Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung der Geldbuße Leitsatz 1. Zum Verstoß gegen § 17 Abs. 2a BeurkG bei Abgabe von Willenserklärungen durch zuvor bevollmächtigte Notarmitarbeiter, wenn die Willenserklärung ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB eines Verbrauchers darstellt 2. Sind dem Notar Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten bekannt, gehört zu den Feststellungen in der Niederschrift gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BeurkG auch, sowohl diese Zweifel als auch die von dem Notar zu deren Ausräumung erbetenen Befunde zu vermerken. 3. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens (hier: mehr als 5 Jahre) ist bei der Bemessung einer Geldbuße jedenfalls dann zugunsten des Notars zu berücksichtigen, wenn sich diese Dauer nicht aus dem Verfahren selbst heraus erklärt, sondern auf von dem Notar nicht beeinflussbaren Umständen wie Zuständigkeitsverlagerungen und/oder Zuständigkeitsrecherchen bei den Disziplinarstellen beruht. Verfahrensgang nachgehend BGH, NotSt (Brfg) 7/14 Tenor Die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2012 (Az: II a …/74 – SH 2008 – I/3) wird dahin abgeändert, dass dem Notar eine Geldbuße von 20.000,- € auferlegt wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der am … 1952 in O1 geborene Kläger wurde am … 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem … 1986 ist er als Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in O1 bestellt. Randnummer 2 Der Kläger ist bereits mehrfach disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 3 1. Durch Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.1993 wurde dem Kläger ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 3.000 DM auferlegt. Der Verfügung lagen insbesondere Verstöße gegen Treuhandaufträge zugrunde. Die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 27.07.1995 zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde am 20.12.1995 als unzulässig verworfen. Randnummer 4 2. Des Weiteren hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 02.09.1997 einen Verweis erteilt, da wiederholt seine Ehefrau an Beurkundungen als Bevollmächtigte teilgenommen hatte und somit ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG vorlag. Die Beschwerde des Klägers wurde durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 02.09.1997 zurückgewiesen. Randnummer 5 3. Am 04.05.2001 sprach der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main dem Kläger eine Missbilligung aus, da er bei der Führung des Verwahrungs- bzw. Massenbuches gegen § 13 DONot verstoßen hatte. Die Beschwerde des Klägers vom 26.10.2003 hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts am 26.01.2004 zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Randnummer 6 4. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main erteilte dem Kläger mit Verfügung vom 16.09.2003 einen Verweis und verhängte zusätzlich eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- €. Der Kläger hatte bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen unter anderem gegen § 17 Abs. 2a BNotO und im Zusammenhang mit der Durchführung von Verwahrungsgeschäften gegen § 54a Abs. 2 Ziffer 2 sowie § 54b Abs. 1 S. 2 BeurkG verstoßen. Randnummer 7 5. Wiederum wegen Zuwiderhandlungen gegen § 54a Absatz 2 Nr. 1 BeurkG wurde dem Kläger vom Präsidenten des Landgerichts am 16.10.2007 ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € auferlegt. Die vom Kläger am 22.11.2007 eingelegte Beschwerde hat der Präsident des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung war ebenfalls kein Erfolg beschieden. Randnummer 8 Aufgrund des richterlichen Geschäftsprüfungsberichtes vom 17.12.2007 sowie des Berichtes zu einer Sonderprüfung am 01.10.2008 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main mit Verfügung vom 15.12.2008 disziplinarische Vorermittlungen gegen den Kläger eingeleitet. Die Notarkammer hat mit Schreiben vom 08.07.2009 zu den Vorwürfen gegen den Kläger Stellung genommen. In einem weiteren Schreiben der Notarkammer vom 05.08.2009 wurde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens angeregt, da der Verdacht entstanden war, dass der Kläger bei einer nicht mehr geschäftsfähigen Person umfassende Testamentsprotokollierungen durchgeführt hatte. Daraufhin wurde am 06.11.2009 erneut eine Sonderprüfung bei dem Kläger durchgeführt. Mit Verfügung vom 14.07.2009 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main den bei ihm entstandenen Vorgang dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit der Anregung vorgelegt, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Notar einzuleiten. Aufgrund der Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts mit Wirkung ab dem 01.01.2010 durch das Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts vom 17.06.2009 (BGBL. I S. 1282) war gemäß § 121 Abs. 1 BNotO i. V. m. § 96 Abs. 1 S. 2 BNotO zunächst weiterhin der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main als untere Aufsichtsbehörde für die