Schiedsgericht: Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
§ 1062Abs.
1 Nr. 4 ZPO wegen des in Frankfurt gelegenen Schiedsorts zuständig. Mit der Vorlage des Originals des als "Teilurteil" bezeichneten Schiedsspruches liegt auch die weitere formelle Voraussetzung für den Antrag
§ 1064Abs.
1 Satz 1 ZPO vor. In der Sache begehrt die Antragstellerin erkennbar die Vollstreckbarerklärung des als "Teilurteil" bezeichneten Schiedsspruches vom 19./22./29.04.2013 zugunsten der Rechtsnachfolgerin. Soweit der Antrag dem Wortlaut nach auf eine Verurteilung der Schiedsbeklagten gerichtet ist, handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ersichtlich lediglich um ein Formulierungsversehen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 07.08.2013 ausdrücklich klargestellt, dass sie kein über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinausgehendes Begehren verfolgt. Die Antragstellerin ist auch befugt, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zugunsten der A GMBH als ihrer Rechtsnachfolgerin zu beantragen. Die Vollstreckbarerklärung ist im Verfahren nach § 1060 ZPO im Falle der Rechtsnachfolge unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig (BGH, Beschluss vom 08.03.2007, III ZB 21/06, Rn. 12, zit. nach juris). Dabei berührt die Übertragung der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche auf die Rechtsnachfolgerin die Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin gemäß § 265 Abs. 2 ZPO nicht. Die Vorschrift des § 265 ZPO ist in einem gerichtlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wegen der erst in diesem Verfahren zu vollziehenden Titulierung des Anspruchs gleichermaßen anwendbar wie in einem Rechtsstreit, der die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils zugunsten eines Rechtsnachfolgers zum Gegenstand hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.06.1992, IX ZR 149/91, Rn. 11, zit. nach juris). In der Sache ist der Antrag
§ 1060Abs.
2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, weil wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 ZPO und einer damit verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2
- b)ZPO vorliegt. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2
- b)ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenem Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. Münch, MK-ZPO, 4. Aufl., § 1059, Rn. 44 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2011, 19 Sch 11/10, Rn. 50, zit. nach juris; OLG München, SchiedsVZ 2006, S. 111 f. ). Allerdings begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24, Rn. 37 ff. m. w. N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, in Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1059, Rn. 64). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public kann insbesondere darin liegen, dass der im deutschen Recht in § 308 Abs. 1 ZPO verankerte Rechtsgrundsatz der Bindung an die Parteianträge verletzt wird. Es handelt sich bei diesem Grundsatz um einen Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime, nach der die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird (OLG Köln, a. a. O., Rn. 61). Einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kommt zudem dann besonderes Gewicht zu, wenn er dazu führt, dass den Parteien zu einem abweichend von der Antragsstellung zuerkannten Anspruch kein rechtliches Gehör gewährt wird. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist als zentrales verfassungsrechtliches Prinzip (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1042, Rn. 3, 5) nach der Regelung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu beachten. Nach diesen Maßstäben verstößt der als "Teilurteil" bezeichnete Schiedsspruch vom 19./22./29.04.2013 gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Der Schiedsspruch ist unter Verletzung des Grundsatzes der Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ergangen, weil er der Antragstellerin in Abweichung von der im Tatbestand des Schiedsspruchs wiedergegebenen Antragstellung ein aliud zugesprochen hat. Während die Anträge der Antragstellerin auf eine Verurteilung zu einer eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin in den Anlagen SK 43, SK 44 und SK 45 zwecks Rechnungslegung erteilten Auskünfte bezogen sind, ordnet der Schiedsspruch eine eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin an, die sich nicht auf eine tatsächlich bereits erteilte Auskunft bezieht, sondern abstrakt auf eine gemäß dem vorangegangenen Schiedsspruch von der Antragsgegnerin vorzunehmende, d. h. rechtlich geschuldete Rechnungslegung. Der Schiedsspruch führt damit dazu, dass anstelle der beantragten eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit tatsächlich erteilter konkreter Auskünfte mit dem Bezug auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 des vorangegangenen Schiedsspruchs vom 23.09.2011 der Sache nach eine nochmalige Rechnungslegung im Rahmen des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und ein auf diese erneute Rechnungslegung bezogener, dem Gegenstand nach erst noch