Fehlerhafte Risikoaufklärung bei Anlage in Schiffsfonds Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 14. Februar 2014, 2-8 O 221/13, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 28. Juli 2014, 4 U 68/14, Beschluss Tenor In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.02.2014, Az. 2-08 O 221/13, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich der Anlage in den geschlossenen Schiffsfonds X GmbH und Co. KG im Jahr 2007. Randnummer 2 Der Beklagte führte eine freie Beratungsfirma, wobei zwischen den Parteien seit Jahren eine Geschäftsbeziehung bestand. Bereits im Jahr 1999 hatte der Beklagte dem Kläger eine Schiffsbeteiligung vermittelt. Bezüglich der streitgegenständlichen Anlage führten der zu diesem Zeitpunkt schon im Ruhestand befindliche Kläger und der Beklagte im Frühjahr 2007 mehrere Telefongespräche, wobei der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der Zeichnung der hier streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung konkret vorschlug. Der Beklagte übersandte dem Kläger den Verkaufsprospekt. In einer E-Mail vom 26.03.2007 äußerte der Kläger gegenüber dem Beklagten Bedenken, woraufhin ein Telefonat zwischen den Parteien stattfand. Randnummer 3 Am 27.03.2007 zeichnete der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung für einen Gesamtbetrag von EUR 10.000,- zzgl. Agio in Höhe von EUR 500,- und zahlte das Geld ein. Der Kläger begehrt Rückzahlung des geleisteten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalbeteiligung, Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Übertragung im Annahmeverzug befinde. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, Bezug genommen. Randnummer 5 Das Landgericht hat die Parteien im Termin vom 24.01.2014 informatorisch angehört und der Klage sodann mit Urteil vom 14.02.2014 ganz überwiegend stattgegeben. Randnummer 6 Es hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag ganz überwiegend zu. Ein Beratungsvertrag sei konkludent zustande gekommen. Der Beklagte habe seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, da der Kläger eine sichere Anlage gewollt habe, während der Beklagte ihm eine Anlage in einem geschlossenen Schiffsfonds der Risikoklasse 5 empfohlen habe. Dem Beklagten sei indes bekannt gewesen, dass der Kläger eine sichere Anlage haben wolle. Bereits aus diesem Grund habe der Beklagte daraus, dass der Kläger auf seine Empfehlung bereits im Jahr 1999 eine andere Schiffsbeteiligung erworben habe, nicht schließen können, dass eine höhere Risikobereitschaft des Klägers bestanden habe. Der Beklagte habe sich vor Abschluss des Geschäfts nicht die erforderliche Sicherheit verschafft, dass der Kläger die Risiken des empfohlenen Produkts in jeder Hinsicht verstanden habe. Eine hinreichende Risikoaufklärung über das Totalverlustrisiko sei nicht erfolgt. Der Kläger habe in seiner E-Mail vom 26.03.2007 explizit danach gefragt. Die Angaben des Beklagten in dem Telefongespräch seien vor diesem Hintergrund zur Aufklärung über das bestehende Verlustrisiko nicht ausreichend gewesen. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte das Totalverlustrisiko nicht hinreichend aufgeklärt bzw. verschleiert habe. Das Vertretenmüssen des Beklagten werde nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, wobei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife. Verjährung der Schadensersatzansprüche sei nicht eingetreten, da ein Kennenmüssen konkreter Anhaltspunkte für den Kläger erst ab dem Jahr 2011 vorliege, in welchem der Kläger eine Rückzahlung habe leisten müssen. Zu ersetzen sei der entstandene Schaden in Höhe des Zahlbetrags abzüglich erhaltener Ausschüttungen, dies Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Anteile. Der Zinsanspruch bestehe nur in eingeschränkter Höhe, Freistellung von Rechtsanwaltskosten könne nicht verlangt werden. Der Feststellungsantrag sei begründet. Randnummer 7 Einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 25.03.2014 hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.03.2014 zurückgewiesen. Randnummer 8 II. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung. Randnummer 9 - Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Beratungsvertrages bejaht. Ein solcher sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Landgericht habe unzutreffend auf die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen Bankberater und Anlageinteressent abgestellt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf den Beklagten als selbstständig Tätigen nicht anwendbar. Vorliegend habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden, im Rahmen derer der Beklagte lediglich dazu verpflichtet gewesen sei, den Kläger über sämtliche wesentliche Aspekte, die für die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung von erheblicher Bedeutung gewesen seien, zu unterrichten. Eine umfassende anleger- und anlagegerechte Beratung sei nicht geschuldet worden. Randnummer 10 - Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nur sichere Kapitalanlagen bei dem Beklagten nachgefragt habe. Die entsprechenden Ausführungen seien bereits auf Beklagtenseite durch den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 25.03.2014 beanstandet worden. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 04.01.2013 in ausreichend substantiierter Weise konkret bestritten, dass es dem Kläger bei allen von ihm über den Beklagten getätigten Kapitalanlagen darum gegangen sei, ausschließlich sichere Kapitalanlagen zu tätigen. Dem Kläger habe keineswegs die notwendige Risikobereitschaft für die ihm vom Beklagten angebotene streitgegenständliche Schiffsbeteiligung gefehlt. Randnummer 11 - Soweit das Landgericht seine Ausführungen im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom 24.01.2014 gestützt habe, berücksichtige dies nicht, dass der Beklagte diese Angaben stets bestritten habe. Der Beklagte habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger ausschließlich sichere Kapitalanlagen hätte haben wollen. Zudem habe dem Kläger unstreitig vor der Anlageentscheidung, nämlich vor Abfassung der E-Mail und Führung des Telefonats, der Prospekt vorgelegen. Randnummer 12 - Selbst wenn eine Pflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen sei, dem Kläger eine