Fortführung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens zuständig, weshalb der Aufsichtsvorgang mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2010 zunächst an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zur Fortführung des bereits eingeleiteten Verfahrens übersandt wurde. Randnummer 9 Mit erneuter Verfügung vom 23.02.2011 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main den Vorgang abermals an den Präsidenten des Oberlandesgerichts abgegeben, da nach seiner Auffassung die Verhängung einer Geldbuße erforderlich ist, die seine Disziplinarbefugnis überschreiten würde (§ 98 Abs. 2 BNotO). Am 15.03.2012 hat er einen weiteren Vorgang zur Einbeziehung in das Disziplinarverfahren übersandt. Randnummer 10 Der Kläger hatte im Rahmen der zwischenzeitlichen Übernahme des Verfahrens die Gelegenheit einer mündlichen Anhörung wahrgenommen. Die Anhörung fand am 06.11.2009 statt. Von der Aufnahme eines förmlichen Protokolls wurde einvernehmlich abgesehen. Vor der erneuten Abgabe des Verfahrens hatte der Kläger Ende des Jahres 2010 dem Präsidenten des Landgerichts schriftlich mitgeteilt, dass er auf weitere Stellungnahmen und Anhörungen verzichte. Randnummer 11 Aufgrund der so skizzierten Ermittlungen erließ der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 13.12.2012 eine Disziplinarverfügung gegen den Kläger in Form einer Geldbuße über € 25.000,00. Dabei sah er folgenden Sachverhalt als gegeben an: Randnummer 12 „… 1. Randnummer 13 Der Notar hat im Jahr 2005 und 2006 zwei große Bauträgerobjekte betreut. Im Rahmen der richterlichen Geschäftsprüfung wurde festgestellt, dass in mindestens 23 Fällen auf der Grundlage von Belastungsvollmachten an Mitarbeiter des Notars Grundschuldbestellungen beurkundet wurden. Im Einzelnen handelt es sich um die Urkunden mit den Nummern a/05, b/05, c/05, d/05, e/05, f/05, g/05, h/05, i/05, j/05, k/05, l/05, m/05, n/05, o/05, p/05, q/05, r/06, s06, t/06, u/06 und v/06. Randnummer 14 Der Notar hat die Grundschuldbestellungsurkunden fertigen lassen und sodann Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gegeben, obwohl die Grundschuldbestellungsurkunden nicht vom Notar unterschrieben wurden. Die Grundschulden wurden gleichwohl beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. … Randnummer 15 2. Im Jahre 2006 wurde dem Notar ein privatschriftliches Testament der Frau X übergeben, damit es in amtliche Verwahrung genommen würde. Der Notar nahm das Testament entgegen, versäumte es jedoch, eine Niederschrift gemäß § 30 BeurkG zu fertigen, die die Feststellung enthält, dass die Schrift übergeben worden ist. In seiner Stellungnahme hat der Notar dieses Versäumnis eingeräumt und angegeben, die Niederschrift zwischenzeitlich im Dezember 2007 nachgeholt zu haben. … Randnummer 16 3. Ausweislich der richterlichen Prüfberichte vom 17.12.2007 und 01.10.2008 hat der Notar im Jahr 2003 54 Fremdgeldverwahrungen, im Jahr 2004 52 Fremdgeldverwahrungen, im Jahr 2005 70 Fremdgeldverwahrungen, im Jahr 2006 41 Fremdgeldverwahrungen und im Jahr 2007 29 Fremdgeldverwahrungen durchgeführt. Randnummer 17 a. In mindestens 16 Fällen hat der Notar die Kaufpreiszahlung bei Bauträgerverträgen vollständig über ein Notaranderkonto abgewickelt. Dies betrifft die Urkunden mit den Nummern w/2003, x/2003, y/2003, z/2003, aa/2003, bb/2003, cc/2004, dd/2004, ee/2004, ff/2004, gg/2004, hh/2005, ii/2005, jj/2005, kk/2005 und ll/2007. Randnummer 18 Die beurkundeten Verträge enthalten formularmäßig folgende Klausel: Randnummer 19 „Die Parteien wünschen die Einrichtung des Notaranderkontos nach Belehrung über die Abwicklungsalternative einer Direktzahlung, weil sie die pünktliche, grundbuchvollzugsunabhängige, zeitnahe Übergabe des Vertragsobjektes und Kaufpreiszahlung sicher stellen möchten und eine lückenlose Absicherung der Käuferbank, auch für Erstrang, Disagio und Eigenkapital Anteileinzahlung, sowie Haftpflichtversicherte Verteilung des Hinterlegungsbetrages an die Anspruchsberechtigten vorrangigen Gläubiger durch den Notar und Vermeidung von Bürgschaftskosten für die letzte Rate und die Ein- und Austragung der Auflassungsvormerkung." Randnummer 20 Später hat der Notar diese Klausel teilweise modifiziert: Randnummer 21 „Die Parteien wünschen die Einrichtung des Notaranderkontos nach Belehrung über die Abwicklungsalternative einer Direktzahlung, weil sie die pünktliche, grundbuchvollzugunabhängige, zeitnahe Übergabe des Vertragsobjektes und Kaufpreiszahlung sicher stellen möchten und eine lückenlose Absicherung der Käuferbank, auch für Erstrang, Disagio und Eigenkapital Anteileinzahlung, sowie beschleunigte Abwicklung von Treuhandaufträgen und Haftpflichtversicherte Verteilung des Hinterlegungsbetrages an die Anspruchsberechtigten vorrangigen Gläubiger und Zessionare durch den Notar und Vermeidung von Bürgschaftskosten für die letzte Rate, sofortige Eigentums- und Besitzübertragung nach vollständiger Hinterlegung sowie die Einsparung der Notarkosten für die Fälligkeitsmitteilung des Notares, die gemäß § 147 KostO als zusätzliche beratende Tätigkeit