Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Prepaid-Vertrag) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 21. März 2013, 2-24 O 231/12, Urteil nachgehend BGH, III ZR 33/14 Tenor Die Berufung der Beklagten ge
§§ 13ff.
AGBG). Auch der Inhalt anderer AGB-Bestimmungen und ihr Zusammenwirken mit der beanstandeten Klausel müssen berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – XI ZR 192/90, Rz 12 –
§ 9Abs.
1 AGBG). Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, eine Reihe von Bestimmungen in ihrem Klauselwerk würden auf das tatsächlich von ihr vertriebene „Pseudo“-Prepaid-Produkt hinweisen, muss dies nicht weiter vertieft werden. Jedenfalls erweckte bereits der ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einleitende Satz den Eindruck, es gehe um Bedingungen für Prepaid-Verträge. Auch Ziffer V. 3. Satz 3 enthielt mit der Bestimmung, wonach laufende Verbindungen bei Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen werden, eine Regelung, die ein Vertragspartner der Beklagten von einem Prepaid-Vertrag typischerweise erwarten darf. Er durfte daher angesichts dieser Regelung und mit Blick auf den ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einleitenden Satz darauf vertrauen, dass bei Verbrauch des Guthabens keine weiteren Kosten in nicht vorhersehbarer Höhe entstehen, mit denen er noch belastet werden könnte. Dieser berechtigten Erwartung widerspricht aber die angegriffene Klausel. Sie ist mithin vor dem Hintergrund des gesamten Klauselwerks nicht geeignet, Rechte und Pflichten eines Vertragspartners der Beklagten klar und durchschaubar darzustellen. Randnummer 31
(2)Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass ein Kunde auf ihrer Internetseite schon bei Anbahnung des Vertrags darüber informiert werde, dass sie hinsichtlich des Produkts „Komfort-Aufladung (Prepaid)“ keinen klassischen Prepaid-Vertrag anbiete. Allerdings ergibt sich aus der Anlage B 2 (Bl. 61 d.A.), dass der Kunde über einen weiterführenden Link betreffend die Option „Komfort-Aufladung (Prepaid)“ die Information erhält, dass eine Überziehung des Guthabens ohne sofortige Sperrung möglich sei. Es kann dahinstehen, ob der Kunde hierdurch ausreichend informiert wird. Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klausel vermeidet, ist nur zu beachten, wenn sie sich aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Klausel in einem Formular zusammengefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt. Im Verbandsprozess, in dem eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen ist, können Merkmale der konkreten Fallgestaltung deshalb nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 1997 – XI ZR 149/96, Rz 19 –
§ 13AGBG). Daran fehlt es bei den lediglich über das Internet an anderer Stelle abrufbaren Informationen. Randnummer 32
(3)Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, Konsequenz des angegriffenen Urteils sei, dass sie ihr „Pseudo“-Prepaid-Produkt nicht mehr anbieten könne und sie mit ihren Kunden neue Verträge abschließen müsse. Denn die beanstandeten Bestimmungen sind nur in solchen Verträgen unwirksam, die im Gewande eines Prepaid-Vertrages erscheinen. Andere Verträge, die die Beklagte mit ihren Kunden geschlossen hat, bleiben von dem Verbot unberührt. Randnummer 33
- bb)Die Ausführungen zu der Klausel VI. 2.
- c)Satz 2 bis 4 gelten für die Bestimmung VIII. 6. Absatz 2 entsprechend. Randnummer 34 Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie den Erwartungen eines Vertragspartners der Beklagten an eine Kostenkontrolle widerspricht, die dieser berechtigterweise an einen Prepaid-Vertrag haben darf. Ohne rechtliche Bedeutung ist insoweit der Einwand der Beklagten, dass regelmäßig anfallende Gebühren und Entgelte bei einer Sperre weiter zu entrichten seien, wenn der Grund für die Sperre beim Kunden liege. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zur Sperre wegen Zahlungsverzugs auch deshalb kommen kann, weil sich die Beklagte in Ziffer VI. 2
- c)Satz 2 vorbehalten hat, trotz fehlender Deckung Leistungen zu erbringen, und infolgedessen Rückstände auflaufen können. Dies steht aber in Widerspruch zu den Bestimmungen in Ziffer V. 3 Satz 1 bis 3 und dem einleitenden Satz ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und benachteiligt wie gezeigt ihren Vertragspartner unangemessen. Randnummer 35 Das Landgericht hat weiter zutreffend darauf abgestellt, dass ein Kunde mit der Wahl eines Prepaid-Vertrags gerade vermeiden möchte, dass monatliche Gebühren für Zusatzoptionen anfallen, die sein Guthaben übersteigen. Der Vertragspartner eines Prepaid-Vertrags muss auch bei Zusatzoptionen nicht mit Belastungen wegen fortlaufender Kosten trotz Verbrauch seines Guthabens rechnen, sondern kann davon ausgehen, dass mit Verbrauch seines Guthabens keine weiteren Kosten mehr entstehen. In dieser Erwartung wurde auch vorliegend ein Vertragspartner der Beklagten gerade wegen der Regelung in Ziffer V. 3. Satz 1 und 2 bestärkt, wonach auch für Zusatzoptionen die Leistungspflicht der Beklagten davon abhängt, dass das Guthabenkonto im Zeitpunkt der Inanspruchnahme über ausreichende Deckung verfügt. Er musste nicht damit rechnen, dass monatlich Gebühren anfallen, zu deren Begleichung er verpflichtet ist, auch wenn sein Guthaben erschöpft ist. Randnummer 36 3. Aus der vorstehenden Bewertung folgt zugleich, dass die angegriffenen Klauseln auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Nach dieser Bestimmung ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (m.w.N. BGH, Urteil vom 01. Februar 2005 – X ZR 10/04, Rz 21 – juris). Randnummer 37 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung (BGH a.a.O.) führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ein angemessener Ausgleich nicht erfolgt. Soweit die Beklagte auf ein eigenes legitimes Interesse an der Verwendung der Klausel Ziffer VI. 2.
