Obsah (8)
§ 633§§ 311§ 635§§ 631§ 426§§ 398§ 91§ 543Architektenhaftung: Verbindliche Vereinbarung von Kostenobergrenze Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 14. Dezember 2009, 7 O 141/09 nachgehend BGH, 8. November 2017, VII ZR 91/15, Nichtzulassungsbes
'§§ 631, 633, 636, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB. Zwar ist zwischen den Parteien ein am 6.6./14.6.2002 schriftlich geschlossener sogenannter Vollarchitektenvertrag zustande gekommen, bei dem es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt. Ein Schadensersatzanspruch würde der Klägerin aber nur dann zustehen, wenn die vom Beklagten zu
- geschuldeten Architekten- bzw. Werkleistungen mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB waren. Soweit die Klägerin hierzu behauptet hat, der Beklagte zu
- habe die voraussichtlichen Kosten ihres Neubauvorhabens falsch geschätzt und eine von ihr vorgegebene Kostenobergrenze nicht beachtet, kann vom Vorliegen eines Mangels nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen vertraglich vereinbart haben. Denn nur in diesem Falle würde es sich um eine vom Beklagten zu
- vertraglich geschuldete Beschaffenheitsvereinbarung mit der Folge handeln, dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes und damit eine objektive Pflichtverletzung darstellen würde (vgl. hierzu allg.: OLG Dresden, BauR 2009, S. 701 unter II. B.
- c. der Gründe m. w. Nachw. d. Rspr. des BGH und der Oberlandesgerichte). Eine verbindliche die entsprechende Haftung begründende Vereinbarung einer Kostenobergrenze setzt indes voraus, dass dem Architekten eine dahingehende Vorgabe seitens des Bauherren bzw. Auftraggebers gemacht wurde, dieser eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung hat oder sich feststellen lässt, dass bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung darüber bestand, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte (vgl. OLG Köln BauR 2008, S. 697). Entscheidend ist mithin, dass der Auftraggeber und der Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind und dies auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, was etwa dann angenommen werden kann, wenn der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zustimmt und auf dieser Basis sodann der Architektenvertrag abgeschlossen wird (OLG Köln, a.a.O.; Werner/Pastor, Der Bauprozess,
- Aufl. 2013, Rdnr. 2285 ff. m.w.Nachw.). Gemessen daran, lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder die Klägerin dem Beklagten zu
- eine Baukostenobergrenze vorgegeben hat. Entsprechendes lässt sich nämlich insbesondere nicht dem schriftlich geschlossenen Architektenvertrag vom 6.6./14.6.2002 entnehmen, weil dieser keinerlei Angaben zu den voraussichtlichen Baukosten enthält. Bezeichnenderweise hatte der Beklagte zu
- eine schriftliche Baukostenaufstellung bzw. Schätzung erst am 20.9.2002, also nach Abschluss des Architektenvertrages, erstellt, die mit Gesamtkosten von 395.000 € endet, was dafür spricht, dass die Parteien bei Abschluss des Architektenvertrages gerade keine konkrete Absprache zur Höhe der Baukosten getroffen haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu
- Der Klägerin vor Abschluss des Architektenvertrages bereits am 26.2.2002 eine Kostenschätzung bezüglich der Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Straße1 in Stadt1 erstellt hat, die mit einem Betrag von 400.622 € (783.550 DM) endete. Diese Kostenschätzung betraf nämlich ein anderes Grundstück, dessen Erwerb die Klägerin ins Auge gefasst hatte und die demgemäß mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nichts zu tun hat. Insoweit lässt sich auch nicht feststellen, dass diese Kostenschätzung Eingang in die Absprachen der Parteien gefunden hat, nachdem sie das Grundstück Straße2 in Stadt1 erworben hatte. Im Übrigen steht dem Vorbringen der Klägerin, es sei eine Kostenobergrenze von 400.000 € vereinbart bzw. dem Beklagten zu
- vorgegeben worden, bereits entgegen, dass sie unstreitig eine weitere schriftliche Baukostenaufstellung des Beklagten zu
