Verwertungsrechte des Architekten an Plänen Leitsatz Durch die einmalige Präsentation eines Architektenplanes gegenüber potentiellen Kaufinteressenten durch den auftraggebenden Bauträger werden keine urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Architekten verletzt. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 13. September 2012, 1 O 1559/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.09.2012, Az. 1 O 1559/12, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der klagende Architekt hatte im Auftrag der Beklagten Entwurfsplanungen für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt. Hierfür wurde vereinbarungsgemäß ein Honorar von 1.500 Euro bezahlt. Der genaue Auftragsumfang und die Umstände des Vertragsabschlusses sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat die vom Kläger gefertigten Entwürfe ohne ausdrückliche Absprache mit dem Kläger im Januar 2011 bei einer Präsentation gegenüber Kaufinteressenten vorgestellt. In der Folgezeit wurde ein anderer Architekt mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragt; die klägerischen Entwürfe fanden dabei keine Verwendung. Randnummer 2 Der Kläger macht nunmehr urheberrechtliche Vergütungsansprüche geltend, die er nach den §§ 32 ff HOAI 2009 unter Zugrungelegung der Leistungsphasen 1-3 ermittelt. Randnummer 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch die Präsentation der klägerischen Entwürfe am 7.2.12 schuldhaft gegen das Veröffentlichungsrecht bzw. das Verwertungsrecht des Klägers verstoßen habe. Dem Kläger stehe jedenfalls mangels Schadens kein Schadensersatz nach der Lizenzanalogie zu. Maßgeblich sei insoweit, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommene Benutzung vereinbart hätten. Für die bloße Präsentation der Planentwürfe hätten jedoch vernünftige Vertragspartner keine zusätzliche Vergütung über die für den Entwurf vereinbarten 1.500 Euro hinaus vereinbart, so dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger davon Kenntnis gehabt habe, dass zwei weitere Architekturbüros neben ihm planten und nicht feststand, dass er den avisierten Architektenauftrag erhalten würde. Er hätte daher selbst für eine Präsentation gegenüber potentiellen Kaufinteressenten kein Honorar verlangt, sondern es wäre ihm darum gegangen, Zustimmung für seine Entwürfe zu erhalten. Randnummer 5 Soweit der Kläger hilfsweise einen Mindestsatz gem. § 34 Abs. 1 HOAI geltend mache, habe er klar gestellt, dass es sich hierbei nur um eine andere Berechnung des Lizenzschadens handele und dass ein etwaiger vertraglicher Anspruch nicht geltend gemacht werde. Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter und erweitert die Klage im Übrigen um vorgerichtliche Anwaltskosten. Randnummer 7 Er rügt, dass es das Kriterium „was vernünftige Vertragspartner als Vergütung … vereinbart haben“ nicht gebe. Sein Werk sei urheberrechtlich geschützt. Sein Urheberrecht sei durch die ohne seine Zustimmung erfolgte Präsentation gegenüber Bau- und Kaufinteressenten verletzt worden. Auf den Umfang der Auswertung komme es nicht an. Der Kläger habe auch nicht für potentielle Kaufinteressenten geplant, sondern für die Beklagte. Randnummer 8 Des Weiteren hat er in der Berufungsbegründung ausgeführt, das Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil es nicht berücksichtigt habe, dass dem Kläger jedenfalls ein Mindesthonoraranspruch nach der HOAI i.H.v. 40.340,27 Euro zustehe. Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob Zahlungsansprüche auf Grund einer Verletzung der HOAI, etwa wegen Unterschreitens der Mindessätze, gegeben seien. Randnummer 9 Dem Kläger stehe auch deshalb ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte ihm nicht umgehend nach der Präsentation am 7.2.2012 mitgeteilt habe, dass man sich für die Planung eines anderen Architekten entschieden habe, sondern dem Kläger umfangreiche Änderungswünsche mitgeteilt habe und ihn so zur Anfertigung eines zweiten Entwurfes veranlasst habe. Der hierdurch verursachte Arbeitsaufwand sei nach den Grundsätzen der HOAI zu bezahlen. Randnummer 10 Auf Hinweis des Senats, dass es sich bei den in der Berufung angesprochenen vertraglichen Ansprüchen auf zusätzliche Vergütung wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 7 HOAI sowie auf Schadensersatz im Zusammenhang mit den beauftragten Änderungsplanungen um weitere Streitgegenstände handele und dass daher - da das von ihm errechnete Honorar nur einmal begehrt werde - ein Eventualverhältnis der drei Streitgegenstände anzugeben sei, hat der Kläger klargestellt, dass lediglich der urheberrechtliche Anspruch geltend gemacht werde. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13.09.2012 Az. 1 AO 1559/12 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 54.341,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 1761,08 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 15 II. 1) Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 16 Auch die Erweiterung der Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren (Berufungsantrag zu 2.) ist in der Berufungsinstanz nach den §§ 525, 264, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Beklagte hat den entsprechenden Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung nicht bestritten, so dass dieser neue Prozessstoff in der Berufungsinstanz berücksichtigt werden kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rdnr. 23). Randnummer 17 2) Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG zu. Randnummer 18
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