Keine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Verfahrensgang nachgehend BGH, III ZA 16/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Entschädigung wegen behaupteter überlanger Verfahrensdauer des Rechtsstreits AG Marburg …/99 / LG Marburg .../07. Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich um eine Vollstreckungsgegenklage des Vermieters des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 29. Juni 1999 über 5.114,96 DM (umgerechnet 2.615,25 €) nebst Zinsen, der in einem der zwischen dem Kläger und seinem Vermieter geführten Prozesse zugunsten des Klägers erlassen worden war und aus dem der Kläger vollstrecken wollte. Randnummer 2 Der Ablauf des streitgegenständlichen Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Randnummer 3 Nachdem der Rechtsstreit in der ersten Instanz mit Beschlüssen vom 26. November 1999 und 7. Juli 2006 bis zur Rechtskraft der Entscheidung 10 C 885/97 AG Marburg bzw. 5 S 189/99 LG Marburg zunächst ausgesetzt war, gab das Amtsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 der Klage statt und wies mit Beschluss desselben Tages den Antrag des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juni 2007 (u.a.) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts. Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss vom 27. September 2007 diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Berufung zurück. In der Folgezeit kam es zu diversen Rechtsmitteln und –behelfen des Klägers, der zudem mit Schreiben vom 24. November 2008 die Richter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wegen Befangenheit ablehnte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. November 2008 legte der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11. Juni 2007 Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurden dem Kläger die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter zugeleitet; dazu nahm der Kläger unter dem 4. Februar 2009 Stellung. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 6. März 2009 das Befangenheitsgesuch vom 24. November 2008 zurück. Dagegen wandte sich der Kläger am 2. April 2009 mit einer Gehörsrüge und einem Befangenheitsantrag gegen die entscheidenden Richter. Mit Verfügung vom 9. April 2009 wurden ihm die Stellungnahmen der Richter übermittelt, wozu er unter dem 21. April 2009 Stellung nahm. Mit Beschluss vom 16. August 2011 verwarf das Landgericht das Ablehnungsgesuch und die Gehörsrüge vom 2. April 2009 als unzulässig. Am 19. September 2011 stellte der Kläger ein Prozesskostenhilfegesuch für eine außerordentliche Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. August 2011 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 wies das OLG Frankfurt die Anträge vom 19. September 2011 zurück. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass diverse andere Anträge und Rechtsmittel abgearbeitet seien, der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. November 2008 unbegründet und die Berufung unzulässig sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 1. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe (u.a.) für eine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und legte Gegenvorstellung gegen jeweils ergangene Beschlüsse des Landgerichts ein; zudem erhob er unter den 3. Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge und lehnte die erkennenden Richter wegen Befangenheit ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 erhob auch der Klägervertreter Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 verwarf das Landgericht die Berufung des Klägers als unzulässig, und mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 wies es den Kläger darauf hin, dass nicht beabsichtigt sei, die Anträge vom 1. Dezember 2011 zu bescheiden. Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt. Am 13. März 2012 stellte der Kläger im Hinblick auf den Beschluss vom 23. Dezember 2011 einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Gehörsrüge und stellt einen Befangenheitsantrag gegen die entscheidenden Richter. Diese Anträge wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2012 zurück. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 erhob der Klägervertreter Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 „erneuerte“ der Kläger seine Verzögerungsrüge vom 8. ( gemeint wohl: 3.) Dezember 2011. Das Landgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 9. Juli 2013 zurück, worauf der Kläger am 8. August 2013 (u.a.) mit einem Prozesskostenhilfegesuch für eine Gehörsrüge und eine Gegenvorstellung und der Gegenvorstellung selbst sowie erneut mit einem Ablehnungsgesuch reagierte. Das Landgericht wies die Anträge mit Beschlüssen vom 27. und 28. August 2013 zurück. Auch diesem Beschluss sind weitere Anträge des Klägers gefolgt. Randnummer 4 Ergänzend ergab sich Folgendes: Randnummer 5 Im Rahmen der Zwangsvollstreckungsgegenklage hatte das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 6. September 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juni 1999 gegen Sicherheitsleistung des Vermieters in Höhe von 5.900,- DM eingestellt; der Vermieter hinterlegte den entsprechenden Betrag. Am 6. Februar 2009 – und damit während des laufenden Berufungsverfahrens - ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Vermieters nach § 109 ZPO die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit an. Gegen diese Anordnung der Rückgabe der hinterlegten Sicherheit an den Vermieter setzte sich der Kläger heftig zur Wehr, und zwar mit diversen – auch außerordentlichen - Beschwerden, Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Verbindung mit Gegenvorstellungen und Gehörsrügen, Befangenheitsanträgen, Anträgen auf Herausgabe des hinterlegten Geldes und auf Aufhebung des Beschlusses. Gegen einen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 4. Mai 2010, das in dem Beschluss über die Anordnung der Herausgabe DM und Euro verwechselt hatte, ging der Kläger bis zum Oberlandesgericht vor, wo das Verfahren dann im Oktober 2011 abgeschlossen wurde. Randnummer 6 Der Kläger hat zunächst mit einem am 3. Juni 2012 eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er wegen behaupteter überlanger Verfahrensdauer (allein) des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Marburg neben dem Ersatz materieller Schäden (Prozesskosten von mehreren Verfahren) eine Entschädigung für immateriellen Schaden in Höhe von 1.000,- €/Monat für die Zeit zwischen der anwaltlichen Einlegung der Berufung am 25. November 2008 und der Verwerfung der Berufung am 23. Dezember 2011 und damit für 37 Monate begehrte. Mit weiterem Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag um eine Entschädigung von 7.000,- € für weitere 7 Monate erweitert, da das Landgericht Marburg auf seine Gehörsrüge vom 18. Mai 2012 gegen den Verwerfungsbeschluss vom 23. Dezember 2011 bislang noch nicht entschieden habe. Randnummer 7 Der Senat hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 zunächst zurückgewiesen, auf die Gegenvorstellung des Klägers mit Beschluss vom 2. September 2013 dann teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar im Hinblick auf eine immaterielle Entschädigung für 44 Monate in Höhe von 4.400,- €. Randnummer 8 Mit seiner am 17. September 2013 eingegangenen Klage begehrt der Kläger – verbunden mit einem Antrag vom 18. September 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zahlung von 4.400,- € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Zudem hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2014 seine Klage um einen angeblichen Verzögerungsschaden für die erste Instanz beim Amtsgericht Marburg (Az. 9 C 1227/07) in Höhe von 11.532,74 € erweitert. Insoweit macht er immaterielle Entschädigung in Höhe von 9.000,- € (90 Monate á 100,- € für die Zeit vom 26. November 1999 bis 11. Mai 2007, in der das erstinstanzliche Verfahren ruhte) sowie Schadensersatz in Höhe von 2.532,74 € geltend und begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm weitere, noch nicht bezifferbare materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Randnummer 9 Der Kläger führt an, es gebe keinen Grund dafür, warum zwischen Einlegung der anwaltlichen Berufung und der Entscheidung über die Berufung dreieinhalb Jahre lagen. Hinzu sei das Prozesskostenhilfeverfahren mit einer Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr gekommen. Allein zwischen Verwerfung der Berufung und der Zustellung des Beschlusses seien mehr als zwei Monate vergangen, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich sei. Auch habe es keine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme und keinen umfangreichen Sachverhalt gegeben. Das Landgericht hätte sich bei Herausgabe der Akten an das Amtsgericht zur Bescheidung anderer Anträge Duplo-Akten anfertigen können und müssen; Rechtsmittel oder Anträge, die nichts mit dem Berufungsverfahren zu tun gehabt hätten, rechtfertigten nicht den Stillstand des Berufungsverfahrens. Die jeweiligen Verfahren seien separat zu betrachten. Das Gebot der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes sei verletzt, wenn das Verfahren liegen bleibe, weil andere Gerichte oder Abteilungen die Akten benötigten. Die