Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 19. Juni 2012, 2 O 274/11, Urteil nachgehend BGH, 19. Februar 2015, III ZR 90/14, auf Revision aufgehoben, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2012 abgeändert. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Schadensersatz wegen der Beteiligung an der X ... AG & Co KG, jetzt X ... GmbH & Co KG, mit den Vertragsnummern 1 und 2, Anleger-Nummer ..., in Höhe von 50% zu leisten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger macht Schadensersatz wegen Falschberatung hinsichtlich einer Geldanlage geltend. Es handelt sich um eine atypische stille Gesellschaftsbeteiligung an einem geschlossenen Fonds, der in Fahrzeugflotten investiert. Der Kläger unterzeichnete am 13. November 2003 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter an der X ... AG & Co KG über eine Gesamtzeichnungssumme von 150.000,- € zuzüglich Agio von 9.000,- €. Randnummer 2 In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich auf die Chancen und Risiken hingewiesen. Randnummer 3 Der Kläger hat darin die Erklärung unterschrieben, dass er den Inhalt des Emissionsprospekts kennt und auch die Chancen und Risiken in Kauf nimmt. Randnummer 4 Zusätzlich hat der Beklagte mit gesonderter Unterschrift bestätigt, den Kläger über die Risikohinweise zur atypisch stillen Gesellschaft unterrichtet zu haben. Randnummer 5 Die genannten Stellen im Beitrittsformular lauten im Wortlaut: Hinweis der X ... AG & Co. KG. Bei diesem Angebot zur Beteiligung als atypische stiller Gesellschafter an der X ... AG & Co. KG handelt es sich nicht um eine sog. mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Daher ist für die zutreffende Beurteilung die Beachtung der im Emissionsprospekt genannten „Chancen und Risiken“ (Seiten 42-46) sowie der „Chancen und Risiken im Überblick“ (Seite 10 f.) von wesentlicher Bedeutung. Rechtsverbindliche Erklärung des Beitretenden. Der Inhalt des Emissionsprospekts 2003 ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für die auf den Seiten 42-46 genannten „Chancen und Risiken“. Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Prospektdarstellungen und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinaus gehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind. …., 13.11.03, Unterschrift des Klägers Ich, der/die Unterzeichnende, bestätige hiermit, ein Exemplar des Emissionsprospekts 2003 und eine Abschrift meiner Beitrittserklärung inklusive der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. …., 13.11.03, Unterschrift des Klägers Ich bestätige, den o.g. Beitretenden über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Angabenvorbehalte und der Risikohinweise zu dieser atypisch stillen Gesellschaft entsprechend dem Emissionsprospekt 2003 unterrichtet und ihm den Emissionsprospekt 2003 sowie eine Abschrift seiner Beitrittserklärung inklusive der Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu haben. …. 13.11.03, Unterschrift des Beklagten Randnummer 6 Bereits mit Datum vom 4.11.2003 hatte der Kläger folgende Bestätigung unterschrieben: … insbesondere wurden wir auf die mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen Risiken hingewiesen und auch über die möglichen Chancen informiert. Wir haben das Emissionsprospekt 2003 vor Vertragsunterschrift zur Anlageentscheidung erhalten. Auf die Einzahlungsdauer der finanziellen Verpflichtung wurden wir eingehend hingewiesen und uns wurde erklärt, dass eine Kündigung während der vereinbarten Vertragsdauer nicht möglich ist. Auf die im Verkaufsprospekt auf den Seiten 10 und 42ff. Hinweise auf Risiken wurden wir vor Vertragsabschluss noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Wir haben diese gelesen und zur Kenntnis genommen. Randnummer 7 Ebenfalls unter dem 4.11.2003 unterschrieb der Kläger die Dokumentation der Beratung, wonach ihm der Hauptprospekt ausgehändigt wurde (Bl. 226). Randnummer 8 Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe angegeben, es handele sich um eine perfekte und absolut sichere Anlage zur Altersversorgung, die prognostisch 12% p.A. Rendite abwerfe. Ab 2006 gebe es jährliche Ausschüttungen von 