gehend BGH,
ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung erfolgte. Im Übrigen wurde zum Ausgleich privater und betrieblicher Anrechte des Antragstellers die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 04.10.2010 zugestellt; mit ihrer beim Oberlandesgericht am 04.11.2010 eingegangen befristeten Beschwerde erstrebte sie, dass dem Antragsgegner geboten wird, durch Zahlung von € 37.305,85 zu Gunsten des Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin bei der DRV Bund für diese weitere Rentenanwartschaften zu begründen. Mit Beschluss vom 27.04.2011 wurde das Verfahren dem Berichterstatter des Senats zur Vorbereitung einer Entscheidung gemäß der §§ 629a II 1, 621 e III, 527 ZPO a.F. übertragen. In einem von dem Berichterstatter am 17.06.2011 durchgeführten Erörterungstermin kamen die Ehegatten im Rahmen einer dort protokollierten Vereinbarung überein, dass das Anrecht des Antragstellers bei der B AG, Nr. ..., nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen und im Übrigen übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt wird.
dem entsprechende Ruhensanträge eingegangen waren, hat der Senat durch Beschluss vom 01.07.2011 sowohl die Vereinbarung der Ehegatten vom 17.06.2011 gemäß § 1587o BGB a.F. gebilligt als auch das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 05.07.2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Bereits mit Schreiben vom 28.03.2011 hatte die A GmbH - im Folgenden A1 genannt - eine an § 5 VersAusglG orientierte Auskunft für das betriebliche Anrecht des Antragstellers bei ihr erteilt; wegen der Details wird auf Bl. 258f. d.A. Bezug genommen.
weiteren Ermittlungen hatte der Senat mit Beschluss vom 07.02.2013 die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich, dort Nr. 2 Absätze 3 und 4 (Teilausgleich
VAHRG und Verweis der Antragsgegnerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich), abgeändert sowie stattdessen eine interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der A1 mit einem Ausgleichswert von € 42.939,63, bezogen auf den 30.09.2009, angeordnet und festgestellt, dass ein Ausgleich seines Anrechts bei der B AG nicht stattfindet. Auf die - vom Senat zugelassene - Rechtsbeschwerde der A1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2013, Az. XII ZB 137/13, den Senatsbeschluss vom 07.02.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwiesen. Am 23.01.2014 und 31.01.2014 erteilte die DRV Bund neuerliche Auskunft über die bei ihr erworbenen Anrechte der Ehegatten. Ebenso erteilte die A1 - unter Bezugnahme auf ihre Teilungsordnung vom 06.06.2011 - neuerliche Auskunft über das bei ihr bestehende betriebliche Anrecht des Antragstellers. Die Teilungsordnung der A1 vom 06.06.2011 bestimmt in Nr. 5.5, dass der Ehezeitanteil des Anrechts dergestalt ermittelt wird, dass ein versicherungsmathematischer Barwert des zum Ehezeitende unverfallbar bestehenden Anrechts gebildet wird, das der betriebsangehörige Ehegatte in der Ehezeit erwirtschaftete. Die Barwertberechnung erfolgt dabei
den Bewertungsprämissen und biometrischen Rechnungsgrundlagen, "... die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter der A1 in der inländischen Handelsbilanz entsprechend dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Sofern das Ende der Ehezeit vor dem 31.12.2010 liegt, finden diese Grundsätze entsprechende Anwendung". Gemäß Nr. 8.2 a.E. der genannten Teilungsordnung erfolgt die Kompensation des Wegfalls einer dem Antragsteller zugesagten Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung durch Zusage einer erhöhten Altersrentenanwartschaft, wobei "... Die versicherungsmathematische Umrechnung ... auf Basis der Rechnungsgrundlagen gemäß Gliederungsnummer 5.5 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts ..." erfolgt.
