Zur Frage, ob ein Schiedsspruch gegen § 138 BGB verstößt Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) unter dem Aktenzeichen ... durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter X am 23. September 2013 erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf € 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010, weiteren € 69.129,96, weiteren USD 180.000,00 sowie weiteren USD 20.000,00 verurteilt worden sind, wird hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar erklärt. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen 5 % als Gesamtschuldner zu tragen. Die weiteren 95 % der Verfahrenskosten hat die Antragsgegnerin zu 2) alleine zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahrens ist ein Kaufpreisanspruch des Schiedsklägers aus dem Verkauf eines Aktienpaktes an die Schiedsbeklagten zu 1) und zu 2). Der Antragsteller war ehemals Vorstand der A AG mit Sitz in Stadt1, einem Konzern, der sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten befasst. Die A AG (nachfolgend: A) besaß unter anderem 100 % Anteile an der A1 GmbH und der B GmbH. Die Antragsgegnerin zu 1) war ebenfalls Mitglied im Vorstand des Konzerns und dort seit November 2001 in der Position als Chief Financial Officer (CFO) mit Einzelvertretungsbefugnis tätig. Zugleich war sie Geschäftsführerin der A1 GmbH. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die ursprünglich unter der Bezeichnung C AG (im Folgenden: C) firmierte. Etwa seit 2005 geriet die A AG zunehmend in eine wirtschaftliche Schieflage. So übertrug A im Juli 2004 sein Markenzeichen "A" an die D Zwar behielt A zunächst noch bis Mitte 2007 vertraglich das Recht, den Namen "A" als Teil seiner Firmenbezeichnung zu verwenden; nachdem die Markenverwendung jedoch auch über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt wurde, erhielt das Unternehmen gegen Ende 2009 seitens der D eine Unterlassungsaufforderung. Dies war sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin zu 1) bekannt. Im Jahr 2006 verkaufte A eine größere Immobilie in Stadt2. Der Käufer dieser Transkation wurde von Rechtsanwalt R1 vertreten, der zugleich langjähriger Rechtsbeistand des damaligen alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) , Rechtsanwalt R2, war. Im April 2009 benötigte die A AG eine Kapitalspritze, um Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger E in Höhe von rund 4,5 Mio. EURO zu bedienen. Auf Bitten der Antragsgegnerin zu 1) stellte der Antragsteller F dem Unternehmen einen Betrag in Höhe von € 350.000,00 zur Verfügung. Zusätzlich leistete auch die Antragsgegnerin zu 1) über die ihr gehörende G finanzielle Hilfe. Gegen Ende 2009, Anfang 2010 entschloss sich der Antragsteller, seine Mehrheitsanteile an der A AG zu veräußern; die Antragsgegnerin zu 1) war sehr daran interessiert, diese Anteile im Wege des sog. Management-Buy-Out sowie mit Hilfe eines externen Investors zu erwerben. Auf der Suche nach Investoren kontaktierte die Antragsgegnerin zu 1) Rechtsanwalt R1, den sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie in Stadt2 kennengelernt hatte. Dieser empfahl seinerseits die Antragsgegnerin zu 2) als mögliche strategische Partnerin. In der Folgezeit fand am 13.01.2010 eine Sitzung des Aufsichtsrats der A AG statt, an der auch der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) teilnahmen. Unter anderem wurden Liquiditätsengpässe sowie die Forderung von D erörtert, die Verwendung des Firmennamens "A" zu unterlassen. Mitte Januar 2010 beauftragte der für die Antragsgegnerin zu 2) tätige Rechtsanwalt R1 die Kanzlei H damit, eine Due Diligence Prüfung hinsichtlich der anvisierten Übernahme der A AG durchzuführen. Die Antragsgegnerin zu 1) ließ einen Geschäftsplan erstellen, der "alle Schwächen und Stärken" des Unternehmens aufzeigen sollte. Diesen Geschäftsplan stellte sie dem Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt R2, vor. Am 16. März 2010 schlossen der Antragsteller als Verkäufer und die Antragsegnerin zu 1) als Käuferin ein "Sale and Purchase Agreement", wodurch sich der Antragsteller verpflichtete, 88,92 % der Aktien an der A AG zu einen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Mio. EURO an die Antragsgegnerin zu 1) bzw. einen von ihr zu bestimmenden Co-Investor zu übertragen. Dieser Vertrag enthält in Ziffer 9.3. eine Schiedsklausel, nach der für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht nach den Regeln des Internationalen Chambers of Commerce (ICC), Paris, zuständig sein sollte. Als Schiedsort wurde Frankfurt am Main vereinbart. Nach den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages hatte die Antragsgegnerin zu 1) das Recht Dritte ("Beauftragte") als Käufer aller oder anteiliger Aktien zu bestimmen, wobei Käuferin und mögliche Beauftragte als Gesamtschuldner haften sollten. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf den als Anlage ASt 14 (Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) vorgelegten Vertragstext Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) hatten sich darauf geeinigt, einen gemeinsamen Businessplan für die A AG zu erstellen. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 19.03.2010 zwischen der Antragstellerin zu 1) und der durch ihren Geschäftsführer R2 vertretenen Antragsgegnerin zu 2) wurde letzterer unter anderem das Recht eingeräumt, bis Ende März 2010 die Due Diligence Prüfung abzuschließen. Der Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt R1, beauftragte eine Kanzlei in Stadt3 mit der vorgesehen Due Diligence Prüfung. Diese legte am 01.04.2010 einen Bericht vor, wonach die zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ausreichend gewesen seien, um eine zufriedenstellende und umfassende Due Diligence Prüfung durchzuführen. Der A Konzern sei "immer noch ein Mysterium" und es bestünden Anhaltspunkte, dass der Konzern in keinem besonders guten Zustand sei. Am 05. Mai 2010 fand der Abschluss der Transaktion (sog. "Closing") in Stadt1 statt, wodurch die noch als C firmierende Antragsgegnerin zu 2) ihren Beitritt zum Aktienkaufvertrag vom 16.03.2010 erklärte und die Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 16.03.2010 gegenüber dem Antragsteller Fgarantierte sowie die Hälfte der Aktien übernahm. Die Aktien wurden in der Folgezeit auch übertragen und die im Vertrag vorgesehene erste Teilzahlungsrate i. H. v. € 500.000,00 geleistet. Die nachfolgende Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) gestaltete sich schwierig. Ende August 2010 wurde die Antragsgegnerin zu 1) als Vorstand entlassen. Im Mai 2011 meldete die A AG Insolvenz an. Der Antragsteller leitete im Mai 2011 gegenüber den Antragsgegnerinnen ein Schiedsverfahren ein, mit der er die Zahlung des in Höhe von 2 Mio. € noch offenen Restkaufpreises für die verkauften Aktien begehrte. Im Verlauf des vor dem Einzelschiedsrichter geführten Schiedsverfahrens rügte die Antragsgegnerin zu 1) zunächst die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. In einem Zwischenentscheid vom 10.09.2012 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit. Der hiergegen von der Antragsgegnerin zu 1) gestellte Antrag auf Aufhebung dieses Zwischenentscheids wurde vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 18.02.2013 (Az.: 26 SchH 4/12 ) zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) berief sich im weiteren Schiedsverfahren nachhaltig darauf, dass sie Opfer eines kriminellen Vorgehens zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenspiel mit dem vormaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt R1, geworden sei. Der am 16.03.2010 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) geschlossene Vertrag stelle einen reinen Scheinvertrag dar, da schon seinerzeit festgestanden habe, dass die Antragsgegnerin zu 1) über keinerlei ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die Aktien zu erwerben. Sie, die Antragsgegnerin zu 2), sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere unter falscher Darstellung der finanziellen Lage des Konzerns und unter betrügerischer Mitwirkung von Rechtsanwalt R1, der seinerseits von der Antragsgegnerin zu 1) mittels Bestechung dazu veranlasst worden sei, sie als möglichen Investor zu empfehlen, zum Vertragsabschluss bzw. zur Übernahme der Aktien verleitet worden. Die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, insbesondere die Bilanz des Konzerns zum 31.12.2009, seien falsch, lückenhaft und irreführend gewesen, weshalb sie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu keinerlei Zahlungen gegenüber dem Antragsteller verpflichtet sei. Im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Verfahrens wurden die Antragsgegnerin zu 1) und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2), Rechtsanwalt R2, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20.03.2013 als Parteien vernommen. Der ebenfalls zur Anhörung geladene Antragsteller erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Durch Schiedsspruch vom 23.09.2013 gab das Schiedsgericht den Zahlungsansprüchen des Antragstellers auf Ausgleich der noch offenen Kaufpreisforderung statt und wies die Betrugsvorwürfe der Antragsgegnerin zu 2) als nicht bewiesen zurück, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt des Schiedsspruchs verwiesen wird. Mit Antragsschrift vom 26.11.2013 zum Verfahren 26 Sch 27/30 hat der Antragsteller die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruch in Höhe von € 100.000,00 zunächst nur gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) beantragt. Mit weiteren Schriftsatz vom 20.12.2013 hat er seinen Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert. Die Antragsgegnerin zu 2) hat ihrerseits in dem zunächst vor dem Senat gesondert geführten Verfahren zu Az.: 26 Sch 30/13 mit bei Gericht am 23.12.2013 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Mit Senatsbeschluss vom 15.09.2014 sind die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Antragsteller hält den Aufhebungsantrag unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für gerechtfertigt. Der Schiedsspruch verstoße weder gegen den ordre public noch seien sonstige Aufhebungsgründe gegeben. Der Antragsteller beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnerinnen vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) unter dem Aktenzeichen ... durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter X am 23. September 2013 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von EUR 2.000.