Medienfonds: Voraussetzung entgangener Gewinne und Freistellung von steuerlichen Nachzahlungszinsen Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(2005), § 252 Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, - 34 U 110/11, juris, Rn. 72; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 4 U 63/11, juris, Rn. 108; Senat, Urt. 23.01.2012-23 U 114/10, juris, Rn. 58),). Vielmehr liegt durchaus nahe, dass der Anleger als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewählt hätte (OLG Stuttgart a.a.O.) oder eine Investition in Aktien bzw. Aktienfonds, um Steuervorteile zu erzielen bzw. um eine höhere Rendite zu erwirtschaften. Solche Anlagen in Form einer unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (OLG Brandenburg, Urteil vom 23.4.2012, 4 U 63/11 - bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 31.1.2012, 34 U 110/11- bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2010, 6 U 2/10 - bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 88/09– bei juris m.w.N). Randnummer 28 Der Senat hat daher auch unter Berücksichtigung der oben zitierten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, in diesem Punkt von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken. Randnummer 29 Zum einen hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgebracht, ihr Ziel bei der Anlage sei „ insbesondere die Steueroptimierung “ (Bl. 11 d.A.) gewesen, was mit einer nichtunternehmerischen Investition ohne Verlustzuweisungen kaum kompatibel ist. Randnummer 30 Zum anderen hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag das hier investierte Kapital aus festverzinslichen Anlagen abgezogen, d.h. Termingeld zu einem Zinssatz von 4,2 % aufgelöst und Genussscheine zu 6,375 % Verzinsung verkauft. Daraus folgt, dass der Klägerin diese Verzinsungen nicht ausreichend erschienen waren, sie also noch höhere Renditen erzielen wollte, was ihren Vortrag in der Berufungsbegründung, naheliegende Alternativanlage sei der Verbleib des Termingeldes zu einem Zinssatz von 4,2 % und der Nichtverkauf der Genussscheine zu 6,375 % gewesen, unplausibel und unschlüssig macht. Hinzu kommt, dass mit einer solchen Alternativanlage das vorrangige Ziel der Klägerin von einer Steueroptimierung nicht zu erreichen gewesen wäre. Randnummer 31 Darüber hinaus steht dieser Vortrag der Klägerin im Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben von einer Alternativanlage, etwa im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.7.2012 (Bl. 214 d.A.), wo zugleich eine mögliche Festgeldanlage, ein offener Immobilienfonds und ein Investmentfonds genannt wurden. Randnummer 32 Demzufolge ist der Vortrag der Klägerin zur konkreten Alternativanlage zum Zeichnungszeitpunkt ohne die erforderliche Konsistenz, Substanz und Schlüssigkeit geblieben. Randnummer 33 Es ist auf dieser Grundlage vielmehr durchaus nicht fernliegend, dass die Klägerin ansonsten das Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10– bei juris). Dafür kann auch das sonstige Anlageverhalten der Klägerin herangezogen werden, die schließlich allein bei der Beklagten ca. 10 weitere geschlossene Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 350.000.- € gezeichnet hat, was ebenfalls gegen ein alternatives Festhalten an dem bestehenden Termingeld und den Nichtverkauf der Genussscheine spricht. Randnummer 34 Wie schließlich der BGH mit Urteil vom 24.4.2012 (XI ZR 360/11– bei juris) entschieden hat, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. Zweifelhaft erscheint insoweit bereits, ob es dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH a.a.O.). Dies gilt erst recht für eine angenommene Verzinsung in Höhe von 4 %, weil Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Randnummer 35 Aus den dargelegten Gründen scheidet zudem eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10– bei juris) aus, da es vorliegend an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Randnummer 36 Der Klägerin ist auch nicht etwa jedenfalls ein Inflationsausgleich zu ersetzen. Randnummer 37 Eine solche Kompensation ist bereits mit der Begründung abzulehnen, dass ein dahingehender Kaufkraftverlust auch bei jeder anderweitigen Geldanlage eingetreten wäre, was der Kläger nicht entkräftet hat. Das OLG Frankfurt am Main hat ferner zu diesem Gesichtspunkt mit Urteil vom 28.8.2013 (17 U 132/12– bei juris; ebenso Senat, Urteil vom 26.7.2013, 23 U 165/12– bei juris) zutreffend festgestellt: Randnummer 38 „ Ein entgangener Gewinn ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Inflationsausgleichs in Höhe von 1,57% p.a. zuzusprechen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger das Geld ansonsten in Land investiert hätte, verwirklicht sich mit der Verringerung der Kaufkraft ein allgemeines Risiko, für das die Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt „Schutzzweck der verletzten Norm“ nicht einzustehen hat. “ Randnummer 39 Diese Erwägung gilt auch vorliegend (vgl. auch KG, Urteil vom 27.5.2014 (4 U 13/12). Randnummer 40 Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Deliktszinsen aus §§ 826, 849, 246 BGB wegen einer angeblich sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Randnummer 41 Der Senat hat zudem in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 8.7.2013 (23 U 132/12– bei juris; ebenso Senat, Urteil vom 26.7.2013, 23 U 165/12– bei juris) einen Anspruch auf Deliktszinsen mit folgender ausführlicher, auch hier einschlägiger Begründung verneint: Randnummer 42 „ Soweit der Kläger den Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens in Höhe von 4 % zusätzlich auf §§ 826, 849, 246 BGB stützt, ist auch dies nicht begründet. Insoweit fehlt es bereits an der Darlegung der Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Nicht jede Nichterfüllung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten ist sittenwidrig, dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen (Sprau in: Palandt, BGB,
- Aufl. 2013, § 826 Rn. 22; Oechsler in: Staudinger, BGB, Neubearb 2009, § 826 BGB, Rn. 180; BGH, Urt. v. 19.10.2010 - VI ZR 124/09, juris, Rn. 12 m.w.N.). Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass insbesondere die später von der Finanzverwaltung als steuerschädlich gewerteten Zahlungsflüsse tatsächlich vorher so von den Fondsverantwortlichen und der Beklagten in kollusivem Zusammenwirken geplant und die Anlieger bewusst darüber getäuscht wurden, um dadurch Mittel für die Garantiezusage der Beklagten an den Fonds zu gewinnen. Dies lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes Stadt1 vom 14.06.2011 entnehmen. Zwar wird hierin über ein Schreiben eines im Zentralen Stab Recht der Beklagten tätigen Herrn Z2 vom 02.05.2001 zitiert, in dem dieser einen der Fondsverantwortlichen ausdrücklich darauf hinweist, dass sichergestellt sein müsse, dass die an das Studio überwiesenen Fondsmittel nicht zur Finanzierung oder Absicherung der von der Verleihfirma zu zahlenden „Defeasance-Fee“ (dem Barwert der Garantiezusage) herangezogen werden dürfen, sondern für die Produktion des Films zur Verfügung stehen müssten, sondern diese Mittel von der Verleihfirma aus dem „pre-sales“ aufzubringen sei. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Fondsverantwortlichen und die Beklagte ein ebensolches Vorgehen geplant hätten. Diesen Schluss zieht auch der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts nicht, wenn er lapidar feststellt, dass es keine Rolle spiele, ob der Grund für die Abweichung vom steuerlich notwendigen Zahlungsablauf beim Fonds oder beim Studiopartner zu suchen sei, und weiter resümiert, dass jedenfalls ein Großteil der vom Fonds als Betriebsausgaben abgezogenen Beträge für die Bestreitung der Produktionskosten nicht zur Verfügung gestanden habe. Hiermit lässt sich weder eine (vorsätzliche) Täuschung der Beklagten über eine von vornherein beabsichtigte, von der im Fondsprospekt abweichende Mittelverwendung noch eine Täuschung über das Steuerkonzept begründen (wie hier: OLG Frankfurt, Urt. v. 12.07.2012 - 10 U 106/11 , juris, Rn. 48 ; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2012 - 10 U 222/11 , n.V., S. 18 f.). Die Schlussfolgerung, die der Verfasser des Betriebsprüfungsberichts zieht, ist auch ganz klar eine rechtliche Würdigung in Subsumtion der Anspruchsvoraussetzungen für eine steuerliche Geltendmachung der betreffenden Mittel als Betriebsausgaben und keine Tatsachenfeststellung. Ob diese zwingend ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Randnummer 43 Hinzu kommt weiter, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzte, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hätte. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Eine solche deliktische Haftung erforderte, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätte. Hierbei trägt der Kläger insbesondere die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des gesetzlichen Vertreters der Beklagten, da er als Anspruchsteller alle Tatsachen zu beweisen hat, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. BGH WM 2012, 260- 262 m.w.N., = Urteil vom
- Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - juris). Auf die im Rahmen der vertraglichen Pflichtverletzungen geltende Regelung des § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Kläger sich hierbei nicht berufen. Randnummer 44 Nach dieser Maßgabe sind deliktische Ansprüche nicht erkennbar, da es jedenfalls an den für eine deliktische Haftung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmalen mangelt. Hierfür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der ZPK geschlossene Fonds der Beklagten vom 11.06.
