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OLG Frankfurt 21. Zivilsenat 21 W 15/11 Beschluss Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu gewährende Barabfindung für

Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu gewährende Barabfindung für Vorzugsaktien - Maßgeblichkeit des gewichteten Umsatzkurses Leitsatz 1. In der Regel sind die zum Be

and der Kapitalisierung des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten anteiligen Unternehmenswertes in Höhe von 69,27 € wurde eine Ausgleichszahlung von 3,81 € netto je Stammaktie und 3,83 € netto je Vorzugsaktie festgesetzt. Die zum Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre vorgeschlagenen Werte wurden von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin, der B …gesellschaft, auf deren Prüfbericht Bezug genommen wird (Sonderband Anlage 4), als angemessen bestätigt und sodann in den Unternehmensvertrag aufgenommen. Randnummer 5 Dem Vertrag stimmte die Hauptversammlung der X AG am

  1. Juni 2004 zu. Der Beschluss wurde daraufhin am
  2. Juni 2004 ins Handelsregister eingetragen. Dabei waren nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt 740.691 Stammaktien und 12.704.069 Vorzugsaktien außenstehender Aktionäre von dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag betroffen. Randnummer 6 Im vorliegenden Spruchverfahren, während dessen Verlauf die verbliebenen Minderheitsaktionäre mit am
  3. November 2007 in das Handelsregister eingetragenem Squeeze out – Beschluss gegen Gewährung einer Barabfindung von 80,37 € aus der X AG ausgeschlossen worden sind, begehren die Antragsteller mit ihren erstmals am
  4. Juni 2004 und zuletzt am
  5. Oktober 2004 eingereichten Antragsschriften eine Erhöhung der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Barabfindung von 72,86 € und des festen Ausgleichs von netto 3,83 € bzw. 3,81 €. Randnummer 7 Das Landgericht hat zunächst den Antrag mehrerer Antragsteller, darunter die Antragsteller zu 2) (C), zu 24) (D), zu 31) (E), zu 35) (F), zu 39) (G GmbH) und zu 49) (H) mit Beschluss vom
  6. März 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Bl. 1499 ff. d. A.). Auf die hiergegen von den vorgenannten Antragstellern erhobenen sofortigen Beschwerden hat der damals zuständige
  7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die angefochtene Entscheidung mit Beschlüssen jeweils vom
  8. Oktober 2005 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Anträge der Antragsteller zu 2), zu 24), zu 31), zu 35) und zu 39) zulässig seien. Zugleich hat der Senat die Kosten der genannten Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin auferlegt (vgl. Beiakten mit den Aktenzeichen 20 W 197/05 = Bl. 1713 ff. d. A., 20 W 199/05, 20 W 213/05 und 20 W 216/05). Mit Blick auf die Antragstellerin zu 49) hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss aufgehoben und zur weiteren Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten - an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. Beiakte mit dem Aktenzeichen 20 W 214/05). Hierzu hat das Landgericht eine schriftliche Stellungnahme des Antragstellers zu 48) gewürdigt sowie weitere Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt und im Anschluss den Parteien mitgeteilt, dass es aufgrund dieser Stellungnahme von einem rechtzeitigen Eingang des Antrags der Antragstellerin zu 49) ausgehe (Bl. 1744 d. A.). Dem sind die Beteiligten nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 8 Anschließend hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV
  9. Diesbezüglich wird auf Bl. 1862 ff. d. A. verwiesen (Gutachten vom
  10. Juli 2009). Des Weiteren hat es eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt, bezüglich derer auf Bl. 2288 ff. d. A. Bezug genommen wird (Gutachten vom
  11. April 2010). Im Anschluss hat es die angemessene Abfindung auf 89,83 € je Vorzugsaktie und 89,32 € je Stammaktie der X AG heraufgesetzt. Ferner hat es den nach § 304 AktG zu gewährenden Ausgleich auf 4,56 € netto je Vorzugsaktie und 4,54 € netto je Stammaktie erhöht. Randnummer 9 Zur Begründung, bezüglich derer ergänzend auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 2463 ff. d. A.) verwiesen wird, hat die Kammer ausgeführt, auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen schätze sie den Unternehmenswert der X AG zum Bewertungsstichtag am
  12. Juni 2004 auf 5.911,5 Mio. €, woraus sich die als angemessen erachteten Beträge für die Barabfindung und den Ausgleich ergäben. Obgleich man dem Sachverständigen im Wesentlichen folge, sei – der Rechtsprechung des
  13. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entsprechend - entgegen der Auffassung des Gutachters bei der Bewertung von dem damals gültigen Standard IDW S1 2000 und nicht von dem neuen Standard IDW S1 2005 auszugehen, wobei die sich hieraus ergebende Korrektur der Ertragswertberechnung die Kammer habe selbst vornehmen können. Randnummer 10 Der Schätzung des Unternehmenswertes hätten im Grundsatz die im Vertragsbericht für die Detailplanungsphase in den Jahren 2004 bis 2006 geplanten sowie in der Phase der ewigen Rente fortgeschriebenen Erträge zugrunde gelegt werden können. Den hieran vom Sachverständigen zu Recht angebrachten Korrekturen sei aufgrund ihres geringen Umfangs nur eine nachrangige Bedeutung für die angemessene Abfindung beizumessen gewesen. Bei dem Kapitalisierungszinssatz sei – dem Sachverständigen folgend - ein aus der Zinsstrukturkurve ermittelter Basiszins in Höhe von 5,2 % anzusetzen gewesen, der nur geringfügig unter dem auf anderem methodischen Weg ermittelten Zins im Vertragsbericht von 5,5 % liege. Dem – insoweit vom Sachverständigengutachten abweichenden - Risikozuschlag in Höhe von 2,5 % lägen eine Marktrisikoprämie vor Steuern von 5 % und ein Betafaktor von 0,5 zugrunde. Der Wachstumsabschlag sei – wiederum wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - mit 1,8 % statt, wie die Antragsgegnerin meinte, mit 1,5 % zu bemessen gewesen. Der Detailplanungsphase des Rumpfgeschäftsjahres 2004, sowie der Geschäftsjahre 2004/2005 sowie 2005/2006 schließe sich nämlich aus den vom Sachverständigen näher erläuterten Gründen eine Fortführungsphase in dem Zeitraum von Mitte 2006 bis zum
  14. Juli 2011 an. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Phase der ewigen Rente, was zu einer Erhöhung des (rechnerischen) Wachstumsabschlages führe. Schließlich seien nicht betriebsnotwendiges Vermögen und steuerliche Sondervorteile in einem Gesamtwert von 43,3 Mio. € zu berücksichtigen gewesen. Demgegenüber hätten Schadensersatzansprüche gegen die Organmitglieder und die Hauptaktionärin keine Berücksichtigung gefunden. Der so ermittelte Unternehmenswert habe entsprechend auf Stamm- und Vorzugsaktien verteilt werden müssen. Bei dem Verteilungsschlüssel sei man ebenfalls dem Sachverständigen gefolgt. Der dergestalt ermittelte anteilige Unternehmenswert werde durch den Börsenkurs der X AG ebenso wie durch das frühere Übernahmeangebot in Höhe von 92,25 € und die im Jahr 2003 gezahlte Ablösung der Vorstandsoptionen zu einem Preis von 85 € bestätigt. Randnummer 11 Die Höhe der Ausgleichszahlungen habe sich aus einer Verrentung des Ertragswertes ergeben, wobei man bei dem Verrentungszinssatz die Hälfte des Risikozuschlages genommen und mithin einen Zins von 6,45 % brutto zugrunde gelegt habe. Eines gesonderten Ausweises der Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlages habe es mangels Änderung der Unternehmenssteuern im relevanten Zeitraum bis zur Eintragung des Squeeze out – Beschlusses der verbleibenden Minderheitsaktionäre am
  15. Dezember 2005 nicht bedurft. Randnummer 12 Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 4) (Bl. 2561), zu 13) (Bl. 2586), zu 16) (Bl. 2555), zu 17) (Bl. 2557), zu 18) (Bl. 2601), zu 19) (Bl. 2559), zu 20) und 21) (Bl. 2597), zu 29), 30), 34), 41), 42), 44), 45), 48) und 49) (Bl. 2553) sowie die Antragsgegnerin (Bl. 2568) sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 13 Die Antragsteller zu 3) (Bl. 2697), zu 7) und 10) (Bl. 2685), zu 15) (Bl. 2698), zu 23) (Bl. 3277) sowie zu 24) (Bl. 3824) haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Randnummer 14 Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Antragsteller in erster Linie vor, das Landgericht habe berücksichtigen müssen, dass dem Sachverständigen dessen eigenen Angaben zufolge von der Antragsgegnerin nicht alle erforderlichen Unterlagen zugänglich gemacht worden seien. Entsprechend hätten die Punkte, die hierdurch keiner abschließenden Beurteilung durch den Sachverständigen hätten zugeführt werden können, zulasten der Antragsgegnerin geschätzt werden müssen. Ferner seien die Ertragszahlen der Detailplanungsphase, die ihrerseits bereits zu kurz bemessen gewesen sei, an verschiedenen Stellen unplausibel. Dies betreffe nicht zuletzt die Ermittlung und Aufteilung der Synergien, die aus der Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der X AG resultierten. Einer Korrektur bedürfe auch der Kapitalisierungszins und hierbei maßgeblich die vom Landgericht mit 5 % zu hoch angenommene Marktrisikoprämie sowie der mit 1,8 % zu niedrig veranschlagte Wachstumsabschlag. Darüber hinaus sei das nicht betriebsnotwendige Vermögen nicht zutreffend ermittelt worden. Schließlich machen die beschwerdeführenden Antragsteller neben verschiedenen Verfahrensrügen noch geltend, dass der nach § 304 AktG zu gewährenden Ausgleichszahlung ein zu niedriger Verrentungszins zugrunde gelegt worden sei. Randnummer 15 Demgegenüber greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des falschen methodischen Ansatzes an. Zu Unrecht habe das Landgericht den mittlerweile überholten Standard IDW S1 2000 seiner Schätzung des Unternehmenswertes zugrunde gelegt. Da, wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten ergebe, der Standard IDW S1 2005 zu einer besseren Schätzung der Unternehmenswerte führe, seien die Gerichte nicht nur einfach-, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, den neuen Standard zur Anwendung zu bringen, selbst wenn dieser zum Bewertungsstichtag noch unbekannt gewesen sei. Hätte aber das Landgericht dem Sachverständigen folgend den Standard IDW S1 2005 seiner Bewertung zugrunde gelegt, wäre es mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die angebotene Abfindung als angemessen anzusehen sei. Ergänzend macht die Antragsgegnerin geltend, dass das Landgericht unzutreffend den vom Sachverständigen ermittelten Betafaktor des unverschuldeten statt des verschuldeten Unternehmens herangezogen habe und dass eine Heraufsetzung des Wachstumsabschlages von 1,5 % auf 1,83 % - wie vom gerichtlich bestellten Sachverständigen angenommen – sich nicht rechtfertigen lasse. Schließlich wendet sich die Antragsgegnerin noch gegen die vom Landgericht angenommene Differenzierung zwischen Stamm- und Vorzugsaktien. Randnummer 16 Im Übrigen wird auf die im Beschwerdeverfahren wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die ihnen beigefügten Anlagen und hierbei insbesondere die von den Beteiligten eingereichten Privatgutachten Bezug genommen. Randnummer 17 Der Senat hat ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV1 vornehmlich zur Frage der Vorzugswürdigkeit des Standards IDW S1 2005 gegenüber dem alten Standard IDW S1 2000 aus betriebswirtschaftlicher Sicht eingeholt (Gutachten vom
  16. Dezember 2012) und anschließend den Sachverständigen zu den gegen sein Ergänzungsgutachten erhobenen Einwänden schriftlich (Gutachten vom
  17. September 2013) und mündlich gehört. Auf das Gutachten vom
  18. Dezember 2012 sowie das weitere Ergänzungsgutachten vom
  19. September 2013 wird ebenso wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  20. November 2013 Bezug genommen. Randnummer 18 B. Die Beschwerden sind zwar insgesamt zulässig. Jedoch hat lediglich die Beschwerde der Antragsgegnerin darüber hinaus in der Sache teilweise Erfolg. Randnummer 19 I. Die wechselseitig eingelegten sofortigen Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind alle Rechtsmittel formgerecht eingelegt worden. Zudem wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG jeweils in der bis zum
  21. August 2009 gültigen und somit hier gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG maßgeblichen Fassung (im Folgenden a.F.) von allen Beteiligten gewahrt (vgl. für die Antragsteller zu 4) Bl. 2518 und 2561, zu 13) Bl. 2534 und 2586, zu 16) Bl. 2523 und 2555, zu 17) Bl. 2538 und 2557, zu 18) Bl. 2517 und 2601, zu 19) Bl. 2531 und 2559, zu 20) und 21) Bl. 2520 und 2597, zu 29), 30), 34), 41), 42), 44), 45), 48) und 49) Bl. 2524 und 2553 sowie für die Antragsgegnerin Bl. 2528 und 2568). Randnummer 20 Der während des Verfahrens erfolgte Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft steht einer fortbestehenden Antrags- und Beschwerdebefugnis der Antragsteller nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom
  22. April 2011 – 21 W 13/11 , Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, AG 2010, 798; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rdn. 32). Da der Ausschluss zu einem anderen Stichtag erfolgte, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der im Unternehmensvertrag gewährten Abfindung bei gleichem Beschlusstag von Unternehmensvertrag und Squeeze out besteht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom
  23. April 2012 – 20 W 6/09 als Fortentwicklung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom
  24. Juni 2011 – 20 W 2/11, Juris Rdn. 90 ff.). Randnummer 21 Zulässig sind ebenfalls die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3), zu 7) und 10), zu 15), zu 23) sowie zu 24). Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist ein Anschluss entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO an das Rechtsmittel des Gegners statthaft, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius ansonsten keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 ; BayObLG DB 2001, 191 ; Simon/Simon, SpruchG, 2007, § 12 Rdn. 21). Dies gilt gleichfalls bei der hier gegebenen Einlegung von sofortigen Beschwerden durch andere Antragsteller. Diese könnten nämlich ihre Rechtsmittel zurücknehmen. Randnummer 22 II. Von den zulässigen Beschwerden ist allein das Rechtsmittel der Antragsgegnerin teilweise begründet. Denn die angemessene Abfindung und der angemessene Ausgleich liegen zwar jeweils oberhalb der im Unternehmensvertrag, aber unterhalb der vom Landgericht festgesetzten Werte. Randnummer 23
  25. Die den Minderheitsaktionären nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Unternehmensvertrag gewährte Barabfindung für Vorzugsaktien ist nicht angemessen. Die Erhöhung fällt allerdings geringer aus, als das Landgericht sie festgesetzt hat. Die Abfindung für Vorzugsaktien richtet sich entgegen der Festsetzung im Unternehmensvertrag nicht nach dem Börsenkurs für Vorzugsaktien, sondern nach dem anteiligen Unternehmenswert, soweit er auf Vorzugsaktionäre entfällt. Dieser beläuft sich auf 74,83 €. Ebenso ist die für Stammaktien mit 72,86 € veranschlagte Abfindung nicht angemessen. Sie bestimmt sich nicht

and des Börsenkurses für Vorzugsaktien, sondern

and des entsprechenden Kurses für Stammaktien. Dieser Kurs belief sich auf 88,08 € und bildet in dieser Höhe die Untergrenze für die Abfindung von Aktionären dieser Aktiengattung. Randnummer 24

