Kurze Verjährung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Betriebspflicht Leitsatz Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht. Anmerkung Es wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
(50)) hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Randnummer 11 Die Klägerinnen haben behauptet, das Restaurant habe seit der Konkursanmeldung des D-Restaurants [Datum nicht genannt] bis Anfang 2011 und damit über drei Jahre lang leer gestanden. Damit sei das Objekt insgesamt – auch bei dem ehemals gegebenen Bestand der Stammkundschaft –„sauer gefahren“, so dass zu dem ursprünglichen Mietzins ein wirtschaftliches Betreiben des Gaststättenbetriebes unmöglich gewesen sei. Da der neue Mieter – der Zeuge Z1 - keinen laufenden Geschäftsbetrieb mit Stammkunden habe übernehmen können, habe er monatlich € 2.100,- weniger als die Beklagte gezahlt. Randnummer 12 Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, der Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz wegen des Leerstandes der Gaststätte unterliege nicht der kurzen Verjährung des § 548 BGB, weil es sich nicht um eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache handele, sondern um einen Ersatzanspruch wegen eines Vertragsverstoßes der Beklagten. Auch der geltend gemachte Schaden habe mit einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nichts zu tun. Randnummer 13 Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 33.160,64 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus einem Betrag von € 31.638,33 seit dem 05.10.2011 zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 16 Die Beklagte hat behauptet, in dem streitgegenständlichen Gaststättenobjekt habe es niemals eine Stammkundschaft gegeben. Jedenfalls beruhe die – bestrittene - Erzielung des geringeren Mietzinses nur darauf, dass der ursprüngliche Mietzins aufgrund der Lage und der baulichen Gegebenheiten des Objekts heute auf dem Markt nicht mehr zu erzielen sei und dass erhebliche Investitionen in Dach und Fach und in die Ausstattung der Gaststätte hätten getätigt werden müssen. Randnummer 17 Nach der Insolvenzanmeldung durch die vorletzte Untermieterin F GmbH habe sich die Beklagte intensiv um eine Neuuntervermietung bemüht. Sie habe Objektbesichtigungen mit mindestens 5 Interessenten durchgeführt. Darüber hinaus habe es telefonische Anfragen von mindestens 5 weiteren Interessenten gegeben. Die Verhandlungen seien jeweils an den erforderlichen Investitionen gescheitert. Randnummer 18 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Hemmung der Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids habe gemäß § 204 Abs. 2 BGB 6 Monate nach der Kostenanforderung am 11.10.2011 durch das Amtsgericht Hünfeld geendet, so dass Verjährung mit Ablauf des 12.04.2012 eingetreten sei. § 548 BGB diene der schnellen Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses und der schnellen Klarstellung möglicher Ansprüche wegen des Zustandes der Mietsache. Er gelte nach seinem Zweck für alle typischen Abwicklungsansprüche und sei damit weit auszulegen. Insbesondere mache es keinen Unterschied, ob die Veränderung bzw. Verschlechterung der Mietsache auf einem substanzverändernden oder auf einem sonstigen vertragswidrigen Gebrauch des Mieters beruhe. Damit seien alle von den Klägerinnen geltend gemachten Ersatzansprüche verjährt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 86-88 der Akte) verwiesen. Randnummer 20 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.02.2014 wegen Verjährung abgewiesen. Alle von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche unterfielen der kurzen Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB, und zwar auch die geltend gemachten Ersatzansprüche wegen des Leerstandes des Mietobjekts. Randnummer 21 Zu der in der Berufungsinstanz noch maßgeblichen Verletzung der Betriebspflicht hat das Landgericht ausgeführt, eine solche Betriebspflicht des Mieters könne vertraglich vereinbart werden. Es bestünden zwar Zweifel, ob die Klägerinnen einen auf einer Betriebspflichtverletzung gründenden Schadensersatzanspruch schlüssig dargelegt hätten. Randnummer 22 Letztlich könne dies jedoch offen