Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
(1)Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648 Rn. 14 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe auch Vorwerk/Wolf/Bacher, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 37 ff.), dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind; das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. ebenda). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Februar 2012, NJW 2012, S. 1647, 1648 Rn. 16). (
- a)Mit seiner Behauptung, er habe infolge des Verkehrsunfalls vom ... Januar 2012 am .... Januar 2012 einen Herzinfarkt erlitten, hat der Kläger - in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivortrag, wonach er als Beifahrer von einem Verkehrsunfall betroffen war, für den die Beklagten einzustehen haben - einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen die Beklagten schlüssig dargelegt. (
- b)Dieser Tatsachenvortrag des Klägers ist dadurch, dass die Beklagten eine Verursachung des Herzinfarkts des Klägers durch den Unfall vom .... Januar 2012 bestritten haben, nicht in einem Sinne unklar geworden, dass er nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zuließe und deshalb einer Ergänzung bedürfte (dazu, dass nur in einem solchen Fall weitere Einzelheiten darzulegen sind, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juni 2005, NJW 2005, S. 2710, 2711 mit weiteren Nachweisen); der Vortrag ist also hinreichend substantiiert gewesen. (
- c)Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2014 - etwa zwei Jahre nach den streitgegenständlichen Vorfällen - angegeben hat, er meine , den Infarkt am .. . Januar 2012 erlitten zu haben (vgl. die Sitzungsniederschrift Band I Blatt 77 f. der Akten). Denn der Vortrag des Klägers, er habe infolge des streitgegenständlichen Unfalls einen Herzinfarkt erlitten, ist unabhängig davon subsumtionsfähig, ob dieser Herzinfarkt am ..., .... oder .... Januar 2012 stattgefunden hat. Die Frage, ob die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen wahrscheinlich sind, ist bei der Prüfung der Schlüssigkeit unerheblich (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 28. September 2011, GRUR 2012, S. 534 ff., juris Rn. 38; Vorwerk/Wolf/Bacher, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 37 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). (
- d)Über den schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers hätte das Landgericht entweder gemäß § 144 Abs. 1 ZPO von Amts wegen Sachverständigenbeweis erheben oder den Kläger - auf dessen ausdrückliche Bitte hin - gemäß § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinweisen müssen, dass er für seine Behauptung Sachverständigenbeweis anzubieten habe (dazu, dass insoweit zugunsten einer nicht sachkundigen Partei gesteigerte Hinweis- und Fragepflichten des Gerichts bestehen, vgl. Vorwerk/Wolf/ Scheuch, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 284 Rn. 3 und 5). Dies hat das Landgericht versäumt und stattdessen eine Beweiswürdigung unzulässig vorweggenommen, indem es ausgeführt hat, aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergäben sich keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang seines Infarkts mit dem Unfall. cc. Die vorgenannten Versäumnisse begründen einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Vorwerk/Wolf/Wulf, ZPO, Stand 15. Juni 2014, § 538 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Aufgrund dieses Mangels ist eine aufwendige Beweisaufnahme notwendig, da die Kausalitätsfrage - ggf. nach Vernehmung behandelnder Ärzte als Zeugen - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären ist, das u. U. einer mündlichen Erläuterung bedarf. Eine solche umfangreiche Beweisaufnahme könnte der Senat angesichts seiner - durch längerfristige Vakanzen mitverursachten - außerordentlich hohen Geschäftsbelastung keinesfalls schneller durchführen als das Landgericht. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung erstmalig auch zur Höhe entschieden werden muss. Nach allem war dem vom Kläger - ausschließlich - gestellten Antrag, die Sache unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, zu entsprechen. 2. Dem Landgericht war auch die Kostenentscheidung vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst bei der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist mit Blick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017645