  1. a)Gemäß § 305 Abs. 1 AktG muss ein Unternehmensvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre deren Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Angemessen ist eine Abfindung, die – unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) – dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist. Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284 ; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Senat, AG 2011, 832; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 327b Rn. 5). Dabei ist der Wert der Beteiligung regelmäßig als anteiliger Unternehmenswert im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO analog unter Anwendung einer hierfür anerkannten Methode, etwa – wie hier – der Ertragswertmethode, zu ermitteln. Liegt allerdings der Börsenkurs der Gesellschaft oberhalb des dergestalt geschätzten Anteilswertes, so bildet dieser die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 ). Randnummer 25
  2. b)Die im Unternehmensvertrag gewährte Abfindung für Vorzugsaktien orientierte sich an dem ungewichteten Durchschnittskurs dieser Aktien drei Monate vor der erstmaligen Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses eines Unternehmensvertrags mit der Antragsgegnerin. Die hieraus abgeleitete Barabfindung für Vorzugsaktionäre in Höhe von 72,86 € ist nicht angemessen. Randnummer 26 Zwar liegt der gewichtete Durchschnittskurs drei Monate vor der Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme, auf den es als Untergrenze für die zu gewährende Abfindung eigentlich ankommt, mit 72,82 € unterhalb der gewährten Abfindung. Jedoch liegt der anteilige Unternehmenswert der Gesellschaft oberhalb der für Vorzugsaktien gewährten Abfindung. Den anteiligen Ertragswert zuzüglich Sonderwerten schätzt der Senat in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen SV1 auf der Grundlage des Standards IDW S1 2005 auf 74,83 €. Dieser Wert vermag zwar die vom Landgericht für zutreffend erachtete Erhöhung der Abfindung um 16,97 € auf 89,83 € nicht zu rechtfertigen, führt aber gleichwohl zu einer, wenn auch geringfügigeren, Abänderung der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Abfindung für Vorzugsaktionäre. Randnummer 27
  3. aa)Der maßgebliche Kurs der Vorzugsaktien beläuft sich auf 72,82 €. Abzustellen ist auf den gewichteten und nicht den ungewichteten Umsatzkurs. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGHZ 186, 229; Senat, Beschluss vom 30. August 2012, 21 W 14/11 , Juris Rdn. 24; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664). Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass es für die Durchschnittsbildung auf den Zeitraum vor der erstmaligen Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme und nicht auf die drei Monate vor der Hauptversammlung ankommt (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 20 W 2/12, Juris). Hiervon ist auch der Sachverständige ausgegangen und hat auf dieser Grundlage den Kurs mit 72,82 € angegeben, ohne dass im Laufe des weiteren Verfahrens die Beteiligten diesem Ergebnis noch überzeugend entgegengetreten wären. Randnummer 28
  4. bb)Den Unternehmenswert der Gesellschaft schätzt der Senat auf 4.926,2 Mio. €. Der hieraus abgeleitete innere Wert der Vorzugsaktien beträgt 74,83 €. Dieser Wert liegt oberhalb der gewährten Abfindung und führt zu einer entsprechenden Erhöhung der Barabfindung um 1,97 €. Dies entspricht einem Zuwachs von 2,7 %. Randnummer 29 aaa) Bei seiner Schätzung des Unternehmenswertes verwendet der Senat – dem gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend – den Standard IDW S1 2005. Zwar ist der Senat der Überzeugung, dass gute Gründe dafür sprechen, den am Stichtag geltenden Bewertungsstandard auch für die zwingend später erfolgende gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung heranzuziehen. Dem stehen insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte entgegen (α). Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der neue Bewertungsansatz einen in Wissenschaft und Praxis weitgehend anerkannten Erkenntnisfortschritt beinhaltet, die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung ist und das erkennende Gericht von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt ist (β). Dies ist – wie nach der Durchführung der Beweisaufnahme feststeht - mit Blick auf den Standard IDW S1 2005 und dabei insbesondere das Tax Capital Asset Pricing Model (im Folgenden Tax CAPM) verbunden mit der Abkehr von der Annahme der Vollausschüttung der Fall, weswegen der Senat diesen neuen Bewertungsansatz auch zur Grundlage seiner eigenen Schätzung macht. Gleichwohl ist etwaigen Restzweifeln und dem Gebot der Rechts- und Planungssicherheit der Beteiligten dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anwendung der neuen Erkenntnisse zurückhaltend zu erfolgen hat (γ). Randnummer 30 α) Grundsätzlich ist der Standard zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages heranzuziehen. Randnummer 31 αα) Das Problem, welcher Standard für die Bewertung der X AG anzuwenden ist, ergibt sich vornehmlich dadurch, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2001 bzw. für unterjährig beginnende Geschäftsjahre zum 1. Januar 2002 (vgl. § 34 Abs. 1a KStG in der Fassung vom 20. Dezember 2001) das Halbeinkünfteverfahren als neue Form der Besteuerung von Kapitaleinkünften eingeführt worden ist und das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (im Folgenden IDW) darauf erst nach einer gewissen Zeitverzögerung mit der grundlegenden Modifizierung seiner Bewertungsrichtlinien reagiert hat, zugleich allerdings mit der Einführung des neuen Standards IDW S1 2005 ausgesprochen hat, dieser solle auch auf Verfahren mit einem Bewertungsstichtag vor seiner Verabschiedung Anwendung finden (vgl. WpG 2005, 1303 Fn. 1) und zudem die Anwendung des neuen Standards regelmäßig mit einer Verringerung der Unternehmenswerte um etwa 20 % verbunden ist (vgl. etwa Simon/Leverkus in Simon, SpruchG,

§ 11Rdn.

151; Lenz, WPg 2006, 1160, 1161). Die Frage, welcher Standard heranzuziehen ist, stellt sich damit für Verfahren wie dem vorliegenden mit einem Bewertungsstichtag zwischen dem

  1. Januar 2001 und dem
  2. Oktober 2005, dem Tag der Verabschiedung des IDW S1 2005 durch den Haupt des IDW (vgl. WpG 2005, 1303 Fn. 1). Randnummer 32 ββ) Welcher Standard in einer solchen Situation heranzuziehen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Randnummer 33 Die Frage ist vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden (vgl. etwa MünchKommAktG/Paulsen,
  3. Aufl., § 305 Rdn. 93). Überzeugende Hinweise, welche Auffassung der Bundesgerichtshof zu dieser Frage vertritt, lassen sich seiner bisherigen Rechtsprechung (etwa BGHZ 147, 108„DAT/Altana“ oder BGHZ 156, 57„Ytong“) nicht entnehmen und wären schon unter Berücksichtigung des Wandels in der personellen Besetzung des zuständigen II. Zivilsenats aufgrund des Alters der Entscheidungen kaum von Belang (anders etwa Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 957; MünchKommAktG/Paulsen,
  4. Aufl., § 305 Rdn. 93). Randnummer 34 In der oberlandes- und landgerichtlichen Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage. Teilweise wird die Anwendung des jeweils aktuellsten Standards abgelehnt und dies vornehmlich mit Blick auf eine Heranziehung des Rechtsgedankens aus Art. 170 EGBGB sowie auf ansonsten eintretende Verfahrensverzögerungen begründet (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  5. Dezember 2011 – I-26 W 3/11, Juris (Bewertungsstichtag 24.09.2004); Beschluss vom 7.5.2008 – 26 W 16/06 -, Juris Rdn. 14 (Stichtag: 20.10.2004); KG, AG 2011, 627, 628 (Stichtag 22.05.2002); OLG Frankfurt, Beschluss vom
  6. August 2009 - 5 W 35/09 , Juris Rdn. 19 ff. (Stichtag
  7. Juni 2002); Beschluss vom
  8. Februar 2010 - 5 W 52/09 , Juris Rdn. 40 f. (Stichtag
  9. Dezember 2000); BayObLG, AG 2006, 41, 43 , (Stichtag: 8.3.1989); OLG München, AG 2007, 411 (Stichtag:
  10. Dezember 1995); OLG München, AG 2006, 28 (Stichtag:
  11. Oktober 1997); LG Dortmund, AG 2007, 792 (Stichtag 24.Februar 2000); LG Bremen (Stichtag
  12. Juni 1996) – die letztgenannten Entscheidungen allerdings jeweils für Bewertungsstichtage vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zum
  13. Januar 2001). Randnummer 35 Demgegenüber befürworten andere Oberlandesgerichte tendenziell uneingeschränkt die Anwendung der jeweils neuesten betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse (vgl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025, 2027 (Stichtag:
  14. Dezember 2000), wobei IDW S1 2005 – nicht entscheidungserheblich – befürwortet wird; OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, 50 (Stichtag
  15. Februar 1997), wobei die Zinsstrukturkurve und das CAPM herangezogen werden, es allerdings bei dem Abzug von 35 % Einkommensteuer (auch von dem Risikozuschlag) und damit bei einer Mischung von IDW S1 2000 und IDW S1 2005 verbleibt). Randnummer 36 Ein differenzierender Ansatz wird demgegenüber vom Oberlandesgericht Stuttgart vertreten. Dabei hat das Oberlandesgericht in früheren Entscheidungen betont, die Gerichte seien weder gehalten noch gehindert, im Laufe des Spruchverfahrens geänderte Bewertungsgrundsätze des IDW als neuere Erkenntnisquellen für künftige Entwicklungen aus der Sicht des Bewertungsstichtages ergänzend heranzuziehen. Entsprechend hat es die Zinsstrukturkurve zur Ermittlung und Überprüfung des Basiszinssatzes verwandt, aber die Anwendung des Tax CAPM als Neuerung des IDW S1 2005 zunächst abgelehnt (AG 2006, 128, 132, 134 (Stichtag
  16. August 2002). Sodann hat es die Frage der Überlegenheit des Tax CAPM ausdrücklich offen gelassen, weil dies noch nicht abschließend diskutiert sei (NZG 2007, 112, 115 und 118; Stichtag
  17. Dezember 2002). In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 19.01.2011 - 20 W 2/07, Juris) vertritt das Gericht die Auffassung, eine Änderung der Expertenauffassung zwischen Entscheidungszeitpunkt und Bewertungsstichtag sei zwar nicht zwingend zu berücksichtigen. Wenn das Gericht aber auf die Erkenntnisquelle des IDW S1 zurückgreife, werde es in der Regel die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuelle Fassung berücksichtigen, es sei denn, die Anwendung der aktuellen Fassung führe im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen. Letzteres sei insbesondere bei einer Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen der Fall, die aber zum maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht eingetreten seien. Dieser Auffassung hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe angeschlossen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  18. April 2013 – 12 W 5/12, Juris 23 ff.). Randnummer 37 Hingegen wird in der Literatur überwiegend die jeweilige Anwendung des aktuellsten Standards vertreten (so etwa KK/Rieger, SpruchG, § 11 Rdn. 40 auch für den Entwurf IDW ES1 2004; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG,