Anträge des Klägers seien auch nicht willkürlich gewesen. Indem das Landgericht Marburg mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 habe mitteilen lassen, dass es Anträge des Klägers nicht mehr bearbeiten werde, sei deutlich geworden, dass die Verzögerung nicht an Überlastung des Gerichts, dem Vorrang anderer Verfahren oder der fehlenden Mitwirkungshandlung anderer gelegen habe, sondern an der Rechtsauffassung des Landgerichts, die es im Übrigen durch spätere Entscheidung über die Anträge revidiert habe. Es habe auch keine Ermessensausübung durch das Landgericht stattgefunden, das schlicht abgewartet habe, bis die Akten wieder zurückgekommen seien. Eine solche Verfahrensgestaltung sei nicht von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt. Randnummer 10 Hinsichtlich der Klageerweiterung trägt der Kläger vor, das Amtsgericht habe den Rechtsstreit über Jahre hinweg im Hinblick auf einen anderen Rechtsstreit ausgesetzt, dann aber plötzlich der Klage stattgegeben, ohne das Ergebnis des anderen Rechtsstreits abzuwarten. Diese Entscheidung hätte das Amtsgericht auch schon im Zeitpunkt der erstmaligen Aussetzung im Jahr 1999 treffen können. Durch diese Nachlässigkeit sei der Rechtsstreit unangemessen verzögert worden. Bei dem geltend gemachten Betrag von 2.479,24 € handele es sich um die von dem Vermieter hinterlegte Summe, die dem Kläger durch die unberechtigte Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts verloren gegangen sei. Außerdem habe er im Verfahren nach § 109 ZPO eine wegen Willkür der Vorgerichte zulässige außerordentliche Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, wodurch ihm Gerichtskosten in Höhe von 53,30 € entstanden seien. Im Übrigen würden ihm noch Kosten durch – durch die Untätigkeit der Dienstaufsicht über das Amtsgericht veranlasste – verwaltungsgerichtliche Verfahren entstehen, die er noch nicht beziffern könne. Das Verfahren vor dem Landgericht Marburg sei noch nicht abgeschlossen, so dass auch insoweit materielle Schäden durch Rechtsverluste in anderen Verfahren (Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten) und immaterielle Schäden drohten, die noch nicht feststünden; außerdem stehe ihm eine erhöhte Regelentschädigung in Höhe von 500,- € pro Monat zu. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 15.932,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.400,- € und aus 11.532,74 € jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die vom Amtsgericht Marburg und Landgericht Marburg verursachten Verzögerungen entstanden sind. Randnummer 12 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Es verweist hinsichtlich der Klage darauf, dass der Kläger bereits nach Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg mit Beschluss vom 27. September 2007 neben einer Beschwerde zahlreiche erfolglose Befangenheitsanträge und eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt habe; die letzte Entscheidung des Landgerichts datiere insoweit auf den 7. November 2008. Die Entscheidung über die am 25. November 2008 eingelegte Berufung habe sich insbesondere wegen zahlreicher Befangenheitsanträge des Klägers sowie der Einlegung einer Vielzahl von Rechtsmitteln und –behelfen, Anträgen, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen im Zusammenhang mit dem Streit um die Freigabe des im Ausgangsverfahren vom dortigen Kläger hinterlegten Betrags bis Dezember 2011 verzögert. Randnummer 14 Die Klage sei unzulässig, da der geltend gemachte Entschädigungsbetrag von 4.400,- € und die Auflistung der Verfahrensschritte in der Klageschrift für einen Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 9. Juli 2013 nicht erkennen ließen, für welchen angeblichen Verzögerungszeitraum eine Entschädigung für 44 Monate geltend gemacht würde. Für das vom 18. Juni 2007 bis 7. November 2008 dauernde Prozesskostenhilfeverfahren sei die Klage unzulässig, weil die §§ 198 GVG, die am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten seien, auf dieses Verfahren nicht anwendbar seien. Bei dem Prozesskostenhilfeverfahren handele es sich um ein selbständiges Verfahren, das im November 2008 abgeschlossen gewesen sei und von der Übergangsregelung in Art. 23 ÜGRG nicht erfasst werde. Randnummer 15 Die Klage sei unbegründet. Es liege keine unangemessene Verfahrensverzögerung vor. Insbesondere hinsichtlich des Zeitraum zwischen dem 2. April 2009 (= Gehörsrüge, Befangenheitsantrag) und dem darüber entscheidenden Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2011 weist das beklagte Land darauf hin, dass das Verfahren in der Zwischenzeit Gegenstand einer