- vom 11.3.2003 über zunächst 452.000 € und sodann handschriftlich korrigiert auf 455.000 € akzeptiert und unterzeichnet hat, nachdem sich im Rahmen der Ausschreibung der Werkleistungen zur Herstellung des Wohnhausneubaus herausgestellt hatte, dass entgegen den ursprünglichen Planungen mit einem erhöhten Kostenaufwand für die Herstellung der Baugrube und die damit zusammenhängenden Erdarbeiten zu rechnen war. Auch aufgrund sonstiger Umstände lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin und der Beklagte zu
- von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen sind. Insbesondere hat die Klägerin ihr vom Beklagten zu
- bestrittenes Vorbringen nicht belegt, sie habe dem Beklagten zu
- ihre finanziellen Verhältnisse offengelegt, woraus sich für diesen ergeben habe, dass die Gesamtbaukosten einen Betrag von ca. 400.000 € nicht hätten überschreiten dürfen. Insgesamt geht das zu Lasten der Klägerin, die für die Vereinbarung oder Vorgabe einer Baukostenobergrenze darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast allgemein: BGH BauR 1997, S. 494). Kann ein Bauherr nicht nachweisen, dass ein gemeinsamer Kostenrahmen vorgegeben war, scheidet ein Ersatzanspruch von vornherein aus (OLG Celle, BauR 2004, S. 359; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2286). Davon abgesehen kann vorliegend selbst dann, wenn dem Beklagten zu
- Von der Klägerin zur Durchführung des Bauvorhabens ein bestimmter Kostenrahmen vorgegeben war, nicht von einer Verletzung der Pflichten des Beklagten zu
- aus dem geschlossenen Architektenvertrag ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist dem Architekten nämlich bei der Ermittlung der voraussichtlichen Baukosten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, so dass nicht jede Überschreitung eine Vertragsverletzung bedeutet (BGH NJW 1994, S. 856; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2295 m.w.Nachw.). So hat der BGH die Fehleinschätzung eines Architekten und Überschreitung der Kostenobergrenze bzw. des Kostenrahmens von 16 % noch als für den Bauherren hinnehmbar bezeichnet, wobei in der Regel angenommen wird, dass eine objektive Pflichtverletzung des Architekten nur in Fällen einer besonders groben Fehleinschätzung in Betracht kommt, die auf jeden Fall anzunehmen ist, wenn diese deutlich über 30 % liegt (vgl. hierzu allg.: Werner/Pastor, a.a.O. Rdn. 2298, 2299 m. w. Nachw. d. Rspr. u. Literatur). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin die mit 455.000 € endende Baukostenermittlung des Beklagten zu
- vom 11.3.2003 akzeptiert hat und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen H in seinem erstinstanzlich erstatteten Gutachten, wonach er die zusätzlichen Kosten für den Verbau und Sicherung der Baugrube auf einen Betrag in Höhe von 25.000 bis 35.000 € netto geschätzt hat, lagen vorliegend die damit zu erwartenden Mehrkosten in diesem Toleranzbereich. Denn selbst wenn man von dem vom Sachverständigen ermittelten Höchstbetrag für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen von 40.600 € ausgeht (35.000 € zuzüglich des damals geltenden Mehrwertsteuersatzes von 16 %) wäre die mit 455.000 € endende Kostenermittlung des Beklagten zu
- um lediglich 9 % überschritten worden und auch nur um rund 10 %, sofern man von den Gesamtbaukosten in Höhe von 455.000 € die Kosten für den Erwerb des Grundstücks in Höhe von 85.000 € in Abzug bringen würde. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin, die Sicherung der Baugrube hätte nur mit einem Kostenaufwand von rund 50.000 bis 60.000 € hergestellt werden können, wäre die Kostenermittlung des Beklagten zu
- lediglich um ca. 13 % bzw. 16 % überschritten worden. Aus vorstehenden Gründen hätte der Beklagte zu
- die ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrag geschlossenen Pflichten auch nicht unabhängig von einer verbindlich Vertragsgrundlage gewordenen Absprache einer Kostenobergrenze etwa wegen einer fehlerhaften Baukostenermittlung verletzt. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 ausgeführt, schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Architekt zwar generell eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten, wobei er bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten ist, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH NJW-RR 2005, S. 318 unter II. A.