§ 11Rdn. 35 ff.; Veil in Spindler/Stilz, Akt

G,

  1. Aufl., § 305 Rdn. 80; Ruthardt/Hachmeister, WPg 2011, 351; Rieger/Wasmann in Festschrift Goette, 2011, 433, 437; Hüttemann, WPg 2008, 822; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005; Dörschell/Franken, DB 2005, 2257- mit ausdrücklicher Beschränkung auf den Zeitraum nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zum
  2. Januar 2001-; Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 957; ähnlich Lenz, WPg 2006, 1160 – mit unbedingter Anwendung neuer methodischer Erkenntnisse und Anwendung rahmenbedingter Änderungen ab Vorliegen der geänderten Rahmenbedingungen -; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542, 543; Schwetzler, FB 2008, 30; eher ablehnend demgegenüber Paulsen, WPg 2002, 823; Stephan in K.Schmidt/Lutter,
  3. Aufl., § 305 Rdn. 63). Eine Mindermeinung in der Literatur differenziert demgegenüber zwischen Methodenanpassungen und Methodenverbesserungen, wobei als Methodenanpassung eine Reaktion des Standards auf geänderte Rahmenbedingungen bezeichnet wird, wohingegen eine Methodenverbesserung eine Weiterentwicklung der betriebswirtschaftlichen Methodik beinhalte (vgl. Bungert, WpG 2008, 811, 816; MünchKommAktG/Paulsen,
  4. Aufl., § 305 Rn. 92 ff.). Nur Methodenanpassungen seien dabei zu berücksichtigen, wobei in dem Wechsel vom Standard IDW S1 2000 auf den Standard IDW S1 2005 eine Methodenanpassung gesehen wird. Nochmals anders ist die Meinung von Großfeld (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung,
  5. Aufl., Rn. 243). Seines Erachtens hängt das Urteil davon ab, „ob die neue Methode einen klaren Fehler korrigiert oder sonst so überzeugend besser ist, dass verständige Partner sich schon früher darauf eingelassen hätten“. Randnummer 38 γγ) Der Senat folgt im Grundsatz der bereits vom
  6. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main formulierten Auffassung. Hiernach ist der Unternehmenswert auf der Grundlage von § 287 ZPO zu schätzen. Bei der Wahl, welche Methode zugrunde zu legen ist, ist das Gericht im Wesentlichen frei. Gleichwohl wird es im Regelfall geboten sein, den Bewertungsstandard anzuwenden, der am zu prüfenden Stichtag gegolten hat. Hierfür sprechen die Grundsätze des Stichtagsprinzips und Aspekte der Rechtssicherheit. Denn – wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht ausgeführt hat (vgl. Beschluss vom
  7. Dezember 2012 I-26 W 3/11, Juris Rdn. 63) – waren alle an der unternehmerischen Maßnahme Beteiligten zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags von einem bestimmten Bewertungsstandard ausgegangen und hatten auf dieser Basis ihre unternehmerische und wirtschaftliche Entscheidung getroffen. Dies gilt für die Gesellschaft und Mehrheitsgesellschafter, die für die am Bewertungszeitpunkt geplante Unternehmensmaßnahme einen bestimmten Unternehmenswert angenommen hatten, ebenso wie für die Minderheits- oder außenstehenden Aktionäre, die zum Bewertungsstichtag die Angemessenheit der Abfindung einzuschätzen hatten und eine Abwägung zu treffen hatten, ob sie ein Spruchverfahren einleiten sollten. Eine rückwirkende Anwendung eines erst nach dem Bewertungsstichtag geltenden Bewertungsstandards kann diese getroffenen Entscheidungen in Frage stellen, ohne dass auf der Grundlage der damaligen Erkenntnisse die maßgebliche Frage nach der Angemessenheit der Kompensationsleistungen einer anderen Beurteilung zugänglich gewesen wäre. Die vorstehende Erwägung findet ihren Niederschlag ebenfalls bei dem grundsätzlichen Verbot der rückwirkenden Anwendung von Normen (vgl. auch Art. 170 EGBGB und Art. 232 § 1 EGBGB) sowie bei der Beachtung des in § 305 AktG verankerten Stichtagsprinzips, das die Berücksichtigung einer in der Zukunft sich ändernden Tatsachengrundlage weitgehend ausschließt. Randnummer 39 Hinzu kommen Erwägungen zur Verfahrensbeschleunigung. Insoweit sind die Gerichte schon aufgrund des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehalten, ein Spruchverfahren handhabbar zu halten und es in einer für die Parteien vertretbaren Frist einer Entscheidung zuzuführen. Dieses Ziel wäre kaum zu erreichen, sofern es allein aufgrund eines geänderten Standards oder einer von der Wissenschaft diskutierten neuen Bewertungsmethode zu einer umfassenden Neubegutachtung oder einer Klärung der betriebswirtschaftlichen Frage nach der Überlegenheit des neuen Ansatzes kommen müsste (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
  8. August 2009 – 5 W 35/09 , Juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116 ; BayObLG, NZG 2006, 156, 157 ; einschränkend Bungert, WPg 2008, 811, 816). So führt die erforderliche Abwägung zwischen einer erhöhten Schätzgenauigkeit, die aus einer Überprüfung der neuen Methode auf den damit einhergehenden Erkenntnisgewinn sowie der im Fall ihrer tatsächlichen Überlegenheit anschließenden Anwendung der Methode resultieren kann, und dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit häufig zu einem Vorrang des zweitgenannten Aspektes. Randnummer 40 δδ) Hiergegen lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insbesondere keine verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte mit Erfolg einwenden. Randnummer 41 Insoweit trägt die Antragsgegnerin zwar vor, grundrechtlich geschützt seien nicht nur die Interessen der Minderheitsaktionäre, sondern auch das Anliegen der Mehrheitsaktionäre, im Fall einer unternehmerischen Maßnahme keine über dem anteiligen Unternehmenswert und dem Börsenkurs liegende Abfindung zahlen zu müssen. Dies gelte vornehmlich für Unternehmensverträge oder Verschmelzungen, bei denen zusätzlich der Grundrechtsschutz der Minderheitsaktionäre des übernehmenden oder beherrschenden Unternehmens zu beachten sei. Aber auch ansonsten sei – dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von SV2 zufolge – bei zu hohen Abfindungen die Berufsfreiheit des Erwerbers eines Unternehmens zu beachten. Randnummer 42 Doch ist bereits der vorstehende Ansatz zweifelhaft. Denn die Berufsfreiheit des Erwerbers der Gesellschaft schützt den Käufer nicht davor, mit Zahlungen belastet zu werden, die den (inneren) Wert der erworbenen Unternehmensanteile übersteigen. Insoweit ist seine Berufsfreiheit hinreichend dadurch geschützt, dass es dem Erwerber unbenommen bleibt, von einem Erwerb Abstand zu nehmen. Eine Kaufpreisgarantie, die dahin geht, dass der gesetzlich angeordnete Preis dem inneren Wert der Beteiligung entspricht, lässt sich aus Art. 12 GG schon deshalb nicht ableiten, weil der Schutz des Eigentums der Minderheitsaktionäre nicht zwingend vom Gesetzgeber darauf beschränkt sein muss, nur eine Entschädigung in Höhe des inneren Wertes zugesprochen zu bekommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Höhe der Abfindung nicht völlig außer Verhältnis zum beigemessenen Wert steht, was nicht der Fall ist, sofern die Bewertungsmethoden des Stichtags zutreffend angewendet worden sind. Zugleich gebietet auch kein Schutz der Minderheitsaktionäre der übernehmenden Gesellschaft eine verfassungsrechtliche Garantie, nur eine Abfindung in Höhe des inneren Wertes der übertragenden Gesellschaft zahlen zu müssen. Denn die Minderheitsaktionäre der übernehmenden Gesellschaft stehen nicht in einem Interessenkonflikt zu ihren Mehrheitsgesellschaftern bzw. der den Unternehmensvertrag aushandelnden Geschäftsleitung ihrer Gesellschaft. In deren Entscheidungsfreiheit wird aber schon deshalb nicht eingegriffen, weil die mit der Abfindungsverpflichtung verbundene Entscheidung, einen Unternehmensvertrag abzuschließen, in Kenntnis des damals bestehenden Standards gefällt wurde. Randnummer 43 Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Beteiligten durch die Sicherstellung der Angemessenheit der zu zahlenden Abfindung ist hinreichend genüge geleistet, sofern es sich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes um eine zum Bewertungszeitpunkt anerkannte Methode gehandelt hat. So hat das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2007 festgestellt (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3266, 3268 ), dass die Wahl einer bestimmten Zinsprognosemethode verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern es sich um eine in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchliche und anerkannte Prognosemethode handelte. Damit hat das Verfassungsgericht der Ansicht der Antragsgegnerin eine eindeutige Absage erteilt, wonach es verfassungsrechtlich geboten sei, einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung stets die aktuellsten Erkenntnisse zugrunde zu legen. Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Formulierung verschiedener verfassungsrechtlicher Entscheidungen entgegenhalten, es sei der „wahre“ Wert der Gesellschaft zu ermitteln (vgl. etwa BVerfGE 100, 289, 305 f. ). Dem steht bereits entgegen, dass es einen „wahren“ Unternehmenswert überhaupt nicht gibt. Randnummer 44 Im Übrigen hätte die Auffassung der Antragsgegnerin zur Konsequenz, dass es aufgrund des kollidierenden Grundrechtsschutzes der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft mit demjenigen der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft nur eine verfassungskonforme Abfindung gäbe. Die damit einhergehende Kontrolldichte zunächst allein betriebswirtschaftlicher Fragestellungen durch das Verfassungsgericht wäre schwerlich zu vermitteln. Entsprechend folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es sich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes zunächst um eine Frage handelt, die auf der Ebene des so genannten einfachen Rechts zu beantworten ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3266 ). Randnummer 45 Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht auch in einer neueren Entscheidung die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes für die Spruchverfahren betont (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, 1658 ). So könne der fachgerichtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gelte zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine etwaig zu treffende Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht stets zugunsten einer möglichen weiteren Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhalts zu erfolgen hat. Randnummer 46 εε) Auch die einfach-rechtlichen Argumente der Antragsgegnerin vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Insbesondere erweist sich das Argument, oberstes Ziel müsse selbst bei Auftreten von Verfahrensverzögerungen die Richtigkeit der Entscheidung sein, da sich insoweit aus § 305 AktG eine Zielhierarchie ableiten lasse (Privatgutachten S. 25), die ihrerseits zur Anwendung der überlegenen neueren Methode zwinge, als nicht durchgreifend. Es ist bereits zweifelhaft, ob dem in § 305 AktG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Abfindung überhaupt eine Zielhierarchie zu entnehmen ist. Zudem ist § 305 AktG aber nicht isoliert zu betrachten, sondern im Verbund mit anderen Vorschriften wie etwa § 287 Abs. 2 ZPO zu sehen. Dieser Verbund der Vorschriften vermag eine eventuell sich aus § 305 AktG ergebende Zielhierarchie zwischen Schätzgenauigkeit und Schätzaufwand zu korrigieren. Unabhängig davon setzt die Umsetzung des Arguments in der gerichtlichen Praxis aber die sichere Erkenntnis voraus, dass die Anwendung der neuen Methoden eine erhöhte Richtigkeit der Entscheidung nach sich zieht. Sofern diese Frage nach der Überlegenheit der neuen Methode geklärt ist, ist damit häufig – wie im vorliegenden Verfahren ebenfalls – der eigentliche Zeitaufwand bereits erbracht. Die im Vorhinein zu treffende Abwägung ist dann bereits zugunsten weiterer Sachverhaltsaufklärung gefällt. Entscheidend ist daher die Frage, ob die neue Methode mit einer besseren Erkenntnis einhergeht. Die Klärung solcher wissenschaftlichen Vorfragen kann aber regelmäßig nicht mit vertretbarem Aufwand in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Im Übrigen erkennt auch die Antragsgegnerin, dass es Situationen gibt, in denen eine eventuell erhöhte Richtigkeitsgewähr der Entscheidung vor einer weiteren Aufklärung durch die Gerichte und die damit verbundene Zeitverzögerung zurückzustehen hat. Hierdurch stellt sie die sich angeblich aus § 305 AktG ergebende Zielhierarchie zugleich grundsätzlich in Zweifel. Warum diese Zweifel nicht auch bei der Frage nach den anzuwendenden Methoden zu berücksichtigen sein sollen und insoweit keine Abwägung zu erfolgen hat, erschließt sich nicht. Randnummer 47 β) Obwohl vom Grundsatz her die zum Bewertungszeitpunkt anerkannten Methoden und Standards der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes zugrunde zu legen sind, ist bei entsprechender Bedeutung für das Bewertungsergebnis dann anders zu verfahren, wenn der anderweitige Standard mit einem in Wissenschaft und Praxis anerkannten und dem Gericht nachvollziehbaren echten Erkenntnisfortschritt verbunden ist. In diesem Fall sind – ihre nachhaltige Bedeutung für das Ergebnis der Bewertung vorausgesetzt – die neuen Erkenntnisse auch mit Rücksicht auf die Bewertungsstichtage der Vergangenheit bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes zu berücksichtigen. Randnummer 48 αα) Zutreffend ist nämlich neben den genannten Erwägungen zu den Grundsätzen des Stichtagsprinzips und den Aspekten der Rechtssicherheit ebenfalls, dass für die sachgerechte Wahl der Methode jeweils im Einzelfall eine Abwägung zwischen den unterschiedlichen, mit der Durchführung des Spruchverfahrens verfolgten und teilweise verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter vorzunehmen ist. So ist zum einen das Vertrauen der beteiligten Akteure auf die Beständigkeit der Grundlagen ihrer zum Stichtag zu Recht gewonnenen Einschätzung hinsichtlich der Angemessenheit der Abfindung und die damit verbundene Planungs- und Rechtssicherheit schützenswert. Dies geht regelmäßig einher mit dem Interesse der Beteiligten an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, der die Beendigung eines Spruchverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist voraussetzt. Allerdings ist ebenfalls der Aspekt der materiellen Gerechtigkeit in die Betrachtung miteinzubeziehen. Die materielle Gerechtigkeit gebietet es grundsätzlich, einem etwaigen Erkenntnisgewinn bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung Rechnung zu tragen. Andernfalls würde das verfassungsrechtliche Ziel, den Minderheitsaktionären den tatsächlichen Wert ihrer Beteiligung zu ersetzen, gegebenenfalls verfehlt. Solange es sich allerdings um keinen weitgehend gesicherten, sowohl von weiten Teilen der Praxis als auch der Wissenschaft gebilligten Wechsel in der Methodenwahl handelt, hat es bei dem damals zum Bewertungsstichtag gültigen Standard zu verbleiben. Zugleich muss überdies das erkennende Gericht unter vertretbarem Aufwand zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die geänderte Bewertungsmethode mit einem echten Erkenntnisfortschritt verbunden ist, mithin geeignet ist, materielle Gerechtigkeit tatsächlich zu befördern, und dies zudem mit erheblichen Auswirkungen auf die zu gewährende Abfindung verbunden ist. Randnummer 49 ββ) So liegt der Fall nach Auffassung des Senats hier, wobei die von den Antragstellern eingereichten Privatgutachten von SV3 und SV4 dem nicht entgegenstehen, da bei der dort vertretenen Heranziehung des alten Standards jeweils ein fehlender echter Erkenntnisfortschritt unterstellt wird und den dort angestellten Erwägungen zur Planungs- und Rechtssicherheit – wie dargelegt – vom Senat Rechnung getragen worden ist. Zugleich kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu folgen ist, wonach eine Vermutung für die Überlegenheit des neuen gegenüber dem alten Standard besteht. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme vermittels der Einholung zweier ergänzender Sachverständigengutachten, bezüglich derer auf die entsprechenden gesonderten Anlagen verwiesen wird, sowie nach der

örung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2013 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Neuformulierung des Standards IDW S1 2005 gegenüber dem Standard IDW S1 2000 um einen in der Wissenschaft und Praxis anerkannten Paradigmenwechsel handelt, der – soweit es die Abbildung des Halbeinkünfteverfahrens anbelangt – mit einem echten Erkenntnisfortschritt verbunden ist. Randnummer 50 ααα) Mit der Hinwendung vom Standard IDW S1 2000 zum Standard IDW S1 2005 ist ein in der Fachliteratur und der Praxis weitgehend anerkannter Paradigmenwechsel verbunden. Randnummer 51 Entscheidende Modifikation ist – wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat – zunächst die Neuorientierung bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, die von der Abkehr des Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren veranlasst war. Hiernach beruht die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes nicht mehr auf der Überlegung einer risikoadjustierten Alternativanlage in festverzinsliche Wertpapiere, sondern unterstellt wird die Anlage in ein Aktienportfolio. Gleichzeitig erfolgt die technische Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Anwendung des Tax CAPM und nicht mehr auf der Basis des Standard CAPM. Zudem beinhaltet der neue Standard maßgeblich eine Abkehr von der Vollausschüttungsannahme (Gutachten vom
  2. Dezember 2012, S. 6). Randnummer 52 Demgegenüber ist – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend – die geänderte Ermittlung des Basiszinssatzes mittels der Zinsstrukturkurve kein Alleinstellungsmerkmal des Standards IDW S1 2005, weil diese Form der Ermittlung auch unter dem alten Standard ebenfalls möglich gewesen ist (Gutachten vom
  3. Dezember 2012, S. 32; anders Privatgutachten SV5, S. 55 ff.). Dies ergibt sich aus Teilziffer 121 des Standards IDW S1 2000, wonach nur zur Vereinfachung ein Rückgriff auf öffentliche Anleihen mit einer Restlaufzeit von zehn oder mehr Jahren empfohlen wurde, eine Prognose

and anderer Methoden aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Zudem bestand auch nach Randnummer 127 des Standards IDW S1 2005 noch die Möglichkeit einer Ermittlung des Basiszinses

and (historischer) Werte von öffentlichen Anleihen mit langen Restlaufzeiten. Randnummer 53 Soweit es die vorbeschriebenen, mit der Änderung des Standards verknüpften Modifikationen der Anwendung des Tax CAPM und der Abkehr von der Vollausschüttungsannahme anbelangt, haben diese in der Wissenschaft und der Praxis weitgehend Anerkennung gefunden. Randnummer 54 Bei den IDW Standards handelt es sich nämlich um Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Dies ist ein privater Verein, dem die meisten Wirtschaftsprüfer angehören. Formuliert werden von dem … Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen in allgemeiner Form. Diese Grundsätze sind in den IDW Standards zusammengefasst. Entsprechend spiegeln die dort enthaltenen Grundsätze die vorwiegende Berufsauffassung des Kreises der Unternehmensprüfer wider und sind damit in der Praxis weitgehend anerkannt (vgl. etwa Großfeld in Recht der Unternehmensbewertung,

