Schiedsgericht: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht A als Einzelschiedsrichter/Obmann, erlassenen Schiedsspruchs vom 16.3.2014 mit folgendem Tenor: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 58.997,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 zu zahlen. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. In Folge der Verpflichtung zur Kostentragung hat der Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin € 6.329,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2014 zu zahlen. wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 58.997,31 € festgesetzt. Gründe I. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Schiedsspruch vom 16.3.2014 ergangen. Der Schiedsspruch spricht der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin nach Abschluss der Liquidation der von den Parteien gegründeten X-Markt Y oHG aufgrund einer von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellten Liquidationsschlussbilanz zum 31.12.2009 gegen den Antragsteller als Schiedsbeklagten die in dieser Bilanz festgestellte Forderung in Höhe von 58.997,31 € zu. Der Schiedsspruch enthält zum Ablauf des schiedsrichterlichen Verfahrens u.a. folgende Feststellungen: Der Antragsteller hat sich im Schiedsverfahren zunächst über einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten schriftsätzlich erklärt und Zweifel an der Richtigkeit der Liquidationsabschlussbilanz vorgetragen und die Vorlage aller Belege von der Antragsgegnerin verlangt. Die Antragsgegnerin ist dem durch Übergabe eines Datenträgers mit den Unterlagen und Belegen des Jahres 2009 nachgekommen. Der Antragsteller hat sich daraufhin im Schiedsverfahren nicht mehr geäußert. Nach Mandatsniederlegung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat der Einzelschiedsrichter gegenüber den Parteien darauf hingewiesen, dass er eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, und die Parteien aufgefordert, eventuell einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Einzelschiedsrichter hat dann gegenüber dem Antragsteller mit Einschreiben vom 23.11.2013 angekündigt, in den nächsten Tagen in der Sache entscheiden zu wollen, ohne dass der Antragsteller sich dazu geäußert hat. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den von dem Antragsteller in Kopie vorgelegten Schiedsspruch Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit bei dem Oberlandesgericht am 14.4.2014 eingegangenen persönlichen Schreiben vom 6.4.2014 unter Bezugnahme auf § 1059 ZPO eine Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und sich darauf berufen, dass er hinsichtlich der Höhe einzelner Posten und deren Plausibilität im Schiedsverfahren keine Gelegenheit gehabt habe, "offene Punkte" in einer mündlichen Verhandlung zu klären. Nach der Schiedsordnung solle aber nach Möglichkeit mündlich verhandelt werden. Eine angemessene schriftliche Auseinandersetzung mit der Gegenpartei sei ihm nicht möglich gewesen, da er die von ihm zunächst beauftragte Anwaltskanzlei im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht habe bezahlen können. Der Antragsteller ist mit der Ladung zu dem Verhandlungstermin vor dem Senat darauf hingewiesen worden, dass mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht und daher alle Anträge oder Erklärungen durch einen Rechtsanwalt erfolgen müssen. Der Antragsteller war im Folgenden in der Sitzung des Senats am 25.9.2014 nicht anwaltlich vertreten. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 16.3.2014 ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über die von dem Antragsteller gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zuständig. Der Antragsteller hat den Antrag gegen den am 16.3.2014 ergangenen Schiedsspruch auch form- und gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ZPO fristgerecht gestellt. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil der Antragsteller Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht hat und auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben sind. Es kann offen bleiben, ob der im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretene Antragsteller trotz des nach Anordnung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht herrschenden Anwaltszwangs Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überhaupt wirksam geltend machen kann. Denn es sind auch nach dem eigenen schriftlichen Vorbringen des Antragstellers Aufhebungsgründe im Sinne dieser Vorschrift nicht begründet geltend gemacht. Der Umstand, dass das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des Aufhebungsgrundes des § 1059 Abs. 2 Nr. 1
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