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OLG Frankfurt 11. Zivilsenat 11 SV 7/14 Beschluss Zuständigkeitsbestimmung - gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 b ZPO § 32b ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO

Zuständigkeitsbestimmung - gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 b ZPO Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 15 O 413/13 Tenor Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Mit d

§ 32bAbs.

1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 1) stützt sich ausweislich der Klageschrift - dort insbesondere S. 30 und S. 38 - nicht nur darauf, dass bei der Beratung verdeckte Rückvergütungen verschwiegen worden seien, sondern ausdrücklich auch darauf, dass der Kläger nicht auf - im einzelnen dargelegte - Prospektmängel aufmerksam gemacht worden sei. Damit handelt es sich insoweit um eine Klage i.S.

§ 32bAbs.

1 Nr. 2 ZPO, mit der ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Randnummer 8 Zwar greift nach dem Wortlaut

letzten Halbsatzes § 32 b Abs. 1 ZPO nur dann ein, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird. Anbieter i.S.

§ 32

b ZPO ist dabei derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar auftritt. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat [BGH NJW-RR 2013, 1302 m.w. N.; Toussaint in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, § 32 b Rdnr. 14]. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da keiner der beiden Beklagten in diesem Sinne als Anbieter anzusehen ist. Randnummer 9 Nach der vorzitierten Entscheidung

BGH ist der mit der Neufassung

§ 32

b ZPO durch das Gesetz zur Reform

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 eingefügte letzte Halbsatz nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass diese zusätzliche Voraussetzung nur für den Fall gelten soll, dass sich die Klage ausschließlich gegen Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet [BGH aaO.]. Wird hingegen die Klage - wie im vorliegenden Fall - zumindest gegen einen Beklagten auf eine der den von § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Handlungen gestützt, greift die Zuständigkeitsregel

§ 32b ZPO insgesamt auch dann ein, wenn Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht mitverklagt werden [BGH aa

O.; Toussaint aaO. Rdnr. 16-19]. Randnummer 10 Danach besteht hier ein gemeinsamer (ausschließlicher) Gerichtsstand am Sitz

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