- Randnummer 45 Entgegen der Ansicht des Klägers erfordert der der subjektive Tatbestand des § 264a StGB Vorsatz in dem Sinne, dass die Angaben in den Werbeträgern erheblich und unwahr oder die verschwiegenen Tatsachen nachteilig sind (vgl. etwa Cramer/Perron in Schönke/Schröder Strafgesetzbuch,
- Auflage 2010, § 264a StGB, Rn. 36). Dagegen, dass die Verantwortlichen der Beklagten in dem streitgegenständlichen Prospekt gemäß § 264a StGB erhebliche unwahre oder nachteilige Tatsachen verschweigen wollten, streitet zudem, dass sich in dem Prospekt auf Seite 14 gerade ein Hinweis auf die anhängige Klage der B AG gegen die C findet. Randnummer 46 Auch der Inhalt des Schreibens vom 11.06.2002 lässt die Annahme eines Willens, erhebliche unwahre oder nachteilige Tatsachen verschweigen, oder einen Schaden der Anleger auch nur billigend in Kauf nehmen zu wollen, fern liegen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Schreiben, dass die das Schreiben verfassenden Mitarbeiter der Beklagten gerade davon ausgegangen sind, dass die Ermittlungen des Y bzw. das Zivilverfahren gegen die C für die Anleger keine Nachteile bringen würden. Randnummer 47 Wie sich aus dem Schreiben ergibt, hat sich die Beklagte mit den Umständen, dass im Prospekt keine Angaben zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer der C wegen angeblich überhöht abgerechneter Filmbudgets enthalten sind, und auch die Zulassung der entsprechenden Schadensersatzklage gegen C nicht in den Prospekt aufgenommen wurde, im Juni 2002 intern auseinandergesetzt und diese nicht für wesentlich erachtet. Der Erfolg der Zulassung der Zivilklage bestehe nur darin, dass diese vom zuständigen Gericht für zulässig erachtet worden sei, weil der vorgetragene Sachverhalt die darin aufgestellte Behauptung trage, ohne dass bislang überhaupt Untersuchungen zur Begründetheit der Klage angestellt worden seien. Die Ermittlungen des Y ließen ebenfalls bislang keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Vorwürfe begründet seien. Die Einschätzung der Verfasser des Schreibens lautete im Ergebnis dahingehend, dass die Position der Investoren „uneingeschränkt sehr komfortabel“ sei. Diese Erwägungen lassen - unabhängig davon, ob man diese Umstände im Rahmen eines Beratungsvertrages für aufklärungspflichtig erachtet - jedenfalls erkennen, dass die Beklagte keinen Vorsatz hatte, die Anleger durch das Unterbleiben der dahingehenden Hinweise zu schädigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom
- März 2013 - 17 U 229/11 -, juris = OLG Frankfurt am Main BB 2013, 897). Randnummer 48 Schließlich ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte die Verpflichtungen aller Lizenznehmer zur Zahlung der Mindestgarantien und damit eine Absicherung des Investments in Höhe der Nominaleinlagen übernommen hatte, dass es im eigenen finanziellen Interesse der Beklagten lag, die Solidität der C und die Erheblichkeit im Raume stehender Vorwürfe zutreffend einzuschätzen. Da nämlich aufgrund der Garantiezusage der Beklagten ein Schaden der Anleger spiegelbildlich mit einem Schaden der Beklagten in Gestalt von aufgrund der Garantiezusage zu leistenden Zahlungen korrespondierte, liegt damit die Annahme eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes gänzlich fern. Gleiches gilt für die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens der Beklagten bei der Einschätzung der Risiken in Bezug auf C in dem Sinne, dass die Beklagte eine Schädigung der Anleger auch nur billigend in Kauf genommen hätte. Dass die Beklagte einen solchen - den Schädigungsvorsatz ausschließenden - Zusammenhang zwischen einem Zahlungsausfall seitens der C und daraus erwachsenden eigenen Zahlungsverpflichtungen gerade angenommen hat, folgt daraus, dass die Beklagte das Schreiben vom 11.6.2002 zusammenfassend mit der Feststellung schließt, dass die Mindestgarantien einen „Bonitätsswap von Franchise auf A-bank“ bedeute. Randnummer 49 Da dem Kläger der Anlagebetrag damit nicht durch eine deliktische Handlung entzogen wurde, stehen ihm die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4% p.a. mithin auch nicht gemäß § 849 BGB zu. “ Randnummer 50 Vorstehende Ausführungen gelten auch vorliegend entsprechend. Randnummer 51 Die Klägerin hat weder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte noch deren Kenntnis von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage hinreichend dargelegt. Nicht jede Nichterfüllung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten ist sittenwidrig, dies ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 30.9.2013, 23 U 9/13– bei juris; Palandt-Sprau, BGB,
