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OLG Frankfurt 3. Zivilsenat 3 U 275/12 Urteil Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden Grundschulden § 115 Abs 1 ZVG, §

Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden Grundschulden Leitsatz Für die Verteilung des Versteiguerungserlöses kommt es im Verhältnis des Eigentümers zum Grundschuldgläub

§ 197BGB a.F.; Soergel/Niedenführ, 13.

Aufl. 1999, Rn.

§ 197BGB a.F.; Mü/Ko/v.Feldmann, 3.

Aufl. 1993, Rn. 2 zu § 197 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 22 zu § 197 BGB a.F.). Randnummer 53 Die Anwendung des § 197 a.F. auf Annuitätendarlehen beruhte maßgeblich auf dem Wortlaut dieser Vorschrift: Randnummer 54 „In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlage zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge,…“ Randnummer 55 Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts hatte die Bestimmung jedenfalls dort Geltung zu beanspruchen, wo bei gleichbleibenden Beträgen der Tilgungsanteil stieg und der Zinsanteil zurückging (vgl. Staudinger/Peters, Neub. 2001, Rn. 24 zu § 197 BGB a.F.). Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Annuitätendarlehen vor. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Randnummer 56 Der Klägerin kann jedoch nicht in der Annahme gefolgt werden, vorstehende Ausführungen zum Anwendungsbereich des § 197 a.F. ließen es gerechtfertigt erscheinen, die in den Leistungsrückständen enthaltenen Zins- und Tilgungsanteile dem Anwendungsbereichs des § 223 Abs. 3 a.F. bzw. dem inhaltsgleichen § 216 Abs. 3 BGB zu unterwerfen. Dem steht schon entgegen, dass - im Unterschied zu § 197 a.F. BGB– die für die Zulässigkeit der Vollstreckung in Sicherungsrechte hinsichtlich verjährter Forderungen maßgeblichen Vorschriften der §§ 223 Abs. 3 a.F. BGB und 216 Abs. 3 BGB Tilgungs- und Amortisationsbeträge nicht ausdrücklich nennen. Nach einhelliger Rechtansicht handelt es sich bei den Tilgungsbeträgen nicht um wiederkehrende Leistungen , sondern um Abzahlungen auf das Kapital, die unter § 223 Abs. 2 a.F. BGB bzw. § 216 Abs. 2 BGB fallen (vgl. Soergel/Siebert/Augustin, 11. Aufl. 1978, Rn.

§ 223a.F.

BGB; Mü/Ko/v. Feldmann,

  1. Aufl. 1993, Rn. 4 zu § 223 a.F.; Soergel/Niedenführ,
  2. Aufl. 1999, Rn.

§ 223a.F.; Staudinger/Peters, Neub.

2001, Rn. 11 zu § 223 a.F.; Staudinger/Peters, Neub. 2009, Rn.

§ 216BGB; Erman/Schmidt-Räntsch, 13.

Aufl. 2011, Rn. 6 zu § 216 BGB; Mü/Ko/Grothe,

  1. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 216 BGB; Palandt-Ellenberger,
  2. Auf. 2014, Rn. 7 zu § 216 BGB). Zu den Zinsen und wiederkehrenden Leistungen im Sinne der Absätze 3 zählen nur Leistungen, die nach ihrer gesetzlichen Ausformung wiederkehrend sind (vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rn. 6 zu § 216; Staudinger/Peters/Jacoby, a.a.O., Rn.

