Zur Strafbarkeit eines ehemaligen ruandischen Bürgermeisters wegen der Beteiligung an einem Massaker, das im Zuge des Genozids verübt wurde, der 1994 in Ruanda stattfand Anmerkung Der hier dargestellte Entscheidungstext gibt eine anonymisierte und gekürzte Fassung des Urteils wieder. Offensichtliche Schreibversehen wurden korrigiert. Der nicht-anonymisierte Urteilstext kann nur im Wege der Akteneinsicht unter den Voraussetzungen von §§ 474 ff. StPO eingesehen werden. Der Antrag ist grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde - hier also der Bundesanwaltschaft - zu stellen. Es wurde zwischenzeitlich Revision gegen das Urteil eingelegt. Verfahrensgang nachgehend BGH, 21. Mai 2015, 3 StR 575/14, auf Revision teilweise aufgehoben und zurückverwiesen Tenor Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Es wird festgestellt, dass sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Er hat darüber hinaus die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Auf die Anträge des Pfarrers A vom 10.01.2011, der Psychotherapeutin B vom 04.01.2011 und der Rechtsanwältin RA1 vom 10.01.2011 auf Überprüfung der mit den Beschlüssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 07.04.2008 (Az.: 4 BGs 1/20083, BJs 10/08-2), vom 03.11.2008 (Az.: 4 BGs 2/2008, 3 BJs 10/08-2) und vom 03.12.2008 (Az.: 4 BGs 4/2008, 3 BJs 10/08-2) angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen an den Anschlüssen 01XX/XXXXXX und 06XXX/XXXXXX wird festgestellt, dass diese Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen rechtmäßig angeordnet und in rechtmäßiger Art und Weise vollzogen worden sind. Angewendete Strafvorschriften: § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F, § 27 StGB. Gründe Randnummer 1 Vorbemerkung: Randnummer 2 Die in dem zentralafrikanischen Land Ruanda lebende Bevölkerung wurde seit frühester Zeit in die durch ihr Volkstum bestimmten Gruppen der Hutu, der Tutsi und der Twa eingeteilt. Es gab vielfach ethnisch motivierte Gewalttaten. Der Angeklagte, der der Volksgruppe der Hutu angehört, war seit 1988 Bürgermeister der ca. 65.000 Einwohner zählenden, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinde Muvumba. Nachdem am 1. Oktober 1990 die Front Patriotique Rwandais (FPR), der mehrheitlich Tutsi angehörten, von Uganda aus Ruanda angegriffen hatte, flohen die Bürger Muvumbas in Richtung Süden. 1993 erreichten sie die Gemeinde Murambi, wo sie unter der Verwaltung des Angeklagten in drei Flüchtlingslagern lebten. In dieser Zeit wurde in Ruanda eine Propaganda betrieben, der zufolge die Angehörigen der durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe der Tutsi "Komplizen" der FPR und deshalb Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. Es hatten sich die extremistischen Interahamwe-Milizen gebildet, die Tutsi angriffen und verfolgten. Randnummer 3 Als am Abend des 6. April 1994 das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen wurde, begann der ruandische Genozid, bei dem Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Hutu in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen töteten, die zum allergrößten Teil der durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe der Tutsi angehörten. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Im Zuge dieser Geschehnisse fand auch das sogenannte "Kirchenmassaker von Kiziguro" statt. Mindestens 450 Menschen, von denen die allermeisten den Tutsi angehörten, hatten vor den Gewalttaten auf dem Gelände der Kirche des in der Gemeinde Murambi gelegenen Ortes Kiziguro Schutz gesucht, das am 11. April 1994 von Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten sowie Bürgern Murambis und Muvumbas und Angehörigen der Interahamwe-Milizen angegriffen wurde. Dieser Angriff wurde vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Murambi Jean-Baptiste G. und anderen Autoritätspersonen befehligt, zu denen auch der Angeklagte zählte. Der Angeklagte erschien zu Beginn des Massakers am Kirchengelände, stand neben G., als dieser den Befehl gab, mit dem Töten zu beginnen, und rief den Angreifern sodann selbst Aufforderungen wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" zu. Die Angreifer töteten mindestens 400 der auf dem Kirchengelände befindlichen Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken zumeist auf sehr qualvolle Weise. Viele der Getöteten und einige noch Lebende warfen die Angreifer in eine Grube; sie vergewaltigten Tutsi-Frauen und -Mädchen. Während des Massakers erkundigte sich der Angeklagte bei den Angreifern nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zum Kirchengelände, die sich an den Tötungen beteiligten, forderte sodann die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen zur Grube zu transportieren und sich dabei zu beeilen. Die das Kirchengelände umstellenden Angreifer wies er an aufzupassen, dass niemand entkomme. Randnummer 4 Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154, 154a StPO hat der Senat den Angeklagten der Beihilfe zum Völkermord schuldig gesprochen. Randnummer 5 Eine Verständigung nach § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Randnummer 6 Inhalt: Randnummer 7 I. Feststellungen Randnummer 8 A. Feststellungen zur Person des Angeklagten Randnummer 9 B. Feststellungen zum Tatgeschehen Randnummer 10 1. Der geschichtliche Hintergrund der zur Verurteilung gelangten Tat Randnummer 11
(1990)waren uns eine Lehre. Kein Soldat darf eine Tutsi heiraten. 8. Die Hutu müssen aufhören, mit den Tutsi Mitleid zu haben. 9. Die Hutu müssen, wo immer sie auch sind, einig und solidarisch sein und sich um das Schicksal ihrer Hutu-Brüder sorgen. Die Hutu im In- und Ausland müssen immer auf der Suche nach Freunden und Verbündeten sein, die sie für die Hutu-Sache gewinnen können, vor allem ihre Bantu-Brüder. Sie müssen der Tutsi-Propaganda stets entgegenwirken. Die Hutu müssen wachsam und entschlossen gegenüber dem Tutsi-Feind sein. Randnummer 171 10. Die soziale Revolution von 1959, das Referendum von 1961 und die Hutu-Weltanschauung muss allen Hutu auf allen Ebenen gelehrt werden. Jeder Hutu hat die Pflicht, diese Weltanschauung zu verbreiten. Jeder Hutu hingegen, der seinen Hutu-Bruder an der Vermittlung und Verbreitung dieser Weltanschauung hindert, ist ein Verräter. Randnummer 172 Mit der unter 7. benannten "Erfahrungen vom Oktober" war gemeint, dass man den Tutsi, die nach einem Quotenschlüssel in einem bestimmten Mannschaftsdienstgrad in der ruandischen Armee FAR tätig sein konnten, das Versagen dieser Armee gegenüber der FPR zuschrieb. Randnummer 173 Im Januar 1992 griff die FPR die im Norden des Landes gelegene Stadt Ruhengeri an und befreite rund 350 Gefangene aus dem Gefängnis der Stadt. Französische Präsenz verhinderte, dass dieser für die FAR demoralisierende Angriff auf das "Zentrum des Hutismus" zur einer weiteren Destabilisierung des Regimes führte, erhöhte aber zugleich, weil künftige Unterstützung an diese Bedingung geknüpft wurde, den Druck auf Präsident Habyarimana, konkrete demokratiefördernde Maßnahmen zu ergreifen. Anfang April 1992 reagierte dieser mit der Bildung einer Koalitionsregierung, in der seine Partei, der MRND (D), lediglich die Hälfte der Minister stellte (unter ihnen mit dem Verteidigungs- und Innenminister allerdings auch die wichtigsten) und die andere Hälfte aus den Reihen der Oppositionsparteien MDR, PSD, PL und PDC stammten. Premierminister wurde ein MDR-Politiker. Die Regierung begann Sondierungsgespräche mit der FPR über einen möglichen Friedensschluss, wobei es jedoch immer wieder, nach dem bekannten Muster von Aktion und Reaktion, zu Morden und Massakern kam. In diesem Kontext startete die FPR im Juni 1992 einen Angriff auf die Region Byumba, der, zusammen mit einem weiteren, dieses Mal breiter angelegten Angriff im Februar 1993 zur Einrichtung einer "befreiten Zone" im Norden Ruandas führte. Im Waffenstillstandsabkommen einen Monat später wurde die Zone mit einer maximalen Tiefe von rund 30 Kilometern zu einer "demilitarisierten Zone" erklärt, was sie jedoch, da sich die FPR nicht aus ihr zurückzog, niemals wirklich war. Randnummer 174 Die Zahl der Menschen, die aufgrund der Kämpfe ihre Häuser und Wohngebiete verlassen hatten, betrug Ende 1992 gut 300.000. Durch die massiven Angriffe vom Februar 1993 erhöhte sie sich auf ca. 860.000. Die Flüchtlinge waren in ihrer großen Mehrheit Hutu, doch fanden sich auch viele Tutsi unter ihnen. Sie schlossen sich den Hutu-Flüchtlingen an, weil sie fürchteten, in den Augen der FPR als Kollaborateure der Hutu-Macht zu gelten, von ihrer physischen Erscheinung her nicht zweifelsfrei als Tutsi erkennbar waren oder sie zogen schlicht und einfach die gewohnte brüchige Gemeinschaft ihres bisherigen sozialen Umfelds der unkalkulierbaren Gefahr plötzlicher militärischer Präsenz vor. Eine Rückkehr in die "befreite" bzw. "demilitarisierte Zone" war möglich, allerdings nicht ohne Risiko und fand daher nach den Angriffen des Februar 1993 praktisch nicht mehr statt. Zu diesem Zeitpunkt war nämlich bekannt geworden, dass FPR-Soldaten, beginnend mit der Einnahme von Ruhengeri, eine Reihe von Massakern auch an Frauen und Kindern begangen hatten. Randnummer 175 Die infolgedessen bestehende Angst innerhalb der ruandischen Bevölkerung wurde noch durch die folgenden drei Faktoren zusätzlich geschürt: 1. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft erfolgte die Unterzeichnung des Friedensvertrages von Arusha im August 1993 zwischen der ruandischen Regierung unter Präsident Habyarimana und der FPR unter Paul Kagame. Dass darin die FPR als Vertragspartei aufgewertet und ihr in Ruanda eine starke Stellung eingeräumt wurde (in der neuen Armee sollten z.B. 40 Prozent der Soldaten von der FPR gestellt werden, bei den höheren Offizieren waren es 50 Prozent), stieß auf erbitterten Widerstand unter extremistischen Hutu, die Präsident Habyarimana schon längst an den Rand ge- und aus dem "akazu" verdrängt hatten. Vom Beginn einer Apokalypse sprach der ehemalige Oberst der ruandischen Armee, Théoneste Bagosora, einer der Wortführer der extremistischen Hutu und Mitglied des "akazu". 2. Durch die Ermordung des ersten Hutu-Präsidenten Burundis, F. Ndadaye, im Oktober 1993 durch extremistische Tutsi. Während der folgenden Massaker an burundischen Hutu flüchteten etwa 350.000 Hutu aus Burundi nach Ruanda, wo sie auf Rache brannten. Zugleich bekräftigte die Ermordung Ndadayes die verbreitete Meinung in Ruanda, den Tutsi könne nicht vertraut werden. Nie würden sie, so hieß es auch in gemäßigten Kreisen, die Macht mit den Hutu teilen, sondern sie immer zu beherrschen suchen. 3. Der dritte Faktor, der erheblich zur Radikalisierung beitrug und den Ruf nach Vergeltung begründete, war die Serie von Massakern und Attentaten an Hutu, die 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 begangen wurden. Dass Hutu-Extremisten, jugendliche Selbstverteidigungsgruppen (réseau zéro, Hutu Power) oder Militärs für viele von ihnen verantwortlich sind, gilt als sicher. In einer ganzen Reihe von Fällen (z.B. bei der Ermordung von Félicien Gatabazi, Generalsekretär der PSD, im Februar 1994) aber gab es klare Hinweise auf eine Urheberschaft der FPR und das reichte, um ihr in der ruandischen öffentlichen Meinung, auch dort, wo die Urheberschaft nicht klar war, pauschal jede Verantwortung für Morde und Attentate an Hutu zuzuweisen. Randnummer 176 Parallel entwickelte sich ein die Tutsi verachtender Sprachgebrauch, zu dem insbesondere die rhetorische Entmenschlichung der Tutsi gehörte. Für sie wurde der Begriff "Kakerlaken" (Inyenzi) gewählt, die ein für alle Mal besiegt werden müssten. Im November 1992 drohte der MRND-Politiker Léon Mugesera in einer vielbeachteten Rede den Tutsi mit ihrer Rücksendung in ihre angebliche Heimat Äthiopien, als Kadaver auf einem Fluss treibend, von dem man annahm, er führe über den Nil dorthin. Die Rede Mugeseras endete mit der Warnung an seine Zuhörer: "Ihr müsst wissen, dass derjenige, dessen Kehle ihr nicht durchtrennt, es sein wird, der eure aufschlitzen wird." Außerdem wurden geplante oder bereits ausgeführte Gewaltaktionen der eigenen Hutu-Anhänger gezielt dem "Tutsi-Feind" zugeschrieben. Die extremistischen Hutu-Propagandisten erhoben - regelmäßig unter Anführung von erfundenen Vorfällen - gegen die Tutsi den Vorwurf, sie bereiteten einen Krieg vor, bei dem es keine Überlebenden geben würde. Randnummer 177 Die Verbreitung derartiger Botschaften erfolgte in der Regel über das Radio. Dieses war die wichtigste Informationsquelle, da die große Mehrheit der ruandischen Bevölkerung weder lesen noch schreiben konnte. Nahezu jede Familie besaß ein Transistorradio, mit dem die ruandische Regierung die Bevölkerung erreichen konnte. Zwecks gegen Tutsi gerichteter Propaganda wurde im April 1993 - unter anderen durch verschiedene ruandische Regierungsmitglieder - neben dem bereits bestehenden Radiosender "Radio Rwanda" der Sender "Radio Télévision Libre des Mille Collines" (RTLM) gegründet, zu dessen Aktionären neben Präsident Habyarimana auch der gesamte "akazu" gehörte. Insbesondere dieser Sender und die extremistische Zeitung "Kangura" verbreiteten aggressiv eine Propaganda, der zufolge die Tutsi "feudalistische Teufel" und Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen. So hieß es in der "Kangura" im März 1993: "Eine Kakerlake wird immer nur eine Kakerlake zur Welt bringen die Geschichte Ruandas zeigt uns deutlich, dass ein Tutsi immer derselbe bleibt und dass er sich nie verändert hat die inyenzi, die im Oktober 1990 angriffen, und jener der 60er Jahre haben eine ganze Menge miteinander zu tun ihre Boshaftigkeit ist dieselbe...,". Randnummer 178 Diese Propaganda wurde gesteigert, so dass im Frühjahr 1994 eine von Hass, Vergeltungssucht und Kriegsbereitschaft geprägte Atmosphäre herrschte und jeder erwachsene Ruander wusste, dass derjenige, der sich der "Kabuhoza", der zwangsweise herzustellenden Einheit der Ruander gegen die Bedrohung durch die Exil-Tutsi, verweigerte, als Feind galt. Die körperliche Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi und ihre Beseitigung als soziale Gruppe wurde als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert - eine Arbeit zur Säuberung des Landes von "Kakerlaken" und den inländischen Komplizen und Spionen der FPR. Randnummer 179 Aus den Jugendorganisationen der Parteien MRND (D), den Interahamwe, und der CDR, den Impuzamugambi, wurden extremistische Milizen, die gezielt gegen Tutsi vorgingen. Die Propaganda trug dazu bei, dass ab Mitte 1993 der Zulauf zu den Milizen immer größer wurde. Detaillierte Pläne zu deren Aufstellung, Ausrüstung und Training im Rahmen einer "zivilen Selbstverteidigung" waren einige Monate zuvor schon von Théoneste Bagosora ausgearbeitet worden. Randnummer 180 Zeitgleich hatte der Import von Waffen und solchen Artikeln, die als Waffe genutzt werden konnten, stark zugenommen. Berechnungen zufolge sind zwischen Januar 1993 und März 1994 rund 581.000 Macheten nach Ruanda geliefert worden, das doppelte der Vorjahrsimporte und genug, um, wie Bagosora es geplant hatte, jeden dritten erwachsenen Ruander mit einer Machete auszustatten. Die Waffen wurden an Milizen und andere Anhänger des Regimes verteilt, es wurden geheime Waffenlager angelegt und Listen mit den Namen von Personen erstellt, die als Sympathisanten oder Komplizen der FPR oder allgemein als Verräter galten. Schließlich bekräftigte im Februar/März 1994 ein von hochstehenden Politikern und Militärs aus dem Umfeld Habyarimanas verfasstes und als streng vertraulich deklariertes Dokument noch einmal die zentralen Aufgaben und erinnerte in kaum verhüllten Worten daran, dass jeder Tutsi ein potentieller Feind ist. Randnummer 181