- Aufl. 2014, § 826 Rn 22; Staudinger-Oechsler, BGB, Neubearb 2009, § 826 BGB, Rn 180; BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 124/09 - bei juris, Rn 12 m.w.N.; siehe ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.3.2013, 17 U 229/11– bei juris), woran es hier fehlt. Randnummer 52 Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit die Klägerin die Zahlung von steuerlichen Nachzahlungszinsen in Höhe von 16.768.- € an sich begehrt, was das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Randnummer 53 Dabei hat die Klägerin inzwischen eingeräumt, dass ihre erstinstanzliche – von der Beklagten bestrittene - Behauptung von einer geleisteten Zahlung von Nachzahlungszinsen an das Finanzamt, mit der sie ihren Zahlungsantrag begründet hat, unzutreffend war. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von steuerlichen Nachzahlungszinsen setzt aber voraus, dass diese nicht nur vom Finanzamt (vorläufig) festgesetzt, sondern vom Anspruchsteller tatsächlich bezahlt worden sind, woran es vorliegend unstreitig fehlt. Nur im Falle der Zahlung liegt ein konkreter, bezifferbarer und ersatzfähiger Schaden vor. Nach der Differenzhypothese besteht der Schaden im Sinne des § 249 BGB nämlich in der Differenz zwischen zwei Güterlagen (Palandt-Grüneberg, Vorb v § 249 Rn 10). Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (BGH NJW 2011, 1962 ; 2009, 1870; 1994, 2357; Palandt-Grüneberg a.a.O.). Eine solche Differenz besteht bei einer bloßen, zudem auch noch vorläufigen, hier außerdem in der Vollziehung ausgesetzten Festsetzung durch das Finanzamt noch nicht. Randnummer 54 Die Vorläufigkeit des Steuerbescheids würde hingegen im Falle der erfolgten Zahlung nichts daran ändern, dass dem Geschädigten in Höhe der gezahlten Zinsen ein Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.7.2012, 10 U 106/11 - bei juris; Urteil vom 3.10.2011, 19 U 70/09 und Urteil vom 8.7.2013, 23 U 132/12– bei juris). Randnummer 55 Die Klägerin hat jedoch gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf die von ihr hilfsweise beantragte Freistellung von Nachforderungszinsen, die das Finanzamt O1 im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der X GmbH & Co. … KG mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 21.9.2012 in Höhe von 14.803.- € nebst weiterer laufender monatlicher Zinsen von 0,5 % ab September 2012 auf den Betrag von 26.200.- € fordert, wobei grundsätzlich nur das negative Interesse zu ersetzen ist. Randnummer 56 Die Feststellung dieser Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer, vor allem steuerlicher Schäden, wobei aus Parallelverfahren gerichtsbekannt regelmäßig Steuerzinsen (Nachzahlungszinsen) anfallen können, beruht auf der oben dargestellten Schadensersatzpflicht der Beklagten, denn jedenfalls im Umfang etwaiger steuerlicher Nachteile im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung, mit denen zu rechnen nicht fernliegend ist und die Bestandteil „jeden Schadens“ sind, besteht im Grundsatz ein entsprechendes Fest- bzw. Freistellungsinteresse gemäß § 256 ZPO (ebenso KG, Urteil vom 27.5.2014 (4 U 13/12)). Auch der Freistellungsantrag unterliegt dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 4.2.2014, XI ZR 398/12– bei juris, Urteil vom 4.6.1996, VI ZR 123/95, WM 1996, 1986), wobei die Klägerin hier hinreichend bestimmte Angaben zu Grund und Höhe der Schuld gemacht hat, von der sie freigestellt zu werden wünscht. Die Klägerin hat nämlich mit Vorlage des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 21.9.2012 in Anlage K 68 (Bl. 338ff d.A.) die drohende Zahlung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 14.803.