§ 216; Mü

Ko/Grothe, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 216). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt und entschieden. Randnummer 57 In konsequenter Fortführung vorstehender Erwägungen ist das Landgericht zu dem Schluss gelangt, dass für Zinsanteile von Annuitätendarlehensraten der Anwendungsbereich des Absatzes 3 der inhaltsgleichen §§ 223 a.F. BGB, 216 Abs. 3 BGB eröffnet sei. Es ist dabei insbesondere den Ausführungen gefolgt, die der Senat in dem – auf sofortige Beschwerde der Klägerin – ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.05.2010 (Bl. 70 – 73 d.A.) niedergelegt hat. Randnummer 58 Diese Ausführungen greifen aber insoweit zu kurz, als sie dem unterschiedlichen Sicherungscharakter der Hypothek und der Grundschuld nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie sind dahin zu korrigieren, dass die Gläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile, soweit sie in den monatlichen Raten enthalten sind,Befriedigung aus dem Versteigerungserlös beanspruchen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der im Darlehensvertrag vom 06.02.1995 für die Zeit ab 01.04.1995 vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25% p.m.. Randnummer 59 Denn die Grundschuld ist vom Bestand der Forderung unabhängig; sie ist abstrakt. Gemäß §§ 813 Satz 2, 214 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die zur Besicherung einer Forderung bestellte Grundschuld nach Verjährung der Forderung nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden. Der Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt steht der Umstand, dass die Gläubigerin den Erlös aus dem Grundstück nicht im Wege der Leistung, sondern durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, nicht entgegen. Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, abgedruckt in juris). Darin hat der Bundesgerichtshof die Zwangsvollstreckung aus Sicherungsrechten nicht grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgenommen. Dem steht schon entgegen, dass die Bestellung der Grundschuld seitens der Klägerin eine Leistung an die Gläubigerbank darstellte, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede findet. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr betont, indem er darauf abgestellt hat, ob die Ansprüche, wegen deren die Vollstreckung erfolgt ist, nach dem Kausalverhältnis grundschuldbesichert waren. Soweit der Senat auf Seite 3 des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 10.05.2010 (Bl. 72 d.A.) unter Bezugnahme auf die vorgenannte BGH-Entscheidung (BGH, a.a.O., zit. nach Juris, Rn. 31 – 33) ausgesprochen hat, die durch die Sicherungsabrede beschränkte, im Übrigen nicht akzessorische Grundschuld sei insoweit – hinsichtlich der Verjährung von darlehensvertraglich geschuldeten Nebenleistungen – den von § 216 Abs. 1 BGB erfassten (akzessorischen) Rechten gleichgestellt, wird daran nicht festgehalten. Randnummer 60 Dass sich das Befriedigungsrecht der Grundschuldgläubigerin an der Sicherungsabrede zu orientieren hat, hat der Bundesgerichtshof auch im Urteil vom 09.11.1995 (XI ZR 179/94, WM 1995, 2173, abgedruckt in Juris) betont. Er hat dort der Ansicht der Revision, die Sicherungsabrede einer Grundschuld sei grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Grundschuldzinsen nur insoweit für die gesicherten Verbindlichkeiten hafteten, als diese in einem bestimmten, nicht mehr als vier Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles zurückliegenden Zeitraum entstanden seien, eine Absage erteilt (BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 28). Weitergehend hat er sich gegen eine an § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG angelehnte