Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflicht bei Beteiligung an Medienfonds; Anspruch auf steuerliche Nachzahlungszinsen, entgangenen Gewinn und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2005), § 252 Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012-23 U 114/10, juris, Rn. 58),). Vielmehr liegt durchaus nahe, dass der Anleger als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewählt hätte (OLG Stuttgart a.a.O.) oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds, um Steuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Solche Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.5.2010, 17 U 88/09 m.w.N – bei juris). Randnummer 38 Die allgemeine Behauptung des Anlegers, er hätte die Gelder festverzinslich o.ä. mit einer Rendite von 4 % angelegt, wenn die Beklagte ihn nicht zu der Zeichnung der Fonds veranlasst hätte, ist unter den gegebenen Umständen zu pauschal. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10– bei juris). Außerdem hat die Beklagte mit Recht beanstandet, dass der Vortrag des Klägers zur Alternativanlage im Rechtsstreit schwankt zwischen Fest- oder Tagesgeld und festverzinslichen Papieren, womit keine konsistente und schlüssige Darlegung einer konkreten Alternativanlage zum Zeichnungszeitpunkt erfolgt ist. Randnummer 39 Darüber hinaus sind die Anlageziele des Klägers bei der Schätzung der erzielbaren Rendite im Wege einer Plausibilitätsprüfung der vorgetragenen Alternativanlage zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 - bei juris; BGH, Urteil vom 17.11.2005, III ZR 350/04, WM 2006, 174; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.11.2010 - 6 U 2/10 - juris; OLG Karlsruhe, WM 2010, 1264, 1270 f. ). Die Zeugin Z1 hat dazu angegeben, dass bei der Beratung die steuerliche Absetzbarkeit geschildert worden sei. Gemäß seiner informatorischen Befragung hat der Kläger bei der Beratung die „Knackpunkte, also…Steuervorteile sicher ja/nein“ abgehakt (Bl. 277 d.A.), was ebenfalls die Bedeutung des Steueraspekts für den Kläger bei der Anlageentscheidung unterstreicht und gegen die Vornahme einer festverzinslichen Alternativanlage spricht. Randnummer 40 Dies und der Umstand, dass der Kläger neben den beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen im Zeitraum zwischen 1998 und 2009 mit einem Gesamtvolumen von 350.000.- € in geschlossene Fonds investiert hat, deuten als Indizien darauf hin, dass die Steuerwirksamkeit der Anlage für ihn eine gewisse Bedeutung hatte, was durch die einmalige Zeichnung einer Bundesanleiheam 8.10.2003 zu 4 % nicht entkräftet wird. Randnummer 41 Anlagen in Form einer unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.4.2012, 4 U 63/11 - bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, 34 U 110/11- bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010, 6 U 2/10 - bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 88/09– bei juris m.w.N). Der Annahme einer ausschließlich „sicheren“ Anlagestrategie des Klägers stehen die tatsächlich ganz überwiegend von ihm getätigten Anlageschäfte entgegen. Die sonstigen vom Kläger getätigten Anlagegeschäfte zeigen vielmehr, dass der Kläger zu Erzielung einer höheren Rendite durchaus bereit war, erhöhte Risiken einzugehen. Die Vergleichbarkeit der unternehmerischen und riskanten Fondsbeteiligung mit einer Festgeldanlage ist daher nicht gegeben. Randnummer 42 Der Senat hat daher auch unter Berücksichtigung der oben zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Randnummer 43 Wie der BGH mit Urteil vom 24.4.2012 (XI ZR 360/11– bei juris) entschieden hat, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. Zweifelhaft erscheint insoweit bereits, ob es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt erst recht für eine angenommene Verzinsung in Höhe von 4 %, weil Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Randnummer 44 Aus den dargelegten Gründen scheidet zudem eine - vom Landgericht ebenfalls nicht vorgenommene - Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10– bei juris) aus, da es vorliegend an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Randnummer 45 Erfolg hat die Berufung darin, dass dem Kläger des Weiteren ein Anspruch auf Erstattung der von der Beklagten streitig gestellten, im Übrigen aber ohnehin von Amts wegen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zusteht, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 3.827,04 €, sondern nur in Höhe von 1.761,08 €. Randnummer 46 Der Anspruch folgt grundsätzlich aus § 311 bzw. § 280 BGB, da die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war dabei geboten, da jedenfalls aus Sicht des Klägers dieser bei Geltendmachung der Ansprüche sowie der tatsächlichen Durchsetzung einer Rückabwicklung anwaltlichen Rates bedurfte, handelt es sich doch insofern um einen nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 95, 446f). Dem Kläger stand eine eigene außergerichtliche Interessenverfolgung zu, selbst wenn die Beklagte auf Anspruchsschreiben anderer Anleger hin keinen Schadensersatz geleistet haben sollte. Denn die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit, deren Kosten im Rahmen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen grundsätzlich zu ersetzen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2014, § 249 Rn 57 m.w.N.), war erforderlich und angemessen. Randnummer 47 Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Dutzend Verfahren zum streitgegenständlichen Fonds betreuten, ist dies nicht geeignet, einen entsprechenden Anspruch per se auszuschließen. Randnummer 48 Allerdings besteht der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe, da nur eine 1,3 Gebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG auf der Grundlage der berechtigten Anspruchshöhe ansetzbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (vgl. Anmerkung zu Ziff. 2300 VV-RVG), mithin eine Abweichung von der Regelgebühr von 1,3 (vgl. dazu Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG,
