Haftung des GbR-Gesellschafters auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße Leitsatz Der Gesellschafter einer GbR haftet persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft unabhängig davon, ob er an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war oder ob ihm insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 10. April 2013, 2-6 O 303/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.04.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, an wie viele Personen das Schreiben vom 23.12.2011 versandt worden ist, in dem behauptet wurde, die Klägerin habe eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle „X“-Präparate angekündigt. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Randnummer 1 I. Die Parteien streiten – nach teilweiser Klagerücknahme im Berufungsverfahren - noch über Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einer wettbewerbswidrigen Äußerung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln, unter anderem des Vitamin-Präparats „X". Der Vertrieb dieses Präparats erfolgte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin, der A … e.V. (A) sowie den Beklagten bzw. ihres Handelsbetriebes B GbR. Die Beklagten sind Gesellschafter der B GbR. Die Zusammenarbeit der Parteien gestaltete sich in der Weise, dass die Klägerin die Nahrungsergänzungsmittel herstellte und die Beklagten diese über ihre Firma B an die Mitglieder der A vertrieben. Randnummer 3 Die Klägerin gewährte den Beklagten einen Naturalrabatt in Höhe von 5 % sowie Skonto in Höhe von 3,5 %. Weiterhin gewährte sie eine Rückvergütung in Höhe von 5 % auf den Einkaufspreis, wobei diese Vergütung nicht der Beklagten zugutekam, sondern einer Gesellschaft, die hälftig dem Beklagten zu 1 und dem Inhaber der Klägerin gehörte. Randnummer 4 Im zweiten Halbjahr 2011 strich die Klägerin diese bislang gewährte Rückvergütung in Höhe von 5 % auf den Einkaufspreis; zugleich kündigte sie die Streichung des Naturalrabatts in Höhe von 5 % sowie eine Senkung des Skontos von 3,5 % auf 2 % an. Randnummer 5 Die B GbR wandte sich mit einem Rundschreiben vom 23.12.2011, das der Beklagte zu 1 unterzeichnet hat, an Ärzte in der Bundesrepublik. In dem Schreiben heißt es wie folgt (Anlage K6): Randnummer 6 „ Preiserhöhung X Präparate Randnummer 7 Zum 1. Januar 2012 hat unser Lieferant eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle Xpräparate angekündigt. Wir müssen diese Preiserhöhung leider an unsere Kunden weitergeben. " Randnummer 8 Im Dezember 2011 kam es zu einem Gespräch zwischen den Parteien, in dem der Beklagte zu 1 ankündigte, dass er gegebenenfalls beabsichtige, ein Alternativprodukt unter der Bezeichnung „Y“ zusätzlich zu vertreiben. Mit Schreiben vom 16.01.2012 erklärte sich die Firma B bereit, die Preiserhöhungen gegenüber Endkunden zurückzunehmen und tätigte am folgenden Tag eine Bestellung bei der Klägerin. Gleichzeitig erklärte sie, das im Raum steht der Alternativprodukt nicht anbieten zu wollen. Randnummer 9 In einem Schreiben der B GbR vom 12.01.2012, das der Beklagte zu 1 unterzeichnet hat und das sich an Ärzte richtet, die bislang von ihr mit dem Produkt „X" beliefert worden waren, heißt es wie folgt (Anlage K7): Randnummer 10 „ Neue Produktserie „Y“ Randnummer 11 Seit 1. Januar 2012 hat unser Lieferant die Preise für die X Präparate wesentlich angehoben. Da wir eine Preiserhöhung in dieser Größenordnung nicht vertreten können, haben wir uns entschlossen, eine zusätzliche Produktserie … in unseren Vertrieb aufzunehmen, um weiterhin zu dem ursprünglichen Preis liefern zu können. “ Randnummer 12 Die Klägerin hält die genannten Aussagen in den Schreiben für wettbewerbswidrig, weil sie zu keinem Zeitpunkt eine Preiserhöhung der Produkte in diesem Umfang angekündigt habe. Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der den Beklagten die Behauptung untersagt wurde, die Klägerin habe eine Preiserhöhung von 12 % für alle X Präparate angekündigt (Az. 2-06 O 43/12). Die Beklagten haben die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt (Anlage K3). Randnummer 13 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen, an welche bzw. wie viele Personen die Schreiben vom 23.12.2011 bzw. vom 12.01.2012, in welchen u. a. behauptet wurde, die Klägerin habe eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle X Präparate angekündigt, versandt worden sind und zwar mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Auskünfte an einen von der Klägerin zu benennenden vereidigten Sachverständigen erteilt werden, mit der Maßgabe, dass die Klägerin von diesem lediglich die Anzahl der Personen, an welche die in Rede