  1. Aufl., Rdn. 6 ff.). In einer Fußnote 1 zum Bewertungsstandard IDW S1 2005 wird zudem empfohlen, den gegenüber dem Standard IDW S1 2000 neuen Standard grundsätzlich auch auf Bewertungsstichtage vor seiner Verabschiedung anzuwenden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass bestimmte Regelungen der Neufassung des IDW S1 Ausfluss des körperschaftlichen Halbeinkünfteverfahrens seien und daher nicht gelten würden, sofern diese zum Bewertungsstichtag noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet worden war (zitiert nach Großfeld in Recht der Unternehmensbewertung,
  2. Aufl., Rdn. 222). Da das Gesetz zum Halbeinkünfteverfahren am
  3. Juni 2000 verabschiedet worden war und grundsätzlich auf steuerliche Sachverhalte ab dem
  4. Januar 2001 anzuwenden war, vertrat damit für Bewertungsstichtage nach dem letztgenannten Tag die Mehrheit der in der Praxis tätigen Wirtschaftsprüfer eine vorrangige Ermittlung des Kapitalisierungszinses auf der Grundlage einer hypothetischen Alternativanlage in ein Aktienportfolio unter Anwendung des Tax CAPM und unter Aufgabe der Vollausschüttungshypothese. Randnummer 55 Diese Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer hat eine weitgehende Billigung in der Wissenschaft erfahren bzw. wurde umgekehrt durch die in der Wissenschaft vorherrschende Lehre befördert (vgl. zur Kritik am alten Standard etwa Ballwieser, WPg 2002, 736 ff., Westerfelhaus, NZG 2001, 673 ff., Maier, FB 2002, 73; KK/Rieger, SpruchG,

§ 11Rdn.

26 ff.). Die vorherrschende Auffassung der Wissenschaft ist dabei eindrucksvoll in den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen SV1 zum Ausdruck gekommen sowie in den Darlegungen des Privatgutachters der Antragsgegnerin SV5 dokumentiert (S. 53 ff.). Randnummer 56 βββ) Der vorgenannte Paradigmenwechsel, der mit der Anwendung des Standards IDW S1 2005 statt des Standards IDW S1 2000 einhergeht, ist (auch) aus Sicht des Senats mit einem Erkenntnisfortschritt und damit einer sachgerechteren Schätzung des Unternehmenswertes verbunden. Dieser Umstand vermag in Anbetracht seiner Bedeutung für die Ermittlung des Unternehmenswertes eine rückwirkende Anwendung auf Bewertungsvorgänge der Vergangenheit zu rechtfertigen. Randnummer 57 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist mit dem Standard IDW S1 2005 aber nicht bereits deshalb ein Erkenntnisfortschritt verbunden, weil hierdurch den durch die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2002 geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen erstmals Rechnung getragen worden wäre. Vielmehr hat – wie der Sachverständige zu Recht herausgearbeitet hat - bereits der alte Standard IDW S1 2000 das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt (Gutachten vom

  1. Dezember 2012, S. 16). Entsprechend wurden die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen nicht erstmals erfasst, sondern es ging um eine angestrebte Verbesserung bei der Abbildung eines bereits zuvor berücksichtigten Steuerregimes. Im Sinne der bereits dargestellten, in der Literatur (vgl. Bungert, WPg 2008, 811) verwandten Terminologie handelte es sich mithin um eine Methodenverbesserung und nicht um eine Methodenanpassung. Diese Verbesserung ist erreicht worden, wie zur Überzeugung des Senats nach der Beweisaufnahme feststeht. Randnummer 58 So hat der Sachverständige die zentralen Vorteile der geänderten Abbildung des Halbeinkünfteverfahrens nachvollziehbar dargestellt. Diese bestehen darin, dass im Rahmen des alten Standards IDW S1 2000 nicht von der optimalen Alternativanlage ausgegangen wurde und zudem die aufgrund der Steueränderung nicht mehr adäquate Vollausschüttung unterstellt wurde. Randnummer 59 Das erste Problem des alten Standards liegt in der unzutreffenden Wahl der Alternativanlage, wobei entgegen der etwa vom Privatgutachter SV5 geäußerten Auffassung damit kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steueräquivalenz verbunden ist. Zutreffend ist zwar, dass bei der Besteuerung des zu bewertenden Objektes das Halbeinkünfteverfahren Berücksichtigung findet, mithin ein Kapitalsteuersatz von 17,5 % unterstellt wird, hingegen bei der Alternativanlage ein Steuersatz von 35 % zugrunde gelegt wird. Dies allein beinhaltet jedoch – wie der Sachverständige SV1 einleuchtend dargelegt hat (vgl. hierzu auch die Überlegungen von Ballwieser, WPg 2002, 736) – für sich genommen keinen Verstoß gegen das zu wahrende Gebot der Steueräquivalenz, da insoweit nicht eine gleiche Höhe der Besteuerung notwendig ist, sondern nur die zutreffende steuerliche Einordnung. Die steuerliche Einordnung der im Standard IDW S1 2000 unterstellten Alternativanlage, nämlich ein risikoäquivalentes Wertpapier, ist aber zutreffend erfolgt, weil Anleihen auch im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens mit 35 % besteuert wurden. Randnummer 60 Das eigentliche Problem des alten Standards besteht – so der Sachverständige überzeugend – demgegenüber darin, dass nicht die optimale Alternativanlage gewählt wird. Denn die Anlage in ein risikoäquivalentes Wertpapier ist aufgrund ihrer nachteiligeren Besteuerung eindeutig schlechter als eine Investition in ein Aktienportfolio, das die gleiche Risiko- und Renditestruktur aufweist. Folglich wird als Alternativanlage eine suboptimale Anlageform herangezogen. Dies führt zwingend zu einer Überbewertung des Bewertungsobjektes. Denn Bewerten heißt Vergleichen mit den zur Verfügung stehenden Investitionsalternativen, und sofern die Alternativen unterschätzt werden, führt das zu einer Überbewertung der zu bewertenden Investitionsmöglichkeit. Randnummer 61 Das weitere Problem des alten Standards ist die Annahme der Vollausschüttung. Diese Annahme ist unter dem Steuerregime des Halbeinkünfteverfahrens nicht haltbar. Die Unterstellung ist im Umfeld des Anrechnungsverfahrens getroffen worden, weil im Rahmen dieser Besteuerung die Vollausschüttung für den zur Bewertung herangezogenen typischen Kleinanleger sich als steuerlich optimal erwiesen hat. Dies ist aber im Fall des Halbeinkünfteverfahrens gerade nicht mehr der Fall. Hier beinhaltet die Vollthesaurierung eine Optimierung der Steuerlast. Entsprechend lässt sich die Annahme der Vollausschüttung aufgrund der geänderten Besteuerung der Kapitalerträge nicht mehr durch den Optimierungsgedanken begründen. Zugleich widerspricht sie aber auch allen empirischen Beobachtungen. Randnummer 62 Wenngleich der zweitgenannte Problemkreis dem erstgenannten entgegenwirkt, führt insgesamt gesehen die Verwendung des alten Standards IDW S1 2000 zu einer tendenziellen Überbewertung des Unternehmenswertes (Gutachten vom
  2. Dezember 2012, S. 23). Randnummer 63 Die Einwände der Antragsteller, die diese gegen den vom Sachverständigen dargelegten, mit den Bewertungsmodifikationen verbundenen Erkenntnisfortschritt anführen, vermögen den Senat im Ergebnis nicht zu überzeugen. Randnummer 64 So hat der Sachverständige die einzelnen Einwendungen der Antragsteller auf den Seiten 11 ff. seines Gutachtens vom
  3. Dezember 2012, auf das Bezug genommen wird, vollständig aufgeführt und im Folgenden anschließend einleuchtend als unbegründet oder zumindest nicht zielführend zurückgewiesen. Entsprechend geht der Vorwurf der Antragstellerin zu 13), der Sachverständige habe sich mit den Einwänden der Antragsteller nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt, ins Leere. Randnummer 65 Nicht zu überzeugen vermag insbesondere der Einwand der Antragsteller, der neue Standard IDW S1 2005 trage der Ausschüttungsäquivalenz bzw. der Verfügbarkeitsäquivalenz nicht hinreichend Rechnung. Dem ist der Sachverständige zu Recht mit dem Argument begegnet, dass jedenfalls in der ewigen Rente die Ausschüttungsquote der zu bewertenden Gesellschaft derjenigen im Markt zu beobachtenden Quote entsprechen solle und mithin Ausschüttungsäquivalenz hergestellt sei. Zwar haben die Antragsteller insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich zur Wahrung der Äquivalenz nicht das Bewertungsobjekt nach der Vergleichsanlage richten, sondern dies gerade umgekehrt erfolgen sollte. Der Einwand ist allerdings formalistischer Natur. Er verliert seine Berechtigung, sobald man die realistische These berücksichtigt, dass in der ewigen Rente sich die Ausschüttungsquote jeder Gesellschaft dem durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der übrigen relevanten Wettbewerber und damit der Alternativanlage regelmäßig angleicht. Das von den Antragstellern formulierte methodische Problem besteht sodann nicht mehr. Randnummer 66 Des Weiteren ziehen die Antragsteller die Aussage des Sachverständigen in Zweifel, die Aktie sei unter dem Regime des Halbeinkünfteverfahrens steuerlich günstiger. Der Einwand ist zwar gegebenenfalls formal richtig, führt in der Sache aber nicht weiter. Maßgeblich ist nämlich nicht die Gesamtsteuerlast, sondern die Steuerlast auf Dividenden im Vergleich zu den auf Zinseinkünfte zu zahlenden Steuern. Letztere sind unstreitig mit 35 % höher als die Steuerlast auf Dividendeneinkünfte, auch wenn die Gesellschaft zuvor auf die Gewinne Körperschaftsteuer gezahlt hat. Randnummer 67 Unzutreffend ist ferner die Auffassung einiger Antragsteller, der Sachverständige habe keine Gründe für den Rückgang der Unternehmenswerte durch den Wechsel des Standards angeführt. Richtig ist vielmehr, dass der Sachverständige im Einzelnen ausgeführt hat, die frühere Überbewertung der Unternehmen sei mit der konstruktiven Unzulänglichkeit des alten Standards zu erklären. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass ein exakter Nachweis fehlt und es sich mehr um eine wohlbegründete Einschätzung handelt, wonach früher die Unternehmen zu hoch bewertet worden seien. Ein nach streng wissenschaftlichen Maßstäben erfolgter Nachweis etwa

and empirischer Daten oder einer mathematischen Herleitung liegt jedoch außerhalb des Bereichs des Möglichen. Er wird zugleich ersetzt durch den Umstand, dass der neue Ansatz sowohl in der Praxis als auch in der Wissenschaft sich weitgehend durchgesetzt hat. Randnummer 68 Überzeugend hat sich der Sachverständige ferner mit den von Gorny und Rosenbaum formulierten Argumenten gegen den geänderten Bewertungsansatz auseinandergesetzt. In ihrem Aufsatz aus dem Jahr 2004 (WPg 2004, 861) befürworten Gorny und Rosenbaum die Beibehaltung der im Standard IDW S1 2000 vorgesehenen Alternativanlage in Form eines risikoäquivalenten Wertpapiers. Nur hierdurch sei – so die Argumentation – bei der Beibehaltung der Annahme der Vollausschüttung die gebotene Verfügbarkeitsäquivalenz zwischen dem Bewertungsobjekt und der Alternativanlage gewahrt. Zöge man demgegenüber ein Aktienportfolio als Alternativanlage heran, müsste man zur Wahrung der Verfügbarkeitsäquivalenz auf die Annahme der Vollausschüttung verzichten. Dies wiederum hätte den Nachteil, dass die Bewertungsspielräume stiegen. Zugleich müssten Annahmen darüber getroffen werden, wie die nicht ausgeschütteten Gewinne im Unternehmen verwendet bzw. reinvestiert werden. Da hierzu regelmäßig keine Unternehmensplanung vorliege, müsste der Bewerter eine eigene Planung entwickeln, wodurch sich die Bewertung von dem Bewertungsobjekt weitgehend abkoppeln würde. Randnummer 69 Der Sachverständige hält das damit vorgebrachte Argument der größeren Bewertungsspielräume zu Recht für nicht überzeugend. Zentrales Kriterium kann – so der Sachverständige – nicht die Einschränkung von Ermessensspielräumen sein, sondern die Sachgerechtigkeit einer Vorgehensweise. Die Beibehaltung der Annahme der Vollausschüttung im Steuerregime des Halbeinkünfteverfahrens ist aber nicht sachgerecht, weil sie mit der beobachteten Realität nicht übereinstimmt und zudem – anders als zuvor unter dem Anrechnungssteuersystem – nicht mehr wertmaximierend ist. Entsprechend führt – wie auch im Fall der X AG – ihre Beibehaltung zu einer tendenziellen Unterschätzung des Unternehmenswertes. Randnummer 70 Darüber hinaus sind die Bewertungsspielräume aber ohnehin klein. In der Detailplanungsphase ist nämlich von der Unternehmensplanung auszugehen, ersatzweise – wie im Fall der X AG – von dem historischen Ausschüttungsverhalten. In der ewigen Rente ist die zu veranschlagende Ausschüttungsquote regelmäßig von der im Markt zu beobachtenden durchschnittlichen Quote bestimmt. Auf diese Weise wird jedenfalls in der ewigen Rente auch das Prinzip der Verfügbarkeitsäquivalenz gewahrt. Randnummer 71 Schließlich erweist sich die Frage nach der Verwendung der im Unternehmen verbliebenen Gewinne als weitgehend unproblematisch. Sie wird durch die Annahme einer erfolgreichen Reinvestition zum Kapitalisierungszins erfasst. Randnummer 72 Die Antragstellerin zu 13) wendet hiergegen zwar nicht zu Unrecht ein, historische Ausschüttungsquoten könnten nicht sinnvoll zur Bestimmung der zukünftigen Quoten herangezogen werden, weil sich das steuerliche Umfeld durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren entscheidend geändert hat. Da es an einer Planung der Ausschüttungen fehle und die Heranziehung historischer Werte ungeeignet sei, bleibe der Vorwurf unvertretbarer Bewertungsspielräume berechtigt. Schließlich sei die Annahme einer kapitalwertneutralen Anlage keine Antwort auf die Frage nach der zu unterstellenden Verwendung der thesaurierten Gewinne im Unternehmen. Randnummer 73 Hierbei handelt es sich jedoch jeweils um Randprobleme der Bewertung. Demgegenüber verbleibt die nicht in Zweifel zu ziehende Einschätzung des Sachverständigen, das Problem durchaus relevanter Bewertungsspielräume sowie die konsistente Klärung der Frage nach einer unternehmensinternen Gewinnverwendung sei weniger gravierend als eine gemessen an der geänderten Realität schwer nachvollziehbare Aufrechterhaltung der Vollausschüttungshypothese. Randnummer 74 Aus Sicht des Senats konnte der Sachverständige auch die von dem Beteiligten zu 41), I, in einem Beitrag aus dem Jahr 2004 vorgebrachte Kritik (WPg 2005, 39) an dem geänderten methodischen Vorbringen entkräften. Randnummer 75 Zwar zeigt I in dem vorgenannten Beitrag ein Paradoxon auf, das sich seines Erachtens bei Anwendung des neuen Standards ergibt. So führe die im Modell geänderte Besteuerung der Alternativanlage zu unendlich hohen Unternehmenswerten, sobald man bei Konstanz der Ausschüttungsquote der Alternativanlage die für das Bewertungsobjekt angenommene Ausschüttungsquote bis an die Grenze des Effektivsteuersatzes reduziere. Randnummer 76 Der Sachverständige hält den damit verbundenen Einwand gegen den geänderten Standard jedoch zu Recht im Ergebnis für nicht überzeugend (Gutachten vom

