Patentrechtlicher Vindikationsanspruch des Arbeitnehmererfinders; Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers wegen der Ansprüche auf Kostenerstattung für Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts Leitsatz Der Streitgegenstand eines patentrechtlichen Vindikationsanspruchs wird nicht dadurch berührt, ob der Kläger geltend macht, das Patent betreffe ein von ihm gemachte, jedoch nicht wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung, oder ob er geltend macht, die Erfindung bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gemacht zu haben. Hat der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gemeldete Diensterfindung nicht wirksam in Anspruch genommen, kann er dem Vindikationsanspruch des Arbeitnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm zustehenden Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung und die Aufrechterhaltung des Schutzrechts entgegenhalten; insbesondere findet in diesem Fall die Vorschrift des § 16 I ArbErfG keine Anwendung. Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. Juni 2013, 2-6 O 317/12 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 5. 6. 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 6 O 317/12) wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der im Umfang des angefochtenen Urteils berechtigte Klageantrag zu I. 1. hinsichtlich der nationalen Teile des Europäischen Patents (Aktenzeichen der europäischen Patentschrift EP ...) in Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und Slowakei erledigt hat, sich der im Umfang des angefochtenen Urteils berechtigte Klageantrag zu I. 3. erledigt hat, sich der im Umfang des angefochtenen Urteils berechtigte Klageantrag zu IV. (Auskunftsantrag) erledigt hat. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Der Kläger ist X im Bereich der Projektierung und des Baus von solarbetriebenen Abwasseraufbereitungsanlagen, speziell im Bereich der Klärschlammtrocknung. Er war bei der Beklagten vom 01.12.20... bis 31.01.20... als Y im Vertrieb und in der Entwicklung von Solartrocknungsanlagen angestellt. Der Kläger macht in erster Linie Ansprüche aus Patentvindikation gegen die Beklagte geltend, denen letztere im Wesentlichen ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Kosten für die Schutzrechtsanmeldung und -aufrechterhaltung entgegenhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Diese sind lediglich wie folgt zu ergänzen: Vor seiner Anstellung bei der Beklagen war der Kläger Gesellschafter der Firma A ... GmbH. Diese war Inhaberin des Deutschen Patentes DE ... betreffend eine Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm (Anlage BK 1). Die Firma A1 GbR, deren Mitgesellschafter der Kläger ebenfalls war, hatte mit der A ... GmbH einen Kaufvertrag über dieses Patent geschlossen und veräußerte das Patent sowie das dazugehörige Know-how mit Vertrag vom 12./22. November 2005 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma B1 ... GmbH (Anlage BK 2). Es ist zwischen den Parteien streitig, ob das streitgegenständliche Patent eine Weiterentwicklung des vorgenannten Schutzrechtes ist. Das Landgericht hat sein am 19.12.2012 erlassenes Teilversäumnis- und Schlussurteil mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Vindikationsansprüche nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der für die Anmeldung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte aufgewandten externen Kosten der Beklagten zugesprochen worden sind. Die Beklagte habe den schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu seinen Vindikationsansprüchen unstreitig gestellt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel, die Beklagte zur uneingeschränkten Übertragung der Schutzrechte zu verurteilen, weiter. Er wirft dem Landgericht Rechtsfehler und eine unzureichende Auswertung des Sach- und Streitstoffs vor. Das Landgericht habe der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht in analoger Anwendung der Regeln über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994, 1000 BGB) zusprechen dürfen. Mangels Regelungslücke bzw. mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte komme eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht. Vielmehr müsse der in § 16 Arbeitnehmererfindergesetz zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zur Anwendung kommen, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Schutzrecht nur gegen Ersatz der Umschreibungskosten, ansonsten aber ersatzfrei zu übertragen habe. Da die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt habe, scheide gem. § 1000 S. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht aus. Im Übrigen handele es sich bei den Anmeldegebühren nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten, denn die Patentanmeldung "erschaffe" erst das Schutzrecht. Da die Beklagte eine widerrechtliche Entnahme durchgeführt habe, könne sie ihre Aufwendungen dem Kläger nicht entgegenhalten. Die Parteien haben die Klageanträge zu I. 2. und I. 4. übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und die Beklagte auf den Klageantrag zu I. 1. zu verurteilen, sämtliche nationalen Teile des Europäischen Patents (Az.: der europäischen Patentschrift EP ...), nämlich den Deutschen Teil (DE ...), den Österreichischen Teil (AT ...), den Spanischen Teil (ES ...), den Portugiesischen Teil (PT ...) sowie die Belgischen, Schweizer, Zyprischen, Französischen, Griechischen, Ungarischen, Italienischen, Niederländischen, Türkischen und Polnischen Teile, auf den Kläger zu übertragen und in die Umschreibung der jeweiligen Patente im jeweiligen nationalen Register einzuwilligen, zugleich im Hinblick auf die nationalen Teile dieses Patents in Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und Slowakei festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, festzustellen, dass