Hemmung der Verjährung bereits mit Veranlassung der Bekanntgabe der PKH Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 20. Dezember 2012, 27 O 419/11 nachgehend BGH, IX ZR 255/13 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2012 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 49.584,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 49.584,89 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger macht einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Er beruft sich darauf, dass die Beklagte, Ehefrau des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, von dieser einen Betrag von 49.584,89 € einen Monat vor Stellung des Insolvenzantrags erhalten habe. Die Beklagte hatte der Insolvenzschuldnerin unter dem 31.8.06 ein Darlehen in dieser Höhe gegeben, das im Vertrag als "privates Geschäftsmitteldarlehn" bezeichnet wurde. In einer Zusatzvereinbarung verabredeten die Parteien, dass sich die Beklagte das Recht vorbehalte, für den Fall der nicht fristgerechten Rückzahlung der Darlehnssumme diese mit Teilen der Geschäftsausstattung zu verrechnen und diese damit zu erwerben. Zwar wurde im Kontoauszug vom 12.9.2006 die Zahlung mit "Erhöhung Stammkapital" bezeichnet, zu einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklagten ist es aber nicht gekommen. Unter dem 24.8.07 gingen auf dem im Soll befindlichen Konto der Insolvenzschuldnerin zwei Zahlungen der Beklagten ein, nämlich über den Betrag von 49.584,89 € und den Betrag von 49.920,50 €. Zugleich erfolgte eine Überweisung auf ihr Konto in Höhe von 49.584,89 € mit der Bezeichnung "Rückzahlung Darlehen gemäß Vertrag vom 31.8.2006". Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde nach Antrag vom 24.9.2007 am 25.2.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Schriftsatz vom 14.11.2011, bei Gericht eingegangen am 15.12.11, leitete der Kläger in Form eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das vorliegende Verfahren ein. Unter dem 22.12.2011 veranlasste das Landgericht Darmstadt die Bekanntgabe an die Beklagte. Unter dem 13.1.2012 wurde die Nachricht der Unzustellbarkeit an den Kläger übersandt, der unter dem 8.2.2012 die neue Anschrift mitteilte, unter der die Beklagte am 14.2.2012 den Prozesskostenhilfeantrag erhielt. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Ansprüche des Klägers seien verjährt, da der Beklagten der Antrag auf Prozesskostenhilfe erst unter dem 14.2.2012 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen sei. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO komme nicht in Betracht, da die Verzögerung auf der Angabe einer veralteten Anschrift der Beklagten beruhe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung, nachdem der Senat durch Beschluss vom 27.3.2013 dem Prozesskostenhilfe- Antrag für die Berufung unter Hinweis auf die Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB stattgegeben hat. Der Kläger rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Zustellung "demnächst" verneint habe, da er darauf habe vertrauen können, dass die vorhandene Anschrift aktuell sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.584,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.2.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, dass der Kläger einen falschen Antrag gestellt habe, weshalb die Korrektur in der Berufungsinstanz eine konkludente Klageänderung darstelle. Sie erhebt nochmals die Einrede der Verjährung und führt dazu aus, auch bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Veranlassung der Übersendung iSd § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO könne nicht außer Acht gelassen werden, wann die Sendung den Empfänger erreicht habe. Eine entsprechende Verspätung sei zu berücksichtigen, denn der Prozesskostenhilfe Beantragende solle nicht besser als andere Kläger gestellt werden. Andernfalls könne jede Klage bei drohender Verjährung mit einem Prozesskostenhilfe-Antrag versehen werden, so dass es dann nicht mehr auf die Zustellung der Klage, sondern nur die Veranlassung der Bekanntgabe ankomme. Es habe sich im Übrigen nur um eine Luftbuchung gehandelt, da die Beklagte den Betrag zeitgleich wieder überwiesen habe. Dies sei aus steuerlichen Gründen auf Anraten des Steuerberaters erfolgt, weil die Beklagte anstelle der Rückzahlung des Darlehens die Übereignung