- der Gründe). Hat der Architekt - wie vorliegend - die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, etwa die Kostenberechnung, den Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlung vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet (BGH a.a.O.). Hierbei gilt aber gleichermaßen, dass dem Architekten bei der Ermittlung der Baukosten ein gewisser Spielraum zuzubilligen ist, weil berücksichtigt werden muss, dass jedes Bauvorhaben mit Unsicherheitsfaktoren und Unwägbarkeiten verbunden ist (vgl. hierzu allg.: Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2295). Hierneben lässt sich im Übrigen schon nicht feststellen, dass der Beklagte zu
- eine fehlerhafte Kostenermittlung vorgenommen hat. Einerseits hat er dem Umstand, dass sich anlässlich der Ausschreibung der Gewerke ein erhöhter Kostenaufwand für den Bodenaushub und die Erdarbeiten ergab, durch eine korrigierte Kostenschätzung bzw. Kostenermittlung Rechnung getragen. Andererseits ist nach dem Vorbringen der Parteien und nach dem Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, wie im Hinweisbeschluss vom 22.5.2014 ebenfalls ausgeführt, davon auszugehen, dass der Beklagte zu
- im Hinblick auf den von der Klägerin in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht der Beklagten zu
- vom 17.6.2002 zur Bebaubarkeit des später von ihr erworbenen Grundstücks nicht annehmen musste, dass über die von der Beklagten zu
- empfohlene Sicherungsmaßnahmen - Sicherung bzw. Schützen der Böschungen vor Aufweichungen durch Niederschlagswasser mittels Folien - weitere Maßnahmen, insbesondere die vom Sachverständigen G geforderte Baugrubensicherung, erforderlich waren. Dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, mit weiteren Kosten zu rechnen, ergibt sich ohne weiteres auch aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2008, wonach für den Beklagten zu
- die Notwendigkeit einer Baugrubensicherung in Form eines Baugrubenverbaus nicht erkennbar war, so dass insgesamt von einer Pflichtverletzung des Beklagten zu
- unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Kostenermittlung nicht ausgegangen werden kann. Dass der Beklagte zu
- im Übrigen ihm aus dem geschlossenen Architektenvertrag obliegende Pflichten verletzt und damit eine
§ 633Abs.
2 BGB mangelhafte Architektenleistung erbracht hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das gilt insbesondere für den von der C GmbH vorgenommenen Bodenaushub. Diesen hat der Beklagte zu
- nicht zu verantworten, weil er zunächst auf Intervention der Eigentümer des Nachbargrundstücks, den Eheleuten A, einen Baustopp verfügt und sodann unter seiner Beteiligung eine Absprache dahingehend getroffen wurde, dass zunächst lediglich ein Keil und nicht die Baugrube insgesamt ausgehoben werden sollte. Dass sich die C GmbH über diese Absprache hinweggesetzt hat, liegt indes nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1., worauf nachstehend noch einzugehen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu
- auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Nebenpflichten
§§ 311Abs.
2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin hierzu im Rahmen ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.9.2010 angeführt hat, die maßgebliche Pflichtverletzung des Beklagten zu
- habe darin bestanden, sie vor dem Ankauf des Grundstücks Straße2 dahingehend falsch beraten zu haben, das Grundstück zu erwerben, indem er bei der Prüfung der Realisierbarkeit des geplanten Bauvorhabens auf diesem Grundstück die zu erwartenden Probleme, insbesondere die Notwendigkeit von teuren Sicherungsmaßnahmen der Baugrube nicht erkannt und sie hierauf nicht hingewiesen habe, kann das ebenfalls nicht angenommen werden. Der Beklagte zu
- konnte und durfte, wie vorstehend ausgeführt, davon ausgehen, dass das Grundstück, so wie von ihm vorgesehen, bebaubar war, nachdem die von der Klägerin mit der Prüfung der Geeignetheit des Grundstücks zur Bebauung beauftragte Beklagte zu
- ausweislich ihres Untersuchungsberichts vom 15.6.2002 dahingehende Bedenken nicht geäußert hatte. Insgesamt stehen damit der Klägerin gegen den Beklagten zu
- Schadensersatzansprüche nicht zu. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass einem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung vertraglicher Pflichten auch entgegensteht, dass die Klägerin dem Beklagten zu
- vor der von ihr getroffenen Entscheidung, das Bauvorhaben abzubrechen,
§ 635BGB eine Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung nicht gesetzt hat.
Zwar setzt nach der Rechtsprechung des BGH ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits am Bauwerk verkörpert hat (BGH NJW-RR 2008, S. 260, 261 ). Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte zu
- nach Vorlage des Angebots der Fa. F betreffend die Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube bzw. der Herstellung eines sogenannten Verbaus planerisch tätig geworden ist, um die Kosten des Bauvorhabens insgesamt zu reduzieren, und darüber hinaus auf seinen Änderungsbauantrag unter Verzicht auf ein zweites Untergeschoss am 31.7.2003 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Sofern die Klägerin mit dieser geänderten Planung und vorgesehenen Durchführung des Bauvorhabens nicht einverstanden war, hätte sie dem Beklagten zu
- erneut Gelegenheit geben müssen, planerische Überlegungen zur Reduzierung der Baukosten anzustellen. Darüber hinaus ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden Folge ihres Entschlusses, das Bauvorhaben abzubrechen, und beruht demgegenüber nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten zu
- Denn der Schaden besteht bei einer Baukostenüberschreitung grundsätzlich in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten (vgl. hierzu allg.: OLG Hamm BauR 2013, S. 1163; Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2306 ff.). Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu
- ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 161.372,49 €
§§ 631, 633, 636, 634 Nr.
