18; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2004,1194). Randnummer 27 bb. § 1 des Gesetzes über den Zugang zu Informationen des Bundes (im Folgenden: IFG) gewährt dem Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG richtet sich der Anspruch allein gegen Behörden des Bundes, nicht aber - wie hier - gegen Landesbehörden. Das Land Hessen hat bislang kein entsprechendes Landesgesetz erlassen. Randnummer 28 cc. Auch aus § 72 GWB folgt für den Antragsteller kein Anspruch auf Akteneinsicht. § 72 GWB bezieht sich nur auf die Einsicht in die Gerichtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Diese sind nicht Gegenstand der hier streitigen Verfügung. An einer speziellen Regelung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren vor der Kartellbehörde fehlt es im GWB, so dass insoweit nur auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen werden kann. Randnummer 29 Wie oben dargestellt gewährt die allgemeine verwaltungsrechtliche Vorschrift des § 29 VwVfG dem Antragsteller vorliegend indes keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Selbst wenn der Antragsteller hätte beigeladen werden müssen, hätte er als förmlicher Beteiligter aus den oben ausgeführten Gründen - insbesondere mangels Verfolgung eines rechtlichen Interesses innerhalb des Verwaltungsverfahrens - keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt. Randnummer 30 dd. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 406 e Abs. 1 StPO mit Erfolg berufen. Vorliegend wurde kein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 81 ff GWB, auf welches die Vorschriften der StPO gem. § 46 OWiG ergänzend Anwendung finden würden, durchgeführt, sondern allein ein Kartellverwaltungsverfahren. Randnummer 31 b. Der rechtliche Umfang der vom Antragsteller eingeleiteten Überprüfung der ablehnenden Verfügung vom 8.1.2014 erstreckt sich gem. § 71 Abs. 5 S. 1 GWB jedoch auch auf die Frage, ob der Antragsgegner von einem ihm eingeräumten Ermessen i.S.d. § 40 VwVfG fehlsamen Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 40 VwVfG hat eine zur Ermessenshandlung ermächtigte Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Vorliegend ist von einem Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensnichtgebrauchs auszugehen: Randnummer 32 Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG sowie der weiteren oben unter a. genannten Vorschriften wird Akteneinsicht - u.a. für Dritte - beim Vorliegen eines berechtigten Interessen nach pflichtgemäßen Ermessen gem. § 40 VwVfG gewährt (vgl.
G NVwZ 2011, 235 zu § 1 IFG). Erwägungen zu dieser Ermessenentscheidung lassen sich jedoch weder der Verfügung vom 8.1.2014 noch der Beschwerdeerwiderung entnehmen. Dieser Ermessensfehlgebrauch in Form des Nichtgebrauchs führt zur Aufhebung der Verfügung. Da keine Umstände vorliegen, die für eine Reduzierung des eingeräumten Ermessensspielraums auf Null sprechen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, sein Ermessen gemäß § 40 VwVfG hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags nunmehr auszuüben. Randnummer 33 aa. Der Vortrag des Antragstellers bot hinreichenden Grund, seitens des Antragsgegners das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht zu prüfen. Randnummer 34 Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Antragsteller ein eigenes und gewichtiges Interesse an der Akteneinsicht darlegt. Beteiligtenstatus ist nicht erforderlich, ebenfalls nicht das Bestehen eines rechtlichen Interesses (
18). Ausreichend ist das Bestehen der Möglichkeit, dass die Akteneinsicht die Rechtsposition des Antragstellers beeinflusst (OLG Frankfurt am Main ebenda 1194, 1195). Randnummer 35 Für ein berechtigtes Interesse genügt jedes nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse, dass auch wirtschaftlicher Art sein kann. Insoweit kann auch das Interesse an der Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage geeignet sein, ein berechtigtes Interesse zu begründen (