bleiben, weil auch der Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Betriebspflicht der Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB unterliege. § 548 BGB diene – wie alle kurzen Verjährungsfristen – der schnellen Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses und der schnellen Klarstellung möglicher Ansprüche wegen des Zustands der Mietsache und sei deswegen im Zweifel weit auszulegen. Der auf einer Verletzung der Betriebspflicht gründende Schadensersatzanspruch des Vermieters sei in der Sache ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen einer Verschlechterung der Mietsache. Die Verschlechterung der Mietsache liege in der durch den Leerstand verursachten Wertminderung bzw. in dem Verlust des mit der Mietsache verknüpften Kundenstammes. Auch der Gedanke der schnellen Klärung des Zustandes der Mietsache im Zeitpunkt der Rückgabe finde Anwendung. Gerade bei in tatsächlicher Hinsicht schwierigen Feststellungen wie dem Verlust des Kundenstammes sei es unabdingbar, dass dies zeitnah zu dem Zeitpunkt der Rückgabe des Mietobjekts geklärt werde. Ansonsten bestehe keine Gewähr dafür, dass der Mieter tatsächlich nur für den von ihm, aber auch nur von ihm verursachten Verlust des Kundenstammes und der damit verknüpften Wertminderung des Mietobjekts hafte. Randnummer 23 Mit der Rückgabe des Mietobjekts am 31.03.2011 habe die Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB zu laufen begonnen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 30.09.2011 habe die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 BGB gehemmt. Die zunächst eingetretene Hemmung sei aber aufgrund einer Beendigung nach § 204 Abs. 2 BGB wegen Verfahrensstillstandes entfallen. Die letzte Verfahrenshandlung sei die Kostenanforderung durch das Mahngericht am 11.10.2011 gewesen. Die Kosten seien erst am 07.08.2013 und damit nach einem Jahr und zehn Monaten eingezahlt worden. Damit habe die Hemmung am 11.04.2012 geendet. Da der Rest der Verjährungsfrist nur ein Tag gewesen sei, sei Verjährung mit Ablauf des 12.04.2012 eingetreten. Die Einreichung der Klage am 12.08.2013 habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können. Randnummer 24 Gegen das ihnen am 12.02.2014 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 12.03.2014 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 14.05.2014 am 14.05.2014 begründet. Randnummer 25 Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen nur den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Betriebspflicht weiter. Randnummer 26 Die Klägerinnen sind der Ansicht, die kurze Verjährungsfrist aus § 548 BGB könne auf den geltend gemachten Mietausfallschaden keine Anwendung finden. Der Mietausfallschaden habe seinen Grund gerade nicht in der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, sondern in einem Vertragsverstoß der Beklagten. Er beruhe darauf, dass der neue Mieter wegen des Leerstandes keinen laufenden Geschäftsbetrieb mit Stammkundschaft habe übernehmen können und deswegen nur eine geringere Miete zu erzielen gewesen sei. Dies sei weder eine Veränderung noch eine Verschlechterung der Mietsache, sondern lediglich Folge der Vertragsverletzung. Randnummer 27 Die Ausführungen des Erstgerichts zur fehlenden Substantiierung des Anspruchs auf Ersatz des Mietausfallschadens seien verfahrensfehlerhaft, weil das Erstgericht hierauf nicht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen habe. Dass das Landgericht den Vortrag der Klägerinnen als nicht hinreichend substantiiert ansehe, sei erstmals in den Urteilsgründen aufgegriffen worden. Damit beruhe das angefochtene Urteil auch im Sine des § 513 Abs. 1 Var. 1 ZPO auf diesem Verfahrensfehler, da die Klägerinnen bei einem konkreten Hinweis seitens des Erstgerichts detailliert Stellung genommen hätten. Randnummer 28 Die Klägerinnen beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 07.02.2014, Az. 2-07 O 309/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen € 25.200,- zu zahlen. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint überdies, wegen des gesetzlichen Zwecks sei die Vorschrift des § 548 BGB im Zweifel weit auszulegen. Eine Veränderung sei auch dann gegeben, wenn der Zustand der Mietsache bei Vertragsende nicht dem geschuldeten Zustand entspreche. Es mache wertungsmäßig keinen Unterscheid, ob die Veränderung bzw. Verschlechterung auf einem substanzverändernden oder einem sonstigen vertragswidrigen Gebrauch des Mieters beruhe. Wegen der weiten Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 548 Abs. 1 BGB würden auch Ersatzansprüche des Vermieters von der kurzen Verjährungsfrist erfasst, denen – aufgrund eines einheitlichen Schadensereignisses – eine Beschädigung nicht nur des Mietobjekts selbst, sondern zugleich auch ein Schaden an nicht vermieteten Gegenständen zugrunde liege, sofern der Schaden einen hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst habe. Nach dem Vortrag der Klägerinnen habe sich durch den behaupteten Verstoß gegen die Betriebspflicht der Wert der Mietsache vermindert, so dass nunmehr nur ein geringerer Mietzins verlangt werden könnte. Die Klägerinnen machten folglich eine Wertminderung der Mietsache geltend, was eine Verschlechterung der Mietsache darstelle. Randnummer 31 Die weitere Rüge der Klägerinnen, das Landgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, greife nicht durch. Zum einen bestehe die Hinweispflicht nur für solches Vorbringen, das für die Entscheidung erheblich sei. Zum anderen hätten die Klägerinnen infolge des umfassenden und detaillierten Bestreitens ihres Vortrags durch die Beklagte hinreichend Anlass und Gelegenheit gehabt, ihren Vortrag schlüssig und substantiiert zu gestalten. Schließlich hätten die Klägerinnen im Rahmen der Berufungsbegründung den angekündigten Vortrag nicht nachgeholt. Randnummer 32 II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Frist begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber unbegründet. Randnummer 33 Die Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht ist unbegründet, weil die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB den Ausgleich möglicher Schadensersatzansprüche der Klägerinnen wegen Verjährung verweigern kann. Randnummer 34 Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus § 280 Abs. 1 BGB ist gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt. Randnummer 35 Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag. Bei dem von der Beklagten mit der B GmbH geschlossenen Vertrag handelt es sich entsprechend der Bezeichnung des Vertrages um einen Mietvertrag und nicht etwa – wie mehrfach in den Schriftsätzen der Parteien erwähnt – um einen Pachtvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist ausschließlich der Gebrauch der vermieteten Sache zuzüglich etwaiger Nebenleistungen wie beispielsweise die Lieferung von Heizung, Wasser etc. Bei einem Pachtvertrag kommt gemäß § 581 Abs. 1 S. 1 BGB neben der Gebrauchsüberlassung noch Fruchtziehung hinzu. Allein der Umstand, dass die (auch leeren) Räume gewerblich oder beruflich genutzt werden, genügt für einen Pachtvertrag nicht. Es müssen vielmehr noch weitere geschuldete Leistungen (z.B. der Nachweis günstiger Bezugsquellen oder die Bereitstellung eines Anschaffungskredits für das Inventar) hinzukommen (BGH, Urteil vom 27.03.1991 (XII ZR 136/90), MDR 1991, 1063, juris-Rdn. 17). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach Ziffer 1 des Vertrages ist ausschließlich die Überlassung der genau bezeichneten Räumlichkeiten geschuldet. Im Übrigen würde § 548 Abs. 1 BGB gemäß § 581 Abs. 2 BGB auch auf einen Pachtvertrag Anwendung finden Randnummer 36 Die Klägerinnen sind mit Eigentumserwerb am Grundstück gemäß §§ 578 Abs. 2 und Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB anstelle der B GmbH in den Mietvertrag eingetreten. Randnummer 37 Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der Betriebspflicht. Randnummer 38 Dass die Betriebspflicht im vorliegenden Fall als Verbot formuliert ist, ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters das Geschäftslokal zu schließen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen, ändert nichts an ihrem Inhalt. Die Beklagte soll verpflichtet sein, in den vermieteten Räumen für den laufenden Betrieb einer Gaststätte zu sorgen. Randnummer 39 Nach § 548 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in 6 Monaten ab Erhalt der Mietsache. Dabei spielt die Art der verletzten Pflicht des Mieters (Obhutspflicht, Unterlassung der Mängelanzeige, vertragswidrige Wegnahme einer Einrichtung) keine Rolle, sofern nur die Folge der Pflichtverletzung eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ist (vgl. Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein, Miete,