Auslegung der Sicherungsabrede hinsichtlich derjenigen Zins- und Tilgungsbeiträge ausgesprochen, die länger als zwei Jahre rückständig geblieben sind. Danach hat es ohne eine besondere Vereinbarung für Grundschulden zugunsten von Kreditinstituten bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass vereinbarte Grundschuldzinsen in vollem Umfang dem Abstraktionsprinzip unterliegen, mag ihr Rang auch – je nach Alter der Rückstände – unterschiedlich sein (vgl. BGH, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 29); dies gilt erst recht hinsichtlich des Grundschuldkapitals. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (XI ZR 113/06, WM 2007, 588, abgedruckt in juris), in der das Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensgebers an einer Klage auf Darlehensrückzahlung bejaht worden ist, obwohl der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hatte. Soweit der BGH diese Entscheidung damit begründet hat, dass die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen erfasse, hat er sich ausdrücklich nur auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Verzuges bezogen (BGH, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 61 Der Sicherungszweck der Grundschuld hinsichtlich des – etwa in Höhe verjährter Darlehenszinsansprüche - nicht mehr valutierenden Teils einer Grundschuld entfällt erst dann, wenn das Kreditverhältnis wirksam gekündigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1986, IX ZR 104/85, BGHZ 97, 280 = NJW 1986, 763, zit. nach juris, Rn. 23; Hintzen in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, Rn. 16 zu § 50 ZVG). Randnummer 62 Die vorgenannten Ausführungen, wonach sich die Grundschuldgläubigerin auch wegen verjährter Zinsanteile der Annuitätenraten aus dem Grundstückserlös befriedigen darf, sind schließlich deshalb gerechtfertigt, weil sie zu einer Gleichstellung der Grundschuld hinsichtlich des Umfangs ihrer Besicherung mit dem notariellen Schuldversprechen oder –anerkenntnis führen, die wertungsmäßig gerechtfertigt erscheint. Aus dem abstrakten Schuldversprechen kann der Gläubiger auch noch nach Verjährung des gesicherten Darlehensanspruchs weiter vollstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2009, XI ZR 36/09, NJW 2010, 1144, zit. nach Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 12.01.2010, XI ZR 37/09, WM 2010, 308, zit. nach Juris, Rn. 29; Freitag in: Staudinger, a.a.O., Rn. 269 zu § 488 BGB). Entgegen OLG Köln (Urt. v. 24.03.1993 – 13 U 123/92, VersR 1993, 1505) kann die Frage, ob Zinsen auf das Darlehen vom abstrakten Schuldversprechen erfasst sind, nicht mit der Begründung verneint werden, dass das Schuldversprechen lediglich auf die dinglichen Grundschuldzinsen Bezug nehme (so auch: Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl. 2011, Fn. 493 zu Rn. 246). Randnummer 63 Als zutreffend erweist sich aber die Beurteilung des Landgerichts, die Gläubigerin dürfe keine Befriedigung für Verzugszinsansprüche erlangen, die bereits verjährt waren. Insoweit steht der Klägerin in Anwendung der vorstehend niedergelegten tragenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Punkt III. der Gründe des Urteils vom 05.10.1993 (XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, zit. nach juris, Rn. 25 ff.) ein Bereicherungsanspruch gegen die Gläubigerin zu. Verzugszinsansprüche sind nicht durch die Sicherungsabrede besichert. Auf sie finden die Vorschriften des Absatzes 3 der §§ 223 a.F. BGB bzw. 216 BGB Anwendung. Randnummer 64 Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht Verzugszinsansprüche, die in der Zeit vom 01.02.1997 bis 31.12.1998 fällig geworden sind, als verjährt angesehen; insoweit wird auf seine Ausführungen unter II. 3.