abzurechnen ist mit 5/10 aus GW 30 %. Außerdem wird damit die Erfüllung der Abtretung des Grundstücksanteils im Kaufpreis an die Vorverkäuferin und der anderen Zessionare sichergestellt. Die gegebenenfalls auf dem Notartreuhandkonto anfallenden Zinsen stehen dem Verkäufer zu. Er hat die Bankgebühren des Notartreuhandkontos zu tragen. Die Hebegebühren teilen sich die Parteien hälftig." Randnummer 22 b. Ausweislich des richterlichen Prüfungsberichts vom 1.10.2008 wurden Kaufverträge auch in weiteren Fällen komplett über Notaranderkonten abgewickelt. Randnummer 23 aa. In dem Wohnungskaufvertrag UR-Nr. mm/03 vom 06.05.2003 wurde die Vereinbarung getroffen, dass die Wohnung am 15.07.2003 übergeben werden solle. Die Abwicklung über ein Notaranderkonto wurde damit begründet, dass der Käufer die Wohnung beziehen wollte, bevor die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung sichergestellt und der Kaufpreis fällig gestellt werden konnte. Randnummer 24 bb. Auch der Vertrag vom 18.08.2003 (UR-Nr. nn/03) über den Kauf einer gebrauchten Eigentumswohnung wurde über Notaranderkonto abgewickelt, der Kaufpreis sollte erst am 31.01.2004 auf das Notaranderkonto gezahlt werden. Das Sicherungsinteresse sollte darin liegen, dass vor Zahlung des Kaufpreises noch die Erklärung des Mieters über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts eingeholt werden musste. Randnummer 25 cc. Am 25.06.2005 wurde zur UR-Nr. oo/05 ein Kaufvertrag über eine gebrauchte Ferienwohnung beurkundet. Die Wohnung war bis einschließlich Juli 2005 vermietet. Da der Erwerber die Wohnung vor August 2005 selbst nicht hätte nutzen können, wurde vereinbart, dass der Kaufpreis spätestens am 15.08.2005 zur Einzahlung fällig werden sollte. Randnummer 26 dd. Zur UR-Nr. pp/06 beurkundete der Notar einen Grundstückskaufvertrag. Der Käufer war bereits im Besitz des Kaufgegenstandes. Die Vorleistung der Verkäuferin war damit bereits erbracht. Trotzdem fand eine Abwicklung über ein Notaranderkonto statt. … Randnummer 27 4. Am 05.12.2007 erschien vor dem Notar Frau A1 und bat um Beglaubigung ihrer Unterschrift unter einer Vollmachtsurkunde. Frau A1 erklärte, dass es sich bei dem Text um eine Übersetzung eines Vollmachtstextes einer französischen Notarin handle. Im Eingang der Vollmachtsurkunde heißt es wörtlich: Randnummer 28 „Der Unterzeichner Herr A2, geboren am … 1920 in O2 (Deutschland), Rentner, wohnhaft in Deutschland in O1 ... Herr A2 wird nachstehend „der Mandant" genannt. Der Mandant gibt hiermit die nachfolgende Vollmacht Frau B (verheiratete A) ... Der Mandant versichert hiermit ausdrücklich, dass er keinerlei Vorstrafen habe und dass ihm auch von niemandem jemals untersagt worden ist, Immobiliengesellschaften zu gründen, zu führen oder zu kontrollieren. Der Mandant versichert weiterhin, dass er aufgrund seiner …-Erkrankung jetzt nicht mehr in der Lage ist, irgendwelche Ortsveränderungen oder Reisen (etwa nach Frankreich) zu unternehmen oder eigenhändig Unterschriften zu leisten und dass er es ausdrücklich wünscht, dass deshalb alle im Zusammenhang mit der gewünschten Gründung einer D im vorgenannten Sinne evtl. erforderlichen Unterschriften mit Wirkung für und gegen ihn von seiner Ehefrau B (verh. A) geleistet werden. O1, den" Randnummer 29 An dieser Stelle hat die Vollmachtnehmerin unterschrieben, allerdings nicht mit dem in der Vollmachtsurkunde durch Fettdruck hervorgehoben angegebenen Nachnamen B, sondern mit dem Namen A. Diese Unterschrift hat der Notar zu der UR-Nr. qq/2007 beglaubigt. Zu diesem Zeitpunkt war der vermeintliche „Vollmachtgeber“ und „Unterzeichner“ aber schon seit geraumer Zeit tot. … Randnummer 30 5. Der Notar beurkundete am 21.10.2008 zur UR-Nr. rr/2008 einen Kaufvertrag zwischen der 85-jährigen Frau E und dem Käufer Herrn F. Vertragsgegenstand war ein Mehrfamilienhaus im …, in O1, welches der Käufer als Alleineigentümer erwerben sollte. Als Kaufpreis wurde die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente von 600,- €, beginnend ab 01.01.2009, vereinbart. Weiterhin wurde der Verkäuferin ein lebenslanger (Vorbehalts-)Nießbrauch an der im 2.OG links des Anwesens belegenen Wohnung nebst Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen zugebilligt. Randnummer 31 Der im Vertrag enthaltene Hinweis, dass der Notar das Grundbuch am 16.10.2008 eingesehen hatte, erwies sich im Nachhinein als falsch. Da die Grundbucheinsicht vor Vertragsbeurkundung unterblieben war, ist dem Notar nicht aufgefallen, dass die Veräußerin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10 war. Des Weiteren war das Grundbuch nicht, wie im Ursprungskaufvertrag niedergelegt, lastenfrei, sondern in Abteilung II mit einem Wohnrecht für einen Herrn G sowie in Abteilung III mit einer Grundschuld über 150.000,- DM belastet. In der Folge erkannte der Notar offenbar diesen Fehler und beurkundete den Vertrag am 30.10.2008 zur UR-Nr. ss/2008 neu mit der Änderung, dass die Verkäuferin lediglich ihren Miteigentumsanteil verkauft und der Käufer die genannten Belastungen übernimmt. Randnummer 