- Auflage 2013, § 548 Rdn. 3). Der monatelange Leerstand einer Gaststätte ist nun ein Faktor, der die Mietsache selbst nicht unmittelbar nachteilig verändert. Andererseits wirkt sich ein solcher Leerstand aber unzweifelhaft negativ auf den Wert der Gaststätte aus. Ob eine Verschlechterung der Mietsache im Sinne von § 548 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann vorliegt, wenn eine Substanzbeeinträchtigung der Mietsache vorliegt, oder ob die – indirekte - negative Beeinträchtigung des Verkehrswertes der Mietsache ausreicht, ist streitig. Randnummer 40 Einer Auffassung nach soll § 548 Abs. 1 S. 1 BGB nur solche Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache erfassen, die auf einer Substanzbeeinträchtigung der Mietsache beruhen (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht Kommentar, 2013, § 548 Rdn. 88 vor allem im Hinblick auf Bodenkontaminationen; Fuerst in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete,
- Auflage 2012, Kap. 17 Rdn. 6 ff.). Die Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Betriebspflicht im vorliegenden Fall würden hiernach gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjähren, weil der Leerstand die Substanz der Gaststätte nicht berührt. Randnummer 41 Anderer Auffassung nach sollen Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache auch dann gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe verjähren, wenn der vertragswidrige Gebrauch die Mietsache selbst nicht verändert hat, aber deren Verkehrswert negativ beeinflusst. Wertungsmäßig mache es keinen Unterschied, ob die (vorübergehende) Verkehrswertbeeinflussung auf einem substanzverändernden oder einem sonstigen vertragswidrigen Gebrauch beruhe (Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,
- Auflage 2013, § 548 Rdn. 16). So soll ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schädigung des Geschäftswertes (good will) eines verpachteten Unternehmens durch pflichtwidrige oder vertragswidrige Einstellung des Geschäftsbetriebs der kurzen Verjährung unterliegen (vgl. Gramlich in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete,
- Auflage 2014, Kapitel VI Rdn. 24; Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein, a.a.O., § 548 Rdn. 3). Randnummer 42 Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 15.06.1933 (VIII 46/33, GE 1933, 684) ohne weitere Begründung angenommen, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Betriebspflicht einer Bäckerei der kurzen mietvertraglichen Verjährung unterliegen. Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zur Anwaltshaftung vom 17.06.1993 (IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, juris-Rdn. 9) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Schädigung des Geschäftswerts (good will) eines verpachteten Unternehmens durch die Einstellung eines verpachteten Betriebs der, kurzen Verjährung unterstellt (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.1969 (9 U 184/67), BB 1970, 147, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des good will einer Metzgerei durch nachlässige Führung). Auch nach einem weiteren Urteil des Bundesgerichthofs soll es nicht gerechtfertigt sein, die kurze Verjährungsfrist auf diejenigen Fälle zu begrenzen, in denen eine Veränderung der Pachtsache in ihrer natürlichen Beschaffenheit selbst stattgefunden hat (Urteil vom 24.04.1997 (LwZR 4/96), BGHZ 135, 284, juris-Rdn. 18 zur unerlaubten Nutzungsänderung von Grünland durch Aufgabe einer früher dort betriebenen Milchproduktion). In seinem Urteil vom 24.11.1993 hat der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Obhutspflichten des Mieters verlangt, dass der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst haben müsse (XII ZR 79/92, BGHZ 124, 186, juris-Rdn. 12 zu einem Folgeschaden, der