- g)Die Geschehnisse von April bis Juli 1994 Randnummer 182 Am Abend des 6. April 1994 wurde gegen 20.20 Uhr das Flugzeug des ruandischen Präsidenten Habyarimana, der auf dem Rückflug von einem Treffen mehrerer Staatsoberhäupter in Daressalam / Tansania war, beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali abgeschossen. An Bord waren auch der Präsident von Burundi, C. Ntaryamira, und mehrere hohe Offiziere, unter ihnen der ruandische Generalstabschef, die sämtlich ums Leben kamen. Schon unmittelbar nach dem Abschuss wurde die Verantwortung für die Ermordung des Präsidenten Habyarimana offiziell und über Radiosender den Tutsi zugewiesen, an denen Rache zu nehmen sei. So berichtete der Radiosender RTLM, dass "verräterische Hutu gemeinsam mit Tutsi" das Präsidentenflugzeug abgeschossen hätten. Daraufhin kam es an vielen Orten in Kigali und in anderen Städten zu spontanen Gewaltaktionen. Ungefähr eine Stunde nach dem Abschluss des Flugzeuges des Präsidenten wurden in Kigali die ersten Straßensperren errichtet, an denen Menschen und Fahrzeuge kontrolliert wurden. Etwa zeitgleich begannen in den in der Nähe vom Flughafen gelegenen Stadtvierteln von Kigali Mordaktionen. Ausgestattet mit Namens- oder Adressenlisten erschossen oder erschlugen Soldaten der Präsidentengarde und Interahamwe-Milizionäre insbesondere Tutsi, die der Sympathie für die FPR verdächtig waren, mitsamt ihren Familien. Ziel der Täter und ihrer Auftraggeber war es, zunächst all die Personen zu ermorden, die tatsächlich oder vermeintlich der Opposition angehörten und sich der geforderten "rücksichtslosen Entschlossenheit im Kampf gegen den äußeren Feind" hätten widersetzen können. Unter den Opfern in dieser ersten Phase der Massentötungen, die sich hauptsächlich auf die Hauptstadt Kigali erstreckten und bereits am Mittag des 7. April beendet waren, waren auch Hutu, unter ihnen vor allem diejenigen, die nach dem Arusha-Friedensvertrag eine legitime Regierung hätten übernehmen können (z.B. die Premierministerin des Landes, Agathe Uwilingiyimana, der Präsident der "Cour Suprême", des höchsten ruandischen Gerichts, Joseph Kavaruganda, und andere mehr). Von den Tutsi, die in dieser Phase umgebracht wurden, sollten einige in der nach dem Friedensvertrag neu zu bildenden Regierung ebenfalls herausgehobene Positionen bekleiden, so z.B. Landoald Ndasingwa von der liberalen Partei (PL). Randnummer 183 Am Vormittag des 7. April wurden zehn belgische Blauhelmsoldaten ermordet. Belgien zog seine 450 Blauhelmsoldaten kurze Zeit später ab und auch der UN-Sicherheitsrat beschloss am 21. April 1994 mit der Resolution 912/1994 die Reduzierung der Friedenstruppe von 2.500 auf 270, wobei de facto knapp 500 Blauhelmsoldaten in Ruanda verblieben. Randnummer 184 Die FPR kündigte den Waffenstillstand auf und marschierte von Norden her auf Kigali zu, um den dort stationierten ca. 600 FPR-Soldaten zu Hilfe zu kommen (im Zusammenhang mit der im Arusha-Friedensvertrag festgelegten Machtteilung war diese militärische FPR-Präsenz in der Hauptstadt als "vertrauensbildende Maßnahme" vereinbart worden). Randnummer 185 Unter Vorsitz von Théoneste Bagosora wurde ein Krisenstab gebildet, der am 8. April 1994 eine sogenannte Interimsregierung einsetzte, deren 19 Mitglieder den radikalen "Hutu-Power"-Flügeln ihrer jeweiligen Parteien angehörten. Premierminister dieser Regierung war Jean Kambanda, Staatspräsident Théodore Sindikubwabo. Trotz gegenteiliger Erklärungen des Premierministers Kambanda mobilisierte diese Regierung die Hutu-Bevölkerung. Die Propaganda vermittelte den Ruandern - wiederum vor allem über Radiosender -, dass eine staatliche Doktrin existierte, der zufolge die Tutsi als "Komplizen" der als "Inkontanyi" oder "Inyenzi" (Kakerlaken) bezeichneten, aus Uganda anrückenden FPR und damit Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, und der Kampf gegen den "inneren Feind" eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" zur Säuberung des Landes von den "Inyenzi" und ihren inländischen Komplizen und Spionen (ibiyetso) sei, so dass schließlich jeder der Gruppe der Hutu angehörende Ruander wusste, dass man von staatlicher Seite von ihm die Erledigung dieser "Arbeit" durch Tötung der den Tutsi angehörenden Menschen erwartete. Über den Radiosender RTLM wurde ein Lied verbreitet, das zunächst in den Straßen Kigalis, dann auch in anderen Städten gesungen wurde und dessen Refrain in der Übersetzung lautet: "Wir haben nur einen Feind - Wir kennen ihn - Es sind die Tutsi." Randnummer 186 So begann der ruandische Genozid, dem in der Zeit vom 6. April 1994 bis zum 18. Juli 1994 zwischen 500.000 und 1.000.000 Menschen zum Opfer fielen, die zum allergrößten Teil den Tutsi angehörten. Angestachelt von der vorstehend beschriebenen Propaganda töteten Armee, Polizei, Milizen und Angehörige der Hutu-Bevölkerung (in wechselnder Zusammensetzung) einen Großteil der in Ruanda lebenden Tutsi. Ein kleiner Teil der Getöteten waren sogenannte "gemäßigte" Hutu, die in Opposition zur Regierung standen oder sich dem Töten widersetzten. Die Gewalttaten wurden zumeist besonders grausam ausgeführt, insbesondere weil sie mit sogenannten "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken verübt wurden. Auch kam es zu einer Unzahl brutaler Vergewaltigungen. Das Ziel dieser Tötungen war die Zerstörung der Volksgruppe der Tutsi als solcher im Sinne einer Beendigung der Existenz jedenfalls der in Ruanda lebenden Tutsi als soziale Gruppe. Randnummer 187 Von Kigali aus erstreckten sich die Tötungsaktionen über das gesamte Land. Es gab zwar Orte, an denen Widerstand geleistet wurde: von Hutu gegen die an sie gerichtete Forderung, sich an den Morden zu beteiligen, von Tutsi gegen die ihnen zugedachte körperliche und soziale Vernichtung. Doch endeten alle bekannten Fälle damit, dass der Widerstand schließlich überwunden wurde. Zu viele aus der Masse aufgehetzter, in zentralistischen, autoritären Strukturen aufgewachsener Ruander folgten aktiv den Tötungsaufrufen, viele halfen ihnen dabei und konnten mit der Unterstützung derjenigen rechnen, für die der langjährige Tutsi-Nachbar plötzlich mitsamt seiner Familie zu einer tödlichen Bedrohung geworden war. Randnummer 188 In der im Norden Ruandas gelegenen Präfektur Byumba wurden die meisten Tutsi gerettet, weil dort die FPR-Truppen aus Uganda kommend nach dem 7. April 1994 schnell vorrückten und die Präfektur besetzten. In den Präfekturen Gisenyi und Ruhengeri gelang vielen Tutsi die Flucht in das sichere Uganda oder nach Zaire (heute: Demokratische Republik Kongo). Flohen sie hingegen in die südlichen Präfekturen, waren die Überlebenschancen gering. Zwar wurden in den Präfekturen Gitarama und Butare im Vergleich zum Geschehen in Kigali zunächst relativ wenige Tutsi getötet, weil sich dortige lokale Amtsträger den Tötungsaufforderungen der Interimsregierung widersetzten, doch änderte sich dies abrupt in der dritten Aprilwoche; es kam dann auch in diesen Präfekturen zu zahlreichen Massakern. In den übrigen Präfekturen war zu diesem Zeitpunkt bereits der größte Teil der Tutsi-Bevölkerung ermordet worden. In Mugonero, in der Präfektur Kibuye, wurden am 16. April in einem aus Krankenhaus und Kirche bestehenden Komplex der Siebenten-Tags-Adventisten mehrere tausend Menschen getötet, in der Technischen Schule von Murambi in der Provinz Gikongoro sollen vom 18. bis zum 20. April 1994 zwischen 30.000 und 60.000 Tutsi getötet worden sein. In der Präfektur Kibungo fanden mehrere größere Massaker statt, unter anderem das Massaker auf dem Kirchvorplatz und in der Kirche von Nyarubuye, bei dem zwischen dem 15. und 17. April mehr als 20.000 Tutsi ermordet wurden. Randnummer 189 Die Tutsi, die das Morden in den südlichen Provinzen überlebten - Schätzungen zufolge fallen zwei Drittel aller Opfer unter der Tutsi-Bevölkerung in die Zeit bis Ende April -, verdanken dies entweder glücklichen Umständen, der Hilfe von Hutu und/oder dem Vormarsch der FPR. Gegen Ende April hatte die FPR weite Teile der im Osten Ruandas gelegenen Präfektur Kibungo erobert. Dieser Vormarsch war von großen Fluchtbewegungen der Hutu begleitet, einschließlich vieler Täter der zuvor begangenen Verbrechen. Zwischen dem 22. und 30. April 1994 flüchteten 250.000 - 500.000 Hutu nach Tansania. Danach, dem weiteren Vormarsch der FPR entsprechend, flüchteten über eine Million Hutu über Cyangugu an der Südspitze des Kivu-Sees nach Zaire in die Region Bukavu, und eine ähnlich hohe Zahl flüchtete über Gisenyi an der Nordspitze des Kivu-Sees nach Goma, ebenfalls in Zaire. Am 18. Juli, nach der Eroberung Gisenyis, wohin sich die Interimsregierung zurückgezogen hatte (nachdem sie vorher schon nach Gitarama ausgewichen war), erklärte die FPR den Krieg für beendet. Randnummer 190 Nur etwa ein Viertel der ruandischen Tutsi überlebte den Genozid, viele nur deshalb, weil sie ins Ausland fliehen konnten. Nur das schnelle Vordringen der FPR verhinderte die Fortsetzung des Genozids bis zur Erreichung des Ziels, sämtliche in Ruanda lebende Tutsi zu ermorden. Randnummer 191 2. Die Situation der vom Angeklagten geführten Bürger von Muvumba in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Randnummer 192