- c)Satz 2 bis 4 verweist, weil sie selbst gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern einzustehen habe, kann sie sich hierauf gegenüber ihren Vertragspartnern, die angesichts der auf einen Prepaid-Vertrag hinweisenden Bestimmungen den Vertrag in Erwartung eines solchen abgeschlossen haben, nicht berufen. Diese dürfen nämlich davon ausgehen, dass sie aufgrund ihrer Vorleistung sämtliche Kosten bereits vorab erbracht haben und dass sie – in Ansehung der von der Beklagten versprochenen Leistung nur bei ausreichender Deckung des Guthabens – bei Verbrauch des Guthabens auch keine weiteren Kosten mehr verursachen, für die ihrerseits die Beklagte gegenüber den Netzbetreibern vorzuleisten hätte. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Beklagte in diesen Fällen abredewidrig einen Vorschuss verlange und damit ihre eigenen Interessen einseitig auf Kosten ihres Vertragspartners durchsetze. Die von der Beklagten aufgeführten vermeintlichen Vorteile für ihre Vertragspartner - nämlich Flexibilität, weil laufende Verbindungen trotz Verbrauch des Guthabens nicht unterbrochen würden, gleichwohl der Kunde seine Kosten „nicht ganz aus den Augen“ verliere und am Monatsende nicht mit unvorhergesehen hohen Kosten überrascht werde - sind demgegenüber von vornherein nicht geeignet, einen Ausgleich der Interessen herbeizuführen. Ein Vertragspartner, der vom Abschluss eines Prepaid-Vertrages ausgeht, will einen derartigen Sachverhalt nämlich gerade vermeiden. Indem die Beklagte ihre Berechtigung, den unverzüglichen Ausgleich eines entstehenden Negativsaldos zu verlangen, so allgemein formuliert hat, dass davon auch die Fälle erfasst werden, in denen ihre Vertragspartner den Vertrag in Erwartung eines Prepaid-Vertrages eingegangen sind, hat sie ihre eigenen Interessen übermäßig auf Kosten ihres Vertragspartners gesichert. Randnummer 38 4. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Inhalt eines Prepaid-Vertrags folgt, dass auch die Bedenken der Beklagten an der hinreichenden Bestimmtheit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs unbegründet sind. Randnummer 39 5. Auch die Wiederholungsgefahr besteht fort. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich den einleitenden Satz ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und Ziffer V. 3. Satz 3. ersatzlos gestrichen hat und darüber hinaus schriftsätzlich erklärt (Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 164 d.A.), sich in Altverträgen auch auf die bisherige Fassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berufen zu wollen, ändert dies nichts an der verbleibenden Widersprüchlichkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und führt somit nicht zu einer anderen Wertung. Die Beklagte macht in Ziffer V. 3. Satz 1 und 2 weiterhin ihre Leistungspflicht davon abhängig, dass das Guthabenkonto des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme ausreichende Deckung aufweist. Auch die Klausel, wonach die Inanspruchnahme von Zusatzoptionen von einer ausreichenden Deckung des Guthabenkontos abhängt, hat weiter Bestand. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich aber um für Prepaid-Verträge typische Regelungen. Bei durchschnittlichem Verständnis muss ein Vertragspartner der Beklagten dann aber gerade nicht damit rechnen, dass die Beklagte das Guthaben verzögert abbucht und es infolgedessen zu einem Negativsaldo kommen kann, den er unverzüglich ausgleichen muss, wie sie es sich gleichzeitig in Ziffer VI. 2.
- c)Satz 2 bis 4 vorbehält. Randnummer 40 6. Der Anspruch auf die Abmahnkosten ist gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 UWG begründet, der Anspruch auf die Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 41 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017232