  1. Dezember 2012, S. 23). So entspricht die Annahme, die Ausschüttungsquote der Alternativanlage weiche von derjenigen des Bewertungsobjektes ab, nicht den Vorgaben des Bewertungsstandards. Denn hiernach soll – so der Sachverständige überzeugend – sich jedenfalls in der Phase der ewigen Rente die Ausschüttungsquote des Bewertungsobjektes an derjenigen der Alternativanlage orientieren. Folglich werde bei dem Paradoxon kein bewertungsrelevanter Normalfall betrachtet. Dem steht - anders als von I vertreten - die Maxime einer „bestmöglichen Verwertung des Gesellschaftsvermögens“ nicht entgegen. Es geht nämlich um den objektivierten Unternehmenswert. Dieser ist auf der Grundlage der zu erwartenden Ausschüttungsquote und nicht auf Basis der aus Sicht der Minderheitsaktionäre wertmaximierenden Quote zu ermitteln. Ein Gebot der bestmöglichen Verwertung bzw. der aus Sicht der Minderheitsaktionäre gewinnmaximierenden Ausschüttungsstrategie gibt es nicht. Heranzuziehen ist vielmehr die erwartete Ausschüttungspolitik des Bewertungsobjektes. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom
  2. August 2012 – 21 W 14/11 , Juris Rdn. 47). Zugleich ist die für die Minderheitsaktionäre wertmaximierende Ausschüttungspolitik in der Realität auch nicht zu erwarten, da die tatsächliche Besteuerung der Großaktionäre und damit letztlich der Entscheidungsträger der Gesellschaft von derjenigen eines typischen Kleinaktionärs abweicht. Randnummer 77 Entsprechend kommt es auf die weitere Diskussion zwischen den Antragstellern und dem Sachverständigen betreffend die eigentliche Ursache des untersuchten Paradoxons nicht mehr an. Randnummer 78 Letztlich vermögen auch die Einwände nicht zu überzeugen, die in dem von einigen Antragstellern vorgelegten Privatgutachten von SV6 enthalten sind. Randnummer 79 In dem von den Antragstellern vorgelegten Privatgutachten wird der neue Standard unter dem Gesichtspunkt der sachgerechten Erfassung der Körperschaftsteuer bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses in Frage gestellt. So wird dargelegt, dass bei der Erfassung der zukünftigen Erträge, also im Zähler, die geänderte Körperschaftsteuer und die hiermit einhergehende Änderung der persönlichen Kapitalertragssteuer sachgerecht erfasst seien und letztlich gegenüber dem Regime des Anrechnungsverfahrens bei einem angepassten Thesaurierungsverhalten der Gesellschaft zu einer Erhöhung des Nettozuflusses bei den Aktionären führen würden. Anders sei dies aber bei der Berechnung des Kapitalisierungszinses nach dem geänderten Standard. Für dessen Höhe sei die aus historischen Daten ermittelte Marktrisikoprämie nach Steuern zentral. Da dieser Wert aus historischen Werten abgeleitet werde, stammten die Daten noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens. Folglich habe bei ihrer Erhebung die Körperschaftsteuer im Halbeinkünfteverfahren keine bzw. keine zutreffende Berücksichtigung gefunden. Damals habe es sich nämlich um keine Definitiv-, sondern – aufgrund der Anrechnungsmöglichkeit - nur um eine Quellensteuer gehandelt. Wenn man aber näherungsweise die Körperschaftsteuer von 25 % auch im Kapitalisierungszins in Abzug bringe, führe dies zu Unternehmenswerten, wie sie unter dem bisherigen Standard ermittelt worden seien. Randnummer 80 Der Sachverständige hält den Einwand aus nachvollziehbaren Gründen für nicht durchgreifend. Dabei billigt er zwar den Ansatz im Privatgutachten SV6, wonach die Änderung der Besteuerung bei den Erträgen, d.h. im Zähler, erfasst wird und dies nur dann zu konsistenten Unternehmenswerten führen kann, wenn auch beim Kapitalisierungszins, d.h. im Nenner, der Wechsel im Steuersystem einen adäquaten Niederschlag gefunden hat. Randnummer 81 Die Berücksichtigung der geänderten Besteuerung muss im Wert der Marktrisikoprämie nach Steuern erfolgen und ist dort nach Auffassung des Sachverständigen richtig umgesetzt. Denn die im Tax CAPM verwandte Marktrisikoprämie nach Steuern spiegelt - wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat - den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren zutreffend wider. Zur Begründung seiner Auffassung führt der Gutachter zunächst aus, dass bei der Erhebung der historischen Daten, die auf der Grundlage des Anrechnungsverfahrens „entstanden“ seien, eine entsprechende „Umrechnung“ der Daten auf das Halbeinkünfteverfahren erfolgt sei. Dies habe auch seine eigene Untersuchung der Datensätze ergeben, die unter Berücksichtigung der Umrechnung nur zu einer marginalen Änderung der Marktrisikoprämie nach Steuern geführt habe (Gutachten vom
  3. Dezember 2012, S. 39). Randnummer 82 Eine solche „Umrechnung“ ist allerdings nur dann sinnvoll bzw. führt nur dann zu richtigen Ergebnissen, wenn der Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bzw. die damit verbundene Steuersystemänderung die Marktrisikoprämie vor Steuern (nahezu) nicht beeinflusst hat. Dies trifft nach der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen für den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zu. Wesentliche Argumente sind hierbei, dass die Rendite vorwiegend von Investoren beeinflusst wurde, für die die persönliche Besteuerung einer inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen Person unbedeutend ist (Gutachten vom
  4. Dezember 2012, S. 38). Ein weiteres Argument ist die Beobachtung, dass der Systemwechsel bei gleicher Ausschüttungsquote zwar zu einer Erhöhung der persönlichen Steuerbelastung geführt hat, dies aber durch eine gesunkene Ausschüttungsquote nivelliert werden konnte (Gutachten vom
  5. Dezember 2012, S. 40). Randnummer 83 Die Antragsteller wenden hiergegen zwar vorwiegend ein, die Annahme des Gutachters, die Marktrisikoprämie vor Steuern werde vornehmlich von einem der inländischen Besteuerung nicht unterliegenden Investor bestimmt, sei widersprüchlich. So habe das … e.V. die unbeschränkt steuerpflichtige inländische natürliche Person zum Ausgangspunkt seiner Ermittlung eines verobjektivierten Unternehmenswertes bestimmt und hierauf etwa auch die Vollausschüttungshypothese im IDW S1 2000 gestützt. Dann aber sei es inkonsistent, die Höhe des Kurses als von deren Verhalten unabhängig anzusehen. Randnummer 84 IDW Randnummer 85 Jedoch vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So ist es durchaus miteinander vereinbar, den kursbestimmenden Aktionär als einen nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Großinvestor zu typisieren, gleichzeitig aber den von der Abfindung profitierenden Minderheitsaktionäre als eine unbeschränkt steuerpflichtige inländische natürliche Person zu charakterisieren. Denn der Großinvestor führt regelmäßig durch seine Entscheidung die unternehmerische Maßnahme herbei und wählt folglich nicht die Barabfindung, sondern den Verbleib in der Gesellschaft. Der Kurs sowie die auf der Unternehmenspolitik aufsetzenden Ausschüttungen sind dann aus Sicht des Minderheitsaktionärs ein feststehendes, seinem Einfluss entzogenes Datum, auf dessen Grundlage zum Zweck der Ermittlung des Nachsteuerwertes die steuerliche Situation einer unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen natürlichen Person zur Anwendung gebracht wird. Dabei zählt zwar eine unbeschränkt steuerpflichtige inländische natürliche Person zu den Marktteilnehmern. Dies steht hingegen in keinem Widerspruch zu der Annahme, dass deren Verhalten den Kurs nicht spürbar beeinflusst. Randnummer 86 Ein eher technischer Einwand der Antragsteller beruht auf der Bemerkung des Sachverständigen, er habe die Rendite des CDAX für die Jahre 1970 bis 2003 unter der Annahme untersucht, dass im Hinblick auf die persönliche Besteuerung im Untersuchungszeitraum vollständig das Anrechnungsverfahren gegolten habe (Gutachten vom
  6. Dezember 2012, S. 38). Hierzu wenden die Antragsteller zwar ein, dass dies nur für die Geschäftsjahre 1977 bis 2000 bzw. die Dividendenzahlungen 1978 bis 2001 zutreffend gewesen sei. Der Sachverständige hat hierzu in seiner Stellungnahme vom
  7. September 2013 aber seinen Untersuchungsgegenstand klargestellt. So handelte es sich um eine Untersuchung unter der fiktiven Annahme, dass in dem gesamten Zeitraum das Anrechnungs- bzw. alternativ das Halbeinkünfteverfahren gegolten habe (Gutachten vom
  8. September 2013, S. 4). Bei diesem Vergleich zwischen den beiden Steuersystemen auf der Grundlage historischer Kapitalmarktdaten konnte – wie bereits erwähnt – der Sachverständige zeigen, dass unter der Annahme einer weitgehenden Konstanz der Aktienrendite vor persönlichen Steuern es zu keiner nennenswerten Änderung der Rendite nach Steuern gekommen ist (Stellungnahme vom
  9. September 2013, S. 5 f). Randnummer 87 Ein weiterer Einwand der Antragsteller ist, der Sachverständige habe nicht davon ausgehen dürfen, dass in die Marktrisikoprämie vor Steuern die Renditen der Aktien nach Abzug der Körperschaftsteuer einfließen würden (so aber Gutachten vom
  10. Dezember 2012, S. 42). Hiergegen machen die Antragsteller geltend, dass in diesem Fall für das Anrechnungsverfahren zur Ermittlung der Prämie nach Steuern nicht wie üblich ein Abzug persönlicher Steuern in Höhe von 35 % habe vorgenommen werden dürfen, da hierbei unterstellt werde, dass die Anrechnung der Körperschaftsteuer gerade nicht erfolgt sei. Doch auch dieses Argument ist – wie der Sachverständige in seiner weiteren Stellungnahme überzeugend dargelegt hat – nicht stichhaltig (Stellungnahme vom
  11. September 2013, S. 7 ff.). Randnummer 88 So hat der Sachverständige dargelegt, dass die am Kapitalmarkt beobachtbaren Aktienrenditen des CDAX oder des DAX unter Geltung des Anrechnungsverfahrens die Rendite nach Abzug der vom Unternehmen zu zahlenden Körperschaftsteuer angebe, da eine Körperschaftsteuergutschrift an die Anteilseigner in den am Kapitalmarkt beobachtbaren Renditen nicht enthalten sei. Um aus den am Markt beobachtbaren Renditen die Marktrisikoprämie nach Steuern abzuleiten, habe etwa SV7, auf dessen Untersuchungen die Schätzungen des … e.V. zur Marktrisikoprämie sich maßgeblich stützen, zwei Korrekturen der vorhandenen Daten vor persönlichen Steuern vorgenommen. Zunächst habe er die am Kapitalmarkt während des Anrechnungsverfahrens beobachtbaren Renditen um die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne erhöht und hiernach die typisierte Ertragssteuer des typisierten Anteilseigners in Abzug gebracht. Die von den Antragstellern geforderte Reduktion der von SV7 dergestalt ermittelten Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern zur Zeit des Anrechnungsverfahrens um die Körperschaftsteuer zur Zeit des Halbeinkünfteverfahrens würde daher eine doppelte Berücksichtigung der Körperschaftsteuer bedeuten (vgl. Stellungnahme vom
  12. September 2013, S. 7 f.). Randnummer 89 Insgesamt gesehen ist entsprechend zu konstatieren, dass die Ableitung der Marktrisikoprämie nach Steuern aus den Daten des DAX und des CDAX unter dem System des Anrechnungsverfahrens die Körperschaftsteuer erfasst und daher ein nachträglicher Abzug, wie er in dem Gutachten von SV6 vorgenommen wird, unzutreffend ist und zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung dieser Steuer führt. Soweit es die vom Sachverständigen aufgestellte These anbelangt, die Marktrisikoprämie vor Steuern werde von dem Systemwechsel von der Anrechnungssteuer zum Halbeinkünfteverfahren nicht beeinflusst, ist man zwar auf Vermutungen angewiesen. Eine modelltheoretische Herleitung oder ein empirischer Beleg fehlen. Dies ist jedoch zwangsläufig der Fall. Gleichzeitig hat der Sachverständige seine Vermutung für die Richtigkeit der von ihm getroffenen Annahme einer konstanten Marktrisikoprämie vor Steuern plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 90 γ) Dem aus der vorgenannten Annahme resultierenden, verbleibenden Restzweifel sowie dem Aspekt der Rechtssicherheit ist vorliegend dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anwendung des neuen Standards behutsam zu erfolgen hat (so auch OLG Düsseldorf, AG 2012, 459). Dies gilt maßgeblich mit Blick auf den für die Schätzung heranzuziehenden Wert der Marktrisikoprämie nach Steuern. Bei der Marktrisikoprämie nach Steuern handelt es sich nämlich gerade mit Blick auf den hier in Rede stehenden Bewertungsstichtag um eine mit hoher Unsicherheit behaftete Schätzung. Insoweit fehlt für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag eine Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW (AKU). Zudem beruht die Schätzung auf der plausiblen, wenngleich aber nicht überprüfbaren Annahme, die Prämie vor Steuern werde durch die Änderung des Steuersystems im Jahr 2001 nicht beeinflusst. Randnummer 91 bbb) Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze schätzt der Senat dem Sachverständigen folgend den Unternehmenswert auf gerundet 4.926 Mio. € und damit den anteiligen Wert für Vorzugsaktien auf 74,83 €. Randnummer 92 Der Unternehmenswert der Gesellschaft ergibt sich aus den mit dem Kapitalisierungszins abgezinsten zukünftigen Erträgen zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dieser Unternehmenswert ist auf die beiden Aktiengattungen, nämlich Stamm- und Vorzugsaktien aufzuteilen, um jeweils den relevanten anteiligen Wert zu ermitteln. Randnummer 93 α) Ausgangspunkt der Bestimmung des Ertragswertes sind zunächst die aus Sicht des Bewertungsstichtages zukünftigen Erträge der Gesellschaft. Randnummer 94 αα) Die im Grundsatz vom Sachverständigen nachvollziehbar gebilligte Planung der zu diskontierenden Ergebnisse der X AG erfolgte