G Beschluss vom 4.12.2008, Az: 2 BvR 1043/08, zitiert nach BeckRS 2009, 18693 - zu § 826 BGB, Rd. 24ff). Dieses ist dabei jedenfalls anzunehmen, wenn ein gerichtliches Folgeverfahren durch die Kenntnisse des Akteninhaltes erst möglich gemacht wird (
18). Aber auch wenn bereits substanziierter Vortrag für eine beabsichtigte Zivilklage ohne Akteneinsicht möglich ist, kann ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bestehen, wenn offen ist, ob der Antragsteller aus anderen Quellen als der begehrten Akte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten kann, um den Anspruch durch den Instanzenzug geltend zu machen (BVerfG ebenda Rd. 24). Ausreichend für ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann es insbesondere auch sein, sich über das Nichtvorliegen von Umständen vergewissern zu wollen, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten (BVerfG ebenda Rd. 24). Randnummer 36 bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer hinreichenden Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der Akteneinsicht auszugehen
18). Der Antragsgegner hat u.a. zu werten, ob das berechtigte Interesse des Antragstellers bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vertraulichkeit der Akten und eventuell betroffenen Drittinteressen überwiegt. An einer derartigen Ermessensausübung gemäß den Maßstäben des § 40 VwVfG fehlt es vorliegend. Randnummer 40 Der Antragsgegner hat die Möglichkeit eines aus § 40 VwVfG folgenden Anspruchs auf Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt geprüft. Die Begründung des Antragsgegners im Rahmen der Verfügung vom 8.1.2014 beschäftigt sich allein mit einem Anspruch auf Akteneinsicht gem. §§ 13, 29 VwVfG - auch im Falle einer unterstellten Beiladung (GA 30, dort Rn. 20) - sowie § 406 Abs. 1 e StPO und den Grundzügen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Akteneinsicht in Kartellakten. Weder die Verfügung noch die Beschwerdeerwiderung befassen sich dagegen mit der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Dritter bestehen und ein Anspruch auf ermessensfreie Entscheidung gemäß § 40 VwVfG unabhängig von den Voraussetzungen des § 29 VwVfG entstanden sein könnte. Randnummer 41 Es liegt mithin ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Da vorliegend nicht feststellbar ist, dass von einer Reduzierung des eingeräumten Ermessensspielraums auf Null auszugehen ist, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, sein Ermessen nunmehr auszuüben. Der Senat ist nicht berechtigt, seine eigenen Erwägungen an die Stelle des Antragsgegners zu setzen. Randnummer 42 Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null liegen nicht vor. Es ist nicht nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung denkbar. Insbesondere lassen sich die vom Antragsgegner im Zusammenhang mit § 29 VwVfG angeführten Erwägungen bei einer Entscheidung über eine im pflichtgemäßen Ermessen gem. § 40 VwVfG zu gewährende Akteneinsicht nicht lediglich in einem Sinne werten: Randnummer 43 Der Hinweis des Antragsgegners, die begehrte Akteneinsicht könne nicht für die Herbeiführung einer Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB herangezogen werden (Rd. 13 der Verfügung), so dass keine Veranlassung für eine Akteneinsicht bestehe, kann auch für die Gewährung von Akteneinsicht angeführt werden: Gerade da der Verfügung nach § 32 b GWB keine Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB zukommt, erlangt das Interesse des Antragstellers an der Kenntnis des Akteninhalts zur Erhebung einer substanziierten Klage besondere Bedeutung. Randnummer 44 Der vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung genannte Gesichtspunkt, dass das Verfahren zum Zeitpunkt des Antrags auf Akteneinsicht bereits so weit ermittelt gewesen sei, dass das Verfahren kurz vor seinem Abschluss gestanden habe (GA 76), so dass auch deshalb kein Anlass für eine Beiladung und damit verbundene Akteneinsicht bestanden habe, verfängt ebenfalls nicht (einseitig). Gerade