der Geschäftsausstattung zum Nennwert des Darlehens erhalten sollte, wie dies auch in dem Zusatz zum Darlehensvertrag vorgesehen sei. Es habe sich im Übrigen um eine Zahlung im Rahmen geduldeter Kontoüberziehung gehandelt, die nicht zu einem Schaden der übrigen Gläubiger geführt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien, die dazu überreichten Unterlagen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Klageantrag Es liegt keine Klageänderung in zweiter Instanz vor. Zwar lag tatsächlich ein Fehler in der Antragstellung der Klage vor: Zurückverlangt wurde ein Einzahlungsbetrag, nämlich 49.920,50 €, während der Auszahlungsbetrag 49.584,89 € beträgt. Da das in der Begründung allerdings richtig dargestellt wurde, handelte es sich um einen bloßen Schreibfehler. Diesen hat das Landgericht in das Urteil übernommen. Die Begründung, mit der das Landgericht den entsprechenden Tatbestands-Berichtigungsantrag abgelehnt hat (Bl. 165d), teilt der Senat nicht. Zwar ist der Antrag so gestellt worden, aber doch ersichtlich fehlerhaft, worauf das Gericht hätte hinweisen müssen. 2. Verjährung Der Senat geht anders als das Landgericht nicht davon aus, dass die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 146 InsO) am 31.12.2011 verjährt ist. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ein. Dies ist vorliegend mit der Verfügung des Landgerichts vom 22.12.2011 geschehen. Auf die Bekanntgabe selbst kommt es nicht an. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung verlangt die Norm zum Eintritt der Hemmungswirkung lediglich die Antragstellung und die Veranlassung der Bekanntgabe (Bamberger/Roth-Henrich Beck'scher Online-Kommentar § 204 BGB Rz. 46; Grothe in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl. 2012 § 204 BGB Rz. 66; so auch OLG Dresden 27.7.2005 - 20 WF 337/05 -). Wann der Antrag dem Antragsgegner be- kannt gegeben wird, ist dafür unerheblich. Dass es nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe selbst ankommt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Norm aus der Gesetzgebungsgeschichte. Während der Gesetzentwurf noch auf die Bekanntgabe des Antrags abstellte (BT-Drucksache 14/6040 S. 4, 116), sah die Fassung des Rechtsausschusses bereits die Veranlassung der Bekanntgabe vor (BT-Drucksache 14/7052 S. 181). Diese Fassung ist Gesetz geworden. Der Senat verkennt nicht, dass sowohl Teile der Kommentarliteratur als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Bekanntgabe selbst abstellen. Ellenberger vertritt die Auffassung, in entsprechender Anwendung von § 167 ZPO wirke die Hemmung auf die Einreichung zurück, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolge (Palandt-Ellenberger 73. Aufl. 2014, § 204 BGB Rz. 32, sowie zur gleichen Problematik des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Rz. 19). Das OLG Nürnberg formuliert: § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB macht die Hemmung der Verjährung gerade nicht von der rechtzeitigen Zustellung der Klage abhängig, sondern verlegt den Zeitpunkt der Hemmung auf die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags vor (OLG Nürnberg 6.4.10 - 4 W 535/10 -). Das OLG Schleswig weist darauf hin, "dass es für die Entscheidung zur Verjährung darauf ankommt, ob ihr Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner demnächst nach der Einreichung des Antrags bekannt gegeben wurde" (OLG Schleswig 29.1.09 - 11 W 61/08 -). Das OLG Braunschweig führt zwar zunächst aus, "wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein", formuliert dann aber im Weiteren: "In entsprechender Anwendung von § 167 ZPO wirkt die Hemmung damit auf die Einreichung zurück, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolgt" (OLG Braunschweig 16.2.2005 - 16 WF 38/05 -). Dies entspricht allerdings nicht der Entstehungsgeschichte der Norm und auch nicht der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.9.09 - XI ZR 230/08 - ausdrücklich für die Frage des Begriffs "demnächst" in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe bei der Beklagten, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Ladungsverfügung abgestellt: Die Bekanntgabe des Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 "demnächst" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden.
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