32 Sechs Wochen nach Beurkundung des neuen Kaufvertrages, am 15.12.2008, besuchte ein Mitarbeiter des …- und …amts Stadt O1 die Verkäuferin und hielt in seinem Bericht fest, dass nicht nachvollziehbar sei, dass Randnummer 33 „ die Betroffene in der Lage gewesen sein soll, den Notarvertrag zu verstehen und seinem Verlesen zu folgen. Die Betroffene ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln, rechtsgeschäftliche Angelegenheiten zu besorgen und ihre Interessen zu vertreten“. Randnummer 34 Am 28.01.2009 suchte ein Psychiater die Verkäuferin auf und stellte erhebliche Beeinträchtigungen des Neu- und Kurzzeitgedächtnisses fest und attestierte eine leicht ausgeprägte Demenz. Das Ergebnis des Anhörungstermins fasste der Psychiater bei der Anhörung vor dem Betreuungsrichter wie folgt zusammen: Randnummer 35 „Insgesamt ist festzustellen, dass die Betroffene mit der Erledigung ihrer Belange eindeutig überfordert ist.“ Randnummer 36 Aufgrund von Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes wurde dem Notar bewusst, dass das mit der Urkunde UR-Nr. ss/2008 beurkundete Nießbrauchsrecht nicht eintragungsfähig war, da hierfür die Mitwirkung aller Miteigentümer notwendig gewesen wäre. Deshalb beurkundete er am 12.01.2009 in der Urkunde UR-Nr. tt/09 zunächst eine Änderung des Nießbrauchsrechtes, ehe er diese Urkunde dann mit der Urkunde UR-Nr. uu/09 am 19.03.2009 aufhob. In der Urkunde UR-Nr. uu/09 heißt es wörtlich: Randnummer 37 „Die Nießbrauchsbestimmung wird ersetzt wie folgt und die UR-Nr. tt/09 aufgehoben: Randnummer 38 Der im Kaufvertrag vereinbarte Reallastbetrag wird erhöht um 280,-- EUR/Mo, so dass der einzutragende Reallastbetrag 880,-- EUR/Mo beträgt. Randnummer 39 Einen Teilbetrag von 280,-- EUR davon darf der Erwerber erfüllen durch Gewährung eines persönlichen und lebenslangen kostenlosen Wohnrechts an der Wohnung […]. Eine Eintragung des Wohnrechts im Grundbuch als Sicherung ist nicht möglich, weil die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks ist. Ist eine der Vertragsparteien nicht in der Lage, das Wohnrecht zu gewähren oder auszuüben, warum auch immer, ist der oben vereinbarte Geldersatzbetrag gesichert durch die Reallast auf dem Kaufobjekt. Diese Sicherung betrachten die Parteien als gleichwertig und ausreichend Randnummer 40 Die Parteien vereinbaren, dass die wohnungsberechtigte Partei des Objekt auf eigene Kosten im gewöhnlichen Umfang unterhält, die Betriebskosten übernimmt und das Objekt – in Abstimmung mit der Erwerberpartei – verwaltet“. Randnummer 41 Bereits vor diesen beiden letzten Beurkundungen war dem Notar vom Grundbuchamt O1 ein Schreiben des Neffen der Verkäuferin, Herrn H, vom 25.11.2008 nebst einem beigefügten ärztlichen Attest der Hausärztin der Verkäuferin, Frau K, vom 07.11.2008 zur Stellungnahme übersandt worden. Die Hausärztin, die Frau E seit über 30 Jahren kannte, hatte bei der Verkäuferin ein deutliches Nachlassen der kognitiven Fähigkeiten, eine mangelnde Realitätseinschätzung und eine mangelnde Kritikfähigkeit festgestellt und vor diesem Hintergrund die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung für notwendig erachtet. Randnummer 42 Obwohl danach erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin bestanden und diese dem Notar bekannt waren, enthielten die im Januar und März 2009 gefertigten Urkunden keine Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin. …. .“ Randnummer 43 Der Präsident des Oberlandesgerichts hat daraus folgende, zusammengefasst wiedergegebene disziplinarrechtliche Würdigung gezogen: Randnummer 44 Zu 1. Randnummer 45 Der Kläger habe schuldhaft gegen seine Amtspflichten verstoßen (§ 14 Abs. 1 BNotO), weil er entgegen § 17 Abs. 2a BeurkG systematisch Grundschulden durch seitens von den Eigentümern bevollmächtigte eigene Mitarbeiterinnen habe bestellen lassen und dies protokollierte. Randnummer 46 Dabei habe er bei der Aufnahme der Vollmachten in den (zu finanzierenden) Grundstückskaufverträgen die Vollmachtgeber auch nicht hinreichend über Bedeutung und Rechtsfolgen einer Grundschuld hingewiesen. Randnummer 47 Ferner seien die benannten Bestellungsurkunden seitens des Klägers nicht unterschrieben gewesen, was einen Verstoß gegen § 13 BeurkG darstelle. Damit habe für die Grundschuldgläubiger eine beträchtliche Unsicherheit bestanden, da – trotz erfolgter Eintragung ins Grundbuch – die Grundschulden nicht wirksam entstanden seien und daher auch keine Rangsicherung hätten bewirken können. Randnummer 48 Zu 2. Randnummer 49 Hier liege der Pflichtenverstoß in der Missachtung von § 30 BeurkG, da keine Niederschrift über die Übergabe des Testaments errichtet worden sei. Randnummer 50 Zu 3. Randnummer 51 Der Kläger habe seine Dienstpflichten hier deswegen verletzt, weil er sowohl in 16 Bauträgerverträgen (lit. a)) als auch in vier weiteren Fällen (lit. b)) entgegen § 54a II Nr. 1 BeurkG– auch unter Beachtung des ihm zuzubilligenden Beurteilungsspielraums – Fremdgelder auf Notaranderkonten verwahrt habe, ohne dass das erforderliche Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Randnummer 