rückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragsgegnern
r Last. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 627,67 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verpflichtung
r Erstattung von Verfahrenskosten in Höhe von 627,67 Euro an die Antragsgegner. Randnummer 2 Mit der Antragsschrift vom 28.05.2013 beantragte der Antragsteller, "bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung ... ohne mündliche Verhandlung
beschließen: Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Beschluss des AG Fürth vom 05.12.2012, Az. 4 F 359/12 EAUK wird dahin abgeändert, dass er mit Wirkung ab dem 01.05.2013 nur noch
monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von NULL EURO an die Antragsgegner
rückgezahlt worden ist. Randnummer 4 Das Amtsgericht ordnete das schriftliche Vorverfahren an, u. a. mit dem Hinweis auf eine mögliche Versäumnisentscheidung. Randnummer 5 Die Antragsgegner erklärten
nächst, sie würden sich "gegen den Antrag verteidigen" und beantragten dann, den Antrag
rückzuweisen, denn dem Antrag fehle bereits das "Rechtsschutzinteresse" und der Antragsteller sei weiterhin leistungsfähig. Erstmals in seiner Replik hierauf erklärte der Antragsteller dann, soweit die Antragsgegner mit ihrem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse augenscheinlich auf § 238 FamFG abstellten, sei das falsch, weil dieser nur auf "End-Entscheidungen, nicht einstweilige Anordnungen"
treffe und für einstweilige Anordnungen "ausschließlich § 54 FamFG" gelte. Dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, werde nicht behauptet. Randnummer 6 Das Amtsgericht beraumte daraufhin "Termin
r Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung" an. Die Antragsgegner erwiderten nun: "Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag vom Mai 2013 die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ... Es handelt sich demzufolge um einen Abänderungsantrag im Sinne von § 54 FamFG. Denn nur im EA-Abänderungsverfahren kann die Abänderung einer einstweiligen Anordnung angestrebt ... werden." Die Antragsgegner tragen sodann
den ihres Erachtens fehlenden Voraussetzungen nach § 54 FamFG vor. Weiter wird von den Antragsgegnern aber noch ausgeführt, nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller "eine Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen möchte,
mal der Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht wird, sondern Zeugenbeweis angeboten wird." Die Antragsgegner resümieren: "Ein solcher negativer Feststellungsantrag - nur ein solcher käme als Hauptsacheverfahrensantrag in Betracht - wäre unzulässig", denn es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil dem Antragsteller der Weg des § 52 FamFG eröffnet sei, wonach er beim Gericht den Antrag stellen könne, dass der Gegenseite eine Frist
r Einleitung des Hauptsacheverfahrens gesetzt wird. Randnummer 7 Im Protokoll der anschließenden mündlichen Verhandlung finden sich
dieser gesamten Problematik keine rechtlichen Hinweise oder weitere Erklärungen der Beteiligten. Der Antragstellervertreter stellt lediglich den o. a. Antrag aus der Antragsschrift, dessen
rückweisung die Antragsgegnervertreterin beantragt. Randnummer 8 Das Amtsgericht wies den Antrag
rück, legte dem Antragsteller "die Kosten des Verfahrens" auf und setzte
nächst den Verfahrenswert mit 5.964 Euro für den vollen Unterhalt in 12 Monaten fest. In den Gründen heißt es, der Antragsteller "begehrt die Abänderung der einstweiligen Anordnung
m Kindesunterhalt." Der Antrag sei "nach § 54 I FamFG
lässig, aber nicht begründet." Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auch im Abänderungsverfahren einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei, vorgetragen. Es folgen Ausführungen, weshalb der Antrag nicht begründet ist, und das Fazit, "genauere Feststellungen" könnten "in dem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht getroffen werden." Auf Beschwerde des Antragstellers, der Gegenstandswert betrage nach § 41 FamFG nur die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts, änderte das Amtsgericht den Verfahrenswert entsprechend ab und setzte ihn nun auf 2.982 Euro fest. Randnummer 9 Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner, den diese dem herabgesetzten - von der Antragsgegnervertreterin allerdings mit gesonderter Beschwerde (6 WF 156/14) ebenfalls noch angefochtenen - Verfahrenswert angepasst haben, setzte die Rechtspflegerin beim Amtsgericht am 17.03.2014 die geltend gemachten Kosten in Höhe von 627,67 Euro nebst Zinsen