Nr. 10.3 dieser Teilungsordnung wird der auf die berechtigte Person übertragene Ausgleichswert " ... zur Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person
versicherungsmathematischen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gemäß Gliederungsnummer 5.5 maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, jedoch in Abhängigkeit von Geschlecht, Status (...), Alter und Geburtsjahr der ausgleichsberechtigten zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts in ein eigenständiges Anrecht auf Altersleistung umgerechnet...". Die A1 sieht sich daher als berechtigt an, die Rückrechnung des Ausgleichswertes in ein Rentenanrecht der Antragsgegnerin anhand der Parameter vorzunehmen, die zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich sind. 2. Auf die zulässige, §§ 629a II, 621e ZPO a.F., befristete Beschwerde war der Ausspruch über den Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Urteil vom 31.08.2010 komplett dahingehend zu ändern, dass - gemäß Art. 111 III FGG-RG, § 48 VersAusglG - einerseits die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der DRV Bund und das Anrecht des Antragstellers bei der A1 intern zu teilen sind, §§ 10 ff. VersAusglG, und andererseits - wegen seines Anrechts bei der B AG - festzustellen ist, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, §§ 6ff. VersAusglG, 224 III FamFG. Im Einzelnen: a) Auf das Verfahren fand zunächst im Hinblick auf den am 28.08.2009 beim Familiengericht eingegangenen Scheidungsantrag das bis zum 31.08.2009 gültige formelle und materielle Recht Anwendung, Art. 111 I FGG-RG, auch wenn der von Amts wegen einzuleitende Versorgungsausgleich erst durch Verfügung des Familiengerichts vom 22.10.2009 eingeleitet wurde, zumal das Verfahren durch das am 31.08.2010 verkündete Urteil vor dem 01.09.2010 erstinstanzlich seinen Abschluss fand, Art. 111 V FGG-RG. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin richtete sich daher
den §§ 629a II, 621e ZPO a.F., war also als befristete Beschwerde in einer im FGG-Verfahren zu behandelnden Folgesache aufzufassen und insofern zulässig.
VAHRG a.F., erfasste (und aufhob), ist der Senat
den diesbezüglichen Vorgaben gehalten, auch den Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften bei der DRV Bund
dem seit 01.09.2009 geltendem Recht vorzunehmen. Da der Antragsteller während der Ehezeit
der neuerlichen Auskunft der DRV vom 31.01.2014 Anwartschaften von 35,9651 Entgeltpunkten und 2,1844 Entgeltpunkten (Ost) erwarb, waren hiervon auf die Antragsgegnerin, §§ 1 I, 10 VersAusglG, 50% derselben, also 17,9826 Entgeltpunkte und 1,0922 Entgeltpunkte (Ost) zu übertragen. Zugleich erwarb die Antragsgegnerin
der Auskunft der DRV Bund vom 23.01.2014 in der Ehezeit 12,5026 Entgeltpunkte sowie 2,0094 Entgeltpunkte (Ost), so dass deren jeweilige Hälfte auf den Antragsteller zu übertragen ist (6,2528 Entgeltpunkte sowie 1,0047 Entgeltpunkte (Ost)). Dabei übt der Senat hinsichtlich der beiderseitigen angleichungsdynamischen Anrechte trotz der Geringfügigkeit der Wertdifferenz, § 18 I VersAusglG, das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass gleichwohl ein Ausgleich erfolgt, da ein solcher nicht zur - mit dieser Regelung zu verhindern gesuchten E Begründung eigenständiger Kleinstrenten nebst entsprechendem Verwaltungsaufwand führt (vergl. Senatsbeschlüsse vom 03.08.2011, 4 UF .../11, und 25.07.2011, 4 UF.../11). bb) Die Feststellungsentscheidung über die teilweise Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches beruht auf § 224 III FamFG,
dem die Ehegatten durch die am 01.07.2011 vom Senat genehmigte Vereinbarung vom 17.06.2011 übereingekommen waren, dass das Anrecht des Antragstellers bei der B AG, Nr. ..., nicht ausgeglichen wird. cc) Zudem war das Anrecht des Antragstellers bei der A1 durch Gestaltungsakt des Senats intern zu teilen, und zwar mit einem Ausgleichswert von € 39.125,32, bezogen auf den 30.09.2009, sowie in teilweiser Anwendung der Teilungsordnung der A1 vom 06.06.2011 Die von der A1 vorgenommene Bestimmung des Ausgleichswertes von zunächst € 39.141,19, später € 39.141,12 begegnet -
den Darlegungen des Bundesgerichtshofes, denen sich der Senat anschließt - weitestgehend keinen durchgreifenden Bedenken mehr:
AusglG beträgt der Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils eines
AusglG auszugleichenden Anrechts, wobei
AusglG im Falle interner Teilung Teilungskosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen sind. Der Durchführungsweg der internen Teilung stellt dabei
AusglG den Regelfall dar, wenn - wie hier - das Anrecht weder von einer Vereinbarung der Ehegatten tangiert wird, §§ 6ff. VersAusglG, noch die Ausgleichsreife
AusglG fehlt, § 9 I VersAusglG. Vorliegend hat die A1 zunächst beauskunftet, dass der Ehezeitanteil des Antragstellers € 78.582,39 beträgt und von ihr - der Höhe
letztlich nicht zu beanstandende Teilungskosten von 3% des Kapitalbetrages, maximal € 300,00 - beansprucht werden.
