Registerrechtliche Zulässigkeit der Abänderung einer Firma Leitsatz 1. Zur Frage der registerrechtlichen Zulässigkeit der Abänderung der Firma einer eingetragenen Kauffrau, die bislang unter "Optik X e.Kfr." firmierte, unter Wegfall des Sachbegriffs "Optik" und Hinzufügung des Sachbegriffs "Sehzentrum". 2. Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine inhaltlich abgeänderte oder ergänzte Anmeldung zu erreichen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 3 W 129/11). Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Hanau, 29. November 2012, HRA ... Tenor Die angefochtene Verfügung des Registergerichts vom 29.11.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Registergericht zur Entscheidung über die Anmeldung vom 10.10.2012 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerin ist seit dem 18.03.2003 mit der Firma „Optik X e.Kfr.“ im Handelsregister eingetragen. Dieser Eintragung liegt die gemeinsam von ihr und dem früheren Inhaber des Unternehmens A X vorgenommene Anmeldung vom 04.12.2002 zu Grunde. In dieser haben sie unter anderem erklärt, dass die Antragstellerin das bislang unter der Firma „Optik X“ betriebene optische Fachgeschäft übernommen hat, und sie die Firma mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter Anhängung des Zusatzes „e.Kfr.“ fortführt (Bl. 1 des Sonderbandes der Registerakten). Randnummer 2 Mit Anmeldung vom 10.10.2012 hat die Antragstellerin die Umfirmierung des einzelkaufmännischen Unternehmens in „Sehzentrum X e.K.“ sowie die Änderung dessen Anschrift – nunmehr „...straße …, Stadt1“– zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Randnummer 3 Daraufhin hat ein Rechtspfleger des Registergerichts eine Stellungnahme der örtlichen Industrie- und Handelskammer eingeholt, die mit Schreiben vom 12.11.2012 zunächst mitgeteilt hat, nach Rücksprache mit der Antragstellerin solle die Firma nunmehr in „Optik X e.K. Sehzentrum“ geändert werden. Gegen die Eintragung dieses Firmennamens bestünden seitens der Kammer keine firmenrechtlichen Bedenken (Bl. 28 der Registerakte). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 13.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach zwischenzeitlich geführten Telefonaten zwischen der Antragstellerin, der Industrie- und Handelskammer sowie dem Registergericht die Firma entsprechend geändert werden solle. Die bisher angemeldete Firma jedenfalls sei als irreführend zu betrachten; es werde um eine entsprechende Änderung der Anmeldung gebeten (auf Bl. 29 der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen). Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Zentralverbandes der Augenoptiker vom 20.11.2012 die Auffassung vertreten, die angemeldete Firma enthalte keine irreführenden Angaben im Sinne von § 18 Abs. 2 HGB. Auch verweise sie auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 21.12.2011 (Az. 2-06 O 228/11) mit dem die Klage gegen einen Innungsbetrieb abgewiesen worden sei, der mit dem Begriff „Sehzentrum“ geworben habe. Das Gericht habe den Begriff „Sehzentrum“ als rein beschreibend angesehen und daraus gefolgert, dass dem Optikerbetrieb nicht verboten werden dürfe, damit gegenüber Kunden für seine Dienstleistungen zu werben (Bl. 30 f. der Registerakte). Randnummer 6 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29.11.2012 hat der Rechtspfleger des Registergerichts an seiner bisherigen Rechtsauffassung festgehalten. Die gewählte Firma sei ersichtlich zur Irreführung geeignet. Ein mittelständiges Optikerunternehmen mit der gewählten Firma sei nicht in der Lage, den Größenangaben gerecht zu werden. Die Bezeichnung „Sehzentrum“ werde in der Regel von Augenärzten, Operationszentren für Augenkrankheiten usw. verwendet. Optiker, die diesen Begriff in der Firma führten, hätten diesen lediglich als beschreibenden Begriff ihrer Firma derart hinzugefügt, dass er im Anschluss an den Firmenkern Verwendung als beschreibender Zusatz finde. Außerdem gehöre die Antragstellerin nach eigener Aussage nicht dem Gütesiegel Sehzentrum an. Der Verfügung ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt (auf die Verfügung, Bl. 32a f. der Registerakte, wird Bezug genommen). Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob nunmehr aufgrund des Schreibens vom 29.11.2012 der Eintragungsantrag zurückgewiesen sei oder ob lediglich nochmals Gelegenheit zur Änderung des Antrages gegeben werden solle (Bl. 39 der Registerakte). Daraufhin hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Schreiben vom 10.12.2012 erklärt, er stelle klar, dass noch immer die Möglichkeit gegeben sei, die Firma entsprechend der erarbeiteten Vorschläge zu ändern bzw. die Anmeldung zu berichtigen. Deren Zurückweisung sei bis jetzt nicht erfolgt. Bei seinem Schreiben habe es sich lediglich um eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung gehandelt, da wohl seitens der Antragstellerin an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werden solle. Randnummer 8 Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat sodann gegen die am 03.12.2012 zugestellte Verfügung „vom 05.12.2012“ mit Schriftsatz an das Registergericht vom 09.12.2012 – dort eingegangen am selben Tag – unter Bezugnahme auf ihre bisherigen Ausführungen Beschwerde eingelegt (auf den Ausdruck Bl. 41 der Registerakte wird Bezug genommen). Randnummer 9 Dieser Beschwerde hat der Rechtspfleger des Registergerichts mit Beschluss vom 20.12.2012 – auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 42 f. der Registerakte) – im Wesentlichen unter Zusammenfassung seiner bisherigen Argumente nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 Mit Schriftsatz an den Senat vom 23.08.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. die Auffassung vertreten, auch ein Einzelunternehmen könne als „Zentrum“ bezeichnet werden, wenn es alle erwarteten Dienstleistungen anbiete. Der Begriff „Sehzentrum“ weise keinesfalls auf einen Augenarzt oder Operationszentren hin. Da zwischenzeitlich auch für Einzelunternehmen Fantasienamen zulässig seien, und weder ein Familienname noch die konkrete Berufsbezeichnung in der Firma enthalten sein müsse, sei das Wort „Sehzentrum“ nicht nur als ergänzender Zusatz zum Firmenkern zulässig, sondern auch als Hauptbestandteil der Firma (Bl. 48 f. der Registerakte). Randnummer 11 Mit weiterem Schriftsatz vom 10.09.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nochmals ergänzend vorgetragen und dabei Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick u.a. auf die tatsächliche Mitarbeiterqualifikation, und die angebotenen Dienstleistungen des einzelkaufmännischen Unternehmens wiedergegeben (auf den Schriftsatz, Bl. 50 ff. der Registerakte, wird Bezug genommen). Randnummer 12 Der Senat hat sodann der örtlichen Industrie- und Handelskammer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese hat mit Schreiben an den Senat vom 10.10.2013 im Hinblick auf § 18 Abs. 2 HGB firmenrechtliche Bedenken gegen die Eintragung erhoben (auf Bl. 54 f. der Registerakte wird im Einzelnen Bezug genommen). Unter Hinweis auf zwei Urteile des BGH und des OLG Stuttgart wird die Auffassung vertreten, der Begriff „Zentrum“ werde im Grundsatz als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden; „Zentrum“ weise nach wie vor auf die besondere Größe und Bedeutung eines Unternehmens hin und verlange dabei in der Regel, dass das beworbene Unternehmen deutlich über den Durchschnitt gleichartiger Betriebe hinausrage. Vorliegend handele es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit 4 Angestellten welches Leistungen erbringe, die für ein Unternehmen in dieser Branche durchaus üblich und angemessen seien. Ein über das übliche Angebot hinausgehendes Leistungsspektrum könne nicht gesehen werden. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin eine Kopie des zuvor bereits in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2011 übersandt. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, der Begriff „Sehzentrum“ könne durchaus für einen Optikerbetrieb verwendet werden, wenn dieser – wie vorliegend – ein sehr umfassendes Dienstleistungsangebot rund um das Sehen zur Verfügung stelle. Sie teile auch nicht die Auffassung der Industrie- und Handelskammer, dass unter dem Begriff „Zentrum“ ein größeres Unternehmen vermutet werde. Die Antragstellerin halte Dienstleistungsangebote und eine Ausstattung mit entsprechenden Geräten vor, die über das übliche Angebot eines Brillen- bzw. Optikergeschäfts hinausgehen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass hier ein Unterschied zwischen dem deutschen Wort „Zentrum“ und dem aus dem Englischen entlehnten Begriff „Center“ zu machen sei (Bl. 56 ff. der Registerakte). Randnummer 14 II. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde zwar wörtlich gegen „die Zwischenverfügung vom 05.12.2012“; gemeint ist allerdings offensichtlich die einzige insoweit in Frage kommende Verfügung des Registergerichts vom 29.11.2012, wie dies ja auch der Rechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2012 angenommen hat. Randnummer 15 Diese nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 59 Abs. 1 und 2 FamFG) ist – lediglich – aus formellen Gründen begründet. Randnummer 16 Die angefochtene Verfügung des Rechtspflegers des Registergerichts – welche dieser ausweislich seines Schreibens vom 10.12.2012 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin selbst verfahrensrechtlich als „rechtsmittelfähige Zwischenverfügung“ eingeordnet hat – ist bereits deswegen aus formellen Gründen aufzuheben, weil deren Inhalt nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne von § 382 Abs. 4 FamFG sein kann. Dies gilt unabhängig von zwischenzeitlich möglicherweise tatsächlich angedachten, aber dann nicht vorgenommenen Abänderungen der Anmeldung durch die Antragstellerin. Randnummer 17 Mit einer Zwischenverfügung darf vielmehr nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben, mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung so, wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung oder Ergänzung einer Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2012, Az. 3 W 129/11, zitiert nach juris, Rn.4; OLG München, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 31 Wx 74/06, zitiert nach juris Rn. 4, auch Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 382, Rn. 22). Letzteres hat der Rechtspfleger des Registergerichts in der von ihm mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und von ihm als solche eingeordneten Zwischenverfügung, jedoch zu erreichen versucht. Er hat ausdrücklich nochmals dargelegt, dass und warum die angemeldete Firma irreführend sei und hat damit letztlich an seiner bereits mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 13.11.2012 geäußerten Ansicht festgehalten, wonach eine entsprechende Änderung der Anmeldung erforderlich sei. Auf eine derartige Änderungsmöglichkeit der Firma bzw. Berichtigungsmöglichkeit der Anmeldung hat er dann nachfolgend auch nochmals in seinem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vom 05.12.2012 hingewiesen. Randnummer 18 Das Registergericht wird somit nunmehr abschließend über die Anmeldung der Antragstellerin vom 10.10.2012 zu befinden haben. Randnummer 19 Für dieses weitere Verfahren vor dem Registergericht weist der Senat – ohne eine Bindungswirkung für das Registergericht – auf Folgendes hin: Randnummer 20 Geht man vorliegend davon aus, dass es sich auch bereits bei dem von dem früheren Inhaber des Unternehmens geführten Handelsgewerbe um ein vollkaufmännisches handelte – was rechtliche Voraussetzung für die Firmenfortführung durch die Antragstellerin nach Übernahme des Unternehmens gewesen ist (vgl. insoweit Bokelmann, Das Recht der Firmen und Geschäftsbezeichnungen, 5. Aufl., 2000, Rn. 655 m.w.N.) – unterliegt das Recht zur Änderung der fortgeführten bisherigen Firma im Fall des § 22 Absatz 1 HGB weitgehenden Einschränkungen. Randnummer 21 Die Fortführung der bestehenden Firma soll dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten. Im Hinblick auf den Grundsatz der Firmenbeständigkeit ist die Fortführung der Firma jedoch zunächst grundsätzlich nur in einer Weise zulässig, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2002, Az. 15 W 87/02, zitiert nach juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 22.06.2005, Az. 20 W 396/4, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2007, Az. 3 Wx 153/07, zitiert nach juris, Rn. 18). Dies war vorliegend zum Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister auch der Fall, als die Antragstellerin die fortgeführte bisherige Firma des ehemaligen Inhabers lediglich um den erforderlichen Rechtsformzusatz „e. Kfr.“ ergänzt hat. Randnummer 22 Will der neue Inhaber – bei grundsätzlichem Festhalten an der Fortführung der bisherigen Firma – dann nachträglich Änderungen an einer fortgeführten Firma vornehmen, sind diese jedoch nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zulässig, Randnummer 23
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