zu konkretisierender Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zuerkannt wird. Ein entsprechendes Begehren lässt sich den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren gestellten Anträgen nicht entnehmen. Der Schiedsspruch vom 19./22./29.04.2013 kann nicht abweichend vom Wortlaut seines Tenors dahin ausgelegt werden, dass sich der zugesprochene Anspruch zumindest auch auf eine eidesstattliche Versicherung bezieht, die gemäß den Anträgen der Antragstellerin die in den Anlagen SK 43, SK 44 und SK 45 enthaltenen Angaben der Antragsgegnerin umfasst. Denn es wird in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ausdrücklich ein Bezug zu der von der Antragsgegnerin gemäß dem vorangegangenen Schiedsspruch "geschuldete(n)" Rechnungslegung hergestellt. Dass damit die von der Antragsgegnerin tatsächlich erteilten Auskünfte nicht Gegenstand der Verurteilung sein sollen, wird von dem Schiedsgericht bei der Erläuterung des zuerkannten Anspruchs nochmals hervorgehoben, indem darauf hingewiesen wird, dass nach wie vor Unklarheiten darüber bestünden, welche der seitens der Schiedsbeklagten vorgelegten Dokumente nunmehr den letzten Stand der Rechnungslegung wiedergeben. Es kommt hinzu, dass der Schiedsspruch in den Entscheidungsgründen für das Verfahren der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Anregung enthält, dass der eidesstattlichen Versicherung nochmals eine Zusammenstellung der nunmehr letztgültigen Rechnungsunterlagen beigefügt werden soll, um sicherzugehen, dass sich die abzugebende eidesstattliche Versicherung nicht fälschlicherweise auf alte Dokumente beziehe und dadurch falsch wäre. Der Schiedsspruch zielt daher auch nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe auf eine von der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erst noch zu erteilende neue Auskunft ab. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schuldner nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19.05.2004, XIa ZB 181/03, Rn. 22, zit. nach juris) eine bisher unvollständige Auskunft im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 2 BGB nachbessern und die vollständige Auskunft an Eides statt versichern kann. Denn es handelt sich bei derartigen Ergänzungen einer Auskunft im Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegebenenfalls um eine vom Willen des Auskunftspflichtigen abhängige Vervollständigung der bereits erteilten Auskunft, die die Festlegung des Gegenstandes der eidesstattlichen Versicherung durch den Vollstreckungstitel unberührt lässt.Der Schiedsspruch vom 19./22./29.04.2013 ist ferner auch hinsichtlich des in der Entscheidungsformel hergestellten Bezuges auf die in Ziffer 2 des vorangegangenen Schiedsspruchs vom 23.09.2011 enthaltene Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen offensichtlich unter Verstoß gegen die Bindung an die von der Antragstellerin gestellten Anträge ergangen, wenn die Verurteilung nicht insoweit mangels eines geeigneten Bezugspunktes für eine eidesstattliche Versicherung ohnehin lediglich auf einem bloßen Formulierungsversehen beruht. Der vorstehend festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge war zugleich mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin verbunden. Das Schiedsgericht hat nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokoll der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Verhandlung vom 12.04.2013 (Anlage B1, Bl. 18 ff. d. A.) nicht auf eine beabsichtigte Abweichung vom Gegenstand der Anträge der Antragstellerin hingewiesen und die Möglichkeit einer solchen Abweichung auch nicht erörtert. Der Antragsgegnerin sind durch diesen Gehörsverstoß jegliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen den von der Antragsstellung abweichenden Schiedsspruch abgeschnitten worden. So konnte die Antragsgegnerin - unabhängig von etwaigen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen eine dem Umfang des ergangenen Schiedsspruchs entsprechende Verurteilung - vor allem den prozessualen Verstoß gegen die Bindung an die von der Antragstellerin gestellten Anträge nicht geltend machen. Es liegt damit insgesamt gesehen ein so schwerwiegender Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens vor, dass der Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO aufzuheben ist. Die nach Erlass des Schiedsspruchs zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über eine den Anträgen der Antragstellerin im Schiedsverfahren entsprechende Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin vor einem Notar sind für die Frage einer Aufhebung des Schiedsspruchs unerheblich. Soweit die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Verhandlungen dazu bereit erklärt hat, eine an die Anträge der Antragstellerin im Schiedsverfahren anknüpfende eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abzugeben, lassen sich daraus für den Umfang der Verurteilung der Antragsgegnerin in dem vorangegangenen Schiedsspruch keine Schlussfolgerungen ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 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