and einer Detailplanungsphase, die das Rumpfgeschäftsjahr 2004 sowie weiterhin die Geschäftsjahre 2004/2005 sowie 2005/2006 umfasste. Der Bewertung im Vertragsbericht zufolge schloss sich sodann eine Phase der ewigen Rente ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 an. Demgegenüber hat der gerichtlich bestellte Sachverständige noch eine „Fortführungsphase“ für zwei von drei Geschäftsbereichen für die Jahre 2006/2007 bis 2010/2011 angenommen und erst hiernach eine Phase der ewigen Rente unterstellt (vgl. Gutachten vom

  1. Juli 2009, S. 166). Ein getrennter Ausweis der beiden letztgenannten Phasen konnte allerdings unterbleiben. Randnummer 95 Ferner wurden die Ergebnisse vor Steuern und Zinsen gesondert für jeden der drei Geschäftsbereiche Frisör, Consumer sowie Kosmetik und Duft ermittelt. Bei dem Geschäftsbereich Frisör handelte es sich um den mit Abstand bedeutendsten Umsatzträger des X Konzerns, der im gesamten Betrachtungszeitraum rund die Hälfte des Nettoumsatzes des Konzerns beisteuerte (Gutachten vom
  2. Juli 2009, S. 75). Der Geschäftsbereich Consumer war geprägt durch eine Auslizensierung wesentlicher Teile dieses Geschäftsbereichs von der X AG an die Y Gruppe aufgrund eines Vertrages vom
  3. Januar 2004 (Consumer Lizenzvertrag). Der Geschäftsbereich Kosmetik und Duft teilte sich vornehmlich in zwei Teilsegmente, nämlich das sogenannte Segment Bridge sowie das weitere Segment Prestige. Letzteres umfasste eher hochpreisige, auf einer besonders selektiven Vertriebsbasis angebotene (vgl. Vertragsbericht, S. 12) Produktmarken wie P1, P2 und P3 (Gutachten vom
  4. Juli 2009, S. 87). Gleichzeitig sollte der Unternehmensplanung zufolge das Segment Prestige gegenüber dem Segment Bridge deutlich an Bedeutung gewinnen und entsprechend nachhaltiger zum geplanten Umsatzwachstum beitragen (Gutachten vom
  5. Juli 2009, S. 86). Randnummer 96 Im Anschluss an die Untersuchung der vorstehend genannten Geschäftsbereiche wurden die für die jeweiligen Bereiche ermittelten Ergebnisse addiert, auf Geschäftsbereichsebene bereinigt und zum Teil Plananpassungen vorgenommen. Sodann wurden die dergestalt zusammengefassten Ergebnisse aller drei Geschäftsbereiche um Konzernkosten reduziert. Es folgten Bereinigungen auf Konzernebene und die Addition von Erträgen aus einem Nachteilsausgleich nach § 311 Abs. 1 AktG. Auf diese Weise gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis vor Steuern und Zinsen auf Konzernebene (vgl. Gutachten vom
  6. Juli 2009, S. 72). Randnummer 97 In einem letzten Schritt wurden zuvor von der Unternehmensplanung auf Geschäftsbereichsebene nicht erfasste Verbundvorteile inklusive eines Sicherheitsbetrages hinzuaddiert (Gutachten vom
  7. Juli 2009, S. 99) sowie anschließend das Finanzergebnis sowie die Ertragssteuern subtrahiert (vgl. Gutachten vom
  8. Juli 2009, S. 169 sowie Anlage 1 des Gutachtens). Randnummer 98 Auf der Grundlage des vorstehend genannten Vorgehens hat der Sachverständige unter weitgehender Billigung der im Vertragsbericht genannten Zahlen die ausschüttbaren Ergebnisse des Gesamtunternehmens mit 57,2 Mio. € im Rumpfgeschäftsjahr 2004, mit 196,3 Mio. € im Geschäftsjahr 2004/2005, mit 214,9 Mio. € im letzten Jahr der Detailplanungsphase sowie mit 240,6 Mio. € für die Jahre ab 2006/2007 beziffert. Randnummer 99 ββ) Diese Werte legt auch der Senat seiner eigenen Schätzung des Unternehmenswertes zugrunde. Denn die hiergegen von den Beteiligten vorgebrachten Einwände vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Randnummer 100 ααα) Fehl gehen zunächst die von den Antragstellern übergreifend vorgetragenen Einwände, wonach die Begutachtung des Sachverständigen auf einem unzureichenden Informationsstand basiert habe und die Detailplanungsphase nicht hinreichend lang veranschlagt worden sei. Randnummer 101

(1)Die vom Sachverständigen durchgeführte Untersuchung der im Vertragsbericht dargelegten Ertragszahlen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aufgrund von bestehenden Informationslücken des Sachverständigen unbrauchbar. Zwar hat der Sachverständige an verschiedenen Stellen in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass ihm nicht alle angeforderten Unterlagen von der X AG bzw. der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt worden seien. In der von ihm unter anderem zu diesem Punkt ergänzend angeforderten Stellungnahme hat der Sachverständige sodann jedoch ausgeführt, er habe keine

altspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens der Gesellschaft finden können. Folgerichtig hat bereits das Landgericht das Gutachten und die Stellungnahme des Sachverständigen – trotz der von diesem dargestellten Informationslücken – für geeignet und ausreichend erachtet, um eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vornehmen zu können. Randnummer 102 Zwar greifen die Antragsteller dieses Vorgehen nicht zuletzt mit dem Hinweis an, dass der Sachverständige seinem gerichtlichen Auftrag zur vollständigen Neubewertung damit nicht nachgekommen sei und dergestalt kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werde. Aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin müssten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung die entstandenen Informationslücken zulasten der Antragsgegnerin im Wege der Schätzung ausgefüllt werden. Randnummer 103 Fehl geht hierbei aber bereits die Vorstellung, der Sachverständige sei unabhängig von der vorgelegten Unternehmensplanung gehalten gewesen, eine komplette Neubewertung der Gesellschaft durchzuführen. Vielmehr hatte die Untersuchung des Sachverständigen von den vorgelegten Planzahlen auszugehen und sich zunächst auf die Überprüfung von deren Plausibilität zu beschränken. Eine vollständige Neubewertung der Gesellschaft ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht notwendiger Teil der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, sondern kommt nur dann in Betracht, wenn – anders als dies vom Sachverständigen zu Recht angenommen wurde – die vorgelegte Bewertung keine geeignete Grundlage für die Schätzung des Unternehmenswertes darstellt. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn sie in sich widersprüchlich oder unplausibel ist. Dies hat der Sachverständige auf der Grundlage der ihm vorgelegten Unterlagen – bis auf die vorgenommenen vereinzelten Korrekturen – verneinen können, weswegen zugleich keine eigene Schätzung bzw. Quantifizierung durch den Sachverständigen erforderlich war. Randnummer 104 So hat der Sachverständige etwa mit Blick auf die von den Antragstellern gerügte Vergangenheitsbereinigung zwar das Fehlen von Unterlagen konstatiert. Gleichzeitig vermochte er jedoch aufgrund der ihm zugänglichen Informationen auszuschließen, dass wesentliche Sachverhalte realisiert wurden, die nicht bereits bereinigt worden waren (vgl. Gutachten vom 24. April 2010, S. 25). Auf etwaig verbleibende unwesentliche Änderungen kommt es hingegen nicht an, um die Plausibilität und Widerspruchsfreiheit der Planung effektiv überprüfen zu können. Randnummer 105

(2)Nicht zu folgen ist ferner dem Einwand der Antragsteller, der Zeitraum von nur zweieinhalb Jahren sei für die Detailplanung zu kurz bemessen. Randnummer 106 In der Unternehmensbewertung ist ein Detailplanungszeitraum von 3 bis 5 Jahren üblich (vgl. zB IDW S1 2005 Rdn. 85). Orientiert man sich hierbei an Geschäftsjahren, hat die Gesellschaft diesen üblichen Planungsrahmen ohnehin nicht verlassen. Doch selbst wenn man damit regelmäßig Kalenderjahre meinen sollte, ergibt sich aus der geringfügigen Abweichung von der Regel allein noch kein

alt für eine mangelnde Plausibilität der Planung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596, 598 ). Dies wird bestätigt durch die Bewertungsgrundsätze des IDW. Dort sind durchaus unterschiedlich lange Zeiträume abhängig von der Größe, Struktur und Branche des zu bewertenden Unternehmens vorgesehen, und es ist lediglich von einer häufig vorkommenden Länge des Detailplanungsrahmens über 3 bis 5 Jahre die Rede (vgl. IDW S1 2005 Rdn. 84). Hinzu kommt, dass den im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin zufolge die Detailplanung den zum Zwecke der Unternehmenssteuerung regelmäßig erstellten Planungsrechnungen entnommen wurde und eine über die benannten zweieinhalb Jahre hinausgehende Planungsrechnung für den gesamten X Konzern nicht bestand. Randnummer 107 Dem stehen die Erwägungen des Sachverständigen nicht entgegen, der zusätzlich zu der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente eine Fortführungsphase berücksichtigt hat, weil seiner Auffassung nach die Geschäftsbereiche Frisör sowie Kosmetik und Duft sich in den Jahren von 2007/2008 bis 2011/2012 noch mit einem seinerseits auf 4 % geschätzten Wachstum entwickeln und erst hiernach auf das für den Gesamtkonzern im Ausgangsgutachten angenommene Wachstum von 1,5 % zurückfallen würden. Denn auch der Sachverständige meinte, diesen Aspekt hinreichend durch eine geänderte Gesamtwachstumsrate für die Jahre ab 2006/2007 zum Ausdruck bringen zu können. Er war also gerade nicht der Auffassung, es müsse zwingend eine Erweiterung der eigentlichen Detailplanungsphase erfolgen, sondern hat die Einführung einer von ihm als Fortführungsphase bezeichneten Modifikation für ausreichend erachtet (vgl. Gutachten vom 27. Juli 2009, S. 165 f.). Insoweit ist die Behauptung der Antragstellerin zu 13) nur vordergründig zutreffend, der Sachverständige habe eine Verlängerung des Detailplanungszeitraumes für erforderlich gehalten. Randnummer 108 βββ) Auch den Einwänden der Antragsteller gegen die erwarteten Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbereiche, nämlich Frisör, Consumer sowie Kosmetik und Duft, bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 109