aufgrund der Kontaminierung eines Mietgrundstücks durch ausgelaufenes Öl an einer entfernt liegenden Fischzuchtanlage eines Dritten entstanden ist). Dies ist bei der Beeinträchtigung des Verkehrswertes einer Gaststätte durch Nichtbetrieb sicher der Fall. Randnummer 43 Der Senat schließt sich der zuletzt genannte Auffassung, nach der auch der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen einer Verletzung der Betriebspflicht durch den Mieter der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB unterfällt, an: Nach dem Wortlaut des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gilt die kurze Verjährung für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen der Mietsache. Die negative Beeinträchtigung des Verkehrswerts durch Nichtbetrieb einer Gaststätte ist eine Verschlechterung der Mietsache; dass eine Substanzbeeinträchtigung der Mietsache vorliegen muss, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Randnummer 44 Der Zweckdes § 548 BGB besteht darin, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen (BTDrucksache 14/4553, Seite 45). Hinzu kommt, dass der Zustand der Sache bei Vertragsende schon kurze Zeit nach ihrer Rückgabe an den Vermieter erfahrungsgemäß nicht mehr verlässlich festzustellen ist (vgl. nur Emmerich in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 548 Rdn. 1 m.w.N.). Dies rechtfertigt eine weite Auslegung der Vorschrift (vgl. nur BGH, Urteil vom 22.02.2006 (XII ZR 48/03), NJW 2006, 1963, juris-Rdn. 11). Die gleiche Interessenlage besteht ohne Weiteres auch bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters wegen der Verletzung der Betriebspflicht durch den Mieter. Randnummer 45 Darüber hinaus hat der Mieter auch bei einer Verletzung der Betriebspflicht Nebenpflichten aus dem Mietvertrag mit Bezug auf die Mietsache – im Unterschied zu sonstigen Nebenpflichten aus dem Mietvertrag - verletzt. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Mietsache nicht oder nur zu einem geringeren Mietzins weitervermietet werden kann, weil sie – etwa wegen Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen – nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand ist oder weil der good will der Mietsache wegen des Nichtbetriebs einer Gaststätte bei vereinbarter Betriebspflicht beeinträchtigt ist. In beiden Fällen hat der Mieter Nebenpflichten aus dem Mietvertrag in Bezug auf die Mietsache verletzt. Gerade die Mietsache ist – in ihrer Substanz oder in ihrem Verkehrswert – in beiden Fällen beeinträchtigt. Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalles wegen Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen unterliegen aber der kurzen Verjährung aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.1997 (XII ZR 281/95), NJW 1998, 1303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2009 (24 U 6/08), BeckRS 2009, 19326). Randnummer 46 Schließlich spricht auch der Vergleich mit dem Begriff des Mangels, der in gewisser Weise ja auch eine Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache ist, für die Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB auf Verschlechterungen ohne Substanzbeeinträchtigungen der Mietsache. Für das Vorliegen eines Mangels ist es nicht entscheidend, ob die Untauglichkeit der Sache zum Vertragszweck auf dem Zustand der Sache selbst oder auf sonstigen rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht, die infolge ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf die Brauchbarkeit der Sache auszuüben pflegen. Damit fallen beispielsweise auch Umweltfehler unter § 536 Abs. 1 BGB, solange sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen (vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete,