deren Abzug verbleiben (€ 78.582,39 - € 300,00=) € 78.282,39, so dass 50% Ausgleichswert hiervon € 39.141,19 sind. Dies entspricht nur überwiegend den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben:
dem Versorgungstarifvertrag der A1 vom 21.08.2009 (im Folgenden VersTV 2009), dort Teil A § 1, gilt dieser Teil für alle Mitarbeiter der A1, die vor dem 01.01.2005 ein dortiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, wie hier der seit 01.11.1993 bei der A1 beschäftigte Antragsteller.
TV 2009/Teil A errechnet sich das versorgungsfähige Einkommen aus Grundvergütung, Zulagenvergütung und Weihnachts- und Urlaubsgelt entsprechend der hierzu getroffenen Tarifverträge. Da der Antragsteller außertariflich bei der A1 beschäftigt ist, kommt es insoweit auf die ihm zugesagte Vergütung an, die die A1 - in den letzten 12 Monaten vor Ehezeitende, § 4 I 1 VersTV 2009/Teil A - mit 6 x € 8.383,33 und 6 x € 8.808,33, zusammen € 103.149,96, beauskunftete, Bl. 403 d.A. Hiervon sind je Beschäftigungsjahr, maximal 40 Jahre, vergl. § 5 I VersTV 2009/ Teil A, 0,4% desjenigen Teil als Altersrente zu zahlen, der auf die Splittinggrenze von € 64.500, vergl. § 4 II 2 VersTV 2009/Teil A, entfällt und 1,2% des diese Grenze übersteigenden Betrages. Bei dem genannten Einkommen bedeutet dies folgendes: 0,4% x 40 Jahre x 64.500 € = 10.320,00 € + 1,2% x 40 Jahre x (103.149,96 € - 64.500 €) = 18.551,98 € = 28.871,98 €.
AusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag
AVG oder als Kapitalwert
AVG maßgeblich, wobei der Versorgungsträger ein Wahlrecht hat, § 5 I VersAusglG. Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die doppelte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9). Da es sich vorliegend um eine Direktzusage der A1 handelt, erfolgt die Berechnung des Kapitalwertes
AVG als Barwert der
AVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. An die Stelle des Übertragungszeitpunktes tritt derjenige des Ehezeitendes, wobei
AusglG anzunehmen ist, dass die Betriebszugehörigkeit des ausgleichspflichtigen Ehegatten zum Ehezeitende endete. Folglich ist der berechnete Altersrentenanspruch des Antragstellers nebst der der Höhe
von diesem abgeleiteten sonstigen Versorgungsleistungen der A1 (Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente, Waisengeld, §§ 8 - 10 VersTV 2009/ Teil A) in einen auf das Ehezeitende am 30.09.2009 bezogenen Barwert umzurechnen, was die A1 letztlich mit einem Barwertfaktor - entsprechend ihres Rechenweges - von (€ 78.582,39 Barwert/€ 13.020,09 ehezeitliche Jahresrente=) 6,035472105031532 vornahm. Der Barwert des Gesamtanrechts des Antragstellers beläuft sich somit auf (€ 28.871,98 x 6,035472105031532 =) € 174.256,03. Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit dem Quotient der Zeiten von Betriebseintritt bis Ehezeitende und der Gesamtbetriebszugehörigkeit, § 45 I 2 VersAusglG (betriebsrentenrechtliche Verhältnisgleichung). Weiter ist das Ergebnis zu multiplizieren mit dem Quotienten von ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit und Zeit von Betriebseintritt bis Ehezeitende, § 45 II 3 VersAusglG (versorgungsausgleichsrechtliche Verhältnisgleichung), was letztlich dazu führt, dass man die Zeit zwischen Betriebseintritt und Ehezeitende "herauskürzen" kann, es folglich nur auf den Quotienten ehezeitlicher Betriebszugehörigkeit zu Gesamtbetriebszugehörigkeit ankommt.