52 Zu 4. Randnummer 53 Hier habe der Kläger seine Dienstpflichten dadurch verletzt, weil er entgegen der §§ 40 II BeurkG, 14 II BNotO die Urkunde nicht darauf geprüft habe, ob hier eine Mitwirkung seinerseits zu Handlungen verlangt werde, die erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen. Vielmehr habe er den Inhalt der Urkunde gar nicht zur Kenntnis genommen und folglich keine entsprechende Prüfung vorgenommen. Randnummer 54 Zu 5. Randnummer 55 Hier habe der Kläger weder die nötige Grundbucheinsicht, § 21 I 1 BeurkG, noch eine Belehrung über deren Ausbleiben, § 21 I 2 BeurkG, vorgenommen. Daraus habe sich die Notwendigkeit dreier Nachbeurkundungen ergeben, wobei der rechtlich unerfahrene Grundstücksveräußerer, der sich ein mit einem Nießbrauch gesichertes lebenslanges Wohnrecht vorbehalten wollte, letztlich auf eine dies sichernde Reallast verwiesen wurde, die jedoch nicht gleich sichere Wirkungen mit sich bringe. Zudem habe er sich nicht hinreichend um Aufklärung bemüht, ob der Veräußerer die nötige Geschäftsfähigkeit aufgewiesen habe. Randnummer 56 Mit der Begründung, Randnummer 57 IV. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Notar in einer Vielzahl von Fällen gegen seine Amtspflichten verstoßen hat. Bei der Auswahl der hierfür zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Mittelpunkt des Disziplinarrechts stehen das Interesse der Öffentlichkeit an der pflichtgemäßen Amtsführung der Notare und damit das Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Amtes. Deshalb wird die Sanktionsart wesentlich durch das objektive Gewicht der Pflichtverletzung bestimmt. Insoweit maßgebend für die Ausübung des Auswahlermessens sind insbesondere die Bedeutung der verletzten Amtspflicht, die Dauer und die Intensität des Dienstvergehens, dessen etwaige Strafbarkeit, der Umfang des angerichteten Schadens, der Grad des Verschuldens, die Motive der Tat, die bisherige Amtsführung des Notars und sein Verhalten nach der Tat (vgl. Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 97 BNotO Rz. 4 ff). Randnummer 58 Unter Beachtung dieser Grundsätze kam hier nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in Betracht. Dem Notar sind erhebliche Pflichtverletzungen in Kernbereichen notarieller Tätigkeit vorzuwerfen. Es handelt bei den dargestellten Pflichtverletzungen durchweg um schwerwiegende Verstöße gegen grundlegende Amtspflichten. Das Dienstvergehen zeigt einen erheblichen Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und nicht zuletzt des Ansehens des Notarstandes schlechthin an die Amtsführung eines Notars gestellt werden müssen. Die Bedeutung und das Gewicht dieses Dienstvergehens sind geeignet, die Vorstellung von einem funktions- und leistungsfähigen Notariat zu enttäuschen und entgegengebrachtes Vertrauen zu gefährden. Da gegen den Notar in der Vergangenheit schon mehrfach Verweise und Geldbußen verhängt werden mussten, die offensichtlich nicht ausreichend waren, um den Notar zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen, war mit dem Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main und in Übereinstimmung mit der Notarkammer Frankfurt am Main davon auszugehen, dass die Disziplinargewalt des Landgerichtspräsidenten zur Ahndung dieser Verfehlung nicht mehr ausreicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe noch angemessen und erforderlich, um das Fehlverhalten des Notars zu sanktionieren und ihn dazu anzuhalten, sein Amt künftig entsprechend den geltenden Vorschriften zu führen. Der Notar muss allerdings damit rechnen, dass bei weiteren, vergleichbar schwerwiegenden Pflichtverletzungen eine Entfernung aus dem Amt unumgänglich sein wird.“ Randnummer 59 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Verhängung einer Geldbuße über € 25.000,00 für erforderlich und angemessen erachtet, die Pflichtverstöße des Notars zu ahnden und ihn künftig zur Einhaltung dieser Pflichten zu bewegen. Randnummer 60 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügung vom 13.12.2012 verwiesen. Randnummer 61 Der Kläger hat zu 1. den objektiven Pflichtenverstoß in Bezug auf seine fehlende Unterschrift eingeräumt und hinsichtlich des vorgeworfenen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2a BeurkG ausgeführt, er habe nicht systematisch Vertreterhandeln protokolliert (2005: nur 17 von 82 Grundschuldbestellungen) und diese Vorgehensweise mittlerweile vollständig aufgegeben. Zugleich sei die von ihm gegenüber den Vollmachtgebern vorgenommene Belehrung hinreichend gewesen und von diesen auch immer verstanden worden. Randnummer 62 Im Übrigen habe es sich bei den Grundschuldbestellungstexten um von den finanzierenden Kreditinstituten vorgegebene Formulierungen gehandelt, die den diesbezüglichen Üblichkeiten unterlag, und auf die der Verbraucher sowieso keinen Einfluss habe nehmen können. Randnummer 63 Der Verstoß gegen § 30 BeurkG zu 2. werde eingeräumt. Randnummer 64 Zu den Vorwürfen zu 3.a führt der Kläger aus, das erforderliche Sicherungsinteresse habe bestanden (z.B. Anzahlung ohne grundbuchliche Sicherung des Käufers, Eigentumsumschreibung auf den Käufer vor vollständiger Fälligkeit des Kaufpreises); er sieht hier keine Pflichtverletzung. Randnummer 65 Zum Vorwurf zu 3.b.aa. macht der Kläger geltend, ein Sicherungsinteresse habe deswegen bestanden, weil bei Beurkundung am 06.05.2003 einer der Wohnungsverkäufer vollmachtlos vertreten worden sei und im Hinblick auf den gewünschten Besitzübergabetermin zum 15.07.2003 nicht habe vorausgesehen werden können, ob die bei einer Direktzahlung üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen eingetreten seien. Zudem habe der Vertreter den Vertrag auch erst am 27.05.2003 genehmigt. Randnummer 66 Zu 3.b.bb. habe - so der Kläger - das Sicherungsinteresse darin bestanden, dass der Käufer „panische Angst“ vor dem „übel beleumundeten“ Verkäufer gehabt habe, dem der Kläger sich nicht habe verschließen können. Randnummer 67 Zu 3.b.cc. und dd. hat sich der Kläger nicht eingelassen. Randnummer 68 Zu 4. lässt sich der Kläger dahingehend ein, er habe den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis genommen, jedoch keine Unredlichkeit feststellen können. Schließlich sei offenkundig gewesen, dass die zu beglaubigende Unterschrift nicht von der Person stamme, die die vorverfasste Erklärung angeblich abgegeben habe, so dass keine Täuschung des Rechtsverkehrs zu besorgen gewesen sei. Allerdings habe er keinen Argwohn gegen die erschienene Person gehabt. Der Kläger sieht die Gefahr einer doppelten Sachbefassung durch die Disziplinarbehörde im Hinblick darauf, dass der im vorliegenden Zusammenhang des Beurkundungsvorganges zur UR.Nr. qq/2007 gegen ihn erhobene Vorwurf auch Ermittlungsgegenstand eines gegen ihn vom Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main geführten weiteren Disziplinarverfahrens (XI …-SH 8-) sei. Ergänzend führte er in der mündlichen Verhandlung aus, es sei amtsbekannt, dass ausländische Banken auf Beglaubigung der Unterschrift der bevollmächtigten Person bestünden. Randnummer 69 Zu 5. gesteht der Kläger den Verstoß gegen § 21 I 1 BeurkG ein, zur Frage der fehlenden Belehrung äußert er sich nicht. Gleiches gilt zum Thema der „Umwandlung“ des Nießbrauchs in eine Reallast. Der Hintergrund der Probleme bei der Umsetzung der Urkunde habe darin bestanden, dass der mit der Urkunde UR-Nr. ss/2008 beurkundete Nießbrauch nicht eintragungsfähig war. Deshalb beurkundete der Kläger am 12.01.2009 in der Urkunde UR-Nr. tt/09 zunächst eine Änderung des Nießbrauchs dahingehend, dass dieses sich auf 9,6316% (der Nutzungen) des Grundstücks erstreckt, sowie die Bestellung eines dinglichen Wohnrechts an der Wohnung im 2. OG links, ehe er diese Urkunde dann mit der Urkunde UR-Nr. uu/09 am 19.03.2009 aufhob. Randnummer 70 Hinsichtlich der angeblich fehlenden Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin lässt sich der Kläger dahingehend ein, dass er bei den mehrfachen Beurkundungen dieselbe immer als geistig präsent erlebt und keinen Anlass zum Zweifel gehabt habe. Er habe das eingegangene Attest mit der Verkäuferin besprochen, aber im Hinblick darauf, dass dieses keine aktuelle Einschätzung (…Seit ca. einem Jahr entzieht sich … trotz zwingender Notwendigkeit einer diagnostischen und therapeutischen Behandlung.) enthalte, sowie auf das Auftreten der Verkäuferin keinen Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit gehabt. Daher hätte ein Geschäftsfähigkeitsvermerk - so der Kläger - beleidigenden Charakter besessen. Randnummer 71 Der Kläger beanstandet zudem, dass die Höhe der verhängten Geldbuße seine Existenz bedrohe, da sie 50% seines jährlichen Gewinns aus seiner rechtsanwaltlichen bzw. notariellen Tätigkeit (vor Steuern) ausmache. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht ermittelt worden. Randnummer 72 Nach Zustellung der Disziplinarverfügung am 17.12.2012 an ihn beantragt der Kläger aufgrund seiner am 17.01.2013 eingegangenen Klageschrift, die Disziplinarverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 13.12.2012 aufzuheben. Randnummer 73 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 74 Das beklagte Land verteidigt die Disziplinarverfügung. Randnummer 75 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 76 Der Senat hat Nachermittlungen durchgeführt. Randnummer 77 Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger Kopien seiner UR.