6.000,- €. Randnummer 9 Ein Anlageprospekt sei nicht überreicht worden. Eine Aufklärung über das Fungibilitätsrisiko und über die weichen Kosten von mehr als 15 % sei nicht erfolgt. Randnummer 10 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger sein Geld als Festgeld zu 4% Zinsen angelegt. Randnummer 11 Gegen den Beklagten ist unter dem 26. November 2011 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das er Einspruch eingelegt hat. Randnummer 12 Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers erhoben, anschließend durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 13 Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Beweis dafür geführt habe, nicht über die Risiken aufgeklärt worden zu sein. Die Aussage der Zeugin sei nicht glaubhaft, weil sie sich nicht an Einzelheiten des Gesprächs erinnert habe und innerlich nicht unbeteiligt gewesen sei. Ihre Aussage sei auch hinsichtlich der Frage der Prospektübergabe widersprüchlich gewesen. Randnummer 14 Es bestehe auch keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Innenprovisionen, da es sich vorliegend um einen privaten Berater gehandelt habe. Ob der Prospekt falsche Angaben enthalten habe, sei unerheblich, da der Kläger behauptet habe, diesen nicht erhalten zu haben. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Randnummer 16 Der Kläger führt aus, dass sowohl das Bestehen des Anlagevertrags als auch die fehlende Aufklärung über die Innenprovisionen unstreitig seien. Es bestehe aber eine Pflicht des Beraters zur Aufklärung bei über 15%. Es liege auch kein wirksames Bestreiten der Prospektfehler vor. Auf diese habe der Berater wegen seiner Pflicht zur eigenen Prüfung hinweisen müssen. Auf die Übergabe des Prospekts oder deren Zeitpunkt komme es nicht an. Randnummer 17 Dass der Kläger eine Altersvorsorge gesucht habe, sei durch die Vernehmung der Zeugin geklärt, deren Aussage jedenfalls insoweit nicht unglaubhaft sei. Eine unternehmerische Beteiligung sei aber grundsätzlich ungeeignet. Randnummer 18 Der Schaden liege bereits in der Zeichnung der ungeeigneten, hochspekulativen Anlage mit dem Risiko des Totalverlusts, auf das nicht, jedenfalls nicht ausreichend, hingewiesen worden sei. Der Kläger sei auch nicht über Risiken der kreditfinanzierten Investition aufgeklärt worden, obwohl schon der analog gestaltete Vorgängerfonds gescheitert sei. Randnummer 19 Der Kläger hält schließlich die Klausel in der Bestätigung vom 4.11.03, dass der Prospekt ausgehändigt worden sei, gemäß § 305c BGB für objektiv ungewöhnlich und überraschend, weil nicht hervorgehoben. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2012 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2011 aufrechtzuerhalten. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 23 Hinsichtlich des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien persönlich gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. November 2013 (Bl. 510 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 24 II. Die Berufung ist dem Grunde nach teilweise begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Randnummer 25 Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Ersatzforderung ist ohne Beweisaufnahme nicht möglich, weshalb der Senat durch Grundurteil entscheidet, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die Haftung durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs abschließend klären zu lassen. Randnummer 26 1. Anlageberatungsvertrag Randnummer 27 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies folgt bereits aus dem entsprechenden Parteivortrag und wird gestützt durch die detaillierte Bestandsaufnahme des Beklagten (Bl. 214-224 d.A.) sowie die Bezeichnung „Beratungsdokumentation“ (Bl. 225 d.A.). Gegenstand der Tätigkeit des Beklagten war mithin nicht die reine Vermittlung einer Geldanlage, sondern eine Beratung über die in Betracht kommenden Anlageformen. Randnummer 28 Ein Anlageberatungsvertrag liegt dann vor, wenn der Kunde den Berater hinzuzieht, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, um sein Anlageproblem zu lösen. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Er wünscht eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert (OLG München Urteil v. 06.09.2006 – 20 U 2694/06). In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH NJW-RR 93, 1114 ). Dies ist vorliegend auch geschehen. Der Beklagte hat sich intensiv mit den Vermögensverhältnissen des Klägers, seiner Altersabsicherung und auch dem zur Verfügung stehenden Einkommen beschäftigt. Randnummer 29 2. Pflichtverletzung Randnummer 30 Der Beklagte hat allerdings die aus dem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur sorgfältigen, sachlich richtigen und vollständigen Beratung und umfassenden Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers verletzt. Randnummer 31 Fehler der Anlageberatung darzutun und zu beweisen, ist grundsätzlich Sache der Klagepartei. Dem kommt sie nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei Alterssicherung, oder dadurch nach, dass sie lediglich pauschal behauptet, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erforderlich ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel. Dennoch trifft den Berater die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss nicht nur zeitlich und räumlich konkretisiert, sondern inhaltlich spezifiziert den Inhalt der Aufklärung vortragen, insbesondere über die speziellen Risiken, die mit der konkret ins Auge gefassten Anlage verbunden sind. Es muss ersichtlich sein, dass der Anlageberater die vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen unter Berücksichtigung der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers fachkundig bewertet und beurteilt. Insoweit gilt es zum einen personenbezogene und zum anderen objektbezogene Kriterien zu beachten. Zu den Umständen in der Person des Anlegers gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Außerdem muss festgestellt werden, ob das beabsichtigte Geschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben. Der Anlageinteressent muss über alle Umstände unterrichtet werden, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main – ZIP 1998, 1713 ). Randnummer 32 3. Anlageziele Randnummer 33 Diesen Anforderungen ist die Beratung des Klägers nicht gerecht geworden. Randnummer 34 Ob der Fonds angesichts der Tatsache der unternehmerischen Beteiligung und des Totalverlustrisikos für den Kläger geeignet war, hängt davon ab, welche Anlageziele der Kläger verfolgte. In der Beratungsdokumentation hat der Beklagte das Risikoprofil des Klägers sowohl als konservativ als auch als risikobewusst eingestuft; ob dies ein Gegensatz ist, wie der Kläger meint, kann dahinstehen. Jedenfalls war damit eine spekulative Anlage ausgeschlossen. Randnummer 35 Bei der Investition in einen geschlossenen Fonds handelt es sich allerdings um eine spekulative Anlageform, da das Risiko des vollständigen Kapitalverlusts nicht ausgeschlossen war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.12.11, 20 U 167/11; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2007, 10 U 105/06 ). Randnummer 36 Hinzu kommt, dass der Senat nach den Gesamtumständen und der Anhörung der Beteiligten davon überzeugt ist, dass zumindest auch die Verbesserung der Altersversorgung Ziel der vermittelten Anlage sein sollte. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin A, die jedenfalls in diesem Punkt nicht vom Landgericht als unglaubhaft eingestuft worden ist, sowie aus den Angaben des Klägers und des Beklagten selbst. Dieser hat angegeben (Bl. 511 d.A.): Randnummer 37 „Später war auch Altersversorgung ein Thema. Das war aber nicht der wichtigste Aspekt. Der Hauptgrund, warum wir uns zusammengesetzt haben, war seine steuerliche Situation.