Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei überwiegendem Vorfahrtsverstoß Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
(2)Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 20 bis 30 km/h, d.h. eine Ausgangsgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h, ist dagegen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. A führte deutlich aus, dass rein technisch eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht belegbar sei (Seite 15, 17 des Gutachtens). Zu dieser Aussage kam er, nachdem er in nachvollziehbarer Weise u.a. die Endstellung der Fahrzeuge, ihren Kollisionswinkel sowie die Kollisionsgeschwindigkeit ermittelt hatte. Insbesondere die von ihm ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von 56-64 km/h steht demnach in Übereinstimmung auch mit den weiteren Angaben der Beklagten zum Anfahr- und Abbremsvorgang und der damit im Zusammenhang stehenden Reaktionsgeschwindigkeit (Seite 16 des Gutachtens). Soweit der Sachverständige ergänzend darauf hingewiesen hat, dass im Fall einer unterstellten Richtigkeit der Aussage der Zeugin Z2 von einer Geschwindigkeit im Bereich von zeitweise bis zu 100 km/h auszugehen sei (Seite 17 des Gutachtens), ist allein dies keine Basis für die Überzeugungsbildung, dass der Zeuge Z1 tatsächlich mit dieser Geschwindigkeit gefahren ist. Ausgangspunkt dieser Überlegungen des Sachverständigen ist u.a. die Angabe der Zeugin Z2, sie sei selbst 70 km/h gefahren. Eine Geschwindigkeit der Zeugin Z2 von 70 km/h zum Zeitpunkt des Überholvorgangs ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der Zeuge Z1 hatte ausgesagt, dass ein langsames Fahrzeug vor ihm gefahren sei (Bl. 133 d.A.). Da er zudem angab, selbst 70 km/ gefahren zu sein, kann auf Basis dieser Ausführungen die Zeugin Z2 nicht ebenfalls 70 km/h gefahren sein. Stehen sich damit die protokollierten Aussagen der Zeugen gegenüber, liegt keine hinreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung dahingehend vor, dass der Zeuge Z1 tatsächlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten hat. Allein der Umstand, dass die Zeugin Z2 "neutral" ist, genügt nicht für die Annahme, dass ihren Angaben grundsätzlich höheres Gewicht zukommt. Dies bereits vor dem Hintergrund ihrer eigenen unstreitigen Bekundung, Geschwindigkeiten schwer einschätzen zu können. d. Unter Abwägung der dargestellten Verursachungsbeiträge und zuzurechenden Gefahrenmomente erscheint eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 sachgerecht (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 10.05.2011, I - 1 U 149/10). Der Vorfahrtsverstoß der Beklagten zu 2) überwiegt die Pflichtverletzungen des Zeugen Z1 erheblich. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zum einen fest, dass dem Zeugen Z1 keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen ist. Die Berechnungen des Sachverständigen belegen zudem, dass die durchgezogene Linie erst im Zusammenhang mit dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn überfahren wurde. Die dargestellten Pflichtverletzungen des Zeugen Z1 stellen sich jedoch auch nicht als so geringfügig dar, dass sich der Kläger allein die Betriebsgefahr des involvierten Fahrzeuges zurechnen lassen müsste. e. Der Höhe nach sind für die Quotierung Schadenspositionen mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.445,75 anzusetzen: aa. Auszugehen ist zunächst von den Schadenspositionen, die das Landgericht angenommen hat. Diese wurden von den Beklagten nicht im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Anzusetzen sind damit Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.850 € abzgl. Restwert von 100 € Gutachterkosten von 595,75 € Ummeldekosten in Höhe von 75 € allgemeine Pauschale 25 € 5.445,
- bb. Diesem Betrag sind EUR 1.000 (20 Tage a 58 EUR) als Ersatz für den erlittenen Nutzungsausfall hinzuzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von EUR 6.445,75 ergibt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Ausfall des Fahrzeugs zu einer fühlbaren vermögenserheblichen Entbehrung führt (BGH NJW 1976, 286 ). Eine derartige Entbehrung entsteht nicht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnedies nicht nutzen wollte oder konnte. Es gilt der Grundsatz der Subjektbezogenheit des Schadens. Steht etwa dem Geschädigten ein zweites Fahrzeug zur Verfügung, welches sonst ungenutzt gelassen worden wäre, kommt dieser Umstand dem Schädiger zugute. Vorliegend hat der Kläger indes nachweisen können, dass in seinem Haushalt zwar insgesamt drei Fahrzeuge vorhanden sind, diese aber auch von drei nutzungswilligen und -fähigen Haushaltsmitgliedern genutzt werden. Insoweit kann er sich auf die Vermutung des Nutzungswillens berufen. Die Beklagten hätte demnach nachweisen müssen, dass kein Nutzungswille vorhanden war. Entsprechende Beweisangebote liegen nicht vor: Der Zeuge Z1 hatte ausgeführt, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug gekauft worden sei, da drei Personen im Haushalt lebten, die zu unterschiedlichen Zeiten mit einem Kraftfahrzeug zur Arbeiten führen (Bl. 135 d.A.). Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin ...-Z