sich die Klageanträge zu I. 3. und IV. erledigt haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre eigene Anschlussberufung hin, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die streitgegenständliche Erfindung bereits vor seinem Eintritt als Arbeitnehmer der Beklagten gemacht. Dies ergebe sich aus einem Angebot vom 2. September 2005, das die Firma A ... GmbH dem Abwasserverband D für den Bau einer hybriden Klärschlammtrocknungsanlage in O1 gemacht habe (Anlage AB 1). Dort sei bereits unter dem Gewerk "Wendetechnik" die in der späteren Patentanmeldung festgehaltene "Kammtechnologie" angeboten und später mit dieser Technologie auch gebaut worden. Die Tatsache, dass die Beklagte erst jetzt das o. g. Angebot und eine Kooperationsvereinbarung zwischen der A und der Fa. B1 (richtig wohl Fa. B2 - Anlage AB 3) vorlegen könne, liege daran, dass der Vorgang im Wesentlichen in der Außenstelle in O2 betreut worden sei und dass es konzerninterne Umstrukturierungen und daraus folgende Informationsdefizite gegeben habe. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger hält den neuen Sachvortrag für unschlüssig, darüber hinaus aber auch für präkludiert, weil die Beklagte nicht in zulässiger Weise dargelegt habe, warum sie berechtigt sei, diese Unterlagen erst jetzt in den Prozess einzuführen. II. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil muss nur daran angepasst werden, dass sich zwischenzeitlich der Streitgegenstand durch Ablauf der Schutzrechte teilweise erledigt hat. 1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat den Vindikationsanspruch mit Recht nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der erforderlichen externen Kosten für die Patentanmeldung und die Aufrechterhaltung der Schutzrechte zuerkannt (§§ 994, 1000 BGB analog). Die Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses sind hier entsprechend anwendbar. Es besteht ein rechtsähnlicher Tatbestand, denn die Bestimmungen des Patentgesetzes verschaffen dem Erfinder eine Rechtsstellung, die mit der des Eigentümers vergleichbar ist und unter der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG steht (vgl. BGH GRUR 1982, 95 - Pneumatische Einrichtung, Tz. 19 bei juris). Weder das Patentgesetz noch das Arbeitnehmererfindergesetz enthalten eine Bestimmung für die Fälle, in denen das Schutzrecht vom Nichtberechtigten mit allen Rechtswirkungen rückwirkend (ex tunc) freigegeben werden muss, er aber in der Zwischenzeit Aufwendungen getätigt hat, um das Schutzrecht zu erhalten und aufrecht zu erhalten. Diese Regelungslücke kann durch entsprechende Anwendung der o. g. Bestimmungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geschlossen werden. Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung vom 6. Oktober 1981 (a.a.O.) klargestellt, dass die Regelungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf die Patentvindikation Anwendung finden können. Dies entspricht auch der in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. OLG Brandenburg vom 22.01.2008, Az. 6 U 91/06 Tz. 17 bei juris; LG Düsseldorf vom 28.03.2002, Az. 4 O 320/01, Tz. 17 ff. bei juris; Schulte-Moufang Patentgesetz, 9. Aufl., Rn 33 zu § 8 PatG m. w. N.). Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung: § 16 Abs. 1 Arbeitnehmererfindergesetz regelt einen von der hiesigen Konstellation völlig verschiedenen Sachverhalt. Dort geht es darum, dass der Arbeitgeber nach einer rechtswirksamen Inanspruchnahme und der rechtmäßigen Benutzung des Schutzrechtes das wirtschaftliche Interesse daran verloren hat und es dann dem Arbeitnehmer freigibt. Die Freigabeerklärung entfaltet ihre Rechtswirkungen nur für Benutzungshandlungen nach diesem Zeitpunkt, so dass es dort sachgerecht ist, dem Arbeitgeber keinen Gegenanspruch auf Erstattung der bis dahin angefallenen Anmelde- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren zuzubilligen. Die Patentvindikation eröffnet demgegenüber dem Erfinder die Möglichkeit, das Schutzrecht vom Nichtberechtigten heraus zu verlangen und gegen ihn Ersatzansprüche zu stellen, was ihn wirtschaftlich in den Zustand versetzt, als habe er von Anfang an das Schutzrecht anmelden und benutzen können. Ohne Erfolg bleibt auch das Argument des Klägers, dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten stehe entgegen, dass sie sich die Schutzrechte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung angeeignet habe. Ausweislich der als Anlage BK 25 vorgelegten E-Mail des Klägers vom 25. April 2006 hat er keine Einwände gegen die Anmeldung des Vindikationspatents auf dem Namen der Beklagten erhoben, so dass ihm schon aus diesem Grund keine deliktischen Ansprüche zustehen können. Auch der Vortrag des Klägers zu einer angeblichen widerrechtlichen Entnahme der Beklagten geht an der Sache vorbei. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers, es handele sich bei den Anmeldegebühren und bei den Aufrechterhaltungsgebühren nicht um gewöhnliche Erhaltungskosten im Sinne des § 994 BGB. Ohne die von der Beklagten aufgewandten externen Kosten und Anmeldegebühren wäre das Patent nicht entstanden und könnte ein Vindikationsanspruch überhaupt nicht realisiert werden. Die Höhe der mit dem Zurückbehaltungsrecht geltend gemachten externen Anmelde- und Erhaltungskosten ist von der Beklagten substantiiert belegt worden. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegengetreten. 2. Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet, denn das Landgericht hat dem Kläger mit Recht Vindikations-, und Schadensersatzansprüche in dem durch das Teilversäumnis- und Schlussurteil tenorierten Umfang zuerkannt (§ 8 Abs. 1 PatentG, Artikel 61 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatentG).
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