r Erstattung durch den Antragsteller an die Antragsgegner fest. Randnummer 10 Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der auf § 16 RVG verweist, wonach das Verfahren auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem ursprünglichen EA-Verfahren keine neue Angelegenheit bildet. Randnummer 11 Die Antragsgegner wenden sich nun gegen die eigene frühere Annahme, es habe sich um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung gehandelt, sondern vertreten jetzt die Auffassung, es habe sich um ein Hauptsacheverfahren gehandelt. Randnummer 12 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. §§ 113 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO
lässig; sie ist auch begründet, denn letztlich hat der Antragsteller doch nur ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG betrieben. Insoweit gilt § 16 Nr. 5 RVG, wonach Abänderungsverfahren gemäß § 54 FamFG mit dem Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dieselbe Angelegenheit bilden und neue Anwaltsgebühren nicht entstehen; entsprechend hat die Staatskasse auch den Gerichtskostenvorschuss inzwischen wieder
rückgezahlt, weil nach Vorbemerkung 1.4 des KV-FamGKG Gerichtsgebühren ebenfalls nur einmal erhoben werden. Da seit der Erledigung des ursprünglichen EA-Verfahrens durch Beschluss vom 05.12.2012 bis
r erneuten Beauftragung beider Verfahrensbevollmächtigten keine zwei Kalenderjahre vergangen sind, kann auch dahingestellt bleiben, ob die in der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG enthaltene Fiktion, dass eine weitere Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung eines Auftrags ausnahmsweise doch als neue Angelegenheit gilt, die spezielle Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG insoweit außer Kraft
setzen vermag. Randnummer 13 Allerdings zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, welche Verkomplizierung statt Vereinfachung der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verfahrensrechts in diesem Bereich mit der Einführung des FamFG, insbesondere auch durch die
sätzliche Abschaffung der Begrifflichkeiten wie Klage bzw. Urteil herbeigeführt hat. Die Abgrenzung zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren verschwimmt; sie ist vielfach ohne Nachfrage oder rechtlichen Hinweis kaum möglich. Den Antragsgegnern ist vorliegend
zugeben, dass nach der äußeren Form der ursprünglichen Antragsschrift, nicht
letzt auch der Bezeichnung der Beteiligten im neuen Rubrum, alles außer der Formulierung des Antrags selbst für ein Hauptsacheverfahren sprach, das mit einem sogenannten negativen Feststellungsantrag auch
lässig gewesen wäre. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller zwingend auf das umständliche Verfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG hätte einlassen müssen, wonach ein Hauptsacheverfahren von ihm nur initiiert werden könnte, wenn er beantragt, das Gericht möge den damaligen Antragstellern eine Frist
r Einleitung eines Hauptsacheverfahrens setzen, denn diese Möglichkeit ist keine einfachere Alternative gegenüber dem negativen Feststellungsantrag (OLG Jena FamRZ 2012, 54; OLG Hamm FuR 2013, 52; Keidel/Giers, FamFG,
8; Horndasch/Viefhues/Roßmann,
A Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
FG Rn. 9). Offenbar ist auch das Amtsgericht, wie seine oben wiedergegebene Verfahrensweise belegt, jedenfalls bis
r Terminierung von einem Hauptsacheverfahren ausgegangen. Allerdings ist die äußere Form letztlich nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung ergibt, dass der ermittelbare wahre Wille der Beteiligten
einem davon abweichenden Ergebnis führt, das jedenfalls vertretbar ist. Wie ausgeführt, lässt erstmals die Replik auf die Antragserwiderung erkennen, dass der Antragsteller tatsächlich ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG führen wollte. Die Antragsgegner haben sich mit den Worten "Es handelt sich demzufolge um einen Abänderungsantrag im Sinne von § 54 FamFG" dieser Sichtweise letztlich angeschlossen und lediglich hilfsweise ausgeführt, ein negativer Feststellungsantrag sei "nicht auszuschließen." Da der Antragsteller hierzu nicht noch einmal Stellung genommen hat und das Gericht, wenn auch ohne rechtlichen Hinweis, mit seiner Entscheidung auf diese Linie umgeschwenkt ist, hat es dabei nun auch für die Frage der Kosten mit der Folge einer Anwendung von § 16 Nr. 5 RVG
verbleiben. Danach sind neue Gebühren nicht entstanden. Ob sich der Gesetzgeber der Folge bewusst war, dass gerade in den Unterhaltsverfahren nach § 246 FamFG mangels Notwendigkeit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens praktisch endlos kostenlose EA-Verfahren nach § 54 FamFG durchgeführt werden können, jedenfalls sofern keine mehr als zwei Kalenderjahre zwischen zwei Abänderungsverfahren vergehen, mag bezweifelt werden, ist aber nach der gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 1, 3 FamGKG iVm Nr. 1912 KV-FamGKG, § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017744
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.