(2009), Einl. Rn. 27) entwickelte Anspruch auf Akteneinsicht nach Ermessen ging jedoch von der damaligen Rechtslage aus, wonach wegen des Prinzips der nur beschränkten Aktenöffentlichkeit (vgl. hierzu Schoch, a.a.O., Einl. Rn. 12 und 126) abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen kein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht gegeben war. Gegenüber dieser früheren Rechtslage hat sich jedoch eine wesentliche Änderung durch den Erlass des IFG ergeben, da dort ein neues Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen wurde, welches nunmehr von dem Grundsatz des freien Zugangs zu amtlichen Informationen als Jedermannrecht in § 1 Abs. 1 IFG ausgeht und nachfolgend gesetzlich näher umschriebene Einschränkungen enthält (vgl. hierzu Schoch, IFG, a.a.O., Einl. Rn. 127). Eine ausdrückliche Regelung der Anspruchskonkurrenz im Sinne einer kumulativen Anwendbarkeit findet sich in § 1 Abs. 3 IFG nur für den in der Rechtsvorschrift des § 29 VwVfG geregelten Akteneinsichtsanspruch. Ausgehend hiervon erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach dem Inkrafttreten des IFG überhaupt noch auf den zu der früheren Rechtslage von der Rechtsprechung entwickelten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Akteneinsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zurückgegriffen werden kann (ablehnend gerade für das WpÜG auch Pohlmann in KölnKomm-WpÜG,
- Aufl., § 57, Rn. 5; zweifelnd bezüglich eines verbleibenden Anwendungsbereichs allgemein Knack/Henneke/Ritken, VwVfG, a.a.O., § 29 Rn. 11). Randnummer 26 Einer abschließenden Entscheidung dieser allgemeinen Rechtsfrage bedarf es im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls kein hinreichendes berechtigtes Interesse im Sinne dieses ungeschriebenen Anspruchs glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Widerspruchsschreiben vom
- November 2010 darauf berufen, die Akteneinsicht zum Zwecke der ausführlichen Begründung des von ihm gegen den Gestattungsbescheid erhobenen Widerspruches zu benötigen, mit welchem er zugleich die Verpflichtung der BaFin zur Veranlassung der Bieterin zur Abgabe eines höheren Pflichtangebotes erreichen wollte. Randnummer 27 Hieraus ergibt sich jedoch kein berechtigtes Interesse, weil die Vorschriften des WpÜG für die Aktionäre der Zielgesellschaft grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfalten und diese deshalb im Verwaltungsverfahren der BaFin auch kein Recht auf Beteiligung oder Hinzuziehung haben (ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Mai 2003- WpÜG 1/03 = NZG 2003, 729 = ZIP 2003, 1297 = AG 2003, 516 = DB 2003, 1371 und vom
- Mai 2003 - WpÜG 2/03 = NZG 2003, 829 = ZIP 2003, 1251 = AG 2003, 515 und vom
- Juli 2003 - WpÜG 4/03 = NZG 2003, 1120 = ZIP 2003, 1392 = AG 2003, 513 = DB 2003, 1782 = BB 2003, 2589) . Zudem hat der Senat in dem ebenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen und das vorliegende Übernahmeverfahren betreffenden Beschluss vom
- Dezember 2011 (WpÜG 1/11) im Einzelnen ausgeführt, weshalb entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers die Vorschriften des WpÜG auch nach Inkrafttreten der EU-Übernahmerichtlinie und des hierzu ergangenen Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes grundsätzlich keine unmittelbar subjektiv- öffentlichen Rechte für die Aktionäre der Zielgesellschaft im Sinne eines Drittschutzes begründen und hierzu insbesondere auf den unverändert gebliebenen Wortlaut des § 4 Abs. 2 WpÜG, die Entstehungs-geschichte des Gesetzes, den dort verankerten Beschleunigungsgrundsatz sowie die europarechtskonforme Umsetzung der Übernahmerichtlinie auch in Bezug auf die erforderlichen Rechtsschutzmöglichkeiten hingewiesen. Auf diese ausführlichen Ausführungen im dortigen Beschluss, an denen der Senat festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Randnummer 28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Aktionären der Zielgesellschaft auch durch die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG weder ein Drittschutz im Sinne der Einräumung subjektiv - öffentlicher Rechte - noch eine verfahrens-rechtliche Stellung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt wird. § 15 Abs. 3 Satz 2 WpÜG stellt klar, dass Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer von der BaFin untersagten Veröffentlichung einer Angebotsunterlage zustande gekommen sind, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und deshalb nichtig sind (vgl. Steinmeyer/Steinhardt, WpÜG,
- Aufl., § 15 Rn. 18; Seydel in KölnKomm-WpÜG,
- Aufl., § 15 Rn. 68). Wie auch im Beschluss vom
- Dezember 2011 (a.a.O.) bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine Vorschrift des WpÜG, die neben einer Vielzahl anderer Vorschriften nach dem Willen des Gesetzgebers zwar positive Auswirkungen für die Aktionäre der Zielgesellschaft entfaltet, indem sie die Durchsetzung der Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde sicherstellt, ohne dass hiermit jedoch zwangsläufig individuelle und im Verwaltungs- bzw. Gerichtswege durchsetzbare Rechte einzelner Aktionäre einhergehen müssen (so auch bereits Senatsbeschluss vom