“ Randnummer 38 Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass der Kläger und seine Ehefrau als Selbständige tatsächlich keine ausreichende klassische Altersversorgung hatten und die Anlage auch so konzipiert war, dass sie etwa mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers endete. Die Berechnungen des Beklagten (Anlage K 1, Bl. 28ff. d.A.) gingen jedenfalls bis zum Jahr 2017, mithin dem Jahr, in dem der am ...1952 geborene Kläger 6x Jahre alt wird. Schließlich spricht auch dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau zuvor den Kontakt mit dem Beklagten wegen einer Altersvorsorge für ihre Tochter gesucht hatten. Randnummer 39 Als Anlage zur Altersvorsorge war ein geschlossener Fonds gänzlich ungeeignet, selbst wenn auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden ist. Dass der Kläger das Risiko nicht realisiert hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage und auch seinen eigenen Angaben. Deshalb war die Anlage, die als „blindpool“ noch nicht einmal als Sicherheit den Wert eines bestimmten Investitionsobjekts hatte (dazu BGH 8.7.10 – III ZR 249/09 –), schon prinzipiell nicht als risikofreie und sichere zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage einzuordnen, durfte mithin gar nicht als solche empfohlen werden ((BGH 19.6.08 – III ZR 159/07–; 19.11.09 – III ZR 169/08–, BGH NJW 2009, 3429 ; so auch LG Hagen 7.6.10 – 10 O 89/09– Bl. 145 d.A.). Randnummer 40 Die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds stellt sich auch nicht deshalb als anlegergerecht dar, weil der Kläger auch die Erzielung einer höheren Rendite und die Nutzung staatlicher Vergünstigungen und Steuervorteile erreichen wollte. Nennt ein Kunde in der Beratung verschiedene Anlageziele, muss der Anlageberater davon ausgehen, dass diese Ziele für den Kunden wesentlich sind und mit der beabsichtigten Kapitalanlage verfolgt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2008, 15 U 85/07, juris Rn. 121). Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds entspricht aber wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht sämtlichen Anlagezielen des Klägers. Randnummer 41 Die vom Kläger und seiner Ehefrau beabsichtigte Kapitalanlage sollte - zumindest auch - der Schaffung einer zusätzlichen Altersversorgung für den Kläger dienen, der aus seiner Erwerbstätigkeit keine Rente zu erwarten hatte. Randnummer 42 Es ist nicht festzustellen, dass der Kläger im Laufe der Beratungsgespräche von dem Ziel, mit der Kapitalanlage die Altersversorgung des Klägers aufzubessern, wieder Abstand genommen und stattdessen nur noch die Erzielung von Steuervorteilen angestrebt hätte. Auch nach der Aussage des Beklagten hat der Kläger keine ausdrückliche Erklärung des Inhalts abgegeben, dass die Vorstellung einer Aufbesserung der Altersversorgung vollständig fallen gelassen und stattdessen nur noch das Ziel der Steuerersparnis verfolgt werden sollte. Selbst wenn sich die weiteren Gespräche schwerpunktmäßig auf die Frage der Steuerersparnis konzentriert haben mögen, berechtigte dies den Beklagten nicht zu der Annahme, dass deshalb der Gesichtspunkt der Altersversorgung vom Tisch sei. Nennt ein Kunde in der Beratung verschiedene Anlageziele, muss der Anlageberater davon ausgehen, dass diese Ziele für den Kunden wesentlich sind und mit der beabsichtigten Kapitalanlage verfolgt werden sollen. Randnummer 43 Da im vorliegenden Fall der Kläger und seine Ehefrau das Ziel, mit der beabsichtigten Kapitalanlage die Altersversorgung des Klägers aufzubessern, nicht ausdrücklich aufgegeben haben und der Beklagte diese Frage auch nicht geklärt hat, war für die weitere Beratung und Aufklärung auch dieses Anlageziel zugrunde zu legen. Dann hätte der Beklagte den Kläger aber deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgrund ihres spekulativen Charakters keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Verbesserung der Altersvorsorge darstellt und für eine Altersvorsorge nicht empfohlen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf 28.11.08 15 U 85/07; für einen geschlossenen Immobilienfonds: OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Mail 2007, 10 U 105/06 , juris Rn. 29 und 30). Randnummer 44 Eine solche Äußerung lässt sich vorliegend aber nicht feststellen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main 5.7.06 – 21 U 15/06 ). Im Gegenteil hat der Beklagte nach seinen Angaben den Kläger zwar auf das Totalverlustrisiko hingewiesen, dieses aber dahingehend verharmlost, dass es sehr unwahrscheinlich sei. Außerdem sei schon durch die steuerlichen Vorteile ein Ausgleich vorhanden gewesen. Randnummer 45 Damit hat der Beklagte die in der Beratungsdokumentation und der