VO dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen des Unfalls am ... 2007 im ... in O1 zu. Ein Anspruch aus Gefährdungshaftung scheidet aus, da Radfahrer dieser nicht unterliegen. Der Schadensersatzanspruch des Zeugen A ist aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X auf die Klägerin zu 1.) und aufgrund der erfolgten Abtretung durch den Zeugen A vom 12. März 2008 gemäß § 398 BGB auf die Klägerin zu 2.) übergangen, soweit sie jeweils Leistungen für den Zeugen erbracht haben. Der zum Unfallzeitpunkt 12-jährige Beklagte zu 1.) haftet nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs.
VO, 828 Abs. 3 BGB für den streitgegenständlichen Unfall. Er hat den Zeugen A in rechtswidriger Weise verletzt, indem er ohne auf den fließenden Verkehr zu achten plötzlich hinter dem im ... abgestellten Wohnwagen mit seinem Fahrrad auf die Straße gefahren und dabei mit dem ebenfalls auf dem Fahrrad fahrenden Zeugen A zusammengestoßen ist. Durch den Zusammenstoß im Bereich der Vorderräder ist der Zeuge A über den Lenker geschleudert worden und hat sich bei dem Aufprall das Schlüsselbein gebrochen sowie eine Kapselverletzung am linken Daumen und verschiedene Prellungen zugezogen. Dem Beklagten zu 1.) mangelte es dabei auch nicht gemäß § 828 Abs. 3 BGB an der erforderlichen Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Das plötzliche Auffahren auf die Straße mit einem Fahrrad von einem Ort auf dem Bürgersteig, der für heranfahrende Fahrzeuge oder Fahrräder nicht einsehbar war, stellt auch einen Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO, Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, dar. Ein Verstoß gegen das Verbot für Radfahrer, die über zehn Jahre alt sind, auf dem Gehweg zu fahren nach §§ 2 Abs. 1 und 5 StVO, liegt zwar vor. Diese Norm dient aber nicht dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, sondern soll auf dem Bürgersteig eine Art Schutzraum für Fußgänger und besonders schwache Verkehrsteilnehmer, wie etwa Kleinkinder auf Fahrrädern, schaffen. Dass der Beklagte zu 1.) hinter dem Wohnwagen plötzlich hervorgefahren ist, steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen F und A. Der Zeuge F hat bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht ausgesagt, dass er in seiner Mittagspause beobachtet habe, dass der Beklagte zu 1.) mit einer Gruppe von Leuten auf der dem Wohnwagen gegenüberliegenden Straßenseite den ... hinaufgekommen sei. Der Beklagte zu 1.) sei als einziger auf seinem Fahrrad unterwegs gewesen und sei über die Straße auf den anderen Bürgersteig gefahren. Dort habe er mehrfach auf neben dem Bürgersteig abgestellten Wohnwagen entgegen dem Uhrzeigersinn umfahren. Nach den Angaben des Zeugen sei dies deutlich mehr als drei Mal der Fall gewesen. Nachdem der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen etwa zwei Mal umfahren habe, habe der Zeuge seinen Blick etwas abgewendet. Aus dem Augenwinkel habe er aber weiter wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen umkreist habe. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben und der Zeuge habe gesehen, dass ein Fahrradfahrer auf die Straße gestürzt sei. Diesem sei er dann zur Hilfe gekommen. Der Zeuge F hat ferner erklärt, dass das Fahrrad relativ weit weggeflogen und der Fahrradfahrer über die Straße gerutscht sei. Der Zeuge habe auch den Jungen, den Beklagten zu 1.) auf der Straße liegen sehen, der aber nicht verletzt worden sei. Aus dem Vorderrad seines Kinderfahrrades sei sofort die Luft entwichen. Zwar hat der Zeuge F nicht unmittelbar gesehen, wie der Beklagte zu 1.) hinter dem Wohnwagen hervorgefahren und mit dem Zeugen A zusammen gestoßen ist. Seine Angaben lassen aber keinen anderen Schluss