riskantere Kapitalanlage empfohlen zu haben, als dies der vorhandenen Risikobereitschaft des Klägers entsprochen hätte, sei für den Kläger ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Der Kläger habe unstreitig den Prospekt zur Kenntnis genommen und dabei jedenfalls auch die für die streitgegenständliche Schiffsbeteiligung wesentlichen Risiken wahrnehmen können. Insbesondere sei ihm dadurch das Totalverlustrisiko bekannt gewesen, was auch seine E-Mail vom 26.03.2007 aufzeige. Selbst wenn der Beklagte diese Risikohinweise im Rahmen des Prospektes gegenüber dem Kläger mündlich verharmlost hätte, hätte der Kläger nicht ohne weiteres den angeblichen Beschwichtigungen des Beklagten hinsichtlich der bestehenden Risiken vertrauen dürfen. Zwar sei ein Mitverschulden des Anlageinteressenten bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen anzurechnen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe aber Konstellationen, in denen der Anleger die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise entweder vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis habe nehmen können oder den ihm zur Verfügung gestellten Prospekt überhaupt nicht gelesen, sondern ausschließlich auf die Ausführungen des Anlageberaters vertraut habe. Dies sei bzgl. des Klägers gerade nicht der Fall gewesen. Randnummer 13 - Der Beklagte habe stets bestritten, die Risikohinweise des Prospektes zu der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung gegenüber dem Kläger in irgendeiner Form verharmlosend dargestellt zu haben. Der Kläger habe seine diesbezügliche Behauptung nicht beweisen können. Zudem habe er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch zugestanden, sich an konkrete Aussagen des Beklagten nicht erinnern zu können. Randnummer 14 Randnummer 15 III. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache nach einstimmiger Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Randnummer 16 Das Landgericht hat in seinem Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 17 Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Randnummer 18 Zutreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 BGB bejaht. Randnummer 19 1) Das Landgericht ist in seinen Entscheidungsgründen zutreffend von dem Bestehen eines konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrages ausgegangen. Ein solcher kommt dann konkludent zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstitutes oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und dieses sich auf eine Beratung einlässt (Palandt- Grüneberg , BGB, 73.A., § 280 Rz. 47 m. Nw. aus der Rspr.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Beklagten der Fall, der unter der Bezeichnung „Y“ eine freie Beratungsfirma geführt und in dieser Funktion den Kläger schon viele Jahre vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage als Kundenberater betreut hat. Randnummer 20 Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung einwendet, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum konkludenten Zustandekommen von Anlageberatungsverträgen beziehe sich allein auf Bankberater, ist dies nicht zutreffend. Auch mit Beratungsunternehmen kann ein Beratungsvertrag konkludent geschlossen werden, wobei der Beklagte mit seiner Firma entsprechende Dienstleistungen erbracht und den Kläger über viele Jahre bei seinen Vermögensanlagen betreut hat. Soweit der Umfang von Aufklärungspflichten von bankgebundenen und freien Beratern divergiert (zum Beispiel im Hinblick auf Rückvergütungen, BGH, Urt. v. 19.07.2012, Az. III ZR 308/11, mit grds. Ausführungen zu einer gebotenen typisierenden Abgrenzung zwischen bankgebundenem und freiem Anlageberater), kommt es auf solche Unterscheidungen vorliegend nicht streiterheblich an. Ein stillschweigender Abschluss eines Beratervertrages ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, das der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (BGH, Urt. v. 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, juris Rz. 12). Dass dies für den Kläger der Fall war, zeigt bereits der Inhalt der an den Beklagten gerichteten E-Mail vom 26.03.2007, auf die am Folgetag ein Telefonat erfolgte. Randnummer 21 2) Soweit das Landgericht eine schuldhafte Verletzung der aus dem Beratervertrag folgenden Pflicht zur anlegergerechten Beratung bereits mit der Begründung bejaht hat, der Beklagte habe eine Anlage in einen geschlossenen Schiffsfonds der Risikoklasse 5 empfohlen, obwohl der Kläger eine sichere Anlage gewollt habe, tragen diese Ausführungen nicht. Zwar beinhaltet die Verpflichtung zu anlegergerechter Beratung, das Anlageziel des Kunden mit Blick auf sichere Geldanlagen oder die Bereitschaft zur Übernahme von Risiken und einschlägiges Fachwissen abzuklären, wobei eine Aufklärungspflicht auch besteht, wenn der konkrete Auftrag vom Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigen Risikoprofil abweicht (BGH, Urt. v. 13.07.2004, Az. XI ZR 178/03, juris Rz. 23). Soweit das Landgericht aber davon ausgegangen ist, dass der Kläger bei den bisher getätigten Anlagen stets gewünscht habe, dass diese sicher seien, und dies im unstreitigen Teil des Tatbestandes auch aufgeführt hat, ist dies unzutreffend. Zwar hat das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 25.03.2014 mit Beschluss vom 31.03.2014 zurückgewiesen. Diese Zurückweisung erfolgte jedoch zu Unrecht, da der Beklagte in ausreichender Weise erstinstanzlich bestritten hat, dass der Kläger in den Jahren vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage bei seinen Anlageentscheidungen stets auf Sicherheit der Anlage bedacht gewesen sei. Bereits die Art der vom Kläger zuvor getätigten Kapitalanlagen - so bereits die Zeichnung eines anderen Schiffsfonds im Jahr 1999 - spricht im Übrigen dagegen. Auch bei seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 24.01.2014 hat der Kläger eine solche Aussage nicht gemacht. Insofern ist ein Verstoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zu anlegergerechter Beratung im Hinblick auf das allgemeine Anlageprofil des Kunden nicht nachgewiesen. Randnummer 22 3) Allerdings hat der Beklagte seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der in der E-Mail vom 26.03.2007 nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.