ganzen Reihe von gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit gewesen sei, denen der Kläger ausnahmslos mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln und –behelfen, Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen entgegengetreten sei. Randnummer 16 Im Übrigen könne eine festzustellende Verzögerung nicht ohne weiteres mit einer unangemessenen Verfahrensdauer gleichgesetzt werden. In einer Gesamtabwägung sei das eigene Prozessverhalten des Klägers zu berücksichtigen. Zudem habe die Berufung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt; deshalb habe eine Verzögerung objektiv keine Bedeutung gehabt. Randnummer 17 Die Klageerweiterung sei bereits unzulässig, weil der Kläger mit den insoweit geltend gemachten Ansprüchen wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG ausgeschlossen sei. Sie sei zudem unbegründet. Randnummer 18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 19 Die Akten /99 Amtsgericht Marburg / .../07 Landgericht Marburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet; die Klageerweiterung ist unzulässig. Randnummer 21 I. Klage Randnummer 22 1. Die Klage ist zulässig, ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 18. September 2013 bedarf. Randnummer 23 Der Rechtsstreit war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) am 3. Dezember 2011 noch anhängig, so dass nach Art. 23 S. 1 ÜGRG das Gesetz grundsätzlich auf den Rechtsstreit Anwendung findet. Randnummer 24 Nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss eine Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder nach einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Der Verwerfungsbeschluss vom 23. Dezember 2011 ist dem Kläger am 28. Februar 2012 zugestellt worden. Dagegen war nach §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO das nach § 575 Abs. 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung einzulegende Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Da sie nicht eingelegt worden ist, ist der Beschluss mit Ablauf des 28. März 2012 rechtskräftig geworden. Randnummer 25 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 4. Juni 2012 und damit innerhalb der 6-Monatsfrist eingelegt worden. Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, eine Ausschlussfrist zu wahren; bei der Verzögerung durch ein Prozesskostenhilfeverfahren wahrt aber die Einreichung und alsbaldige Zustellung (vgl. § 167 ZPO) der Klageschrift rückwirkend die Frist, wenn die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (BGH, Urteil vom 30.11.2006, III ZB 22/06 = NJW 2007, 439 für die Frist des § 13 Abs. 1 S. 2 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2013, 23 SchH 13/12 EntV, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall, was im Übrigen auch von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird, so dass nicht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden muss. Randnummer 26 Auch soweit der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 um weitere 7.000,- € im Hinblick auf eine damals noch nicht vom Landgericht entschiedene Gehörsrüge vom 18. Mai 2012 erweitert hat, ist die Klage zulässig. Randnummer 27 Unerheblich ist zunächst, dass der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der 6-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nach Eingang der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses vom 23. Dezember 2011 eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird nämlich dann, wenn die Verzögerung eines Gehörsrügeverfahrens (im konkreten Verfahren: nach § 44 FamFG) geltend gemacht wird, die sechsmonatige Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG mit der Bekanntgabe des über die Gehörsrüge entscheidenden Beschlusses in Gang gesetzt (Urteil vom 21.5.2014, III ZR 355/13, zitiert nach juris). Das Landgericht hat erst am 9. Juli 2013 die Gehörsrüge verworfen, so dass die Klagefrist weder bei Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags noch bei Klageerhebung am 16. September 2013 abgelaufen war. Soweit nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG der Entschädigungsanspruch frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge, die am 3. Dezember 2012 durch den Kläger erfolgte, gerichtlich geltend gemacht werden kann, war diese Mindestfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen. Randnummer 28 2. Die Klage ist nicht begründet, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer immateriellen Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens nicht vorliegen. Randnummer 29
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