- Sie bekundete, dass das hier streitgegenständliche Fahrzeug gekauft worden sei, um organisatorische Probleme unter anderem mit dem Abholen der Kinder zu lösen (Bl. 135 d.A.). Soweit sich im landgerichtlichen Urteil die Aussage findet, dass allein der Sohn des Klägers das hier streitige Fahrzeug benutzt habe (Bl. 146 d.A.), handelt es sich um eine Behauptung der Beklagten, die vom Kläger bestritten wurde. Da der Kläger sich grundsätzlich als Eigentümer auf die Vermutung des Nutzungswillens berufen kann, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass kein Nutzungswille vorlag. Dies ist ihnen nicht gelungen. Die protokollierten Angaben enthalten an keiner Stelle den Hinweis, dass allein der Sohn das Fahrzeug genutzt habe. Die Höhe der angesetzten Nutzungsentschädigung ist zwischen den Parteien unstreitig. cc. Der Kläger begehrt dagegen ohne Erfolg Ersatz fiktiver Gutachterkosten für die Anschaffung eines anderweitigen Gebrauchtwagens in Höhe von EUR 75,
- Zwar kann der Geschädigte, dessen Kraftfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, zusätzlich zum Ersatz des Fahrzeugschadens einen angemessenen Betrag für eine - tatsächlich durchgeführte - gründliche sachverständig technische Überprüfung eines zu erwerbenden gleichwertigen Ersatzfahrzeugs beanspruchen (BGH NJW 1978, 1373 ; OLG Frankfurt am Main NJW 1990, 3212, 3113 ; OLG Celle Urteil vom 26.11.2008, Az: 14 U 45/08, zitiert nach BeckRS 2008, 25856; Jagusch/Hentschel, ebenda § 12 StVG Rd. 14). Hieraus folgt jedoch nicht, dass ohne weitere Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Sachverständigen-Überprüfung grundsätzlich fiktiv eine derartige Pauschale anzuerkennen ist. Vielmehr ist die Zuerkennung eines derartigen Anspruchs - wie auch sonst im Schadensersatzrecht - davon abhängig, dass eine sachverständige Überprüfung erforderlich ist bzw. dem Käufer im Fall der fiktiven Abrechnung von Gutachterkosten infolge unterlassener Untersuchung ein vermögenswertes Risiko trifft, welches auszugleichen ist (OLG Frankfurt am Main ebenda; OLG Celle ebenda). Eine derartige Überprüfungsnotwendigkeit kann gerade nicht grundsätzlich unterstellt werden. Vielmehr ist sie etwa dann nicht anzunehmen, wenn das Fahrzeug bereits sachverständig untersucht wurde, es von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler gekauft wird oder aber eine ausreichend lange Garantieerklärung bezüglich Mängelfreiheit und Vermittlungstätigkeit abgegeben wurde (OLG Frankfurt am Main ebenda; OLG Celle ebenda). Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, die Voraussetzungen für den geltend gemachten fiktiven Kostenersatz von pauschal EUR 75 näher zu substanziieren. Daran fehlte es bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Der Kläger hatte den Anspruch stets nur unter Hinweis auf das zitierte Urteil des OLG Frankfurt am Main begründet, in welchem die zitierten Voraussetzungen der Erforderlichkeit aufgeführt werden; er hatte jedoch nicht näher dazu vorgetragen, von wem und unter welchen Umständen das Fahrzeug erworben worden war. Trotz der Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, dass für den geltend gemachten Anspruch substanziierter Vortrag fehle, hat der Kläger auch in der Berufungsinstanz hierzu nicht näher vorgetragen. dd. Ausgehend von der dargestellten Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 ergibt sich ein Zahlungsanspruch auf den Gesamtschaden in Höhe von EUR 4.297,
- Hierauf haben die Beklagten bereits unstreitig EUR 2.181,92 gezahlt, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 2.115,25 verbleibt. ee. Soweit das Gericht außergerichtliche Anwaltskosten zur Geltendmachung des Anspruchs auf Basis der angenommenen Quote anerkannt hat, ist dieser Folgeanspruch auch ohne explizite Angriffe i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die erkannte Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 auf EUR 392,55 zu korrigieren. Ausgehend von dem begründet geltend gemachten Anteil in Höhe von EUR 4.297,17 von der Gesamtforderung von EUR 6.620,76 ergibt sich eine Quote von 65%. Dem Kläger steht damit ein Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von EUR 392,55 zu. Die vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachte Freistellung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage werden ausweislich der Berufungsbegründung, in welcher sich hierzu keine weiteren Ausführungen finden, dagegen nicht im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO nicht weiterverfolgt.
- Aus den vorgenannten Erwägungen hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall beruht und damit keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017225