stehenden Rundschreiben versandt worden sind, nicht jedoch deren Namen und Adressen genannt bekommt. Außerdem hat sie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern, sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festzustellen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt verwiesen. Randnummer 15 Das Landgericht Frankfurt hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die Versendung der in Rede stehenden Schreiben von 23.12.2011 bzw. 12.01.2012 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Gegen diese Beurteilung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung gerichteten Klageanträge weiter. Die Beklagten haben sich allein dagegen gewandt, dass sie auch hinsichtlich des Schreibens vom 12.01.2012 zum Schadensersatz verurteilt worden sind. Randnummer 17 Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 die Klage im Umfang der von den Beklagten eingelegten Berufung zurückgenommen. Die Beklagten haben dieser Teilrücknahme zugestimmt. Randnummer 18 Die Klägerin behauptet im Berufungsrechtszug, sie habe inzwischen Kenntnis über sämtliche Namen und Adressen der Mitglieder der A erhalten. Sie ist der Auffassung, die Beklagten könnten sich daher nicht mehr mit Erfolg auf ein Geschäftsgeheimnis an ihren Kundendaten berufen. Die Auskunftspflicht müsse daher nicht mehr unter einen Wirtschaftsprüfervorbehalt gestellt werden. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage, Randnummer 20 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.4.2013, 2-06 O 303/12 werden Randnummer 21 1. die Beklagten verurteilt, der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen, an welche Personen das Schreiben vom 23.12.2011, in welchem unter anderem behauptet wurde, die Klägerin habe eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle X Präparate angekündigt, versandt worden sind unter Benennung der Adressaten mit Vor-und Zunamen, Randnummer 22 2. ferner die Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen unter Ziffer I. erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Randnummer 23 Die Beklagten beantragen, Randnummer 24 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 25 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Randnummer 26 II. Über die Berufung der Beklagten war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Klägerin ihre Klage im Umfang dieser Berufung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat. Randnummer 27 Die zulässige Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Randnummer 28 1. Es war durch Teilurteil zu entscheiden, weil die Klage nur hinsichtlich des Auskunftsantrags entscheidungsreif ist. Über den im Stufenverhältnis stehenden Antrag auf eidesstattliche Versicherung kann erst nach Erteilung der Auskunft entschieden werden. Randnummer 29 2. Der in der Berufungsinstanz modifizierte Klageantrag zu 1 ist zulässig. Erstinstanzlich hatte die Klägerin ihren auf Auskunftserteilung gerichteten Antrag in der Weise eingeschränkt, dass sie einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufnahm. Namen und Adressen der Empfänger der wettbewerbswidrigen Schreiben sollten nur dem Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden. Die Klägerin sollte lediglich die Anzahl der Empfänger erfahren. Grund dieser Einschränkung war ein richterlicher Hinweis des Landgerichts, wonach die Kundendatei der Beklagten ein Geschäftsgeheimnis darstelle und die begehrte Auskunft deshalb unverhältnismäßig sei. Mit dem in der Berufungsinstanz wieder umfassend gestellten Antrag wurde die Klage nicht erweitert. Denn in der Aufnahme des Wirtschaftsprüfervorbehalts lag keine Teilrücknahme. Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt stellt kein Minus dar, sondern nur eine Modifizierung des Auskunftsantrags (BGH GRUR 1978, 52, 53; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 9 Rn. 4.20). Ebenso liegt in der Rücknahme des Wirtschaftsprüfervorbehalts nur eine Modifizierung, die jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO ist. Selbst wenn man eine Teilrücknahme annehmen wollte, wäre dies unschädlich. Nach einer teilweisen Klagerücknahme kann im noch anhängigen Verfahren erneut geklagt werden (Zöller/Greger, 30. Aufl., § 269 Rn. 21). Die Einrede der vorherigen Kostenerstattung (§ 269 VI ZPO) wurde nicht erhoben. Randnummer 30 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Auskunftsanspruch nach §§ 9, 4 Nr. 8, 5 I S. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 242 BGB zu, allerdings nur in dem zugesprochenen Umfang. Das Urteil des Landgerichts war entsprechend abzuändern. Randnummer 31
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