vorhergehenden Abzug von € 300,00 Teilungskosten, § 13 VersAusglG - dann 50%, also € 39.125,32 . Entgegen der Ansicht der A1 ist dabei nicht auf den Tag des Erreichens des für die Altersgrenze maßgeblichen Lebensalters selbst, sondern im Hinblick auf § 99 SGB VI auf den folgenden Monatsletzten, hier 30.11.2029, abzustellen.
den §§ 7 ff. BetrAVG. (b) Die Antragsgegnerin nimmt zwar auch an der künftigen Wertentwicklung des ursprünglichen Anrechts teil, § 11 I 2 Nr. 2 VersAusglG, da
Nr. 10.4 der Teilungsordnung sie die Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters in der jeweils betroffenen Versorgungsordnung, hier VersTV 2009/Teil A, erhält. Allerdings wird sie nicht umfassend durch die Teilungsordnung entsprechend der §§ 11 I 2 Nr. 2, 12 VersAusglG mit ihrem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der A1 im Sinne des BetrAVG gleichgestellt: Denn die Teilungsordnung vom 06.06.2011 ist insoweit zu beanstanden, als dass
den Nr. 8.2 und 10.3 jeweils i.V.m. Nr. 5 die Rückrechnung des Ausgleichswertes in einen Rentenanspruch der Antragsgegnerin nur mit denjenigen Werten erfolgt, die zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts der Ausgleichsentscheidung gelten. Damit wird die Antragsgegnerin nicht einem,
Ansicht des Senats in § 12 VersAusglG vorausgesetzt, zum Ehezeitende ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes gleichgestellt, sondern nur einem zum Zeitpunkt des Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Eine solche zeitliche Konkretisierung des § 12 VersAusglG ist
Senatsansicht deswegen geboten, um einen Gleichlauf mit den Regelungen über die Berechnung des Ausgleichswertes, § 45 I 2 VersAusglG, zu erreichen. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 11 I 2 Nr. 2 VersAusglG als Ausfluss des Halbteilungsgebotes, wonach für die berechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes, bezogen auf das Ehezeitende, zu begründen ist.