Beitrittserklärung enthaltenen Warnhinweise sowie auch die Risikobeschreibung im Emissionsprospekt erheblich entwertet. Der in Anlagefragen ersichtlich unerfahrene Kläger konnte deshalb davon ausgehen, dass es sich um formale Risikohinweise handelte, die sich in der praktischen Handhabung aber nicht realisieren würden. Randnummer 46 Angesichts dessen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Beratungsfehler des Beklagten schon deshalb nicht kausal für den Schaden des Klägers seien, weil sich dieser überhaupt nicht um Details der Anlage gekümmert habe (so aber OLG München 20.1.11 – 17 U 4415/10 –, unveröffentlicht). Randnummer 47 4. Mangelnde Aufklärung über die Verpflichtung zur Zurückzahlung von Auszahlungen Randnummer 48 Liegt der Beratungsfehler bereits in der Empfehlung einer dem Risikoprofil und den Anlagezielen des Klägers nicht entsprechenden Anlage, kommt es auf weitere Fehler in der Beratung oder im Emissionsprospekt nicht mehr an. Randnummer 49 Der Senat weist allerdings darauf hin, dass auf das Risiko, die regelmäßig jährlich ausgezahlten Beträge als gewinnunabhängige Auszahlungen im Fall einer Insolvenz wieder zurückzahlen zu müssen, weder durch den Beklagten selbst noch im Prospekt ausreichend hingewiesen worden ist. Randnummer 50 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur BGH 21.3.05 – II ZR 140/03–; BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Randnummer 51 Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, dass der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, dass die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen und deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen. Randnummer 52 Zwar wird dies an verschiedenen Stellen im Prospekt (S. 11, 15, 46) erwähnt, dem Laien wird dabei aber nicht ausreichend klar, dass es sich dabei um eine verdeckte Kapitalrückzahlung handelt, die im Insolvenzfall in vollem Umfang zurückzuzahlen ist. Bei den Risikohinweisen auf S. 11, 15 des Emissionsprospekts fehlt jeder Hinweis darauf, dass die gewinnunabhängigen Auszahlungen einen Fall der dort angesprochenen zurückgewährten Einlagen darstellen. Selbst wenn die Textpassage, dass die atypisch stille Beteiligung aufgrund der gewählten vertraglichen Gestaltung im Falle der Insolvenz als eigenkapitalersetzende Beteiligung gewertet werden könne, sich auch mit auf die gewinnunabhängigen Auszahlungen beziehen sollte, hätte im folgenden Text der ausdrückliche Hinweis erfolgen müssen, dass der atypisch stille Gesellschafter damit rechnen muss, im Fall der Insolvenz der Gesellschaft diese in vollem Umfang zurückzuzahlen. Dagegen wird durch den Prospekt der unzutreffende Eindruck erweckt, dass im Insolvenzfall nur etwa noch rückständige Einlagen zu zahlen seien. Gerade die entscheidende Verknüpfung, dass unter „rückständigen Einlagen“ auch die „Auszahlungen (Entnahmen und Ausschüttungen)“ zu verstehen sind und diesen wertungsmäßig gleichstehen, wird nicht deutlich hergestellt (so auch LG Hamburg 19.9.11 – 318 O 24/11 – unveröffentlicht; LG Hamburg 14.4.11 – 330 O 19/10 –, Bl. 251 d.A.; a.A. OLG München B. v. 21.7.11 – 7 U 779/11 –; B. v. 24.8.11 – 21 U 778/11 –; beide unveröffentlicht). Randnummer 53 5. Verjährung Randnummer 54 Schadensersatzansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Randnummer 55 Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch kann bereits nach Abschluss des Beteiligungsvertrags beginnen. Randnummer 56 Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglichen) Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (BGH vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9). Randnummer 57 Gemäß § 195 BGB müssen für den Fristbeginn zusätzlich zur Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen; der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen (BGH vom 19. November 2009 - III ZR 169/08; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 - und vom 24. März 2011; BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers trägt der Schuldner - hier also der Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09). Randnummer 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.