- € für das Jahr 2001 bis 2008 ihr konkretes Freistellungsinteresse in diesem Sinne hinreichend substantiiert und konkretisiert. Randnummer 57 Diese Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin hat deshalb Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung zu erfolgen, weil die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs eine (noch) werthaltige Beteiligung herauszugeben hat (BGH, Beschluss vom 14.7.2008, II ZR 222/07, Umdruck S. 3). Insofern schuldet diese die Abgabe aller diesbezüglich erforderlichen Erklärungen, die zur Übertragung der Rechte aus der Beteiligung erforderlich sind, wobei die Frage, ob ggf. die Zustimmung Dritter erforderlich ist, keine Rolle spielt (BGH, Beschluss vom 6.7.2010, XI ZR 40/09, Umdruck, Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.6.2010, 19 U 2/10 - bei juris). Randnummer 58 Die Hilfswiderklage der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 59 Die Erhebung der Hilfswiderklage ist gemäß § 533 ZPO zulässig, da diese auf Tatsachen gestützt wird, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Randnummer 60 Sie ist auch sachdienlich, weil die Zulassung der Hilfswiderklage zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits führt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt. Randnummer 61 Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, die von der Klägerin als Schadenersatz verlangten Nachtzahlungszinsen zu zahlen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO,
- Auflage 2014, § 33 Rn 26), die gegeben ist. Randnummer 62 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hilfswiderklage liegen gleichfalls vor. Randnummer 63 Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten im Raum stehen, sofern die Klägerin nach Abschluss des die steuerrechtliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben des Fonds die Verzugszinsen oder einen Teil davon wieder vom Finanzamt erstattet bekommt und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012, 31 U 97/12 - bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011, 6 U 79/11 - bei juris; ebenso Senat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 8.7.2013, 23 U 132/12– bei juris). Randnummer 64 Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, da gegenwärtig angesichts des noch nicht abgeschlossenen finanzgerichtlichen bzw. steuerrechtlichen Verfahrens noch nicht feststeht, ob der Klägerin die von ihr ggf. zu entrichtenden Verzugszinsen nicht wieder zurückerhält, sofern sich die steuerliche Einschätzung des Finanzamtes nicht bestätigen sollte. Es ist kein stichhaltiger Rechtsgrund dafür ersichtlich oder dargetan, warum die Klägerin etwaige aufgrund einer ggf. rechtsgrundlosen Nachzahlungszinszahlung - für die sie antrags- und urteilsgemäß Schadensersatz von der Beklagten zu erhalten hat bzw. insoweit freigestellt wird - erlangte Zinsen behalten dürfen sollte. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 2 ZPO, denn das – nur teilweise - Obsiegen der Klägerin beruht allein auf dem von ihr im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellten Freistellungsantrag, da ihr Zahlungsantrag hinsichtlich der Nachforderungszinsen unbegründet war und ist. Zu neuem Vorbringen im Sinne des § 97 Abs. 2 ZPO zählen auch neue Klageanträge, die schon im ersten Rechtszug nach der Prozesslage vom Standpunkt einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung aus hätten geltend gemacht werden können und müssen (Zöller-Herget § 97 Rn 11), was hier der Fall ist. Wenn die Partei - wie hier - erst aufgrund eines erstmals im Berufungsrechtszugs gestellten Hilfsantrags teilweise obsiegt, sind ihr die Kosten des Rechtsmitteverfahrens auch insoweit aufzuerlegen (vgl. Zöller-Herget § 97 Rn 13, 11; OLG Karlsruhe KoRsp ZPO § 97 Nr. 19). Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017605