- Juli 2003 – WpÜG 4/03 = ZIP 2003, 1392 = NZG 2003, 717 ). Eine Untersagungsverfügung nach § 15 Abs. 1 und 2 WpÜG ist im vorliegenden Falle gerade nicht ergangen. Durch den Gestattungsbescheid wird aber nicht mit unmittelbarer rechtsgestaltender Wirkung in die Rechtsstellung der Aktionäre der Zielgesellschaft eingegriffen, da hiermit gerade wegen der zeitlich stark beschränkten Prüfungsfrist des § 14 Abs. 2 WpÜG und des insbesondere in § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG auf offensichtliche Gesetzesverstöße beschränkten Prüfungsmaßstabes nicht verbindlich über die Ordnungsgemäßheit der Angebotsunterlage entschieden wird. Deshalb ist eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung des Gestattungsbescheides nicht gegeben und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Hinzuziehung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht erfüllt (so auch Seibt ZIP 2003, 1865/1871). Randnummer 29 Der Senat hat in seinem Beschluss vom
- Dezember 2011 (WpÜG 1/11) des Weiteren im Einzelnen unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers näher ausgeführt, dass auch eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers als Aktionär der Zielgesellschaft in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG hier selbst für den unterstellten Fall der von dem Beschwerdeführer behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung der behördlichen Durchsetzung eines Pflichtangebotes nicht in Betracht kommt. Auch insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluss Bezug genommen. Der Senat hat hierbei auch berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit in dem auch von dem Beschwerdeführer zitierten Beschluss vom
- April 2004 (1 BVR 1620/03 = NJW 2004, 3031 = NZG 2004, 617 = ZIP 2004, 950) offen gelassen hat, ob die Notwendigkeit eines Drittrechtsschutzes ausnahmsweise dann in Erwägung gezogen werden könnte, wenn die in einer Angebotsunterlage enthaltenen Angaben eines Bieters im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 WpÜG offensichtlich gegen die Vorschriften des WpÜG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verstößt. Denn von einem derartigen offensichtlichen Rechtsverstoß kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Senat hat dies in seinem Beschluss vom
- Dezember 2011 bereits näher ausgeführt. Hieran ist auch unter weiterer Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Fortganges des dort zitierten Zivilverfahrens vor dem Landgericht Köln, das die Klage eines anderen Aktionärs der Zielgesellschaft auf Gewährung einer über das freiwillige Angebot hinausgehenden Gegenleistung zum Gegenstand hat, festzuhalten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
- Juli 2014 (II ZR 353/12 = WM 2014, 1627 = NZG 2014, 985 = ZIP 2014, 1623) zwischenzeitlich das die landgerichtliche Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil des OLG Köln vom
- Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an dieses Berufungsgericht zur Durchführung einer für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme zurückverwiesen. Im Hinblick auf die zuvor in zwei Instanzen ergangenen Entscheidungen, die jeweils eine Kontrollerlangung durch die Bieterin für das vorliegende Übernahmeverfahren verneint hatten und der nunmehr durch den Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme, von welcher die endgültige Beurteilung dieser Rechtsfrage abhängen soll, kann jedoch weiterhin von einem Rechtsverstoß im Sinne der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG mit der dort geforderten Offensichtlichkeit in dem auf eine zeitlich befristete und summarische Überprüfung angelegten Gestattungsverfahren vor der BaFin nicht ausgegangen werden. Randnummer 30 Die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe und Zielrichtungen des WpÜG-Angebotsverfahrens und des zivilrechtlichen Anspruches der Aktionäre auf eine angemessene Abfindung hat der BGH in seinem Urteil vom
- Juli 2014 ausdrücklich hervorgehoben. Durch die in dieser Entscheidung nunmehr erfolgte höchstrichterliche Bestätigung des zuvor umstrittenen zivilrechtlichen Anspruches der das freiwillige Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre auf Zahlung einer über den angebotenen Preis hinausgehenden angemessenen Abfindung wurde der Rechtsschutz für die Aktionäre zusätzlich gestärkt, was wiederum gegen die Notwendigkeit der Einräumung eines Beschwerde- und Beteiligungsrechtes im behördlichen Verfahren vor der BaFin aus verfassungsrechtlichen Gründen spricht. Randnummer 31 Da somit sowohl für das von dem Beschwerdeführer zur Begründung seines Akteneinsichtsinteresses angegebene Widerspruchsverfahren zur Anfechtung des Gestattungsbescheides und Verpflichtung der BaFin zur Veranlassung der Bieterin zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes als auch für das nachfolgende gerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Senat eine Widerspruchs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis als Aktionär der Zielgesellschaft nicht gegeben ist, fehlt es an der Darlegung eines berechtigten Interesses für eine Akteneinsicht, so dass bereits kein Anspruch gegen die BaFin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Akteneinsicht bestand. Randnummer 32 Der Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 33 Als unterliegender Verfahrensbeteiligter im vorliegenden Gerichtsverfahren hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten der BaFin ist nach Auffassung des Senates nicht veranlasst. Randnummer 34 Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Schätzung des Interesses des Beschwerdeführers an der begehrten Akteneinsicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017652