wenn das Verfahren kurz vor dem Abschluss gestanden haben sollte, müssten sich in der Akte bereits belastbare Feststellungen zu den einzelnen Merkmalen des Preishöhenmissbrauchs finden. Dies könnte wiederum gerade für ein gewichtiges Interesse des Antragstellers an der begehrten Einsicht sprechen. Randnummer 45 Auch der weitere Hinweis des Antragsgegners, dass im Rahmen des Zivilverfahrens gemäß § 273 ZPO die Kartellakten beigezogen werden könnten, lässt die Erforderlichkeit der begehrten Einsicht nicht zwingend entfallen. Die derzeit beantragte Akteneinsicht soll der Vorbereitung der Klage und Abschätzung ihrer Erfolgsaussichten dienen. Eine Beiziehung der Kartellakten nach § 273 ZPO kommt dagegen erst nach Klageerhebung in Betracht. Sie setzt voraus, dass hinreichend substanziiert ein Kartellverstoß dargelegt wurde; die Aktenbeiziehung nach § 273 ZPO stellt allein ein mögliches Beweismittel dar. Randnummer 46 Die vom Antragsgegner im Rahmen der Beschwerdeerwiderung erwähnte Überlegung, dass im Rahmen einer Interessenabwägung auch ihr Interesse an einer effektiven Durchführung eventuell beabsichtigter weiterer Kartellverwaltungsverfahren gegen Wasserversorger zu beachten ist und insoweit möglicherweise die Bekanntgabe des Akteninhaltes an private Verbraucher derartige Verfahren gefährden könnte, wird in die Ermessensentscheidung nach § 40 VwVfG einbezogen werden können. Derzeit ist allerdings nicht ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt zwingend einer Akteneinsicht entgegensteht, zumal die Einleitung eines Verfahrens Sache der Behörde ist. In welcher konkreten Form eine Gefahr weiterer Kartellverwaltungsverfahren durch die Gewährung von Akteneinsicht begründet werden könnte, erschließt sich nicht ohne weiteres. Offen ist auch, ob diesem Gesichtspunkt ggf. durch die Gewährung einer beschränkten Akteneinsicht Genüge getan werden könnte. Randnummer 47 Schließlich wird die Ermessensentscheidung auch den vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung eingeführten Aspekt berücksichtigen können, wonach im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Gewichtigkeit des Interesses des Antragstellers Bedeutung erlangt. Der Umstand, dass der Antragsteller die Akteneinsicht für die Verfolgung eines mit 700 - 1.400 EUR bezifferten Schadensersatzanspruchs begehrt, führt allerdings allein nicht dazu, sein Interesse im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null als nicht hinreichend gewichtig einzustufen. Der Antragsgegner wird vielmehr den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Aufwand - ggf. auch potentieller Dritter, die dem Antragsteller folgen - abzuwägen haben mit dem Umstand, dass im Fall eines Kartellverstoßes geschädigten Dritten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen, deren effektive Durchsetzung von der Rechtsordnung zu gewährleisten ist. Im Rahmen dieser Abwägung dürften auch die Gründe mit zu berücksichtigen sein, die den Antragsgegner bewogen haben, im Rahmen des Verfahrens nach § 32 b GWB von einer Verpflichtung zur Rückerstattung i.S.d. §§ 32 Abs. 2 a, 32 b Abs. 1 GWB abzusehen. Randnummer 48 Derzeit ist auch nicht ersichtlich, dass zwingend der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verweigerung der begehrten Akteneinsicht führt. Akteneinsicht kann zwar verweigert werden, wenn und soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Den Erwägungen des Antragsgegners kann indes derzeit nicht entnommen werden, dass dies vorliegend der Fall ist. Randnummer 49 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, nicht offenkundig sind, nach dem bekundeten Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen, für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat (so zu § 111 GWB Glahs: Akteneinsichts- und Informationsfreiheitsansprüche im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren, NZBau 2014, 75, 79). Dazu zählen insbesondere kaufmännisches Wissen, Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Kalkulationsgrundlagen