- a)Die Entwicklung im Norden und im Nordosten Ruandas nach dem Angriff vom 1. Oktober 1990 bis zum April 1994 Randnummer 193 Die FPR unternahm den Angriff vom 1. Oktober 1990 in einer Stärke von ca. 2500 Mann im Nordosten des Landes in der Präfektur Byumba. Nach einem schnellen Vormarsch, der auf die Schwäche der ruandischen Armee FAR und auf die Überraschungswirkung zurückzuführen ist, erreichten FPR-Truppenteile am 3. Oktober 1990 das Gebiet der Gemeinde Muvumba und nahmen es ein. Wenig später nahmen sie die Stadt Gabiro ein. Von der Hauptstadt Kigali waren zu diesem Zeitpunkt schon Weisungen an die Bürgermeister und Präfekten gerichtet worden, auf "ibiyetso" (Komplizen, Spione) zu achten und verdächtige Personen festzunehmen. Es kam deshalb zu zahlreichen Übergriffen, Morden und Plünderungen gegen die lokale Tutsi-Bevölkerung und ihre vermeintlichen Unterstützer, die pauschal als "fünfte Kolonne" der FPR denunziert wurden. Randnummer 194 Infolge des Vormarschs der FPR flüchteten viele Bewohner des Nordens kurzfristig in südlich gelegene sichere Regionen. Nachdem die FPR-Truppen in der zweiten Oktoberhälfte endgültig vor allem mit französischer Militärhilfe zurückgeworfen worden waren, kehrten die meisten Personen wieder in ihre Heimatorte zurück. Allerdings flohen sie 1992 erneut, als FPR-Truppen im Januar und im Juni die ruandische Nordgrenze angriffen und begannen, sich dort festzusetzen. Nach dem dritten Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali brachte, stieg die Zahl der Flüchtlinge bis auf fast 900.000 an. Nur etwa 1800 Hutu blieben in der demilitarisierten Zone. Die Flüchtlinge ließen sich in Lagern nieder, wo sie nach Gemeinden, Sektoren und Zellen aufgeteilt lebten und die Bürgermeister nach wie vor Autorität besaßen. Gestützt auf mehrere Assistenten kümmerten sie sich um Recht und Ordnung. Gewöhnlich gab es in den Lagern zudem Bürgermeisterämter, von denen aus alle die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten geregelt wurden. Selbst die Gemeindemitglieder, die in dem unsicheren Gebiet im Norden geblieben oder dorthin zurückgekehrt waren, mussten sich, wenn sie z.B. eine Bescheinigung benötigten, in ein provisorisches Bürgermeisteramt im Flüchtlingslager begeben. In den Lagern lebten bis April 1994 tausende, bisweilen sogar zehntausende Menschen. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Allerdings konnte diese Versorgung nicht verhindern, dass die Situation in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge (die FPR hatte die Heimatgebiete der Flüchtlinge größtenteils besetzt) in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer schlechter und schließlich sogar dramatisch wurde. Randnummer 195 Abgesehen von kleineren, durch den Kriegsverlauf bedingten zahlenmäßigen Fluktuationen, existierten die Lager bis Mitte April 1994. Dann flüchteten die Menschen vor der erneuten Offensive der FPR meistens in Richtung Kibungo und von dort weiter nach Tansania. In großen Menschenströmen bewegten sich die Flüchtlinge, deren Zahl sich noch durch die Hutu aus den grenzferneren Gebieten der Präfektur Kibungo erhöhte, auf die tansanische Grenze zu. Nach kurzen Aufenthalten an geeigneten Etappenzielen (z.B. unter dem Aspekt der Wasserversorgung) zogen sie, getrieben von der Angst vor der Rache der vorrückenden FPR-Soldaten, weiter. Ab dem 12./13. April gab es in der Gemeinde Rusumo im Süd-Osten Ruandas viele Flüchtlingslager mit bald mehreren Hunderttausend Flüchtlingen. Tutsi, derer man habhaft werden konnte, wurden getötet, ihr Eigentum unter Hutu aufgeteilt und für das Leben in den Flüchtlingslagern genutzt. Auch dabei waren wieder lokale Autoritäten anwesend, nämlich G., der frühere Bürgermeister von Murambi (bis Juni 1993), oder G., der damalige Bürgermeister von Rusumo, oder das "akazu"-Mitglied R., der zu dieser Zeit "starke Mann" in der Präfektur Kibungo. Ab dem 20. April 1994 überschritten innerhalb weniger Tage bis zu 500.000 Menschen bei Rusumo die Grenze zu Tansania. Auf der tansanischen Seite, in den neuen Flüchtlingslagern, wurden die Flüchtlinge wiederum nach Dorf, Gemeinde und Präfektur organisiert und denselben Autoritäten unterstellt. Randnummer 196
- b)Die Flucht der Bürger von Muvumba nach Ngarama und Murambi und deren Aufenthalt in den dortigen Flüchtlingslagern Randnummer 197 Aufgrund eines Angriffs der FPR verließen die meisten der Bürger der Gemeinde Muvumba unter Führung des Angeklagten Ende 1991 / Anfang 1992 Muvumba und flohen Richtung Süden nach Ngarama. Der überwiegende Teil der in Muvumba Verbliebenen folgte bei einer weiteren FPR-Offensive im Juni 1992. In Ngarama blieb die Bevölkerung Muvumbas für etwa ein Jahr. Nach einem weiteren Angriff im Februar 1993, der die FPR bis auf wenige Dutzend Kilometer an die Hauptstadt Kigali heranbrachte, flohen die Bürger von Muvumba - ca. 65.000 Personen, darunter auch Tutsi - unter Führung des Angeklagten in die südlich von Gabiro in der Präfektur Umutara gelegene Gemeinde Murambi. Randnummer 198 Der damalige Bürgermeister der Gemeinde Murambi, Jean-Baptiste G., stellte dem Angeklagten Flächen zur Verfügung, auf denen die Bürger Muvumbas mit Unterstützung von Mitarbeitern des Hilfswerks der Vereinten Nationen UNHCR Flüchtlingslager errichten konnten. Die allermeisten der Flüchtlinge aus Muvumba ließen sich daraufhin in den nur wenige Kilometer voneinander entfernt gelegenen Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga in der Nähe des Sektors Kiziguro im Gemeindegebiet von Murambi nieder. Nur wenige konnten es sich leisten, ein Haus zu mieten. Auch konnten nur einige - wie der Angeklagte - bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Der Angeklagte wohnte von nun an bis zu seiner Flucht nach Tansania im Haus seines in Murambi als (...) tätigen Onkels Z im Sektor Kiramuruzi der Gemeinde Murambi. Randnummer 199 Der Senat konnte nicht abschließend klären, ob in den Lagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga neben den Bürgern von Muvumba auch Flüchtlinge aus anderen, im Norden Ruandas gelegenen Gemeinden, beispielsweise aus Kiyombe, Gituza und Ngarama, lebten. Randnummer 200 Die Situation in den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma sowie Rwakirenga war katastrophal. Die Versorgung der Flüchtlinge mit Nahrung, Trinkwasser, Zelten und Medikamenten erfolgte über das Flüchtlingshilfswerk UNHCR und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Gleichwohl wurden die Zustände in den Lagern mit zunehmender Verweildauer der Flüchtlinge in medizinischer und hygienischer Hinsicht immer unerträglicher. Dies führte dazu, dass Flüchtlinge einzeln oder in Gruppen die Lager verließen, um Essen zu beschaffen. Mehrfach kam es vor, dass Flüchtlinge Bürger von Murambi überfielen und Lebensmittel raubten. Auch sah ein Großteil der Flüchtlinge in den Tutsi die Verursacher für ihre Flucht und die schlechte Lage in den Flüchtlingslagern. Die Flüchtlinge setzten die Tutsi im Laufe der Zeit - insbesondere auch aufgrund der oben beschriebenen Propaganda - immer mehr mit den Kämpfern der FPR gleich, durch die sie vertrieben worden waren und derentwegen sie nun in den Lagern in elenden Zuständen leben mussten. Es kam zu Angriffen und Überfällen auf Tutsi innerhalb und außerhalb der Lager. Die dort und in der Umgebung lebenden Tutsi waren häufig gezwungen, vor Übergriffen zu flüchten. Wenn der Angeklagte davon erfuhr, begab er sich in die Lager und forderte die Flüchtlinge auf, Übergriffe auf Bürger von Murambi zu unterlassen. Entsprechende Anweisungen des Angeklagten wurden - jedenfalls bis zum 6. April 1994 - von den Bürgern der Gemeinde Muvumba befolgt, weil diese - wie nahezu alle Ruander - sehr obrigkeitshörig waren. Dem Angeklagten, der weiterhin das Amt des für diese Gemeindeangehörigen zuständigen Bürgermeisters wahrnahm, kam deshalb eine starke Autorität zu, die er bewusst einsetzte. Randnummer 201