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 30. Juni 2010 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB auf EUR 1.000.000,00 seit dem 31. Juli 2010, weiteren EUR 69.129,96, weiteren USD 180.000,00 und weiteren USD 20.000,00 verurteilt worden sind, hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 100.000,00 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs, der durch eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung erschlichen worden sei, gegen den ordre public verstoße. Zudem beruhe der Schiedsspruch selbst auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern und verletze das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2). So habe der Antragsteller die Anteile an der A AG verkauft, obwohl er um die fehlenden Namensrechte, die schlechte finanzielle Situation und insbesondere um die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 gewusst habe. Zudem habe die Antragsgegnerin zu 1) dem damaligen Rechtsbeistand der Antragsgegnerin zu 2) Rechtsanwalt R1, eine "Provision" in Höhe von € 300.000,00 versprochen, falls dieser einen Investor für die A AG akquirieren könne. Die Übernahme der Anteile beruhe daher auf einem einvernehmlichen betrügerischen Vorgehen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 2) im Zusammenwirken mit dem pflichtwidrigen und parteiverräterischen Handeln von Rechtsanwalt R1. Das Schiedsgericht habe es auch als erwiesen angesehen, dass Rechtsanwalt R1 von der Antragsgegnerin zu 1) bestochen worden sei; wenn und soweit der Schiedsspruch gleichwohl zu einer Verurteilung der Antragsgegnerin zu 2) komme, verletze dies das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" und könne unter ordre public Gesichtspunkten keinen Bestand haben. Besonderes Gewicht komme dem Umstand zu, dass der zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossene Beitrittsvertrag nur durch einen Parteiverrat des in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts R1 zustande gekommen sei. Die Durchsetzung eines wegen Parteiverrats eines Rechtsanwaltes nichtigen Vertrages stehe in eklatantem Widerspruch zum verfassungsrechtlich gesicherten Gebot der Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltschaft. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 2) verletzt. Denn während der Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 sei es dem für die Antragsgegnerin zu 2) allein anwesenden Rechtsanwalt R2 untersagt worden, an der Verhandlung teilzunehmen. Zwar werde nicht verkannt, dass das Schiedsgericht mit der Prozedural Order No. 24 vom 05.03.2013 (Anlage ASt 20, Anlagenband zum Verfahren 26 Sch 30/13) unter Bezugnahme auf eine zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geführte Telefonkonferenz vom 01.02.2013 angeordnet habe, dass kein Zeuge während der Befragung eines jeweils anderen Zeugen im Verhandlungsraum anwesend sein solle. Jedoch sei Rechtsanwalt R2 am Verhandlungstag als alleiniger Vertreter der Antragsgegnerin zu 2) anwesend gewesen. Durch seinen Ausschluss während der Einvernahme der Antragsgegnerin zu 1) sei sie, die Antragsgegnerin zu 2), somit faktisch komplett von der Verhandlung ausgeschlossen worden. Der Einzelschiedsrichter habe ferner während der Vernehmung der der englischen Sprache nicht mächtigen Antragsgegnerin zu 1) teilweise selbst als Dolmetscher fungiert. Nachdem die Dolmetscherin, die die Aussage der Antragsgegnerin zu 1) zunächst ins Englische übersetzt habe, die Verhandlung aus Zeitgründen habe verlassen müssen, habe der Einzelschiedsrichter die weitere Vernehmung der Antragsgegnerin zu 1) in deutscher Sprache fortgesetzt und selbst die Übersetzung ins Englische vorgenommen, ohne das hierzu erforderliche Einverständnis der zu diesem Zeitpunkt von der Verhandlung ausgeschlossenen Antragsgegnerin zu 2) einzuholen. Hierin liege sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch ein Verstoß gegen die getroffene Parteivereinbarung über die Verfahrenssprache Englisch. Auch sei davon auszugehen, dass sich diese Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe, da ergänzende Nachfragen an die Antragsgegnerin zu 1) zu einem anderen Gesamtbild ihrer Aussage geführt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin zu 2) wird auf deren Schriftsätze vom 23.12.2013,17.03.2013 und 27.03.2014 verwiesen. Die Antragsgegnerin zu 1) war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anwesend und im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. II. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Der Antrag auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nach § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und nach der vom Antragsteller in der Sitzung des Senats vom 25.09.2014 vorgenommenen Klarstellung, das sich die begehrte Vollstreckbarerklärung auf einen Teilbetrag der zugesprochenen Hauptforderung bezieht, auch im Übrigen zulässig. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO hat der Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die von der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachten Versagungs- und Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dazu im Einzelnen: 1. §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b), Nr. 1 lit.
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