(1)Keinen Beanstandungen unterliegt das für den Geschäftsbereich Frisör vorgelegte Zahlenwerk. Randnummer 110 Soweit es die Planung des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern mit Blick auf den Geschäftsbereich Frisör anbelangt, wenden sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren praktisch ausschließlich noch gegen die angeblich unzureichende Informationsgrundlage des Sachverständigen. Dies betrifft nach Auffassung der Antragsteller die Planung von Marketing und Vertriebskosten in diesem Bereich sowie die Planung des sonstigen betrieblichen Ergebnisses im Geschäftsbereich Frisör. Randnummer 111 Die Rüge einer fehlerhaften Billigung der Kosten für Marketing und Vertrieb im Geschäftsbereich Frisör ist bereits deswegen nicht durchgreifend, weil der Sachverständige in diesem Zusammenhang kein Fehlen von Unterlagen angemahnt hat (vgl. Gutachten vom
  1. Juli 2009, S. 78). Entsprechend lässt sich hieraus auch keine mangelnde Überprüfung der Unternehmensbewertung durch den Sachverständigen ableiten. Soweit der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten erläuternd meint, aus den ihm vorgelegten Unterlagen lasse sich keine Quantifizierung der von der X AG vorgebrachten Begründungen ableiten, ist dies ohne maßgeblichen Belang. Entscheidend ist nämlich, dass der Sachverständige im Anschluss konstatiert, dass auch ohne die Möglichkeit einer Quantifizierung die geplante Entwicklung ihm nicht unplausibel erscheine (Gutachten vom
  2. April 2010, S. 33). Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Planzahlen seiner Überzeugung nach an dieser Stelle keiner Korrektur bedürfen. Aus Sicht des Senats besteht kein Anlass, hieran zu zweifeln. Randnummer 112 Ebenso wenig vermag der weitere Einwand der Antragsteller zu überzeugen, die Planung des sonstigen Ergebnisses im Geschäftsbereich Frisör sei aufgrund unzureichender Informationen des Sachverständigen zu korrigieren. Hierzu hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die von der Antragsgegnerin angegebenen Gründe für die Entwicklung der Saldogröße von 18,9 Mio. € im letzten Ist - Jahr auf 7,6 Mio. € im letzten Detailplanungsjahr plausibel seien (Gutachten vom
  3. April 2010, S. 35). Zwar hat der Sachverständige keine Unterlagen erhalten, die eine Quantifizierung der genannten Effekte ermöglicht hätten (Gutachten vom
  4. April 2010, S. 85). In Anbetracht der relativ geringen Bedeutung dieser Größe für den Unternehmenswert – bei Fortschreibung des Wertes aus dem Jahr 2003 ergibt sich eine Differenz von etwa 10 Mio. € pro Jahr und damit eine Differenz im EBIT des Konzerns von weniger als 3 % - ist dies aber hinnehmbar. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige in diesem Zusammenhang fehlende Detailinformationen zur Planung von Währungskursgewinnen und –verlusten moniert und die Antragsgegnerin hierzu im Kern unwidersprochen vorgetragen hat, die eingeforderten weitergehenden Unterlagen habe es nicht gegeben. Entsprechendes gilt für eine detaillierte Aufgliederung der im Detailplanungszeitraum angefallenen sonstigen betrieblichen Erträge (Gutachten vom
  5. Juli 2009, S. 80). In einer Situation wie der vorliegenden, in der der Sachverständige aufgrund der mangelnden Existenz von detaillierten Aufgliederungen einzelner Positionen zu keiner eigenen Quantifizierung in der Lage ist, gleichwohl aber die verbalen Ausführungen im Vertragsbericht (Rdn. 231), nämlich den beschriebenen Rückgang schwer planbarer Fremdwährungsgewinne und Auflösungen von Rückstellungen, für plausibel erachtet, besteht keine Veranlassung, an der Unternehmensplanung durchgreifende Zweifel zu hegen und weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen oder gar eine eigenständige Schätzung der betroffenen Posten zulasten der Gesellschaft vorzunehmen. Randnummer 113
(2)Ebenso kann die Planung des Geschäftsbereichs Consumer zur Grundlage einer eigenen Schätzung des Senats herangezogen werden. Randnummer 114 Soweit es die Ergebnisplanung des Geschäftsbereichs Consumer betrifft, stehen alle Rügen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zwischen der X AG und der Antragsgegnerin bereits am
  1. Januar 2004 geschlossenen Consumer Lizenzvertrag (Gutachten vom
  2. Juli 2009, S. 81). Dem Vertrag zufolge sollte die Herstellung der von der Vereinbarung betroffenen Produkte weiterhin bei der X AG verbleiben, jedoch sollten die übrigen Funktionen, insbesondere der Vertrieb, zukünftig von der Y Gruppe übernommen werden. Vereinbarungsgemäß sollte die X AG die erzeugten Produkte an Y zu einem Preis in Höhe von 105 % der Produktionskosten veräußern, für Dienstleistungen wurde ein Aufschlag von 7 % vereinbart. Darüber hinaus sollte die X AG eine Lizenzgebühr von 7 % auf die externen Umsätze mit diesen Produkten bekommen. Der Vertrag, der zunächst eine Laufzeit von fünf Jahren vorsah – allerdings mit automatischer Verlängerung im Fall einer ausbleibenden Kündigung (vgl. Vertragsbericht, S. 11) -, betraf nahezu die gesamte Produktpalette und den überwiegenden Teil der Regionen des Geschäftsbereichs Consumer. Lediglich ausgewählte Bereiche wie insbesondere das Nordamerikageschäft oder das Geschäft mit Handelswaren waren ausgenommen. Soweit es die betroffenen Produkte anbelangt, wurde in die Unternehmensbewertung die modifizierte Umsatzplanung von Y und nicht die ursprüngliche Planung der X AG übernommen (Gutachten vom
  3. Juli 2009, S. 82). Randnummer 115 Zu dem vorstehenden Themenkomplex wenden die Antragsteller zunächst ein, es habe statt der modifizierten Umsatzplanung der Antragsgegnerin die ursprüngliche Planung der X AG in diesem Bereich herangezogen werden müssen. Der Einwand bleibt allerdings ohne Erfolg. Denn im Ergebnis handelt es sich um die zuletzt von der X AG für maßgeblich erachtete Planung, die zudem zeitnäher am Bewertungsstichtag erstellt worden ist und die maßgeblichen Verhältnisse entsprechend realistischer abbildete, weil sie insbesondere den Vertrieb durch die Antragsgegnerin berücksichtigte. Randnummer 116 Diese zunächst von der Antragsgegnerin aufgestellte Planung ist nicht deshalb widersprüchlich oder unplausibel, weil zuvor eine ambitioniertere Planung durch die X AG selbst aufgestellt worden ist. Vielmehr zeigt sich hieran nur, dass regelmäßig verschiedene Umsatzplanungen vertretbar sind. Dem Gericht obliegt es aber nicht, eine vertretbare Planung durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare Planung zu ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 783, 788 mwNachw). Dies gilt selbst dann, wenn die andere Planung ebenfalls zuvor einmal eine von dem zu bewertenden Unternehmen aufgestellte Planung gewesen ist. Maßgeblich ist allein die zum Bewertungsstichtag seitens der Führung des zu bewertenden Unternehmens für maßgeblich erachtete Planung. Dies war – dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zufolge – die modifizierte Umsatzplanung. Randnummer 117 Entsprechend ergibt sich auch nicht eine fehlende Plausibilität der Planzahlen daraus, dass diese hinter den als „Strategie 2005“ in den Jahren 2002 und 2003 veröffentlichten Planzielen zurückblieben. Diese Ziele, wenn sie überhaupt die Qualität einer realistischen Prognose enthielten, waren nach Ansicht des Vorstandes der X AG im Jahr 2004 und damit im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund negativer Entwicklungen wie dem Irak-Krieg, Wechselkursentwicklungen oder der Krankheit SARS überholt. Dass gleichwohl eventuell auch die dort genannten Umsatzziele selbst im Jahr 2004 noch eine ebenfalls vertretbare Prognose enthielten, steht dem nicht entgegen. Denn – wie bereits dargelegt - ist eine vertretbare, nicht durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare Prognose zu ersetzen. Dass aber die vorgelegte Detailplanung unplausibel gewesen sei, konnte der Sachverständige nicht bestätigen. Randnummer 118 Auch die weitere Rüge zur Detailplanung des Geschäftsbereichs Consumer steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Consumer Lizenzvertrag. Hierbei geht es darum, dass der Sachverständige – den Vertragsbericht hierin übernehmend – für die Jahre ab 2009 einen Aufschlag (Mark up) auf die Produktionskosten von lediglich 2,5 % und nicht mehr von den ursprünglich vereinbarten 5 % zugrunde gelegt hat. Diese nachträgliche Anpassung der vereinbarten Vertragskonditionen und dabei insbesondere die Herabsenkung des Mark up von 5 % auf 2,5 % zulasten der X AG sei – so die Antragsteller - nicht zu rechtfertigen. Randnummer 119 Hierbei ziehen die Antragsteller jedoch nicht hinreichend in Betracht, dass der Consumer Lizenzvertrag zunächst nur eine Laufzeit von 5 Jahren vorsah (Gutachten vom
  4. April 2010, S. 38). Für diesen bereits vereinbarten Zeitraum wurde keine Anpassung der Konditionen unterstellt. Eine Herabsenkung des Mark up ging in die Planung erst für die Zeit nach Ablauf der vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit ein, wobei unterstellt wurde, dass der Vertrag zwar verlängert werden würde, allerdings unter nunmehr zulasten der X AG geänderten Konditionen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil der Sachverständige die Vermutung geäußert hat, es habe sich um ein in erster Linie zugunsten der X AG ausgefallenes Verhandlungsergebnis gehandelt (Gutachten vom
  5. April 2010, S. 39). Dann aber ist es weder widersprüchlich noch unplausibel, dass bei Auslaufen der zunächst begrenzten Laufzeit die Vertragskonditionen zulasten des bei der ersten Vereinbarung vorrangig begünstigten Vertragspartners korrigiert werden, woran auch die ohne Nachverhandlung greifende automatische Verlängerung des Vertrages nichts ändert. Die vorgenommene Korrektur ist insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass selbst mit einem Aufschlag von nur 2,5 % die X AG durch den Vertrag sich besser stellt, als sie unter einer Stand alone – Fortführung dieses Geschäftsbereiches gestanden hätte (Gutachten vom
  6. April 2010, S. 39). Randnummer 120 Soweit der Sachverständige konstatiert, es ließen sich Argumente sowohl für als auch gegen die Vertragsanpassung finden (Gutachten vom
  7. April 2010, S. 40), belegt dies nur, dass der Sachverständige an dieser Stelle zu Recht auf die Planung der Antragsgegnerin zurückgegriffen hat. Andernfalls würde erneut eine vertretbare Prognose betreffend die zukünftigen Vertragskonditionen durch eine ebenfalls nur vertretbare andere Prognose ersetzt. Randnummer 121 Schließlich rügt der Antragsteller zu 4) noch zu Unrecht, das geplante negative Ergebnis im Geschäftsbereich Consumer auf dem US- Markt sei als echter Synergieeffekt zu bereinigen gewesen. Randnummer 122 Hintergrund dieser Rüge ist, dass im Nordamerikageschäft mit einem negativen Ergebnis im Geschäftsbereich Consumer in Höhe von 2,4 Mio. € während der Detailplanungsphase und in Höhe von 1,3 Mio. € während der Phase der ewigen Rente gerechnet wurde (Gutachten vom
  8. Juli 2009, S. 84 und 94), dieser regionale Markt nicht von dem Consumer Lizenzvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der X AG erfasst war und gleichzeitig das Geschäft nicht eingestellt werden sollte, weil – so der Sachverständige – die X – Gruppe den Consumer Markt in den USA aus strategischen Gründen zumindest in verschiedenen Nischen weiterhin bearbeiten wollte (Gutachten vom
  9. Juli 2009, S. 84). Randnummer 123 Der vorgenannten Rüge kann nicht gefolgt werden. Der Consumer Lizenzvertrag wurde zwischen den Gesellschaften zu einer Zeit ausgehandelt, als noch kein Beherrschungsvertrag vorlag, weswegen damit einhergehende Verbundeffekte grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die Ausklammerung bestimmter regionaler Märkte von diesem Vertrag ist durch die Minderheitsaktionäre hinzunehmen. Wenn sich die Geschäftsführung der zu bewertenden Gesellschaft entschließt, bestimmte Marktsegmente aus strategischen Gründen weiter zu bedienen, selbst wenn dies isoliert betrachtet zu Verlusten führt, ist auch hierin eine im Grundsatz hinzunehmende unternehmerische Entscheidung zu sehen. Sie ist mit Blick auf die Gesamtstrategie des Konzerns wirtschaftlich nicht unsinnig und entsprechend nicht als unplausibel zu korrigieren. Dass diese strategische Entscheidung dabei zugleich dem Partner des Consumer Lizenzvertrages zugutekam, führt nicht zu einer Verlagerung des hiermit verbundenen Verlustes auf die Antragsgegnerin. Denn ein

altspunkt dafür, dass aufgrund dieses partiellen Gesichtspunktes die Gesamtaufteilung der Verbundpotentiale aus dem Consumer Lizenzvertrag auf die Vertragspartner unangemessen gewesen sein könnte, vermochte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht festzustellen. Nur auf das Gesamtergebnis kommt es aber an. Randnummer 124

(3)Nicht zu beanstanden ist ferner die vom Sachverständigen gebilligte Planung des Geschäftsbereichs Kosmetik und Duft. So vermögen die Antragsteller mit ihrer Kritik an der geplanten Materialeinsatzquote im Bereich Kosmetik und Duft nicht durchzudringen. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hat der Sachverständige mit Blick auf diesen Komplex in seinem Gutachten bereits keine fehlenden Unterlagen beanstandet (Gutachten vom
  1. Juli 2009, S. 87). Entsprechend konnte er in seiner ergänzenden Stellungnahme festhalten, dass die geplante Entwicklung der Materialaufwandsquote im Einklang mit der geplanten Umsatzentwicklung und den Markterwartungen hinsichtlich der Entwicklung der Teilsegmente des Duftmarktes gestanden hätte (Gutachten vom
  2. April 2010, S. 37). Die anschließende Einschränkung auf fehlende

altspunkte für Unplausibilitäten (Gutachten vom 24. April 2010, S. 37) ist demgegenüber erkennbar ohne weitergehenden inhaltlichen Belang. Randnummer 125 Desgleichen vermag die vornehmlich vom Antragsteller zu 4) vorgebrachte Rüge nicht zu überzeugen, der Anstieg der Materialeinsatzquote im Planungszeitraum im Vergleich zu dem Referenzzeitraum der Jahre 2002 und 2003 von 35,7 % auf zuletzt 36,7 % sei unplausibel. Diesen Aspekt hat der Sachverständige nachvollziehbar mit der geplanten Änderung der Zusammensetzung der Produkte, namentlich einem höheren Anteil der Lizenzmarken im Segment Prestige, begründet. Zwar halten die Antragsteller diesen Erklärungsansatz für nicht überzeugend, weil ein erhöhter Wareneinsatz durch höhere Absatzpreise ausgeglichen werden könne. Jedoch weist der Antragsteller zu 4) selbst implizit darauf hin, dass ein erhöhter Wareneinsatz möglicherweise durch höhere Absatzpreise ausgeglichen werden kann, dies aber nicht der Fall sein muss, weswegen eine anders lautende Annahme auch nicht unplausibel ist. Zudem ist – ohne dass der Sachverständige dies

and der entsprechenden Zahlen belegt hätte - offenkundig, dass die Lizenzmarken im Segment Prestige eine höhere Wareneinsatzquote als die anderen Produkte aufwiesen, weswegen eine Verlagerung zu diesen Produkten – auch wenn sie zu absolut höheren Preisen verkauft werden konnten – zu einer ungünstigeren Materialeinsatzquote führte. Randnummer 126 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner, die Plananpassungen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Geschäftsbereich Kosmetik und Duft hätten mangels hinreichender Informationsgrundlage des Sachverständigen zugunsten der Minderheitsaktionäre korrigiert werden müssen. Insoweit gilt das zur Planung des sonstigen Ergebnisses im Geschäftsbereich Frisör Gesagte entsprechend. Hier handelt es sich um eine Position betreffend einer von A vorgenommenen Anpassung für eine von der Gesellschaft gebildete Risikovorsorge für einen laufenden Prozess der X AG. Die Anpassung der geschätzten Aufwendungen belief sich im Planjahr 2004/2005 auf 2,5 Mio. € und im Geschäftsjahr 2005/2006 auf 3,9 Mio. € (vgl. Gutachten vom 27. Juli 2009, S. 87 und 88). Sie ist für den Unternehmenswert der Gesellschaft ohne nachhaltigen Belang und gesonderte Unterlagen hierzu existieren laut letztlich unwidersprochen gebliebener Auskunft der Antragsgegnerin nicht, da es sich um Aufwendungen aus einem mündlich diskutierten Vergleichsangebot handelte. Hinzu kommt, dass die Anpassung durch A zugunsten und nicht zulasten der Minderheitsaktionäre erfolgte. Die erwarteten Aufwendungen wurden gesenkt und nicht erhöht. Randnummer 127 γγγ) Ohne Erfolg bleiben auch die von den Beteiligten vorgetragenen Einwände gegen das vom Sachverständigen unterstellte EBIT auf Konzernebene. Randnummer 128