als auf den oben dargelegten Hergang zu. Der Zeuge hat beobachtet, dass der Beklagte zu 1.) mehrfach den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umrundet hat. Er hat nicht bemerkt, dass der Beklagte zu 1.) damit aufgehört habe. Kurz darauf hat der Zeuge einen Schlag gehört und danach die beiden Fahrradfahrer auf dem Boden liegen sehen. Den Zeitraum vom Wegschauen vom Wohnwagen bis zur Wahrnehmung des Schlags hat der Zeuge mit unter einer Minute, ungefähr 35 bis 40 Sekunden, angegeben. Dabei hatte der Zeuge hatte nach seinen Angaben den Wohnwagen im Augenwinkel im Blick. Es kann sich demnach nur um Bruchteile einer Sekunde gehandelt haben, in denen der Zeuge F das Geschehen vor dem Wohnwagen nicht wahrgenommen hat. Dass der Beklagte zu 1.) in diesem kurzen Moment hinter dem Wohnwagen angehalten hätte und sein Vorderrad auf die Straße geragt hätte, ist äußerst unwahrscheinlich. Die Aussage des Zeugen F war glaubhaft. Er hat flüssig und ausführlich geschildert, was er zum Unfallzeitpunkt mitbekommen hat. Seine Aussage steht auch nicht im Widerspruch zu seiner Aussage im Ermittlungsverfahren. Denn auch vor dem Oberlandesgericht hat er erklärt, dass er den eigentlichen Zusammenstoß nicht gesehen habe. Seine Schilderungen beziehen sich nur auf seine Wahrnehmungen vor und nach dem Zusammenstoß. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F bestehen nicht. Er war weder Beteiligter des Unfalls noch sind ihm die Beklagten und der Zeuge A vor dem Unfall bekannt gewesen. Ein besonderer Belastungseifer war bei seiner Vernehmung nicht feststellbar. Die Aussage des Zeugen F wird von der des Zeugen A gestützt. Anders als das Landgericht angenommen hat, kann die Aussage des Zeugen A nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Denn nur weil ein Zeuge Unfallbeteiligter war, kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Zeuge die Unwahrheit sagt. Der Zeuge A hat ausgesagt, dass er mittig auf seinem Fahrstreifen den ... herunter gefahren sei. Am rechten Fahrbahnrand haben mehrere Fahrzeuge, darunter ein Wohnwagen, gestanden. Plötzlich sei ein Junge hinter dem Wohnwagen hervorgefahren. Die Fahrräder seien an den Vorderrädern leicht zusammen gestoßen. Diese leichte Berührung habe aber ausgereicht, dass es ihn aus dem Sattel gehoben habe und er auf die Straße gestürzt sei. Diese Aussage des Zeugen A ist glaubhaft. Er hat bei seiner Vernehmung klar geschildert, was er vor dem Unfall und danach mitbekommen hat. Auch hat der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Bei seiner Vernehmung hat er insbesondere auch Angaben zu seinen Ungunsten gemacht und sich nicht auf ein Vergessen berufen. So hat er geschildert, dass er etwa mit 30 km/h gefahren sei, was deutlich höher ist, als prozessual von den Klägerinnen vorgetragen wurde. Auch hat der Zeuge erklärt, dass er nicht wisse, ob der Beklagte zu 1.) vor dem Zusammenstoß den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umfahren habe. Er habe jedenfalls nichts gesehen. Aus dieser Erklärung lässt sich schließen, dass der Zeuge A nicht behaupten wollte, dass er ausschließen könne, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen vor dem Unfall mehrfach umrundet habe. Damit hat der Zeuge in einem für die Beurteilung der Unfallverursachung maßgeblichen Punkt den Beklagten zu 1.) gerade nicht in übermäßig belastet. Der Beklagte zu 1.) hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat fahrlässig gehandelt, indem mit seinem Fahrrad einfach auf die Straße aufgefahren ist und dabei für Fahrzeuge auf der Spur, auf die er gefahren ist, hinter dem Wohnwagen verdeckt war. Er musste damit rechnen, dass auf dem ... Pkw, Motorräder oder Fahrräder fuhren, die durch sein