- Auflage 2014, § 536 Rdn. 9 m.w.N.). Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung ist auch bei der Verletzung des good will einer Gaststätte durch Leerstand gegeben. Randnummer 47 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2000 (XII ZR 149/98, NJW 2000, 3203) steht der Anwendung des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche ohne Substanzbeeinträchtigung der Mietsache nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die vorübergehende Lagerung von kontaminiertem Material auf einem Grundstück und die Frage, ob eine Veränderung oder Verschlechterung des Mietobjekts im Sinne von § 548 Abs. 1 S. 1 BGB schon darin zu sehen wäre, dass eine Gefährdung für das Mietgrundstück und das Rheinwasser in der Lagerung zu sehen wäre. Dies hielt der Bundesgerichtshof für „ durchaus zweifelhaft“ (BGH, a.a.O., juris-Rdn. 26), ohne letztlich eine Entscheidung in der Sache treffen zu müssen. Randnummer 48 Damit begann im vorliegenden Fall die kurze Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gemäß § 548 Abs. 1 S. 2 BGB mit Rückgabe der Mietsache nach § 854 Abs. 2 BGB am 31.03.2011 zu laufen. Offensichtlich haben die Parteien zunächst über den von den Klägerinnen verlangten Schadensersatz wegen Verletzung der Betriebspflicht verhandelt, so dass die Verjährung gemäß § 203 S. 1 BGB gehemmt war, bis die Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2011 eine pauschale Schadensersatzzahlung von € 20.000,- wegen Verstoßes gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht verweigerte. Wenn man zugunsten der Klägerinnen von einem Beginn der Verhandlungen direkt mit Rückgabe der Mietsache ausgeht, bestand die Hemmung vom 31.
- bis 05.07.2011, so dass die Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 209 BGB am 05.07.2011 zu laufen begann. Randnummer 49 Mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 30.09.2011 wurde die Verjährung gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB, § 167 ZPO erneut gehemmt. § 167 ZPO gilt auch für die Zustellung eines Mahnbescheids (vgl. Stöber/Greger in: Zöller, ZPO,
- Auflage 2014, § 167 Rdn. 2). Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 05.10.2011 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt. Die – zunächst - letzte Verfahrenshandlung des Amtsgerichts Hünfeld bestand in der Kostenanforderung vom 11.10.2011, so dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BGB am 11.04.2012 endete. Da bis zur zweiten Hemmung rund drei Monate der Verjährungsfrist (05.07.2011 – 30.09.2011) bereits abgelaufen waren, trat die Verjährung spätestens nach Ablauf von drei weiteren Monaten Ende Juli 2012 ein. Die nächste Verfahrenshandlung, die die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB erneut hätte bewirken können, war erst die Einreichung der Anspruchsbegründung vom 17.04.2013, die nach dem Aktenausdruck am 18.04.2013 und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Amtsgericht Hünfeld einging. Randnummer 50 Auch ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerinnen aus § 823 Abs. 1 BGB ist gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt. Die kurze Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 S. 1 BGB gilt auch für mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierende Ansprüche des Vermieters aus Delikt (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.05.2006 (VI ZR 259/04), NJW 2006, 2399, juris-Rdn. 14). Randnummer 51 Darauf, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sind, kommt es damit nicht an. Randnummer 52 Der von den Klägerinnen gerügte Verstoß des Landgerichts gegen § 139 ZPO liegt nicht vor. Die Erörterungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO greift nur ein, soweit dies erforderlich ist. Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nur, soweit das Gericht auf einen bestimmten Gesichtspunkt seine Entscheidung stützt. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts, der sich der Senat anschließt, kam es wegen der eingetretenen Verjährung auf die Substantiierung des Schadensersatzanspruchs aber gar nicht an. Überdies muss derjenige, der die Verletzung des § 139 ZPO rügt, im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte (vgl. nur BAG, Urteil vom 19.10.2010 (6 AZR 118/10), NZA 2011, 62, juris-Rdn. 23; BGH, Urteil vom 09.12.1987 (VIII ZR 374/86), MDR 1988, 490, juris-Rdn. 14). Hieran fehlt es in der Berufungsbegründung der Klägerinnen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen einer Verletzung der Betriebspflicht durch den Mieter liegt bislang nicht vor. Diese Rechtsfrage wird unterschiedlich beantwortet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017729