und Ähnliches. Der Antragsgegner geht hierauf weder im Rahmen der streitgegenständlichen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerdeerwiderung ein. Ob, wenn ja, in welchem Umfang derartige Unterlagen in der Kartellakte enthalten sind, wird vom Antragsgegner nicht näher erläutert. Keine Angaben finden sich auch dazu, inwieweit hier überhaupt schutzwürdige Betriebsgeheimnisse betroffen sein können, da die Betroffene zum einen als Monopolistin keinem Wettbewerb ausgesetzt ist und zum anderen Tatsachen über Kartellverstöße - im Hinblick auf die fehlende Gesetzestreue - nur in geringerem Umfang schutzbedürftig erscheinen. Auch der Gesichtspunkt, dass das Kartellverwaltungsverfahren zwischenzeitlich beendet wurde und damit die dem Verfahren zu Grunde liegenden Daten nur noch von untergeordneter Bedeutung sein dürften, wäre im Rahmen der Ermessensentscheidung mit zu beachten. Schließlich wird im Rahmen der nachzuholenden Ermessensentscheidung auch die Möglichkeit einer beschränkten Akteneinsicht unter Ausklammerung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen zu prüfen sein. Randnummer 50 c. Steht dem Antragsteller gemäß den unter b. aufgeführten Erwägungen ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch gemäß § 40 VwVfG zu, steht dies in Einklang mit den Vorgaben des EuGH. Auf die Frage, ob vorliegend überhaupt ein grenzüberschreitender Sachverhalt i.S.d. Art. 102 AEUV zu beurteilen ist, kommt es mithin nicht. Die Rechtslage in Deutschland erfüllt jedenfalls die vom Gerichtshofs der Europäischen Union gestellten Anforderungen: Randnummer 51 Auch der EuGH geht nicht davon aus, dass ein durch ein wettbewerbswidriges Verhalten potentiell geschädigter Abnehmer einen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht hat. Die Grundsätze, nach denen über eine Akteneinsicht zu entscheiden ist, werden vielmehr ausdrücklich dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Auch nach Unionsgrundsätzen verbleibt es damit zulässig, über die Akteneinsicht im Rahmen einer im Einzelfall zu treffenden abwägenden Entscheidung zwischen den Interessen des Einsichtssuchenden einerseits und des Kartellanten andererseits zu entscheiden. Die Entscheidung Donau Chemie (GRUR Int 2013, 696 - Bundes Wettbewerbsbehörde/Donau Chemie und andere) verdeutlicht insoweit allein, dass es dem Gesetzgeber der innerstaatlichen Rechtsordnung obliegt, die jeweiligen Modalitäten für eine Akteneinsicht im Eilverfahren zu regeln. Unzulässig ist lediglich eine Regelung, wonach in jedem Fall die Akteneinsicht an die Zustimmung der am Verfahren Beteiligten gebunden ist. Eine vergleichbare Situation liegt - wie oben geschildert - hier jedoch nicht vor. Randnummer 52 Aus der weiteren Entscheidung Pfleiderer (EuGH EuZW 2011, 598 Pfleiderer-AG/BKartA) folgt ebenfalls allein, dass es Sache des nationalen Gesetzgebers ist, unter Abwägung der unionrechtlich geschützten Interessen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Zugang zu Akten eines Kartellverfahrens gewährt wird. Unter diesen Voraussetzungen scheidet jedenfalls nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen eines Kronzeugen aus (ebenda Rn. 30). Maßgeblich ist mithin auch bei Anwendung europarechtlicher Grundsätze eine Ermessensentscheidung, deren Fehlerfreiheit hier zur Überprüfung ansteht. III. Randnummer 53 Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Randnummer 54 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Interesses an einer Erleichterung des beabsichtigten Schadensersatzprozesses über EUR 700-1.400 EUR durch die begehrte Akteneinsicht auf EUR 500,00 festgesetzt. Randnummer 55 Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung und in Ermangelung höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der Akteneinsicht Dritter in Kartellakten wird die Rechtsbeschwerde gem. § 74 Abs. 2 GWB zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017629
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