Aufl. 1999, Rn.
Aufl. 1993, Rn. 2 zu § 197 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 22 zu § 197 BGB a.F.). Randnummer 53 Die Anwendung des § 197 a.F. auf Annuitätendarlehen beruhte maßgeblich auf dem Wortlaut dieser Vorschrift: Randnummer 54 „In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlage zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge,…“ Randnummer 55 Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts hatte die Bestimmung jedenfalls dort Geltung zu beanspruchen, wo bei gleichbleibenden Beträgen der Tilgungsanteil stieg und der Zinsanteil zurückging (vgl. Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 24 zu § 197 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Annuitätendarlehen vor. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Randnummer 56 Der Klägerin kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, vorstehende Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 197 a.F. ließen es gerechtfertigt erscheinen, die in den Leistungsrückständen enthaltenen Zins- und Tilgungsanteile dem Anwendungsbereichs des § 223 Abs. 3 a.F. bzw. dem inhaltsgleichen § 216 Abs. 3 BGB zu unterwerfen. Dem steht schon entgegen, dass - im Unterschied zu § 197 a.F. BGB– die für die Zulässigkeit der Vollstreckung in Sicherungsrechte hinsichtlich verjährter Forderungen maßgeblichen Vorschriften der §§ 223 Abs. 3 a.F. BGB und 216 Abs. 3 BGB Tilgungs- und Amortisationsbeträge nicht ausdrücklich nennen. Nach einhelliger Rechtansicht handelt es sich bei den Tilgungsbeträgen nicht um wiederkehrende Leistungen , sondern um Abzahlungen auf das Kapital, die unter § 223 Abs. 2 a.F. BGB bzw. § 216 Abs. 2 BGB fallen (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, 11. Aufl. 1978, Rn.
BGB; Mü/Ko/v. Feldmann,
2001, Rn. 11 zu § 223 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2009, Rn.
Aufl. 2011, Rn. 6 zu § 216 BGB; Mü/Ko/Grothe,
Ko/Grothe, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 216). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt und entschieden. Randnummer 57 In konsequenter Fortführung vorstehender Erwägungen ist das Landgericht zu dem Schluss gelangt, dass für Zinsanteile von Annuitätendarlehensraten der Anwendungsbereich des Absatzes 3 der inhaltsgleichen §§ 223 a.F. BGB, 216 Abs. 3 BGB eröffnet sei. Es ist dabei insbesondere den Ausführungen gefolgt, die der Senat in dem – auf sofortige Beschwerde der Klägerin – ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.05.2010 (Bl. 70 – 73 d.A.) niedergelegt hat. Randnummer 58 Diese Ausführungen greifen aber insoweit zu kurz, als sie dem unterschiedlichen Sicherungscharakter der Hypothek und der Grundschuld nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie sind dahin zu korrigieren, dass die Gläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile, soweit sie in den monatlichen Raten enthalten sind,Befriedigung aus dem Versteigerungserlös beanspruchen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der im Darlehensvertrag vom 06.02.1995 für die Zeit ab 01.04.1995 vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25% p.m.. Randnummer 59 Denn die Grundschuld ist vom Bestand der Forderung unabhängig; sie ist abstrakt. Gemäß §§ 813 Satz 2, 214 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die zur Besicherung einer Forderung bestellte Grundschuld nach Verjährung der Forderung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden. Der Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt steht der Umstand, dass die Gläubigerin den Erlös aus dem Grundstück nicht im Wege der Leistung, sondern durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht entgegen. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, abgedruckt in juris). Darin hat der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus Sicherungsrechten nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgenommen. Dem steht schon entgegen, dass die Bestellung der Grundschuld seitens der Klägerin eine Leistung an die Gläubigerbank darstellte, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede findet. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr betont, indem er darauf abgestellt hat, ob die Ansprüche, wegen deren die Vollstreckung erfolgt ist, nach dem Kausalverhältnis grundschuldbesichert waren. Soweit der Senat auf Seite 3 des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 10.05.2010 (Bl. 72 d.A.) unter Bezugnahme auf die vorgenannte BGH-Entscheidung (BGH, a.a.O., zit. nach Juris, Rn. 31 – 33) ausgesprochen hat, die durch die Sicherungsabrede beschränkte, im Übrigen nicht akzessorische Grundschuld sei insoweit – hinsichtlich der Verjährung von darlehensvertraglich geschuldeten Nebenleistungen – den von § 216 Abs. 1 BGB erfassten (akzessorischen) Rechten gleichgestellt, wird daran nicht festgehalten. Randnummer 60 Dass sich das Befriedigungsrecht der Grundschuldgläubigerin an der Sicherungsabrede zu orientieren hat, hat der Bundesgerichtshof auch im Urteil vom 09.11.1995 (XI ZR 179/94, WM 1995, 2173, abgedruckt in Juris) betont. Er hat dort der Ansicht der Revision, die Sicherungsabrede einer Grundschuld sei grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Grundschuldzinsen nur insoweit für die gesicherten Verbindlichkeiten hafteten, als diese in einem bestimmten, nicht mehr als vier Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles zurückliegenden Zeitraum entstanden seien, eine Absage erteilt (BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 28). Weitergehend hat er sich gegen eine an § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angelehnte Auslegung der Sicherungsabrede hinsichtlich derjenigen Zins- und Tilgungsbeiträge ausgesprochen, die länger als zwei Jahre rückständig geblieben sind. Danach hat es ohne eine besondere Vereinbarung für Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass vereinbarte Grundschuldzinsen in vollem Umfang dem Abstraktionsprinzip unterliegen, mag ihr Rang auch – je nach Alter der Rückstände – unterschiedlich sein (vgl. BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 29); dies gilt erst recht hinsichtlich des Grundschuldkapitals. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (XI ZR 113/06, WM 2007, 588, abgedruckt in juris), in der das Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensgebers an einer Klage auf Darlehensrückzahlung bejaht worden ist, obwohl der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hatte. Soweit der BGH diese Entscheidung damit begründet hat, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen erfasse, hat er sich ausdrücklich nur auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges bezogen (BGH, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 61 Der Sicherungszweck der Grundschuld hinsichtlich des – etwa in Höhe verjährter Darlehenszinsansprüche - nicht mehr valutierenden Teils einer Grundschuld entfällt erst dann, wenn das Kreditverhältnis wirksam gekündigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1986, IX ZR 104/85, BGHZ 97, 280 = NJW 1986, 763, zit. nach juris, Rn. 23; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, Rn. 16 zu § 50 ZVG). Randnummer 62 Die vorgenannten Ausführungen, wonach sich die Grundschuldgläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile der Annuitätenraten aus dem Grundstückserlös befriedigen darf, sind schließlich deshalb gerechtfertigt, weil sie zu einer Gleichstellung der Grundschuld hinsichtlich des Umfangs ihrer Besicherung mit dem notariellen Schuldversprechen oder –anerkenntnis führen, die wertungsmäßig gerechtfertigt erscheint. Aus dem abstrakten Schuldversprechen kann der Gläubiger auch noch nach Verjährung des gesicherten Darlehensanspruchs weiter vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09, NJW 2010, 1144, zit. nach Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 12.01.2010, XI ZR 37/09, WM 2010, 308, zit. nach Juris, Rn. 29; Freitag in: Staudinger, a.a.O., Rn. 269 zu § 488 BGB). Entgegen OLG Köln (Urt. v. 24.03.1993 – 13 U 123/92, VersR 1993, 1505) kann die Frage, ob Zinsen auf das Darlehen vom abstrakten Schuldversprechen erfasst sind, nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Schuldversprechen lediglich auf die dinglichen Grundschuldzinsen Bezug nehme (so auch: Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl. 2011, Fn. 493 zu Rn. 246). Randnummer 63 Als zutreffend erweist sich aber die Beurteilung des Landgerichts, die Gläubigerin dürfe keine Befriedigung für Verzugszinsansprüche erlangen, die bereits verjährt waren. Insoweit steht der Klägerin in Anwendung der vorstehend niedergelegten tragenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Punkt III. der Gründe des Urteils vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, zit. nach juris, Rn. 25 ff.) ein Bereicherungsanspruch gegen die Gläubigerin zu. Verzugszinsansprüche sind nicht durch die Sicherungsabrede besichert. Auf sie finden die Vorschriften des Absatzes 3 der §§ 223 a.F. BGB bzw. 216 BGB Anwendung. Randnummer 64 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Verzugszinsansprüche, die in der Zeit vom 01.02.1997 bis 31.12.1998 fällig geworden sind, als verjährt angesehen; insoweit wird auf seine Ausführungen unter II. 3.
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