  1. b)
  2. dd)(S. 10 der Entscheidungsgründe) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass sie (nur) für die Verzugszinsen gelten sollen. Randnummer 65 Beanspruchen kann die Gläubigerin den Erlös aber in Höhe der Summe der Verzugsschäden auf rückständige Laufzeitzinsen (15.579,80 € abzüglich 1.856,86 € = 13.722,94 €) sowie auf rückständige Tilgungsanteile (7.480,21 € abzüglich 867,07 € = 6.613,14 € ) für die Zeit vom 01.08.1999 bis 21.12.2004, insgesamt in Höhe von 20.336,08 €. Denn diese Verzugszinsbeträge sind unverjährt. Sie sind auch unter Beachtung des § 114 Abs. 2 ZVG zum Teilungsplan angemeldet worden. Randnummer 66 Zu Recht hat das Landgericht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Entrichtung rückständiger Darlehenraten § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB angewandt. Die Verjährung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung und auf Darlehenszinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach § 497 Abs. 1 BGB an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art kraft Gesetzes gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre von ihrer Entstehung an (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, 12. Aufl. 2012, Rn. 35 zu § 497 BGB). Die dagegen erhobene Berufungsrüge der Klägerin, der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB habe im maßgeblichen Zeitraum nicht gegolten, seine Anwendbarkeit auf Immobiliendarlehensverträge sei erst durch das VerbrKrRL-UG eingeführt worden (§ 503 n.F. BGB), hat teilweise Erfolg. Er führt dazu, dass die Gläubigerin wegen der in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.07.1999 fällig gewordenen Verzugszinsansprüche keine Befriedigung suchen kann, weil diese Zinsansprüche verjährt sind. Die auf den Laufzeitzins erhobenen Verzugszinsen betragen im vorgenannten Zeitraum ausweislich der Anlage BB 3 (Bl. 480 d.A.) 1.856,86 €; die auf die Tilgung erhobenen Verzugszinsen belaufen sich ausweislich der Anlage BB 8 (Bl. 487 d.A.) auf 867,07 €, insgesamt sind dies 2.723,93 €. Randnummer 67 Zu Recht hat das Landgericht angenommen, es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. Denn der Ehemann der Klägerin handelte bei Darlehensaufnahme im Jahre 1995 als Verbraucher. Nach der Legaldefinition des § 13 BGB setzt die Verbrauchereigenschaft einer natürlichen Person voraus, dass sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich des Darlehensvertrags vom 06.02.1995 (Anlage K 19) auch unter Berücksichtigung der Tatsache erfüllt, dass die Kreditaufnahme dem Zweck diente, die Darlehensmittel der D GmbH zum Erwerb zweier in den neuen Bundesländern belegener Grundstücke (in den notariellen Urkunden des Notars N1 Nr. …/1995, Anlage K 11, Nr. … 1/1996, Anlage K 12, Nr. …2/1996, Anlage K 13, Nr. …3/1996, Anlage K 14) zur Verfügung zu stellen. Dass der Ehemann der Klägerin alleiniger Geschäftsführer der D GmbH war, hat seine Unternehmereigenschaft nicht begründet. Denn die Geschäftsführung einer GmbH stellt für den Geschäftsführer keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit dar (vgl. BGH, Urt. v. 05.06.1996, VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71, zit. nach Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 15.07.2004, III ZR 315/03, MDR 2004, 1235, zit. nach Juris, Rn. 40). Daran ändert auch die Stellung des Ehemannes der Klägerin als Alleingesellschafter der D GmbH nichts; denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils stellt eine Vermögensverwaltung, keine gewerbliche Tätigkeit dar (vgl. BGH, ebd.; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 22.09.2010, 3 U 75/10, MDR 2011, 91 zur Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH). Dies gilt auch bei Existenzgründung (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2007, MDR 2008, 37, zit. nach Juris, Rn. 16 ff.). Insoweit weicht das verbraucherkreditrechtliche Verständnis vom unselbständigen beruflich Tätigen von einer arbeitsrechtlichen Auffassung ab (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., Rn. 37 zu § 491 BGB). Randnummer 68 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Gläubigerin auch das Recht gewährt, Befriedigung aus dem Erlös wegen der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.476,25 € zu suchen. Dieses Recht ergibt sich aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Randnummer 69 Nach allem kann sich die Gläubigerin zumindest wegen folgender Forderungen aus dem Versteigerungserlös befriedigen: Kapital 190.231,52 € Leistungsrückstände per 21.11.2004 162.836,48 € Bereitstellungszinsen 36.147,82 € Verzugszinsen 20.336,08 € Vorfälligkeitsentschädigung 5.476,25 € Gesamt 415.028,15 € Randnummer 70 Diese Gesamtsumme liegt weit über der zugeteilten Summe von 337.993,63 € zuzüglich des Kapitalbetrags der in Abt. III. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld, die bestehen bleibt, in Höhe von 51.129,19 €, insgesamt 389.122,82 €. Randnummer 71 Mit ihrem (in der Berufung weiterverfolgten) Klageantrag hat die Klägerin ihren Antrag, den Widerspruch vom 04.05.2009 gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären, um einen Antrag auf Abänderung des Teilungsplans ergänzt, aus dem sich ergibt, dass sie die Zuteilung eines Betrages von insgesamt 208.888,29 € (9.229,78 € + 15.338,76 € + 184.319,75 €) an sich verlangt. Daras folgt aber schon deshalb keine konkludente Beschränkung des Widerspruchs gegen den Teilungsplan, weil der Hauptantrag, den Widerspruch für begründet zu erklären, uneingeschränkt erhoben worden ist. Die beantragte Abänderung des Teilungsplans kommt aus den auf Seiten 8/9 der Gründe enthaltenen Ausführungen zu § 124 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 73 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Mit seiner Entscheidung weicht der Senat insbesondere nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 223 a.F. BGB bzw. § 216 Abs. 3 BGB ab; das Urteil beruht vielmehr maßgeblich auf einer einzelfallbezogenen Auslegung der Sicherungsabrede. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017314

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