- c)Die Machtverhältnisse in der Gemeinde Murambi nach Ankunft der Flüchtlinge aus Muvumba Randnummer 202 In den Flüchtlingslagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga blieben die zuvor bestehenden Verwaltungsstrukturen der Herkunftsgemeinde Muvumba erhalten. Die Flüchtlinge lebten in den Lagern nach den Sektoren und Zellen geordnet, in denen sie zuvor in Muvumba gewohnt hatten. Unbeschadet der Tatsache, dass die Bürger von Muvumba ihr Gemeindegebiet verlassen hatten, behielt der Angeklagte seine Stellung als deren Bürgermeister. Nach wie vor gewährleistete er die tatsächliche Umsetzung der von der Regierung angeordneten Maßnahmen und vorgegebenen Richtlinien. Er blieb der Vorgesetzte der Angestellten der Gemeinde sowie der Personen, die an der Spitze der zur Gemeinde gehörenden Sektoren und Zellen gestanden hatten und nun den Bürgern dieser Einheiten in den Flüchtlingslagern vorstanden. Diese Conseillers und die Bürgermeisterassistenten berichteten dem Angeklagten über die Situation der Bürger, informierten ihn über Probleme, insbesondere auch über die Sicherheitslage. Der Angeklagte behielt damit in seiner Funktion als Bürgermeister die Kontrolle über die Mitarbeiter seiner Gemeindeverwaltung, die Gemeindepolizisten und die Kämpfer der Interahamwe-Miliz. Kraft der Autorität seines Amtes konnte er darüber hinaus das Handeln aller Gemeindeangehörigen maßgeblich bestimmen. Er kümmerte sich um die Angelegenheiten seiner Gemeindemitglieder, begab sich, begleitet von seinen Bürgermeisterassistenten und Conseillers, häufig in die Flüchtlingslager und hielt dort Versammlungen ab, in denen es regelmäßig in erster Linie um Fragen der Versorgung der Flüchtlinge ging. Er arbeitete wegen der Versorgung der Flüchtlinge insbesondere mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zusammen. Die Bürger der Gemeinde Muvumba erkannten den Angeklagten weiterhin unverändert als staatliche Autorität an. Randnummer 203 Der Angeklagte war bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die enge Zusammenarbeit mit den Verwaltern der Gemeinde Murambi angewiesen. Jean-Baptiste G., der Bürgermeister von Murambi, stellte dem Angeklagten in Räumlichkeiten der Gemeinde Murambi ein Büro zur Verfügung, damit er dort, unterstützt von seinen Untergebenen, die anfallenden Verwaltungsaufgaben erledigen konnte. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben stand dem Angeklagten auch ein Fahrzeug der Gemeinde Muvumba, ein weißer Toyota-Pick-up, zur Verfügung. Randnummer 204 G. stand als Bürgermeister von Murambi auch den Interahamwe von Murambi vor. Er war Mitglied des MRND und der ideologische Führer der Hutu-Power-Strömung in Murambi und betrieb die gegen die Tutsi als solche gerichtete Propaganda in extremer Weise. Insbesondere hielt er bei Versammlungen Hetzreden, in denen er zur körperlichen Ausrottung der Tutsi und ihrer Beseitigung als soziale Gruppe aufrief. Das Vorgehen Gs gegen die Tutsi war derart aggressiv, dass es für erhebliche Unruhe sorgte, weshalb er im Juni 1993 in das Ministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten in Kigali versetzt wurde, wo er bis April 1994 einen Direktorenposten bekleidete. Zum neuen Bürgermeister wurde M. ernannt. Dennoch blieb G. weiterhin der eigentliche regionale Machthaber in Murambi. Denn Bürger wie Gemeindeangestellte und -funktionäre sahen ihn, der sich regelmäßig an den Wochenenden und häufig auch während der Woche in Murambi aufhielt, unverändert als den "starken Mann" und ihren Führer an und befolgten weiterhin seine Befehle. Auch M. tat dies. Randnummer 205 Auch der Angeklagte kooperierte weiter mit G., insbesondere in Angelegenheiten, die die Flüchtlinge in den Lagern und auch die Gemeinde Murambi betrafen. Auch mit den weiteren Personen, die in der Verwaltung von Murambi zentrale Funktionen ausübten oder als wichtige Persönlichkeiten angesehen wurden, arbeitete er zusammen. Dazu gehörten neben M. insbesondere A. N., der Schatzmeister der Gemeinde Murambi und zugleich Führer der Interahamwe im Sektor Kiziguro war, G. K., der Conseiller des Sektors Kiziguro, J. - B. N., ein weiterer Befehlshaber der Interahamwe des Sektors Kiziguro, der (...) C sowie die ... E, F, gG und H. Randnummer 206 Der Interahamwe-Führer N. betrieb eine in einem Zentrum namens Shanti in Kiziguro gelegene Kneipe mit dem Namen "Shonga", in der sich die vorgenannten Autoritätspersonen regelmäßig trafen und sich über alle wichtigen Angelegenheiten unterhielten. Auch der Angeklagte, der sich auch an Parteiversammlungen des MRND in Murambi beteiligte, bei denen G. Hetzreden hielt, in denen er zur Ausrottung der Tutsi aufrief, nahm an den Treffen in der Kneipe des N. teil und war in die Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde Murambi eingebunden. Der Angeklagte und seine Untergebenen wurden nach und nach fester Bestandteil der faktischen Verwaltungs- und Machtstruktur in Murambi, wobei dem Angeklagten im Wesentlichen die Aufgabe der Versorgung der Flüchtlinge in den Lagern zukam. Die Interahamwe-Kämpfer von Muvumba taten sich mit den Interahamwe von Murambi zusammen, sie hielten gemeinsame Versammlungen ab und führten gemeinsam Attacken auf Tutsi durch. Der Angeklagte war den Bürgern Murambis als Bürgermeister der Flüchtlinge bekannt und genoss auch bei diesen ein hohes Ansehen. Die Bevölkerung Murambis sowie die Interahamwe-Milizionäre betrachteten ihn als Respektsperson und sahen ihn auch als ihren "Verwalter" an. Seine Anweisungen wurden von den Bürgern und den Interahamwe Murambis ebenso befolgt wie die Anweisungen ihres eigenen Bürgermeisters M., wobei der Angeklagte - ebenso wie M. -, faktisch dem "starken Mann" G. untergeordnet war, was sämtlichen Bewohnern Murambis einschließlich der in den Flüchtlingslagern lebenden Personen bewusst war. Randnummer 207 Spätestens Anfang April 1994 bestand in Murambi eine faktische Hierarchie, nach der G. als "starker Mann" die unumstrittene Autorität in dieser Gemeinde und faktischer Oberbefehlshaber war, dem sich sowohl N., K. und der Angeklagte sowie die weiteren Autoritätspersonen und sämtliche Bürger und Flüchtlinge unterordneten, wobei sie N., K., den Angeklagten und die weiteren Autoritätspersonen als ihre unmittelbaren Befehlsgeber ansahen, die ihrerseits den Befehlen Gs folgten, denen sich auch die einfachen Bürgern und Flüchtlinge unterordneten. Randnummer 208 3. Die ambivalente Haltung des Angeklagten zu der Volksgruppe der Tutsi Randnummer 209 Der Angeklagte war durchaus bereit, gewalttätig zu werden. So zielte er Anfang Oktober 1990 mit einem geladenen und gespannten Gewehr auf den Zeugen 11, um diesen zu töten - was der Zeuge 98 verhinderte, indem er schnell entschlossen an das Gewehr des Angeklagten griff und den Lauf der Waffe nach oben richtete. Randnummer 210 Vorrangig war dem Angeklagten aber sowohl zu der Zeit, als sich er und die ihm unterstehenden Bürger noch in Muvumba befanden, als auch in der Zeit in Murambi daran gelegen, seine Aufgabe als "Verwalter" der Bürger von Muvumba zu deren Wohl zu erfüllen. Randnummer 211 Die Verfolgung und Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi war dem Angeklagten selbst kein besonderes eigenes Anliegen, er war vielmehr - auch wegen der Erfahrungen während seines Studiums in Deutschland - in dem Sinne fortschrittlich eingestellt, dass er auch am Wohlergehen derjenigen der ihm unterstehenden Bürger Muvumbas interessiert war, die Tutsi waren. Da er aber auch seine Stellung als Bürgermeister innehalten und dieses Amt zur Zufriedenheit der ihm übergeordneten Personen ausüben wollte und in diesem Sinne obrigkeitsergeben war, musste er als dem MRND angehörender, das Regime repräsentierender Bürgermeister auch die staatliche Doktrin, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, jedenfalls insoweit vertreten, dass er bei der Obrigkeit - insbesondere bei dem die auf die körperliche und soziale Vernichtung der Volksgruppe der Tutsi als solcher gerichtete Propaganda extrem vertretenden G. - keinen Anstoß erregte. Randnummer 212 Der Angeklagte nahm deshalb gegenüber der Volksgruppe der Tutsi eine ambivalente Haltung ein: Randnummer 213 Einerseits unterschied er bei der Behandlung seiner Bürger grundsätzlich nicht zwischen Hutu und Tutsi und nahm auch, insbesondere wenn es um Tutsi ging, die Bürger von Muvumba waren und damit seinem Zuständigkeitsbereich unterfielen, sogar diese schützende Handlungen vor. So beendete er sowohl noch in Muvumba als auch in den Flüchtlingslagern Unruhen und forderte die Bürger von Muvumba auf, sich nicht in die Angelegenheiten von Murambi einzumischen. So ist es zu erklären, dass Vert5 und Vert6 den Angeklagten als fairen Bürgermeister kennenlernten, der keine Unterschiede zwischen Hutu und Tutsi machte und seine Bürger ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Ethnie behandelte. Der Angeklagte hielt auch nach dem 6. April 1994 Versammlungen ab, in denen