-Nrn. d/05, j/05, k/05, 24/06 sowie v/06 vorgelegt. Randnummer 78 Das ärztliche Attest der K vom 07.11.2008 wurde beim Grundbuchamt O1 beigezogen. Randnummer 79 Der Ermittlungsvorgang des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main (XI … -SH8-) ist vom Senat beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 80 Der Kläger hat seine Einkommenssteuerbescheide (auszugsweise) für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2012 sowie seine Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für selbständige Tätigkeit für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegt. Entscheidungsgründe Randnummer 81 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristwahrend erhoben, §§ 96 I 1, 99 BNotO, 3 BDG, 74 I 2 VwGO (§ 52 II BDG ist im Hinblick auf die Generalverweisung des § 3 BDG überflüssig und ungenügend (Urban/Wittkowski, § 52 BDG, Rz. 27 ff.). Sie wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung der angegriffenen Disziplinarverfügung am 17.12.2012, hinsichtlich derer ein Widerspruchsverfahren (§§ 3 BDG, 68 ff. VwGO) entfällt, eingereicht: da es sich bei dem 17.01.2013 um einen Sonntag handelte, war Fristablauf ohnehin erst mit Ende des folgenden Werktages, hier Montag, 18.01.2013, §§ 57 II VwGO, 222 II ZPO. Die Klageschrift ist jedoch bereits am 17.01.2013 im gemäß § 55 a VwGO i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBL. I S. 699) für das vorliegende Verfahren zugelassenen elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Wegfall des grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens( §§ 68 ff. VwGO) folgt aus den §§ 96 IV 1 BNotO, 41 I 1 BDG, 68 I 2 1. Alt. VwGO, 16a HessAgVwGO i.V.m. Nr. 10.5 der diesbezüglichen Anlage. Randnummer 82 Die Klage ist auch fristwahrend gegen den richtigen Beklagten, das nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Land Hessen, gerichtet worden. Zwar ist die am 17.01.2013 eingegangene Klageschrift gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts als die den angegriffenen Bescheid erlassende Behörde gerichtet worden, und erst auf Hinweis des Senats vom 08.07.2013 hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Erklärungsfrist mit Schriftsatz vom 15.08.2013 mitgeteilt, dass sich die Klage gegen das Land Hessen richtet. Für das vorliegende Disziplinarverfahren ist gemäß § 96 I1 BNotO, der auf § 3 BDG verweist, kraft weiterer Verweisung § 78 VwGO anzuwenden. Mangels anderweitiger landesrechtlicher Bestimmungen in Hessen war die Klage daher gemäß § 78 I1 VwGO gegen das Land Hessen zu richten, da der Präsident des Oberlandesgerichts als dessen Behörde die hier angegriffene Disziplinarverfügung erlassen hat. Der Kläger hat jedoch mit seinem Schriftsatz vom 15.08.2013 zutreffend das Land Hessen als richtigen Beklagten bezeichnet, worin der Senat mit der überwiegenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kopp/Schenke,VwGO,§ 91 Rn. 2 m.N.) eine subjektive Klageänderung sieht, die zulässig ist, da der Senat sie für sachdienlich erachtet. Dies beruht auf der Erwägung, dass durch die genaue Bezeichnung der angegriffenen Disziplinarverfügung in der Klageschrift über Inhalt und Umfang des Prozessrechtsverhältnisses kein Zweifel bestehen konnte und die Klageschrift dem jedenfalls für die Prozessvertretung nach § 3 Nr. 1 der Anordnung für die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 20.03.2012 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2012,S. 411) zuständigen Generalstaatsanwalt zur Klageerwiderung zugestellt wurde. Die sonach sachdienliche Klageänderung führt nicht zu einer Verfristung der Klage, da es beim Auswechseln des Beklagten für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung darauf ankommt, ob die ursprünglich erhobene Klage fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist (BVerwG DVBL 1993,562). Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen vorliegend der Fall (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 06. September 2011 – 1 Not 2/11–, juris, Rz. 16). Randnummer 83 Im Hinblick auf den belastenden Inhalt der Verfügung vom 17.12.2012 besteht für ihn die nötige Rechtsbetroffenheit (§ 42 I VwGO). Randnummer 84 Der Klageantrag ist hinreichend, da zuvörderst die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 13.12.2012 begehrt wird, § 82 I 2 VwGO (Soll-Vorschrift). Randnummer 85 Die Klage ist teilweise begründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt insoweit rechtswidrig und den Kläger in seinen subjektiven Rechten belastend, § 113 I 1 VwGO, bzw. derselbe unzweckmäßig ist, § 60 III BDG, so dass der Senat, dessen Entscheidungsgrundlage nur diejenigen Disziplinarvorwürfe sein konnten, die der angegriffenen Verfügung mit der durch sie ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme zugrunde liegen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage,§ 60 Rn.12), eine anderweitige abschließende (Ermessens-)Entscheidung zu treffen hatte (BGH NJW-RR 2012, 1267). Der Senat hat daher die verhängte Geldbuße auf € 20.000,00 ermäßigt (vgl. zur Tenorierung bei Wegfall einzelner Pflichtverletzungen Hummel a.a.O. § 60 Rn. 16). Randnummer 86 Im Einzelnen: Randnummer 87 Der Kläger hat in mehrfacher Hinsicht Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Amtspflichten verletzte, § 95 BNotO. Dies betrifft nach dem BeurkG vorzunehmende Beurkundungen und Beglaubigungen im Sinne von § 20 BNotO sowie die sonstige Betreuung im Sinne von § 24 BNotO. Randnummer 88 1. Verstöße gegen die §§ 13 III 1, 49 I 1 sowie 17 II a BeurkG Randnummer 89 Der Kläger hat in 18 Fällen sowohl gegen die sich aus § 13 III 1 BeurkG ergebende Pflicht zur eigenen Unterschrift erstellter Urkunden als auch gegen die sich aus § 49 I 1 BeurkG ergebene Pflicht zur Erteilung einer der Urschrift entsprechenden Ausfertigung derselben verstoßen. Selbiges gilt auch in 17 Fällen für die sich aus § 17 II a BeurkG ergebende Pflicht zur Hinwirkung auf die höchstpersönliche Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Verbrauchers, § 13 BGB. Randnummer 90 Der Kläger hat eingeräumt, jedenfalls bei den in der Disziplinarverfügung vom 13.12.2012 genannten Beurkundungen im Zeitraum Herbst 2005 bis Frühjahr 2006 zu UR.