Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Ansprüchen einer Person aus WEG und Werkvertrag Leitsatz Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, ... Tenor Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße in X. Die Beklagte hat das Objekt als Bauträger errichtet und die Einheiten verkauft. Sie ist nunmehr Verwalterin des Objekts. Mit der beim Amtsgericht Wiesbaden eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten verschiedene Leistungen teils in ihrer Eigenschaft als Bauträger, teils in ihrer Eigenschaft als Verwalter. Sie hat bereits in der Klageschrift beantragt, die Klage an das Oberlandesgericht weiterzuleiten, um dort eine einheitliche Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 ZPO durchzuführen. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.09.2014 den Gegenstandswert auf insgesamt 18.857 € festgesetzt und sich gleichzeitig hinsichtlich der Anträge zu 1, 2, 3, 4 und 8 für sachlich unzuständig erklärt, da sich diese Anträge gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin richteten und der Gesamtstreitwert dieser Anträge in Höhe von 14.857 € die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt begründe ( Bl. 57 d.A.). Gleichzeitig hat es die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung über den Antrag nach § 36 ZPO vorgelegt. Randnummer 4 Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt hat. Sie meint, das Amtsgericht Wiesbaden sei nicht nur hinsichtlich der WEG-rechtlichen Ansprüche, sondern auch hinsichtlich der gegen die Beklagte als Bauträgerin gerichteten Ansprüche zuständig. Gegebenenfalls sei das Amtsgericht Wiesbaden nach § 36 ZPO als zuständig zu bestimmen. Randnummer 5 Die Beklagte bittet ebenfalls, das Amtsgericht Wiesbaden für zuständig zu erklären. II. Randnummer 6 Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung liegen nicht vor. Randnummer 7 Wie das Amtsgericht Wiesbaden zutreffend festgestellt hat, besteht dort eine ausschließliche örtliche und sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 43 Nr. 3 WEG, 23 Nr. 2c GVG hinsichtlich der Klageanträge, die sich gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin richten. Hinsichtlich der anderen Klageanträge ergibt sich unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Wiesbaden die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Randnummer 8 Die Bestimmung eines für alle Ansprüche gemeinsam zuständigen Gerichts ist nur möglich, wenn die in § 36 Abs. 1 ZPO niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. § 36 Abs. 1 ZPO enthält keine Generalklausel dahingehend, dass eine Zuständigkeitsbestimmung immer dann zulässig ist, wenn die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen und/oder zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint (Senat, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.