Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2013), § 337 ZPO, Rn. 10), bleibt außer Betracht, dass nach dem KapMuG nicht nur Tatsachen-, sondern auch Rechtsfragen Gegenstand eines Musterverfahrens sein können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG). Ist aber erst im Musterverfahren zu klären, welche Anspruchsgrundlagen überhaupt anwendbar sind bzw. welche Voraussetzungen diese jeweils haben, kann die Schlüssigkeitsprüfung nur insofern einer Aussetzung entgegenstehen, als im Einzelfall bei Annahme einer Bejahung aller Feststellungsziele der Klägerseite und Unterstellung aller insofern behaupteten Tatsachen ein Anspruch unter keinen Umständen bestehen kann; dies wird hier jedoch von der Beklagten nicht, bezogen auf den konkreten Fall, vorgetragen. Randnummer 9 Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da diese Kosten des Rechtsstreits sind, die von der dort unterliegenden Partei zu tragen sein werden (dazu BGH, Beschluss vom
- Juni 2009, XI ZB 33/08, zit. nach juris, Rn.19: Beschluss vom
- Dezember 2005, II ZB 30/04, zit. nach juris, Rn. 12). Randnummer 10 Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich der Senat am geschätzten Interesse der Beklagten an der Verhinderung der Aussetzung orientiert und dies mit 1/5 der geltend gemachten Forderung bemessen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom
- Dezember 2012, 5 W 422/12, zit. nach juris, Rn. 11). Randnummer 11 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bedarf (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017272