fortgeltender Einschätzung des Senats - der Bundesgerichtshof hat sich hierzu nicht geäußert - hat eine solche Rückrechnung demzufolge mit denjenigen Werten zu erfolgen, die für das letzte dem Ehezeitende vorgelagerte Geschäftsjahr der A1 galten. Insofern hat es einen Gleichklang zwischen Ermittlung des Barwertes
AVG und der Rückrechnung für den Berechtigten zu geben, um eine hinreichende Gleichstellung der Antragsgegnerin mit einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der A1 und den Halbteilungsgrundsatz zu gewährleisten. Bestätigt wird dies durch
stehende Betrachtung: Mit fortschreitendem Alter einer Person steigen - unabhängig vom Geschlecht - Barwertfaktor und Barwert einer ihr zugesagten Altersrentenleistung, da der Abzinsungszeitraum vor Beginn der Leistungsphase sich verringert. Dieser höhere Barwertfaktor, dem die Antragsgegnerin unterläge, wenn mit der A1 wegen der Rückrechnung auf den Rechtskrafteintrittszeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung abgestellt würde, führte bei konstantem Ausgleichswert zu einer ermäßigten Rentenleistung. Obgleich die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung des Anrechts des Antragstellers ebenfalls mit dem Barwertfaktor, der für ihn zu diesem Zeitpunkt gelten soll, erfolgt, Nr. 16.2 bis 16.5 der Teilungsordnung vom 06.06.2011, liegt hierin keine hinreichende Kompensation, obgleich die Rückrechnung der Rentenkürzung des Antragstellers bei Verwendung eines höheren Barwertfaktors zu einem geringeren Rentenkürzungsbetrag führt. Denn hiervon profitierte nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller unter Missachtung des Halbteilungsgrundsatzes. Während dem Senat nicht die Prüfung des Umfangs der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung anfällt, ist er wegen des rechtsgestaltenden Aktes der Entscheidung zur internen Teilung gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der
AusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Regelungen der Versorgungsträger mit höherrangigem Recht zu prüfen und ggf. deren Unanwendbarkeit anzuordnen, § 11 II VersAusglG (vergl. BT-Drs. 16/10144, S. 58). Dabei kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Senat berechtigt ist, andere Regelungen zu formulieren (vergl. die Meinungsübersicht bei OLG Celle, FamRZ 2014, 305ff., Rz. 37), da vorliegend mit der ausgesprochenen Suspendierung des in den Nr.n 8.2 und 10.3 der Teilungsordnung vom 06.06.2011 niedergelegten Zeitpunktes des Rechtskrafteintritts die gesetzliche Regelung des § 12 VersAusglG zum Tragen kommt und der Verweis auf die Parameter zum Ehezeitende nur klarstellenden Charakter hat. (c) Durch die Teilungsordnung, dort Nr. 8.2, wird der Antragsgegnerin zwar kein identischer Risikoschutz gewährt, § 11 I 2 Nr. 3 VersAusglG, weil sie keinen für den Fall der Invalidität und/oder des Todes erhält, sondern sich der Risikoschutz auf die - auch vorgezogene - Altersleistung reduziert. Allerdings gewähren die Nr. 8.2 und 5.5 der Teilungsordnung vom 06.06.2011 einen zusätzlichen angemessenen Ausgleich, § 11 I 2 Nr. 3 a.E. VersAusglG. Insofern ist mit dem Verweis auf die Berechnungsgrundlagen
Nr. 5.5 der Teilungsordnung auch der Prüfungsrahmen
vollziehbar vorgegeben. Bestätigt wird dies durch die - von den Beteiligten unangegriffen gebliebenen - Werte der Einzelberechnungen für die Antragsgegnerin vom 24.02.2014, wonach sich der Zuschlag für den teilweisen Risikoschutzwegfall auf 21,5% der Altersrentenleistung beläuft (vergl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 701-702). d)
FG wird festgehalten, dass die Versorgung des Antragstellers bei der A1 gemäß § 4 I VersTV 2009/Teil A endgehaltsbezogen ist, so dass es wegen der ggf.
ehezeitlichen Gehaltssteigerungen an der Unverfallbarkeit, mithin an der Ausgleichsreife, § 19 II VersAusglG, fehlt, so dass insoweit Ausgleichsansprüche
der Scheidung, §§ 20ff. VersAusglG, in Betracht kommen. e) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150, 81 FamFG, 50 FamGKG. Im Hinblick auf die vielfältigen Neuerungen im Beschwerdeverfahren erachtet der Senat eine hälftige Kostenteilung, auch hinsichtlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zwischen den Ehegatten als angemessen. Die Wertfestsetzung berücksichtigt nun die Einbeziehung von sechs Anrechten der Beteiligten in das Beschwerdeverfahren, die Vergleichswertfestsetzung berücksichtigt zwei dort einbezogene Anrechte. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 FamFG im Hinblick sowohl auf die Frage des Umfangs und des Zeitpunktes der Umrechnung des Ausgleichsbetrages in einen Rentenanspruch, §§ 11 I 2 Nr. 2, 12 VersAusglG, als auch auf die gebotenen Anforderungen an eine Ausgleichregelung in der Teilungsordnung zu § 11 I 2 Nr. 3 VersAusglG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017606
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