plötzliches Auffahren zu einem sofortigen Bremsen veranlasst wurden. Dabei bestand offensichtlich die Gefahr, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem eigenen Fahrrad oder infolge einer Ausweichbewegung mit anderen Verkehrsteilnehmern oder geparkten Fahrzeugen kommen könnte. Dies gilt auch, obwohl der ... keinen Durchgangsverkehr mehr besaß und die meisten Fahrzeuge nur zum Parken in die Straße fuhren. Denn es handelte sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone, in der nur Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben war. Vielmehr konnten die Fahrzeuge, die auf dem ... unterwegs waren, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahren. Der Beklagte zu 1.) besaß auch die von § 828 Abs. 3 BGB bei über Zehnjährigen vermutete Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns. Mit ... Jahren war er alt genug, um zu erkennen, dass auf dem ... zwar geringer Verkehr herrschte, es sich aber trotzdem um eine normale Straße handelte. Auf beiden Seiten der Straße waren Fahrzeuge abgestellt und befanden sich Einfahrten, die von Fahrzeugen benutzt wurden. Ihm musste auch bewusst sein, dass er durch das Umfahren des Wohnwagens mit seinem Fahrrad immer dann für die Fahrzeuge auf seiner Fahrbahnseite verdeckt war, wenn er gerade hinter dem Wohnwagen fuhr. Insofern musste ihm klar sein, dass er beim Auffahren auf die Straße sich zunächst vergewissern musste, ob nicht ein Verkehrsteilnehmer herangefahren kam. Mit zwölf Jahren konnte er erkennen, dass das plötzliche und für herannahende Fahrzeuge nicht vorher erkennbare Auffahren auf die Straße die erhebliche Gefahr mit sich brachte, mit einem solchen Fahrzeug zusammenzustoßen, da dieses nicht mehr ausweichen konnte. Den Zeugen A trifft an der Unfallverursachung ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Dabei ist von einer Mitverursachung von 2/3 auszugehen. Der Zeuge A hat bei dem Unfall seinerseits gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs.
VO rechtswidrig gehandelt. Denn er hat, als er den ... hinunter fuhr, die vor ihm liegende Verkehrssituation nicht hinreichend beobachtet. Er hat nicht wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1.) bereits mehrfach den Wohnwagen mit seinem Kinderfahrrad umkreist hatte und er deshalb damit rechnen musste, dass er nochmals hinter dem Wohnwagen herausfahren würde. Dies hätte für ihn Anlass sein müssen, die rechte Fahrbahn nicht nur mittig zu befahren, sondern bereits frühzeitig nach links auszuweichen und seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er kurzfristig anhalten konnte. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat auch gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dass der Beklagte zu 1.) sich selbst nicht rechtmäßig verhalten hat, lässt die Rücksichtnahmepflicht des Zeugen A nicht entfallen. Denn auch wenn ein Verkehrsteilnehmer ein rechtswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers bemerkt, muss er den Versuch unternehmen, einen sich daraus ergebenden Zusammenstoß zu vermeiden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung war dem Zeugen A nicht vorzuwerfen. Mit der von ihm eingeräumten Geschwindigkeit von 30 km/h ist er im Rahmen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblieben. Es handelte sich nicht um eine verkehrsberuhigte Zone. Dass der Zeuge A bereits vor dem Unfall hätte wahrnehmen können, dass der Beklagte zu 1.) den rechts abgestellten Wohnwagen umkreiste, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F. Dieser hat klar und ohne eigene Zweifel ausgesagt, dass der Beklagte zu 1.) den Wohnwagen vor dem Unfall mindestens drei Mal, wahrscheinlich aber viel öfter umkreist hat. Da der ... an der Unfallstelle