerin zum Forderungsankauf verpflichtet ist, ohne den Ankauf „nicht kaufbarer Forderung“ seitens der Klägerin auszuschließen. Randnummer 30 Ob es sich bei der Rechnung Nr. 1 um eine kaufbare oder nicht kaufbare Forderung im Sinne des Factoringvertrages handelte, konnte mithin offen bleiben, wie auch die Frage, ob der Beklagten aufgrund ihres Schuldanerkenntnis Einwendungen zur Aktivlegitimation der Klägerin abgeschnitten waren, letztlich nicht entschieden werden musste. Randnummer 31 2.) Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Klägervortrag, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf die bei Y beauftragte Produktion von rund 2.126 Teilen bezog, übergangen. Die Klägerin hat zu Recht eine unzureichende Würdigung des erstinstanzlich überreichten Schriftverkehrs gerügt. Randnummer 32 a.) Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 12.6.2010 enthält ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis der Beklagten, für einen Betrag in Höhe der Rechnungsforderung zu haften, verbunden mit der Verpflichtung, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen, die hierdurch mit drittschützender Wirkung in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und X einbezogen worden ist. Die bis dahin zumindest subjektive Ungewissheit einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin war damit geklärt. Der Wortlaut der Vereinbarung - „ Weiterhin wird unabhängig von dem oben festgehaltenen vereinbart, dass „A/Z“ für einen Betrag von ca. € 16.000,-- haftet und diesen direkt an den Factor zahlt“ – deutet isoliert betrachtet zunächst auf ein von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelösten und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck kommenden Leistungswillen der Beklagten hin, im Sinne eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB. Da sich nach den Angaben der angehörten Beklagten, die der Zeuge B insoweit bestätigt hat, diese Zahlungsverpflichtung auf die (sogenannte) Sommerkollektion beziehen sollte (also auf die von Y im Juli 2010 an die Beklagte gelieferten 2.126 Teile), fehlt es an den Voraussetzungen eines selbständigen Schuldversprechens. Randnummer 33 b.) Unmittelbar gegenüber der Klägerin hat die Beklagte auf deren Anfrage hin bestätigt, die Forderung anzuerkennen. Die E-Mail der Beklagten vom 6.8.2010 enthält mit dem Satz „Ich bin selbstverständlich bereit, den Factor schnellstmöglich zu bezahlen,“ ein gegenüber der Klägerin abgegebenes bestätigendes Schuldanerkenntnis der Beklagten. Randnummer 34 c.) Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Anfrage des Zessionars, dass die Forderung zu Recht bestehe, oder anerkannt werde, so werden damit, anders als beim konstitutiven Anerkenntnis nur solche Einwendungen ausgeschlossen, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muss. In welchem Umfang der Schuldner auf Einwendungen verzichtet, muss in jedem Einzelfall näher ermittelt werden, wobei neben dem in der Erklärung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens auch außerhalb dieses Schreibens liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Die Annahme eines umfassenden Einwendungsverzicht kommt regelmäßig nur bei Eindeutigkeit einer hierauf sich beziehenden Erklärung in Betracht. Randnummer 35 Die vorgenannten Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Zusatzvereinbarung vom 12.6.2010, dem Schreiben vom 6.8.2010, wie auch den weiteren, die Forderung bestätigenden Schreiben der Beklagten, kein umfassender Einwendungsverzicht im Hinblick darauf zu entnehmen, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf eine andere Produktion, als die der Sommerkollektion, bezogen hätte. Die Beklagte selbst bestätigt hierzu, dass sie, unter der Voraussetzung, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf die Sommerkollektion bezog, auch nach ihrer Kenntnis von einem (un-) möglichen Abverkauf dieser Kollektion, in der Folgezeit daran festhielt, dass sie „die Rechnung bei dem Factor bezahlen muss“. Eine Verpflichtung, die sie mit gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2010 und 10.1.2011 bestätigte. Randnummer 36 Der Einwand der Beklagten, Rechnungsgegenstand sei nicht die Sommerkollektion gewesen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, die bestätigt hat, dass der streitgegenständlichen Rechnung ein die Sommerkollektion betreffender Zahlungsanspruch zu Grunde liegt. Dies folgt aus den zeitlichen Abläufen, dem Schriftverkehr zwischen X und der Beklagten, den Angaben der persönlich angehörten Beklagten und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme. Randnummer 37 Persönlich angehört hat die Beklagte bestätigt, den Anspruch aus der Produktion der Musterkollektion bereits am 29.3.2010 zu Gunsten X anerkannt zu haben. Randnummer 38 Die Beklagte hat darüber hinaus einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der streitgegenständlichen Rechnungsforderung für die Produktion und Lieferung der Sommerkollektion bestätigt. Sie gab an, von der Klägerin eine Rechnung Nr. 1 über den streitgegenständlichen Betrag erhalten zu haben, den sie auf die Sommerkollektion, als unstreitig einzige produzierter Kollektion, bezogen habe. Diese Rechnung Nr. 1 habe sie vor den Mahnschreiben erhalten. Der Rechnungsbetrag habe mit der Rechnungsforderung der X übereingestimmt. Die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Rechnung Nr. 1 habe die von der Klägerin