€ 10.000,00 netto (€ 11.900 brutto). Für die geltend gemachten Monate 9/2010 und 10/2011 ergibt sich der vom Landgericht zugesprochene Gesamtbetrag von € 23.800. Randnummer 11
des Vertrages ist der Lizenzgeber verpflichtet, dem Lizenznehmer technische Hilfestellung zu leisten, soweit dies für die Herstellung des lizenzierten Gegenstands erforderlich ist. Es ist schon nicht ersichtlich, welches Gegenrecht die Beklagte aus der angeblichen Pflichtverletzung ableiten will. Jedenfalls hat die Beklagte in keiner Weise konkretisiert, welche Hilfestellung die Klägerin versäumt hat. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Herr A, bis zum 13.7.2010, dem Tag der Vorführung des im Auftrag der Beklagten entwickelten Prototyps, jede Frage beantwortet hat und bei jedem Treffen dabei sein wollte. Exemplarisch kann auf die Email vom 30.3.2010 verwiesen werden, in der Herr A detaillierte technische Berechnungen lieferte.
dem 13.7.2010 hat er
der Behauptung der Beklagten diese Tätigkeit komplett eingestellt. Die Beklagte teilt nicht mit, welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen noch erforderlich gewesen wären. Der Vortrag, eine Anfrage von Herrn B von der Fa. C AG zum Sachstand sei unbeantwortet geblieben, genügt nicht. Randnummer 13 2. Der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln des lizenzierten Gegenstands zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den streitgegenständlichen Lizenzvertrag über die ausschließliche Nutzung eines Patents kaufrechtliche oder mietvertragsrechtliche Gewährleistungsregeln oder nur das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar sind. Randnummer 14 a)
des Lizenzvertrages schuldete die Klägerin die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem lizenzierten Gegenstand zum Einsatz als Generator in kleinen stationären Blockheizkraftwerken der Leistungsklasse bis 40 kW elektrischer Abgabeleistung. „Lizenzierter Gegenstand“ ist
des Vertrages der beschriebene, also dem in der Präambel erwähnten Patent EP … entsprechende, bürstenlose Generator. Der Lizenzgeber hat grundsätzlich für die technische Ausführbarkeit und für die Brauchbarkeit des lizenzierten Schutzrechts zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck einzustehen. Einer speziellen Zusicherung bedarf es insoweit nicht (BGH GRUR 1979, 768 - Mineralwolle). Fehlt es daran, muss der Lizenznehmer grundsätzlich keine Lizenzgebühr zahlen (§§ 581, 536 BGB analog). Randnummer 15 b) Die Beklagte macht im Streitfall nicht geltend, dass es an der grundsätzlichen Ausführbarkeit der technischen Lehre fehlt. Sie hält die Erfindung lediglich für die Zwecke der C AG für ungeeignet. Auf die fehlende Brauchbarkeit der Erfindung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, also für den Einsatz in kleinen Blockheizkraftwerken, kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg berufen.
des Vertrages hat die Klägerin die Gewährleistung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit und die Gebrauchsfähigkeit des lizenzierten Gegenstands ausdrücklich ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der Vertragstext von der Klägerin „vorgegeben“ wurde. Die Beklagte behauptet nicht, dass es sich um AGB, also um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel handelt. Im Übrigen würde die Klausel einer Inhaltskontrolle auch standhalten. Ein Ausschluss der Gewährleistung für die Ausführbarkeit und technische Brauchbarkeit der Erfindung ist üblich und wirksam (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 121, Rn. 30 - juris). Randnummer 16
Vertragsschluss mündlich aufgehoben haben. Bei den behaupteten Erklärungen des Herrn A handelte es sich also nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, die Bestandteil des Lizenzvertrages geworden sind, sondern um Anpreisungen der Einsatzmöglichkeiten und Leistungsfähigkeit seiner Konstruktion. Das Anforderungsprofil der Generatoren für die Fa. C war außerdem nur pauschal und holzschnittartig umrissen. Lediglich zwei Leistungsparameter (Ausgangsleistung und Gewicht) waren
dem Vortrag der Beklagten vorgegeben. Es ist nicht ersichtlich, wieso die ebenso pauschale Anpreisung des Herrn A, diese Parameter seien mit dem erfindungsgemäßen Motor grundsätzlich erreichbar, nicht der Wahrheit entsprochen haben soll. Gesicherte Aussagen konnten insoweit ohnehin nicht getroffen werden, weil – wie die Beklagten wussten – ein Prototyp noch nicht existierte, sondern nur „avisiert“ war. Es obliegt allein der Beklagten, vor Abschluss eines Lizenzvertrages auszuloten, ob die Technologie für den beabsichtigten Einsatzzweck tatsächlich geeignet ist. Sie hat mit der Klägerin keinen Entwicklungsvertrag geschlossen. Die technische Umsetzung lag in den Händen der Beklagten. Der geschäftliche Misserfolg eines Lizenzvertrages fällt in die Risikosphäre des Lizenznehmers (vgl. Benkard/Ullmann, § 15 Rn. 108, 124). Randnummer 19 cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der angeblich avisierten Inbetriebnahme eines Prototyps durch Herrn A. Es war der Beklagten unbenommen, den Lizenzvertrag erst dann abzuschließen, wenn sie sich anhand eines Prototyps von der Leistungsfähigkeit der Konstruktion überzeugt hat. Stattdessen hat sich die Beklagte in § 11 des Vertrages verpflichtet, selbst einen Prototypen zu bauen und zu erproben. Sie hat damit das Risiko der technischen Umsetzbarkeit für den beabsichtigten Einsatzzweck übernommen. Randnummer 20 3. Das Eingreifen des Haftungsausschluss ist auch nicht
BGB analog bzw.
Der Gewährleistungsausschluss erstreckt sich gemäß § 9 nicht auf wissentlich verschwiegene Tatsachen. Die Klägerin hat keine Mängel arglistig verschwiegen. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.