er die nach Murambi geflohenen Bürger von Muvumba aufforderte, sie sollten sich ruhig verhalten und sich nicht in die Unruhen in Murambi einmischen. Er forderte sie auch auf, dafür zu sorgen, dass in den Lagern niemandem etwas passiert und auch niemand in die Lager komme, um Hutu und Tutsi auseinanderzubringen - was die Zeugen 49, 50, 52, 51 sowie Vert5 den im März 2012 nach Ruanda gereisten Verteidigerinnen bei Gesprächen, bei denen auch der die Verteidigerinnen begleitende Rechtsanwalt RA2 anwesend war, ohne Vorhalte durch die Verteidigerinnen berichteten. Randnummer 214 Andererseits hielt der Angeklagte auch Reden - insbesondere in den Lagern -, in denen er die offizielle gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichtete Propaganda verkündete, welche er auch in die Tat umzusetzen bereit war, wenn es ihm aufgrund der jeweiligen Situation opportun erschien, um seiner Stellung als Funktionsträger des Regimes zu genügen und diese zu erhalten. Randnummer 215 4. Der Beginn der gegen die Volksgruppe der Tutsi gerichteten Gewalttaten in Murambi Randnummer 216 Auch in der Gemeinde Murambi begannen ab dem Morgen des 7. April 1994, nachdem die Bürger und die Flüchtlinge in den Lagern durch Berichte im Radio über den Abschuss des Flugzeugs des Staatspräsidenten Habyarimana informiert worden waren, Tötungen von Tutsi. Trotz der Aufforderungen des Angeklagten, denen zufolge sich die Flüchtlinge ruhig verhalten und sich nicht "einmischen" sollten, töteten im Lager Bidudu lebende Flüchtlinge bereits wenige Stunden nach dem Abschuss des Flugzeugs D, die Schwester der Zeuginnen 92 und 37. In den folgenden Tagen töteten Flüchtlinge aus den Lagern weitere Tutsi, u. a. am 9. April 1994 den Vater des Zeugen 39. Randnummer 217 Viele Tutsi flohen daraufhin aus ihren Häusern und aus den Flüchtlingslagern. Nur wenigen gelang es, Murambi zu verlassen und nach Norden in die bereits von der FPR besetzten Gebiete zu fliehen. Die meisten Tutsi versteckten sich in nahegelegenen Plantagen oder Büschen oder suchten - wie bereits bei früheren Pogromen - auf dem Gelände der Kirche von Kiziguro, aber auch in dem etwa einhundert Meter vom Gelände dieser Kirche entfernt gelegenen Krankenhaus Schutz. Randnummer 218 5. Die örtlichen Verhältnisse des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro Randnummer 219 Zu den Örtlichkeiten des Krankenhauses und des Kirchengeländes von Kiziguro im April 1994 hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 220 Das Areal des Krankenhauses von Kiziguro befand und befindet sich an einer kleinen Straße, die vom - vom Krankenhaus aus gesehen links gelegenen - Zentrum Shanti zum - vom Krankenhaus aus gesehen rechts gelegenen - auf einer kleinen Anhöhe befindlichen, mit mehreren Gebäuden bebauten Gelände der Kirche von Kiziguro führt. Das Kirchengelände ist etwa einhundert Meter vom Krankenhaus entfernt. Vor dem Kirchengelände knickt die Straße nach links ab und führt weiter zu den Gebäuden einer Schule. In dieser Kurve öffnet sich die Straße zu einem bis auf die Kirchengebäude unbebauten Platz, dem sogenannten "Vorplatz", an den die kurze Seite des eigentlichen Kirchengebäudes und ein Nebengebäude grenzen, in dem sich die Wohnräume und Büros der Priester befinden. Randnummer 221 Das gesamte Kirchengelände ist von einer Mauer von mindestens 1,90 Meter Höhe umgeben. Vom Vorplatz aus gesehen steht das Kirchengebäude links, das Nebengebäude rechts. An der - ebenfalls vom Vorplatz aus gesehen - rechten Seite des Kirchengebäudes beginnt, um 10,50 Meter zurückgesetzt, eine Mauer, die zum Nebengebäude führt und den Vorplatz vom Innenhof abgrenzt. Der Abstand zwischen Kirchen- und Nebengebäude und damit die Breite des vorderen Teils des Innenhofs beträgt 24 Meter. In der Mauer zwischen den beiden Gebäuden befindet sich ein großes Eingangstor zum Innenhof, das als Haupteingang zum Kirchengelände diente und dient. Die Entfernung zwischen dem Eingangstor und der diesem gegenüber liegenden Mauer am Ende des Innenhofs beträgt 57 Meter. Im hinteren Bereich des Innenhofs, von dem aus man sämtliche Gebäude betreten kann, liegen Wirtschaftsgebäude. 23,60 Meter vom Eingangstor entfernt befand und befindet sich im - vom Eingangstor aus gesehen - linken Bereich des Innenhofs eine Zisterne - ein Wassertank, zur Wasserversorgung -, die von einem 38 Zentimeter hohen Sockel umgeben ist. Auf der dem Innenhof gegenüberliegenden Seite des Nebengebäudes schließt sich ein weiterer Hof an, der 22 Meter lang und 27 Meter breit ist. Vom Vorplatz aus gesehen befindet sich rechts vom Nebengebäude eine kleine Tür, die zu dem weiteren Hof führt. Randnummer 222 Hinter den Gebäuden der Schule - ungefähr 350 Meter vom Eingangstor des Kirchengeländes entfernt - befindet sich eine Grube, die einen Durchmesser von 2,40 Meter bis 2,50 Meter hat und 28 Meter tief ist. Diese Grube war in den 1960er Jahren auf Veranlassung des damals in Kiziguro tätigen spanischen Priesters P als Brunnenschacht gegraben, aber mangels Wasser niemals als solcher genutzt worden. Randnummer 223 6. Das Schutzsuchen im Krankenhaus und auf dem Kirchengelände und dessen Belagerung Randnummer 224 Zu den ersten Tutsi, die auf das Gelände der Kirche von Kiziguro flüchteten, zählten die Zeuginnen 92, 37, 35 und deren Schwester 84, die bereits am Morgen des 7. April 1994 dort ankamen und von den Priestern der Kirche in Zimmern untergebracht wurden. An den folgenden Tagen flüchteten immer mehr Tutsi zum Kirchengelände, unter ihnen die Zeugen 32 und 33, die in der Nacht vom 7. auf den 8. April 1994 eintrafen. Am 9. April 1994 erreichten die Zeugen 30, 21, 40 und 41, die sich zunächst in der näheren Umgebung versteckt hatten, das Kirchengelände. Wegen der großen Anzahl der Schutzsuchenden mussten die später eingetroffenen Personen in der Kirche und auf dem Innenhof übernachten. Etwa 100 bis 150 Tutsi, unter ihnen auch die Nebenklägerin 34, hatten sich zunächst im Waisenhaus von Gakoni versteckt. Am 9. April 1994 kamen von G. angeführte Interahamwe dorthin und brachten diese Tutsi ebenfalls zur Kirche von Kiziguro. Randnummer 225 Der Zeuge 39 flüchtete am Morgen des 8. April 1994 mit seinem jüngeren Bruder (...) und seiner jüngeren Schwester (...) zunächst ebenfalls zur Kirche. Da seine Geschwister aber zuvor von Interahamwe verletzt worden waren, begab er sich noch am selben Tag mit ihnen in das in der Nähe gelegene Krankenhaus, wo er sich bis zum 12. April 1994 versteckte. Randnummer 226 Am 10. April 1994 erschien der Angeklagte zusammen mit G., N., dem Conseiller K., seinem Onkel Z, dem ...inspektor J, dem (...) H und weiteren Autoritätspersonen wie dem Leiter des ...zentrums von Murambi, K, sowie Interahamwe und Soldaten am Krankenhaus von Kiziguro, in dem sich auch der Zeuge 39 und seine Geschwister (...) und (...) aufhielten. Im Innenhof des Krankenhauses erkundigten sie sich bei dem ...arzt L nach der Situation im Krankenhaus und insbesondere danach, wie viele Tutsi sich dort aufhielten. Sie ließen einen Arzt namens Sylvère von Interahamwe abführen. Der Senat hat zum weiteren Schicksal des Sylvère keine Feststellungen getroffen. Er geht deshalb zugunsten des Angeklagten davon aus, dass Sylvère nicht verletzt und / oder getötet wurde. Randnummer 227 Nachdem bekannt geworden war, dass immer mehr Tutsi zum Kirchengelände flüchteten, begab sich eine Vielzahl von mit "traditionellen Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppeln, Äxten, Beilen und Hacken ausgestatteten Interahamwe und Bürger Murambis sowie ebenso bewaffnete Interahamwe und Flüchtlinge aus Muvumba, die in den Lagern Bidudu, Gikoma und Rwakirenga lebten, zum Kirchengelände und umstellten es. Auch errichteten sie am Krankenhaus eine Straßensperre. Aufgrund der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, wollten sie alle der Volksgruppe Tutsi angehörenden Personen töten, um die Volksgruppe der Tutsi auszurotten. Randnummer 228 Aufgrund ihrer Autoritätshörigkeit wagten sie es jedoch nicht, das Kirchengelände ohne die Anweisung ihrer "Verwalter" zu stürmen. Zudem waren sie ohne die Steuerung des Geschehens durch Autoritätspersonen auch nicht zu einem koordinierten Angriff fähig. Sie beschränkten sich zunächst darauf, die Tutsi, die sich auf dem Kirchengelände in Sicherheit bringen wollten, anzugreifen, um sie daran zu hindern, in das Innere des Kirchengeländes