übersandte Rechnung Nr. 1 nicht enthalten. Soweit die Beklagte damit neu behauptet hat, eine inhaltlich abweichende Rechnung Nr. 1 (über die Klägerin) erhalten zu haben, folgt ihr der Senat nicht. Randnummer 39 Ein Erstellen wie auch eine Versendung eigener Rechnungen durch die Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2013 bestritten. Nach der Aussage der Zeugin E, fordert die Klägerin bei Rechnungsbeträgen in Höhe der Klageforderung von dem Kunden jeweils eine Rechnungskopie an, wovon auch vorliegend nach Aussage der Zeugin E auszugehen war. Ein Erstellen und Versenden einer eigenen Rechnung durch die Klägerin hat die Zeugin nicht bestätigt, was auch keinen Sinn ergeben würde, da die Klägerin, worauf in den Mahnschreiben eindeutig hingewiesen worden ist, abgetretene Forderungen ihrer Kunden, hier der X, geltend macht. Randnummer 40 Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass keine abweichende, sondern die streitgegenständliche Rechnung Nr. 1, der Beklagten zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor den Mahnschreiben der Klägerin zugegangen ist. Der Zeuge B bekundete den Versand der Rechnung Nr. 1 durch X an die Beklagte. Seine Aussage, nach dem Rechnungsdatum 10.5.2010 über einen Zeitraum von 5 bis 7 Monaten ungefähr 20-mal mit der Beklagten diese Rechnung Nr. 1 besprochen zu haben, wird eindrucksvoll von dem vorliegenden Schriftverkehr belegt, der nach den Mahnschreiben der Klägerin in dem Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 zwischen den Parteien und parallel hierzu zwischen der Beklagten und X zur Rechnung Nr. 1 geführt worden ist. Randnummer 41 Rechnungsgegenstand waren, wie von den Zeugen B und C bekundet und durch den Schriftverkehr bestätigt - was auch dem übereinstimmenden Willen der Beklagten und X entsprach - , die Kosten der Produktion der Sommerkollektion, ungeachtet der verwandten Artikelnummern, die von der Beklagten vorgegeben waren, wie auch der Inhalt dieser Rechnung vor Rechnungsstellung nach den Angaben der vorgenannten Zeugen mit der Beklagten abgesprochen worden war. Randnummer 42 Letztlich lässt auch das Auftreten der Beklagten gegenüber X und gegenüber der Klägerin ihre Behauptung, von dem Inhalt der Rechnung Nr. 1 erst im April 2011 erfahren zu haben, nicht als plausibel oder gar glaubwürdig erscheinen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte ohne eine Rechnung von X erhalten zu haben, Randnummer 43 - seit Juli 2010 einen umfangreichen Schriftverkehr mit X und der Klägerin zu den Umständen des Ausgleichs einer Rechnung der X führte, Randnummer 44 - sie am 6.8.2010 gegenüber der Klägerin einräumte, im Verzug mit der Zahlung dieser Rechnung Nr. 1 zu sein, Randnummer 45 - sie im Oktober 2010 im Rahmen des Abgleichs ihrer Schulden gegenüber X die aufgelistete Rechnung Nr. 1 der X mit „ok“ abzeichnete, Randnummer 46 - sie sodann die Aufstellung dieser Schulden mit dem Steuerberater der X abglich, Randnummer 47 ohne eine Ausfertigung der Rechnung von X anzufordern, oder auch nur darauf hinzuweisen, dass ihr eine Rechnung der X vom 10.5.2010 nicht zugegangen sei. Randnummer 48 d.) Die Beklagte hat ihre Anerkenntniserklärungen nicht wirksam angefochten. Sie hat ihre Anfechtung damit begründet, dass ihr die Rechnung vom 10.5.2010 zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nicht bekannt gewesen sei, sie ihre Äußerungen allein auf die Sommerkollektion 2010 bezogen habe. Eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rechnung Nr. 1 vom 10.5.2010 ausschließlich auf die Sommerkollektion bezog. Den Bestand der anerkannten Forderung hat die Beklagte nicht angezweifelt. Im Übrigen wäre ein Irrtum über das Bestehen der anerkannten Schuld als Motivirrtum unbeachtlich. Randnummer 49 e.) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist ohne Erfolg. Die Aufrechnungsforderungen sind nicht schlüssig. Ein Verweis auf das Schreiben vom 11.10.2011 ersetzt nicht den gebotenen Vortrag zu Grund und Höhe der aufgerechneten Rechnungsbeträge, die sich nach dem Inhalt des Schreibens vom 11.10.2011 auf etwaige Vergütungsforderungen der Beklagten gegenüber X beziehen sollen. Ein Hinweis zu den Substantiierungsbedenken war gleichwohl nicht geboten, weil eine Aufrechnungsbefugnis gemäß § 406 BGB ausgeschlossen ist, denn nach dem unwidersprochenen Klägervortrag datieren die Gegenforderungen ausweislich eines der Klägerin vorliegenden Schreibens der Beklagten vom 13.7.2011, auf den 20.6.
- Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin bekannt. Sie hat hiervon spätestens mit dem eindeutigen Hinweis in den Mahnschreiben vom 17.6.2010 und 15.7.2010, zu denen sie mit ihrer E-Mail vom 27.7.2010 Stellung genommen hat, Kenntnis erlangt. Randnummer 50 3.) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 16.505,30 € nebst Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer gerichtet, woraus sich ein Betrag von 961,28 € ergibt. Randnummer 51 4.) Der Zinsanspruch zur Hauptforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 3 S. 2, 288 Abs. 2 BGB und zur Nebenforderung auf § 291 BGB. Bei dem Verzugseintritt der Hauptforderung hat der Senat im Sinne des § 286 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Empfang der Gegenleistung abgestellt, hier den Zeitpunkt der Warenlieferung an die Beklagte. Randnummer 52 Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017218
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