- Aufl. 2009, § 14 RVG Rn 44) gerechtfertigt wäre, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der konkrete Aufwand für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf den Kläger allenfalls von durchschnittlichem Umfang war, da die Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers gerichtsbekannt eine Vielzahl von Verfahren ähnlicher Art - zur selben streitgegenständlichen Anlage - betreibt (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.11.2010, 19 U 70/10 - bei juris). Angaben dazu, dass gerade das Mandat des Klägers von überdurchschnittlicher Schwierigkeit war (weil z.B. besondere Vorarbeiten geleistet werden mussten, dazu BGH, Urteil vom 31.10.2006, VI ZR 261/05, beckRS 2006, 14915), fehlen vorliegend. Randnummer 49 Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat der Kläger zudem nur insoweit, als diese sich aus einem Gegenstandswert errechnen, der seinem Obsiegen entspricht, wobei der erst im Verlauf der ersten Instanz im Wege der Klageerweiterung geltende gemachte Schadensersatz für die an das Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen unberücksichtigt bleiben müssen, da diese noch nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit waren. Der Gegenstandswert beläuft sich vorliegend auf der Grundlage der Angaben in der Klageschrift auf 57.750.- €, da von einem einheitlichen Auftrag auszugehen ist; für das Vorliegen zweier getrennter Aufträge mit Gegenstandswerten von 26.250.- € und 31.500.- € hat der Kläger nichts vorgetragen. Hieraus ergibt sich eine Vergütung in Höhe eines 1,3-fachen Gebührensatzes nach W 2300 RVG in Höhe von insgesamt 1.761,08 €. Randnummer 50 Soweit das Landgericht diesen Anspruch des Klägers auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten an sich selbst verneint hat mit der Begründung, dass er in gewillkürter Prozessstandschaft für die Rechtsschutzversicherung auftrete, aber keine eigene Empfangszuständigkeit vorgetragen habe, ist dieser Abweisungsgrund weggefallen mit dem plausiblen Vorbringen des Klägers, wonach der erstinstanzliche Vortrag zur Prozessstandschaft offenkundig versehentlich erfolgt sei und nun dahingehend korrigiert werde, dass der Kläger von seinem Rechtsschutzversicherer ermächtigt worden sei, den Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen und Zahlung an sich selbst zu verlangen. Randnummer 51 Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Steuerberaterkosten in Höhe von 1.428.- €. Randnummer 52 Auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers, dass dies für die Ermittlung der Steuerschäden bzw. der Nachzahlungszinsen erforderlich gewesen sei und einen Zeitaufwand von 26 Stunden erfordert habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil nicht schlüssig bzw. substantiiert dargelegt ist, inwieweit die Berechnung der Steuerberaterin vom 30.6.2012 (Anlage K 9) auf den beiden streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen beruht bzw. welcher Anteil diesen genau zuzuordnen ist. Die Rechnung selbst bezieht sich nämlich pauschal auf „Filmfonds 1-4“. Randnummer 53 Die Berechtigung der weiteren Einwände der Beklagten, die Steuerberaterkosten seien nicht zu erstatten, da sie nicht erforderlich gewesen seien, weil aus den vorgelegten Bescheiden klar hervorgehe, dass die dortigen Säumniszinsen auf die streitgegenständlichen Beteiligungen zurückgingen, bestritten werde auch die Zahlung der Rechnung sowie der Zeitaufwand von 26 Stunden, kann deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Randnummer 54 Die von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, die Beklagte über Rückerstattungen von Nachzahlungszinsen in Kenntnis zu setzen und solche an die Beklagte zurückzuerstatten, ist zulässig und begründet, auch soweit sie vom Kläger nicht anerkannt worden ist. Randnummer 55 Die Erhebung der Hilfswiderklage ist zulässig, da diese auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Sie ist auch sachdienlich, weil die Zulassung der Hilfswiderklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt. Randnummer 56 Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, die vom Kläger als Schadenersatz verlangten Nachtzahlungszinsen zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Auflage 2014, § 33 Rn 26), die gegeben ist. Randnummer 57 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hilfswiderklage liegen gleichfalls vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten im Raum stehen, sofern der Kläger nach Abschluss des die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben des Fonds die Verzugszinsen oder einen Teil davon wieder vom Finanzamt erstattet bekommt und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12, - bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11 - bei juris). Die Feststellungswiderklage ist grundsätzlich begründet, da gegenwärtig angesichts des noch nicht abgeschlossenen finanzgerichtlichen bzw. steuerrechtlichen Verfahrens noch nicht feststeht, ob der Kläger die von ihm entrichteten Verzugszinsen nicht wieder zurückerhält, sofern sich die bisherige steuerliche Einschätzung des Finanzamtes nicht bestätigen sollte. Randnummer 58 Die Hilfswiderklage ist schließlich auch über das Anerkenntnis des Klägers hinaus begründet, da kein stichhaltiger Rechtsgrund dafür ersichtlich oder dargetan ist, warum der Kläger etwaige aufgrund einer ggf. rechtsgrundlosen Nachzahlungszinszahlung - für die er antrags- und urteilsgemäß Schadensersatz von der Beklagten zu erhalten hat - erlangte Zinsen behalten dürfen sollte. Randnummer 59 Die sonstigen Zahlungs- und Feststellungsaussprüche im erstinstanzlichen Urteilstenor sind nicht mit der Berufung angegriffen und somit in diesem Verfahren unverändert zugrunde zu legen. Randnummer 60 Der Zinsausspruch des Landgerichts ist mit der Berufung nicht angegriffen worden und ergibt sich im Übrigen in der Sache aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2BGB. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien sowie das sofortige Anerkenntnis hinsichtlich der Hilfsfeststellungswiderklage, wobei der Senat bei der Errechnung der Kostenquote das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Gestalt des beanspruchten entgangenen Gewinnes mit berücksichtigt hat (vgl. Zöller-Herget § 92 Rn 3). Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017344