zu gelangen. Einige der Schutz suchenden Tutsi wurden auf dem Weg zum Kirchengelände getötet, anderen gelang es nur unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben, auf das Kirchengelände zu flüchten. Randnummer 229 Vor dem Kirchengelände erschienen auch Gendarmen der in Ndatemwa stationierten Einheit der Nationalpolizei, die sich vor dem Tor zum Innenhof der Kirche postierten. Die Gendarmen hinderten die Tutsi nicht daran, in das Kirchengelände zu gelangen. Allerdings kamen sie den von Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba verfolgten Personen, die auf dem Kirchengelände Schutz suchen wollten, auch nicht zur Hilfe, wenn sie vor dem Eingang zum Kirchhof angegriffen wurden. Randnummer 230 7. Die Vorbereitung des Angriffs auf das Kirchengelände und die Abreise der Priester Randnummer 231 Am 10. April 1994 trafen sich G., N. und weitere Autoritätspersonen im Haus von H. Dabei fassten sie den Entschluss, das Kirchengelände von Kiziguro von den vor diesem wartenden Interahamwe, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba stürmen zu lassen, welche von der Propaganda, der zufolge die Tutsi Staatsfeinde waren, die sowohl körperlich als auch als soziale Gruppe vernichtet werden müssen, aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Der Senat hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei diesem Treffen zugegen war. Randnummer 232 Weil die Autoritätspersonen, die den Angriff beschlossen hatten, Respekt vor den auf dem Kirchengelände befindlichen katholischen Priestern hatten und auch befürchteten, dass die vor dem Kirchengelände wartenden Interahamwe, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba es nicht wagen würden, Priester zu attackieren, begaben sich nun mehrfach Verwalter, unter anderem G. sowie der Angeklagte in Begleitung von weiteren Personen sowie Militärs zum Kirchengelände. Diese Autoritätspersonen führten Gespräche mit den Priestern, in denen sie ihnen zu verstehen gaben, dass auch sie bei dem bevorstehenden Angriff getötet werden würden, wenn sie das Kirchengelände nicht verließen. Auch wurde ein Mann, der dafür zuständig war, für die Priester zu kochen, und deshalb das Kirchengelände zwischendurch verlassen konnte, um Getränke und Nahrung zu besorgen, aufgefordert, den Priestern zu sagen, dass sie das Kirchengelände verlassen sollten. Eine von der belgischen Botschaft gesandte Person erschien und forderte die Priester zum Verlassen des Kirchengeländes auf. Die Priester - unter ihnen die vom Senat als Zeugen vernommenen 31 und 58 -, die mit einem Angriff der auf dem Vorplatz versammelten Menschen rechneten und um ihr Leben flüchteten, blieben zunächst noch auf dem Kirchengelände, entschieden sich dann aber doch, dieses zu verlassen. Am Mittag des 10. April 1994 reisten sie ab. Den auf dem Kirchengelände zurückbleibenden Personen, die die Priester fragten, wohin sie führen, antworteten sie wahrheitswidrig, sie führen in die in der Nähe gelegene Ortschaft Rwamagana, um Essen zu holen. Anschließend verließen die Priester das Kirchengelände. Randnummer 233 Am Nachmittag des 10. April 1994 fand in der Kneipe des N. eine - weitere - Zusammenkunft der "Verwalter" statt, an der unter anderen G., N. und der Angeklagte teilnahmen. Sie besprachen, dass das Kirchengelände von den vor diesem wartenden Interahamwe von Murambi und Muvumba, Bürgern von Murambi und Flüchtlingen aus Muvumba angegriffen werden sollte, welche wie vorstehend beschrieben von der auf auf die Ausrottung der Volksgruppe der Tutsi gerichteten Propaganda aufgehetzt und wütend waren, damit diese die Menschen, die im Kirchengelände Schutz suchen, noch vor dem Eintreffen der anrückenden Truppen der FPR töteten. Da die Interahamwe von Murambi und die Interahamwe von Muvumba nicht ausreichen würden, um alle Tutsi auf dem Kirchengelände zu töten, sollten zur Verstärkung Soldaten aus Gabiro geholt werden. Randnummer 234 8. Die zur Verurteilung gelangte Tat: Das Kirchenmassaker von Kiziguro am 11. April 1994 Randnummer 235 Bis zu den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 gelang es mindestens 460 Menschen, auf das Kirchengelände zu flüchten. Die allermeisten von ihnen waren Tutsi, einige wenige Hutu. Mittlerweise befanden sich mehrere Hundert Interahamwe-Milizionäre, bewaffnete Bürger Murambis und ebenso bewaffnete Flüchtlinge aus Muvumba - unter ihnen K., N., C. und der Zeuge 22 - vor dem Kirchengelände, die sich in ihrem Hass gegen Tutsi gegenseitig aufputschten, indem sie Lieder sangen, in denen die Tutsi verhöhnt und zu deren körperlicher Vernichtung sowie der Beseitigung der Tutsi als soziale Gruppe aufgefordert wurde. Ein Teil von ihnen betrank sich, sie warfen gelegentlich Steine auf das Kirchengelände, um die dort befindlichen Personen einzuschüchtern und zu verletzen. Unter den auf das Kirchengelände Geflohenen waren Menschen jeden Alters und Geschlechts. Spätestens seit der Abfahrt der Priester am 10. April 1994 gingen sie sicher davon aus, dass das Kirchengelände von denjenigen, die sich um dieses versammelt hatten und deren gegen die Tutsi gerichteten Gesänge sie hörten, angegriffen werden würde, um sie zu töten. Sie hatten deshalb extreme Todesangst. Da sie auch die Art der Bewaffnung der um das Kirchengelände Versammelten kannten, fürchteten sie zudem die Qualen, die sie bei ihrer Tötung würden erleiden müssen. Randnummer 236 Spätestens in den frühen Morgenstunden des 11. April 1994 erschienen auch Soldaten der ruandischen Armee und Gemeindepolizisten am Kirchengelände, so dass sich vor diesem nunmehr mehrere Hundert Personen - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre und Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba - befanden, die sämtlich bewaffnet waren, wobei die Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba sogenannte "traditionelle Waffen" wie Macheten, Lanzen, Knüppel, Äxte, Beile und (eigentlich zum Bearbeiten von Erde bestimmte) Hacken trugen. Diese - im Folgenden "Angreifer" genannten - Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten, Interahamwe-Milizionäre, Bürger Murambis und Flüchtlinge aus Muvumba waren voller Hass gegen die Tutsi, die sie ausrotten wollten und den sie gegen die in das Kirchengelände geflüchteten Personen richteten, die sie gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Tutsi töten wollten. Randnummer 237 Weder die Soldaten noch die sonstigen Personen, die sich um das Kirchengelände versammelt hatten, trauten sich jedoch ohne einen entsprechenden Befehl Gs, den sie sämtlich als faktischen Machthaber der Gemeinde anerkannten, mit dem Angriff auf das Kirchengelände zu beginnen. Sie warteten auf diesen Befehl, um das Kirchengelände anzugreifen und die darin befindlichen, verängstigten Personen mit ihren Waffen zu töten. Randnummer 238 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen den frühen Morgenstunden und dem Mittag des 11. April 1994, begaben sich G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen zum Kirchengelände, um den Angriff auf das Kirchengelände zu befehligen und zu koordinieren. Schon aufgrund des Erscheinens dieser "Verwalter" war den Angreifern klar, dass nun der mit dem Ziel der Tötung der im Kirchengelände befindlichen Personen geführte Angriff beginnen würde. Randnummer 239 Das mit einem Schließriegel versehene große Eingangstor zum Innenhof des Kirchengeländes wurde geöffnet - der Senat hat nicht feststellen können, wer diese Öffnung vornahm - und G., N., K., der Angeklagte und weitere Autoritätspersonen betraten den Innenhof. Mindestens 100 der Angreifer folgten ihnen, während die anderen das Kirchengelände umstellten, um gegebenenfalls aus dem Kirchengelände flüchtende Tutsi an der Flucht zu hindern und zu töten. Auch Gendarmen der Nationalpolizei, die zuvor das Kirchengelände bewacht hatten, gingen auf Befehl ihres (...) M in den Innenhof. Randnummer 240 Die auf das Kirchengelände Geflohenen begriffen das Öffnen des Tores zutreffend als den Beginn des Angriffs, dem sie hilflos ausgesetzt waren und der mit dem Ziel ihrer qualvollen Tötung geführt wurde. Sie liefen aufgeregt umher, schrien, beteten und sangen fromme Lieder. Randnummer 241 Mit dem Begleiten Gs und dem gemeinsamen Erscheinen mit diesem am Kirchengelände verlieh auch der Angeklagte mit der ihm als Bürgermeister von Muvumba zukommenden Autorität und