(1)So wenden sich die Antragsteller zu 20) und 21) zu Unrecht gegen die Steigerung der Konzernkosten von 24,7 Mio. € auf 29,4 Mio. € im Jahr 2003 und 31 Mio. € in den Folgejahren. Bei der Rüge wird bereits nicht ausreichend in Betracht gezogen, dass es sich bei der Zahl für das Jahr 2003 um ein Ist – Ergebnis und nicht um eine Planzahl handelt. Entsprechend in Zweifel gezogen werden kann ohnehin nur der spätere Anstieg. Zur Begründung des allein relevanten Teils des Einwandes wird jedoch lediglich auf eine angeblich unzureichende Information des Sachverständigen verwiesen. Demgegenüber hat der Sachverständige die Planung der Konzernkosten offensichtlich als plausibel eingeschätzt, da er vom Grundsatz her die geplanten Kosten ebenfalls der eigenen Bewertung zugrunde gelegt hat (vgl. Gutachten vom 27. Juli 2009, S. 95). Die bestehende Differenz zu den Zahlen im Vertragsbericht resultiert lediglich aus der für die Jahre 2007/2008 bis 2011/2012 abweichend eingeschätzten Wachstumsrate.

altspunkte für unplausibel hoch eingeschätzte Konzernkosten sind dem Gutachten vom

  1. Juli 2009 ebenso wie dem Ergänzungsgutachten vom
  2. April 2010 nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 129

(2)Soweit es die Höhe des Nachteilsausgleichs anbelangt, folgt der Senat wie bereits zuvor das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen hierzu. Randnummer 130 Bei der Position Nachteilsausgleich handelt es sich um einen Anspruch der X AG gegen die Antragsgegnerin gemäß § 311 AktG. Mit dem Erwerb der Mehrheit der Anteile an der X AG im März 2003 wurde die Antragsgegnerin herrschendes Unternehmen im Sinne des § 311 Abs. 1 AktG und war entsprechend verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt einen Nachteilsausgleich für alle auf seinen Einfluss zurückgehenden, nachteiligen Rechtsgeschäfte der X AG zu leisten, wobei aufgrund des Stand alone – Ansatzes dieser Ausgleich auch über den Abschluss des Unternehmensvertrages, der eigentlich zu einem Wegfall des Anspruchs geführt hätte, zu berücksichtigen war. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Bewertung einen solchen Nachteilsausgleich im Rumpfgeschäftsjahr 2004 sowie im Geschäftsjahr 2004/2005 in Höhe von jeweils 14 Mio. € und für das Jahr 2005/2006 einen Anspruch über 5 Mio. € verbucht. Für die Phase der ewigen Rente ist sie von dem Wegfall dieser Position ausgegangen (Gutachten vom
  1. Juli 2009, S. 245). Dem ist der Sachverständige entgegengetreten und hat zu Recht auch für die ewige Rente einen Anspruch über 5 Mio. € berücksichtigt. Randnummer 131 Keine Beanstandungen ergeben sich allerdings entgegen der Auffassung einiger Antragsteller aus den im Gutachten vom
  2. Juli 2009 als fehlend monierten Unterlagen zum Nachteilsausgleich. Hierzu hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom
  3. April 2010 nämlich ausgeführt, er sei der Auffassung, dass die Analyse der im Abhängigkeitsbericht dargestellten, ausgleichspflichtigen Aufwendungen sowie die Würdigung der Entwicklung der geplanten Kostenquote als Basis für seine Plausibilitätsüberlegungen zur Angemessenheit der Erträge aus Nachteilsausgleich hätten herangezogen werden können. Ein sich auf die Planzahlen auswirkendes Informationsdefizit sieht der Sachverständige mithin an dieser Stelle nicht. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, an dieser sachverständigen Einschätzung zu zweifeln. Randnummer 132 Auf dieser insoweit ausreichenden Informationsgrundlage haben der gerichtlich bestellte Sachverständige und ihm folgend das Landgericht die Höhe des gewährten Nachteilsausgleichs während der Detailplanungsphase für plausibel erachtet. Demgegenüber hat der Sachverständige nach einer inhaltlichen Analyse der einzelnen, zum Nachteilsausgleich verpflichtenden Sachverhalte allerdings den Wegfall der auf die Rechnungslegung bezogenen Aufwendungen im Wesentlichen als nicht nachvollziehbar eingeschätzt und daher ebenfalls für die ewige Rente einen Ertrag aus Nachteilsausgleich angesetzt (vgl. Gutachten vom
  4. Juli 2009, S. 248 f.). Dabei hat er diesen Ertrag ausgehend von dem Anspruch aus dem letzten Detailplanungsjahr in Höhe von 5 Mio. € geschätzt, wobei er zusätzlich das von der Antragsgegnerin geplante Wachstum der Kosten mit 1,5 % jährlich berücksichtigt hat (Gutachten vom
  5. Juli 2009, S. 252). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Randnummer 133 Zur Begründung der Schätzung hat der Sachverständige dabei im Wesentlichen nachvollziehbar ausgeführt, der Wegfall des Nachteilsausgleichs im Jahr 2005/2006 habe mit einem entsprechenden Rückgang vornehmlich der Konzernkosten verbunden sein müssen, die vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 um fast 5 Mio. € angestiegen seien. Da eine entsprechende Reduktion der Konzernkosten in der ewigen Rente aber nicht geplant sei, sei es plausibel anzunehmen, dass auch Nachteile aufgrund der beherrschenden Stellung in entsprechender Höhe fortbestanden hätten (vgl. Gutachten vom
  6. Juli 2009, S. 252, und Ergänzungsgutachten vom
  7. April 2010, S. 44). Randnummer 134 Hiergegen macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zwar nicht geltend, es müsse entgegen den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen weiterhin von einem völligen Wegfall des Nachteilsausgleichs in der ewigen Rente ausgegangen werden. Allerdings hält sie den vom Sachverständigen geschätzten Wert auf der Grundlage dessen eigener Ausführungen für zu hoch. Denn bei der Analyse der einzelnen auszugleichenden Rechtsgeschäfte habe dieser lediglich bei der Position „Aufwendungen Rechnungslegung / Reporting / Controlling bezogene“ Anlass für eine Fortschreibung in der ewigen Rente gesehen, und diese Position habe im Jahr 2003 nur eine Höhe von 2,556 Mio. € ausgemacht. Soweit der Sachverständige zusätzlich seine Schätzung mit dem Anstieg der Konzernkosten im Jahr 2002 auf das Jahr 2003 zu begründen versuche, übersehe er, dass der Verbleib der Konzernkosten auf diesem hohen Niveau nicht mit der Fortdauer zum Ausgleich verpflichtender nachteiliger Rechtsgeschäfte verbunden sei, sondern vorwiegend durch gestiegene Personalkosten erklärt würde. Randnummer 135 Die Kritik der Antragsgegnerin an den Ausführungen des Sachverständigen greift letztlich nicht durch. Denn die fehlende Plausibilität der eigenen Planung erkennt die Antragsgegnerin im Kern an, sie hält nur die Höhe des in der ewigen Rente anfallenden Nachteilsausgleichs für unzutreffend. Richtig an dieser Kritik ist zwar, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung ihrerseits nicht zwingend ist. Zugleich mag etwas dafür sprechen, dass der Ausgleich auf maximal den nicht wegfallenden Posten in Höhe von 2,556 Mio. € begrenzt ist. Zwingend ist diese Ansicht jedoch nicht, weil der Sachverständige es für plausibel hält, dass die darin enthaltenen Aufwendungen mit Blick auf ein internes Kontrollsystem und das Ziel, eine Compliance mit den Vorgaben des Sarbanes – Oxley – Act zu erreichen, im Laufe der Jahre ansteigen. Diese Erwägung liefert die Begründung für den vom Sachverständigen gewählten Ansatz. Gleichzeitig vermag die Antragsgegnerin zwar den dauerhaften Anstieg der Konzernkosten mit dem Verweis auf gestiegene Personalkosten anderweit zu erklären. Diese ihrerseits nur plausible Erklärung kann, da sie nicht näher belegt ist, der gegenteiligen Interpretation des Sachverständigen als zusätzlich nachteilsbedingte Rechtsgeschäfte aber nicht den Boden entziehen. Nachdem sich die Planung der Antragsgegnerin in diesem Punkt als unplausibel erwiesen hat, ist es – da es sich zwingend nur um eine Schätzung handeln kann – notwendig, einen anderen, seinerseits plausiblen, wenngleich nicht zwingenden Ansatz zu wählen. Nahe liegend ist es, die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die eigene Schätzung des Senats zu übernehmen. Entsprechend hat es bei dem vom Sachverständigen für die ewige Rente veranschlagten Nachteilsausgleich zu verbleiben. Im Übrigen haben die in Rede stehenden Erträge aus Nachteilsausgleich ohnehin für den Ausgang des Verfahrens keine zentrale Bedeutung. Randnummer 136
(3)Ferner unterliegen auch die auf Konzernebene zugerechneten Synergien keinen durchgreifenden Einwänden. Randnummer 137 Die Verbundvorteile wurden – vom Sachverständigen gebilligt – im Vertragsbericht in drei unterschiedliche Arten eingeteilt, wobei nur bei der Gruppe 1 und 2 eine Aufteilung auf die am Unternehmensvertrag beteiligten Gesellschaften erfolgte. Die Verbundvorteile der Gruppe 1 wurden mit 54 Mio. €, diejenige der Gruppe 2 mit 64 Mio. € und die der Gruppe 3 mit 182 Mio. € jährlich beziffert (Vertragsgutachten, S. 62 f.). Von den berücksichtigungsfähigen Synergien wurden dabei zunächst 21 Mio. € der X AG zugerechnet, wovon bereits 7 Mio. € von den vorgelegten Planzahlen erfasst waren und lediglich die verbleibenden 14 Mio. € gesondert ausgewiesen wurden (Vertragsgutachten, S. 63). Dabei entfielen auf die Gruppe 1 jährlich zunächst etwa 16,5 Mio. € und nachhaltig 6,9 Mio. € (Gutachten vom
  1. Juli 2009, S. 232 und 234) und auf die Gruppe 2 ca. 14 Mio. € (Gutachten vom
  2. Juli 2009, S. 237). Zusätzlich wurden – quasi als Sicherheitsaufschlag – weitere 25 Mio. € jährlich bei der X AG anfallende Verbundvorteile eingeplant. Unter Einbeziehung des Sicherheitsaufschlages entfielen damit von den berücksichtigungsfähigen Verbundvorteilen der Gruppe 1 und 2 in Höhe von insgesamt 118 Mio. € zunächst knapp die Hälfte, nämlich etwa 56,5 Mio. € und später ca. 46 Mio. €, auf die X AG. Randnummer 138 Mit Blick auf die Höhe der Synergievorteile aus der Gruppe 1 hat der Sachverständige noch in seinem Ergänzungsgutachten vom
  3. April 2010 festgestellt, dass ihm mangels zur Verfügung gestellter Unterlagen weder eine Verifizierung noch eine Plausibilisierung des Synergiepotentials aus der Zusammenlegung des Einzelhandelsgeschäfts von Y und der X AG im Rahmen des Consumer Lizenzvertrags in einer Höhe von 38,6 Mio. € möglich gewesen sei (Gutachten vom
  4. April 2010, S. 52). Hieraus leiten die Antragsteller die Forderung ab, die erwarteten Synergien müssten daher zulasten der Antragsgegnerin geschätzt werden. Randnummer 139 Die Antragsgegnerin betont demgegenüber im Kern unwidersprochen, dem Sachverständigen seien alle zu diesem Themenkomplex existierenden bewertungsrelevanten Unterlagen vorgelegt worden. Es gebe – wie nicht unüblich – für diesen Bereich aufgrund der zeitnah im Vorfeld der Übernahme stattgefundenen Bewertung aber keine detaillierten Aufstellungen. Diese Behauptung ist plausibel. Sie geht einher mit der Feststellung des Sachverständigen, die damals noch unabhängige X AG habe der Antragsgegnerin nicht alle sensiblen Unterlagen aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen zugänglich gemacht. Liegen jedoch keine detaillierteren Unterlagen vor, müssen die einzig vorhandenen Informationen zur Grundlage der Schätzung gemacht werden, da eine weitere Aufklärung zu vertretbaren Kosten nicht möglich ist und zugleich das Fehlen weiterer Informationen nicht in Form einer Beweislastregel der Antragsgegnerin angelastet werden kann. Randnummer 140 Berücksichtigt man ferner, dass die vorhandenen Unterlagen keine

altspunkte für Zweifel beim Sachverständigen weckten, so ist bei einer Gesamthöhe der nicht näher überprüften Synergien der Gruppe 1 von 54 Mio. € (Gutachten vom

  1. Juli 2009, S. 237) und dabei dem einzig beanstandeten Teilbereich der Synergien aus der Zusammenlegung des Einzelhandelsgeschäfts im Rahmen des Consumer Lizenzvertrages von 38,6 Mio. € (vgl. Gutachten vom
  2. Juli 2009, S. 243, und Ergänzungsgutachten vom
  3. April 2010, S. 52) die verbleibende Informationslücke hinnehmbar. Hinzu kommt nämlich, dass – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - erst in der Zukunft zu realisierende Verbundpotentiale regelmäßig mit höheren Unsicherheiten behaftet sind als das normale operative Geschäft und hierdurch bedingt der Gesellschaft ein weiter Prognosespielraum einzuräumen ist. Randnummer 141 Über die unzureichende Informationslage hinaus greifen die Antragsteller die bewertungsrelevanten Aspekte der Synergien unter letztlich drei Gesichtspunkten an. So wenden sie sich gegen die ermittelte Gesamthöhe der Vorteile, die Nichtanrechnung der als echte Synergien von der Antragsgegnerin bezeichneten Verbundvorteile sowie die Aufteilungsquote zwischen der X AG und der Antragsgegnerin. Allen Einwänden bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 142 Letztlich nicht zu überzeugen vermag der Einwand eines unzutreffenden Gesamtbetrages der insgesamt erzielbaren Synergien. Unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Einschränkung betreffend die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die Planung mit Blick auf das Synergiepotential für insgesamt plausibel gehalten (Gutachten vom
  4. Juli 2009, S. 242). Dem hat sich das Landgericht zu Recht angeschlossen (Urteil S. 25). Randnummer 143 Dieser Wertung stehen ebenfalls nicht die von einigen Antragstellern erstinstanzlich angeführten Äußerungen der Konzernspitze der Antragsgegnerin entgegen. So wurde zwar den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben einiger Antragsteller zufolge im Vorfeld des Unternehmensvertrages seitens Y von Synergieeffekten in einer Gesamtgrößenord

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