gerade verläuft und der Zeuge A abwärts gefahren ist, hätte er den Beklagten zu 1.) bereits einige Zeit vor dem Unfall wahrnehmen müssen. Auch war die Sicht auf die Straße nicht durch irgendwelche anderen Fahrzeuge oder Gegenstände versperrt. So hat auch der Zeuge F bekundet, dass nach seiner Einschätzung, ein Radfahrer, der die Straße von oben herunter fährt, eine Person vor dem Wohnwagen hätte sehen müssen. Dass der Zeuge A den Beklagten zu 1.) nach eigener Erklärung nicht bereits vor dem Unfall gesehen hat, steht der Annahme, dass das Kind bereits vorher wahrnehmbar war, nicht entgegen. Der Zeuge A hat bei seiner Vernehmung selbst nicht behauptet, dass der Beklagte zu 1.) vor dem Unfall nicht zu sehen gewesen sei, sondern dass er ihn nicht bemerkt habe. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Zeuge den Beklagten zu 1.) schlichtweg übersehen hat. Dabei hat der Zeuge A fahrlässig gehandelt. Das Mitverschulden des Zeugen A an dem Unfall ist mit 2/3 zu bewerten. Dies ergibt die nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge. Das Verschulden des Zeugen A wiegt erheblich schwerer, als das des Beklagten zu 1.). Denn der Zeuge befuhr den ... mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit. Bei einer solchen von 30 km/h musste der Zeuge in Erwägung ziehen, dass er bei unerwarteten Vorgängen nicht ohne weiteres sofort anhalten konnte. Zwar durfte er mit dieser Geschwindigkeit fahren. Allerdings hätte er dann den vor ihm liegenden Straßenverkehr sorgfältig beobachten müssen. Dies hat er gerade nicht getan und hat aus Unachtsamkeit den Beklagten zu 1.), obwohl dieser mehrfach den Wohnwagen mit seinem Fahrrad umkreiste, übersehen. Demgegenüber stellt sich das Verschulden des Beklagten zu 1.) als deutlich geringer da. Ihm ist bei der Abwägung der Verschuldensanteile zu Gute zu halten, dass der ... nicht mehr als Landstraße fungierte, sondern nur wenig Verkehr aufwies. Zwar hätte er nicht einfach hinter dem Wohnwagen auf die Straße fahren dürfen. Aufgrund des geringen Verkehrs und insbesondere dem Umstand, dass die meisten Fahrzeuge nur zum Parken die Straße befuhren, war die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeug mit schneller Geschwindigkeit herannahte eher gering. Der Beklagte zu 2.) haftet nach § 832 Abs. 1 BGB für den vom Beklagten zu 1.) verursachten Schaden. Denn er hat seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem damals 1x Jahre alten Sohn verletzt. Er hätte den Beklagten zu 1.), nachdem dieser begonnen hatte, immer um den Wohnwagen herumzufahren, darauf hinweisen müssen, dass er von anderen Fahrzeugen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnte, als er sich jeweils hinter dem Wohnwagen befand. Denn der Beklagte zu 1.) schien diese Gefahr zu ignorieren, indem er mehrfach um den Wohnwagen herumfuhr, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Insbesondere hätte der Beklagte zu 2.) seinen Sohn konkret vor dem auf dem Fahrrad schnell herannahenden Zeugen A hinweisen müssen. Dazu hätte ein einfacher Zuruf wie "Vorsicht" genügt, um den Beklagten zu 1.) zum Anhalten zu veranlassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte der Beklagte zu 2.) seinen Sohn zum Unfallzeitpunkt nicht ohne jegliche Aufsicht mit seinem Fahrrad herumfahren lassen. Zwar bedarf ein Zwölfjähriger nicht der beständigen Aufsicht im Straßenverkehr und kann sich hier auch alleine bewegen, wie etwa auf dem Weg zur Schule. Wenn allerdings die aufsichtspflichtige Person anwesend ist, während eine Gefahrensituation entsteht, ist sie gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens bei dem Aufsichtspflichtigen zu ergreifen. Hier konnte der Beklagte zu 2.) erkennen, dass sein Sohn