Anerkennung den für alle Angreifer ersichtlichen Angriffsvorbereitungen Legitimität. Die Angreifer erfuhren durch die bloße Präsenz auch des Angeklagten, dass ihr Tun "richtig" sei. Randnummer 242 Im Innenhof angekommen blieben G., N., K., die weiteren Autoritätspersonen und auch der Angeklagte stehen. Nun forderte G. die Angreifer durch Zurufe auf ihre "Arbeit" zu machen. Aufgrund der Propaganda, die die körperliche und soziale Vernichtung der als Feinde angesehenen Tutsi als eine alle Hutu als "richtige Ruander" verbindende "Arbeit" euphemisiert hatte, verstanden die Angreifer- gemäß dem Willen Gs - unter "Arbeit" das Töten von Tutsi zwecks deren Ausrottung sowohl im körperlichen Sinn als auch hinsichtlich der Existenz der Tutsi als soziale Gruppe und damit die Aufforderung Gs als Befehl, mit dem Angriff zu beginnen und die in das Kirchengelände geflüchteten Personen mit den mitgebrachten Waffen zu töten. Die Angreifer waren entschlossen, diesem Befehl zu folgen, weil sie G. als ihren Oberbefehlshaber ansahen, dessen Aufforderungen sie zu folgen hatten, so dass G. das Verhalten der Angreifer bestimmen konnte. Als diesem nachgeordnete weitere Befehlshaber, denen sie sich unterordneten, verstanden die Angreifer N., K. und den Angeklagten sowie die weiteren Autoritätspersonen. Randnummer 243 Während dessen stand der Angeklagte neben G. und vermittelte damit den ihn als "Verwalter" als Autorität respektierenden Angreifern die Gewissheit, richtig zu handeln, wenn sie dem Befehl Gs folgten. Die Angreifer erfuhren durch die Präsenz des Angeklagten neben G. auch, dass die Aufforderung Gs auch dem Willen des Angeklagten entsprach, so dass sie sich nicht in einem Loyalitätskonflikt befanden, die Befolgung der Aufforderung Gs vielmehr mit der Unterordnung auch unter den Angeklagten vereinbar war. Dies bestärkte die Angreifer in ihrem Entschluss, der Aufforderung Gs gemäß zu handeln. Randnummer 244 Nun rief auch der Angeklagte den Angreifern Aufforderungen zu, wobei er Worte wie "Helft!", "Helft mal!", "Arbeitet" und "Fangt mit Eurer Arbeit an!" verwendete. Diese Aufforderungen des Angeklagten bestärkten die Angreifer darin, dem Befehl Gs zu folgen. Denn sie verstanden diese Aufforderungen gemäß dem Willen des Angeklagten, dahin, dass die von G. angeordnete Tötung der auf das Kirchengelände geflohenen Tutsi auch seinem Willen entsprach und deshalb kein Loyalitätskonflikt für die Angreifer bestand, wessen Befehl sie folgen sollten. Randnummer 245 Daraufhin trieben die Angreifer die auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammen; die Soldaten unter den Angreifern begaben sich in das Innere des Kirchengebäudes und zwangen die Personen, die sich dort aufhielten, auf den Innenhof, in dem sich nun mehrere hundert Personen - Angreifer wie Flüchtlinge -, teilweise verängstigt schreiende, aber auch betende oder weinende Menschen - Männer, Frauen und Kinder - befanden. Nachdem sie einen Großteil der auf das Kirchengelände Geflohenen im Innenhof zusammengetrieben hatten, zwangen die Angreifer sie, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Sodann kontrollierten die Angreifer die Personalausweise der Zusammengetriebenen auf die Eintragung der Zugehörigkeit zu den Tutsi, wobei sie höchstens zehn Personen, in deren Ausweisen die Zugehörigkeit zu den Hutu vermerkt war, erlaubten, das Kirchengelände zu verlassen. Randnummer 246 Die Angreifer durchsuchten Personen, die im Verdacht standen, mit der FPR über Funk zu kommunizieren, nach Funkgeräten. Einzelne namentlich bekannte Personen wie die Lehrer Munana und Nkindi - beide Tutsi -, die im Verdacht standen, für die FPR zu spionieren, wurden von den Angreifern sofort "aussortiert", aus dem Innenhof auf den Vorplatz gebracht und dort getötet. Ein Angreifer schlug Munana, der sich vor dem Abführen an eine Metallsäule klammerte, mit einer Machete die Finger ab, damit er aus dem Innenhof gebracht werden konnte. N. schoss mit einem Gewehr in die Menge und tötete mehrere Menschen. Randnummer 247 Sodann begannen die Angreifer, unter denen sich viele der aus Muvumba stammenden Flüchtlinge befanden - unter ihnen K., N., C. und der Zeuge 22 - damit, die auf das Kirchengelände geflohenen Personen zu töten. Zunächst holten sie die unbewaffneten, aber immerhin wehrhafteren Männer aus der Menge und töteten diese mit Macheten, Lanzen, sowie anderen "traditionellen Waffen", zu denen auch Knüppel, Äxte, Beilen und Hacken zählten. Die Angreifer versetzten den allermeisten Opfer mehrere Schläge und / oder Stiche, durch die die Opfer zunächst schwerste und stark blutende Verletzungen erlitten, derentwegen sie sich über einen meist mehrere Minuten währenden Zeitraum unter extremen Schmerzen und Qualen wandten und schrien, bevor sie starben. Randnummer 248 Die schutzlosen Frauen und Kinder verfolgten das Geschehen voller Angst und Schrecken, schrien und beteten laut, bis auch sie auf die vorstehend beschriebene Weise von den Angreifern getötet wurden. Einige der Frauen - wie etwa die Mutter des Nebenklägers und Zeugen 88, A. M., eine Tutsi - wurden von Angreifern dadurch getötet, dass ihnen ein spitzer Holzpfahl in das Geschlechtsteil eingeführt und durch den gesamten Körper gestochen wurde, wodurch sie extreme Schmerzen erlitten, bevor sie starben. Randnummer 249 Viele der auf das Kirchengelände geflohenen Frauen und Mädchen wurden von den Angreifern brutal vergewaltigt. Die Angreifer plünderten auch, insbesondere Nahrungsmittelvorräte und Wertgegenstände der Priester. Randnummer 250 Aufgrund der Anzahl der auf das Kirchengelände geflohenen Personen dauerten die Tötungen über einen Zeitraum von mehreren Stunden an. Randnummer 251 Während N. und K. zunächst noch auf dem Kirchengelände blieben, entfernten sich sowohl G. als auch der Angeklagte zunächst vom Kirchengelände. Randnummer 252 Um zu verhindern, dass das Massaker entdeckt würde, bevor sie sich vor der anrückenden FPR in Sicherheit bringen könnten, transportierte ein Teil der Angreifer die überall auf dem Kirchengelände liegenden Leichen an den unterhalb des Kirchengeländes gelegenen Schulgebäuden vorbei zur etwa 350 Meter entfernt außerhalb der Mauern des Kirchengeländes gelegenen Grube, indem sie die toten Körper zogen, trugen oder auf Schubkarren luden, und warfen die Körper in die Grube. Randnummer 253 Nach einiger Zeit stellten die Angreifer fest, dass die Anzahl der getöteten und noch zu tötenden auf das Kirchengelände geflohenen Menschen zu hoch war, um sie selbst vor Eintreffen der FPR-Truppen allesamt in die Grube zu transportieren. Daher zwangen sie diejenigen der auf das Kirchengelände geflohenen Personen, die jung und kräftig waren - zumeist junge Männer -, ebenfalls Leichen zur Grube zu schleppen. Damit sie von den Angreifern unterschieden werden konnten, befahlen ihnen diese, ihre Oberkörper zu entkleiden. Während die Tötungen auf dem Kirchengelände andauerten schleppten oder zogen diese Tutsi nun mit nackten Oberkörpern die Leichen der kurz zuvor getöteten Personen zur Grube. Hatten sie die Leichen zur Grube gebracht und hineingeworfen, wurden sie von Angreifern mit Knüppeln, Äxten, Beilen und / oder Hacken geschlagen, getötet und ebenfalls in die Grube hineingeworfen. Wenige, wie die Zeugen 21, 30 und 40, schafften es, in die Grube zu springen, bevor sie getötet wurden. Andere wie die Zeugin 41 und der Zeuge 32 wurden schwer verletzt in die Grube geworfen, weil die Angreifer glaubten, sie seien bereits tot oder zumindest tödlich verletzt. Diesen Personen gelang es, auf die nachfolgend in die Grube geworfenen Körper zu steigen und auf dem wachsenden "Leichenberg" auszuharren. Randnummer 254 Einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum nach Beginn der Tötungen fuhr der Angeklagte ebenso wie G. auf dem Vorplatz vor und hielt am Eingangstor des Innenhofs. G. und der Angeklagte ließen die Interahamwe-Führer N., K. und Ka. zu sich kommen und fragten diese nach dem Stand der weiter andauernden Tötungen. N., K. und Ka. teilten mit, die Anzahl der noch zu tötenden Personen sei so hoch, dass es die bislang anwesenden Angreifer nicht schaffen würden, die auf das Kirchengelände Geflohenen bis zum erwarteten Eintreffen der FPR-Truppen sämtlich zu töten. Dies war sowohl G., N., K. und Ka. als auch dem Angeklagten auch deshalb wichtig, weil sie aufgrund der lauter werdenden Kampfgeräusche