-Nr. a/05, b/05, c/05, d/05, e/05, f/05, g/05, ww/05 (genannt h/05, erkennbar gemeint ww/05), l/05, m/05, n/05, o/05, p/05, q/05, s/06 (in der Disziplinarverfügung angegeben mit s06), t/06, u/06 und v/06 (18 Fälle) sowohl die eigene Unterschrift unter den Urschriften „vergessen“ als auch gleichwohl Ausfertigungen dieser unvollständigen Urkunden, die den Anschein vollständiger, d.h. vom Notar unterschriebener Urschriften erweckten, in den Rechtsverkehr gegeben zu haben. Randnummer 91 Hinsichtlich dieser beiden Pflichtverstöße ergeben sich die Tatsachen daraus, dass der Kläger (auch) mit Schriftsatz vom 02.04.2013 sowohl das Fehlen seiner eigenen Unterschrift als auch die Inverkehrgabe der eine Vollständigkeit der Urschrift in Bezug auf die Unterschrift des Notars suggerierenden Ausfertigungen zugestand. Dass im Ermittlungsverfahren zudem im Raum stand, die Ausfertigungen seien auch deswegen falsch, weil auch die Unterschrift der Besteller bzw. ihres Vertreters gefehlt habe, kann dahinstehen, weil sich die Disziplinarverfügung nicht hierauf stützt, § 88 VwGO. Randnummer 92 Diese Vorwürfe gelten dagegen nicht für die Beurkundungen bzw. sonstigen notariellen Tätigkeiten zu UR.-Nr. d/05 vom 23.08.2005, UR.-Nr. j/05 vom 20.09.2005, UR.-Nr. k/05 vom 04.11.2005 und UR.-Nr. r/06 vom 10.01.2006, da nach dem Akteninhalt (Bl. 214ff., 200ff., 191ff. und 231.ff. d.A.) die entsprechende Unterschriftsleistung des Klägers erfolgt war. Randnummer 93 Der Kläger hat gegen seine Amtspflichten insoweit verstoßen, als er in 17 Fällen im Zeitraum Herbst 2005 bis Frühjahr 2006 zu UR.-Nr. a/05, b/05, c/05, d/05, e/05, f/05, g/05, ww/05 (genannt h/05, erkennbar gemeint ww/05), j/05, m/05, n/05, p/05, q/05, s/06 (in der Disziplinarverfügung bezeichnet mit s06 –s.o.), t/06, u/06 und v/06 entgegen § 17 II a BeurkG die Abgabe von Willenserklärungen durch zuvor bevollmächtigte eigene Mitarbeiter protokollierte, obgleich es sich bei den Vertretenen um Verbraucher handelte, ohne auf eine eigene Mitwirkung dieser Verbraucher hinzuwirken: Randnummer 94 Bei den Vertretenen handelte es sich – vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen – um Verbraucher, § 13 BGB, da für die Vertretenen seitens der Bevollmächtigten Rechtsgeschäfte (Willenserklärungen) erklärt wurden, die weder deren gewerblichen noch deren beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dies hinsichtlich der bestellten Grundschulden selbst gilt, da diese jeweils der Finanzierung eines wegen der Veräußerung der zu belastenden Immobilie vereinbarten Kaufpreises dienen sollten (so Armbrüster in Armbrüster/Preuß, Renner, § 17 BeurkG, Rz. 196). Zweifel bestehen deshalb, weil die als Verbraucher anzusehenden Erwerber der Immobilien noch nicht Eigentümer derselben waren – und damit nicht verfügungsberechtigt im Sinne von § 873 I BGB. Die Vollmachterteilung ging mithin nicht vom Erwerber/Verbraucher, sondern vom Veräußerer als „Noch-Eigentümer“ aus, § 164 BGB, da die Bewilligung im Grundbuchrecht, §§ 19, 29, 39 GBO, bzw. die Willenserklärung zum dinglichen Vertrag, § 873 I 2. Alt. BGB, vom Voreingetragenen/Eigentümer zu erfolgen hat. Folglich werden in den genannten Urkunden auch nicht die Erwerber, sondern der damals aktuelle Grundstückseigentümer als Sicherungsgeber benannt. Bei diesem handelte es sich aber, da es Bauträger in der Rechtsform einer GmbH waren, um Formkaufleute und Unternehmer (gewerbliche Bauträgertätigkeit, § 34c GewO), §§ 14 BGB, 6 HGB, 13 III GmbHG. Randnummer 95 Denn mit den genannten 17 Urkunden ist ein Verstoß gegen § 17 II a BeurkG insoweit verbunden, als sich die Erwerber wegen eines dem jeweiligen Grundschuldbetrag identischen Geldbetrages der persönlichen Haftung aus einem jeweils zugleich schriftlich erklärten Schuldanerkenntnis, § 780 BGB, unterwarfen. Denn bei den insoweit vertretungsweise abgegeben Willenserklärungen handelt es sich um solche, deren Wirkungen die Erwerber als persönliche Sicherungsgeber (als Kreditnehmer jeweils bezeichnet) treffen sollten und trafen. Randnummer 96 Die nach § 794 I Nr. 5 ZPO enthaltenen Unterwerfungen unter die Zwangsvollstreckung – gleich ob wegen des dinglichen Anspruchs nach den §§ 1192, 1147 BGB oder des persönlichen Anspruches aus § 780 I BGB– sind rein prozessuale Willenserklärungen (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 794 Rn. 32), die von den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften unabhängig (Zöller, a.a.O.) und damit auch nicht Teil desselben sind. Sie sind damit auch nicht (Teil des) Verbrauchervertrag(
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