immer wieder um den Wohnwagen herumfuhr, ohne auf herannahende Fahrzeuge zu achten. Nach der Aussage des Zeugen F war der Beklagte zu 1.) zunächst mit seinen Eltern und weiteren Verwandten auf dem dem Wohnwagen gegenüber liegenden Bürgersteig unterwegs. Bis auf den Beklagten zu 1.) seien alle zu Fuß gegangen. Dann sei der Beklagte zu 1.) schräg auf die andere Straßenseite gefahren, während die Gruppe weitergegangen sei und sich unterhalten habe. Der Beklagte zu 2.) musste demnach mitbekommen haben, dass sein Sohn den Wohnwagen umfuhr und hätte ihn hierbei schon durch einen Zuruf darauf aufmerksam machen müssen, dass er hinter dem Wohnwagen nicht von herannahenden Fahrzeugen wahrgenommen werden konnte. Jedenfalls aber als sich der Zeuge A von oben auf der Straße in erheblicher Geschwindigkeit näherte, hätte der Beklagte zu 2.) durch Rufen auf die nahende Gefahrenquelle hinweisen müssen. Der Beklagte zu 2.) musste den Zeugen A auch bemerkt habe, denn er ging direkt auf ihn zu. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Der Höhe nach kann die Klägerin zu 1.) Zahlung von 1.786,26 € der von ihr gezahlten Heilbehandlungskosten verlangen. Dabei handelt es sich um 1/3 der von ihr geltend gemachten und unbestrittenen Kosten in Höhe von 5.650,14 € abzüglich der Kosten für eine Rettungswagenfahrt in Höhe von 291,35 €. Die Klägerin zu 1.) hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb zwei Fahrten mit dem Rettungswagen erforderlich waren. Zum einen hat sie vorgetragen, dass der Zeuge A noch zu einem anderen Behandler gefahren worden sei. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin zu 1.) behauptet, dass der Geschädigte zunächst nachhause und abends, als er von seinem Operationstermin erfahren habe, wieder in das Krankenhaus gebracht worden sei. Aus den als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Abrechnungsunterlagen des Krankenhauses ist als Fahrtziel wiederum "Wohnung" und "anderer Beha" (anderer Behandler) angegeben. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags konnte nur eine Fahrt mit dem Rettungswagen als erforderlich angesehen werden. Der Klägerin zu 2.) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.945,64 € zu. Diese Summe stellt 1/3 der von der Klägerin beanspruchten Entgeltfortzahlung an den Zeugen A abzüglich der teilweisen Klagerücknahme dar. Zwar haben die Beklagten zunächst die Entgeltfortzahlung mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten haben sie nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen der Klägerin zu 2.), Bl. 166, 167 und 183 f. d.A., nicht weiter aufrecht erhalten. Der Zinsanspruch der Klägerinnen ergibt sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der geltend gemachte Feststellungsantrag ist zu 1/3 begründet. Da der Zeuge A bei dem Unfall einen Knochenbruch erlitten hat, können zukünftige weitere Behandlungen nicht ausgeschlossen werden. Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist in Höhe von 627,13 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB berechtigt. Dabei handelt es sich um eine Geschäftsgebühr von 1,5 nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 4.731,90 €. Dabei handelt es sich um die berechtigten Forderungen der Klägerinnen. Zu der 1,5-Geschäftsgebühr von 451,50 € kommt die Telekommunikationspauschale von 20,-. Aus dem Gesamtbetrag von 471,50 € sind 19 % als Mehrwertsteuer hinzuzusetzen, woraus sich eine Summe von 561,09 € ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass mit der Berufung nur noch 2/3 der in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche verfolgt wurden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017268
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