4, 280 Abs. 1, 281 BGB. Die Annahme einer Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die Beklagte zu
- im Zusammenhang mit der Erstellung ihres Bodengutachtens bzw. Untersuchungsberichtes vom 17.6.2002 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach ihrem unwiderlegten Vorbringen lediglich mit Feststellungen dazu beauftragt worden war, ob das von der Klägerin später erworbene Grundstück generell zur Bebauung eignete, was nicht in Frage steht und von ihr zutreffend festgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Untersuchung des Grundstücks hatte die Beklagte zu
- auch keine Veranlassung, nähere Ausführungen zu besonderen Sicherungsmaßnahmen und damit verbundenen Kosten im Fall der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks und Vornahme eines Baugrubenaushubs zu machen. Ausreichend waren vielmehr die Ausführungen dazu, welche Böschungshöhen (bis zu 5 m) und Neigungswinkel (45°/60°) bei Herstellung der Baugrube unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse einzuhalten, zulässig waren und hergestellt werden konnten. Insoweit hat der Sachverständige H in seinem schriftlichen Gutachten die entsprechenden Feststellungen der Beklagten zu
- bestätigt und ausgeführt , dass der Baugrubenaushub bei einzuhaltenden Böschungshöhen bis zu 5 m mit den von der Beklagten zu
- in ihrem Bericht bzw. Gutachten vom 17.6.2002 festgehaltenen Vorgaben hätte ausgeführt werden können. Ein entsprechend diesen Vorgaben vorgenommener Bodenaushub hätte keiner besonderen Sicherungsmaßnahmen bedurft, was sich aufgrund der weiteren Ausführungen des Sachverständigen H ergibt, wonach die Grube mit einer Böschungsneigung von 45° hätte ausgeführt werden müssen, ohne dass es besonderer Sicherungsmaßnahmen bedurft hätte. Ohnehin hatte sich die Beklagte zu
- lediglich abstrakt mit der Frage der Bebaubarkeit anhand ihr ausweislich ihres Gutachtens vom Beklagten zu
- überlassener Skizzen zu befassen, aber nicht mit der Herstellung einer Baugrube und den insoweit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aufgrund bzw. unter Berücksichtigung einer konkreten Planung des Bauvorhabens nach Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin und Abschluss des Architektenvertrages mit dem Beklagten zu 1.. Dass möglicherweise nach der konkreten Planung ein von seinen Vorgaben abweichende Baugrube mit anderen Böschungshöhen und Neigungswinkeln hätte hergestellt werden müssen, war ihr nicht bekannt, wobei sie davon zum Zeitpunkt der Erstattung ihres Bodengutachtens auch nicht ausgehen musste. Ebenso wenig hat die Beklagte zu
- den Aushub des Grundstücks veranlasst, den vielmehr die C GmbH abredewidrig vorgenommenen hat, was entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen H aufgrund der dadurch entstandenen Böschungshöhe von bis zu 6, 7 m besondere Sicherungsmaßnahmen der entstandenen Baugrube erforderlich machte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der weiteren Feststellungen des Sachverständigen H in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.12.2008, die Beklagte zu
- hätte von vornherein erkennen müssen, dass der Baugrubenaushub ohne eine Baugrubensicherung in Form eines Baugrubenverbaus nicht ausführbar gewesen sei. Der Sachverständige hat nämlich dieser Feststellung offenbar zugrunde gelegt, dass die Beklagte zu
- nach Erstellung des Gutachtens vom 17.6.2002 in die weitere Durchführung des Bauvorhabens einbezogen war und die durchgeführten Erdarbeiten offensichtlich mitveranlasst hat, was tatsächlich nicht der Fall war. Die Beklagte zu
- ist nämlich unstreitig erst wieder im April mit dem Bauvorhaben der Klägerin konfrontiert und hinzugezogen worden, nachdem der Beklagte zu
- einen Baustopp verfügt hatte und unter den Beteiligten Absprachen zur weiteren Vorgehensweise getroffen wurden. Auch nach ihrer Hinzuziehung hat die Beklagten zu
- ihr obliegende Pflichten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Überwachung des Baugrubenaushubs durch die C GmbH, wobei nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme von einer entsprechenden Beauftragung der Beklagten zu 2.auszugehen ist, nicht verletzt. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte zu
- den Bodenaushub so wie er von der C GmbH vorgenommen wurde, nicht veranlasst hat, worauf nachstehend ebenfalls noch einzugehen ist. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu
- scheiden damit aus. Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung zumindest des mit der Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachten Teilbetrages von 20.436,91 €
§ 426Abs.
1 BGB, der daraus resultiert, dass sie in dem Rechtsstreit Aktenzeichen1 LG Stadt1 entsprechend ihrer Verurteilung durch das landgerichtliche Urteil vom 18.12.2009 die Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten an die dortige Klägerin B gezahlt hat. Einen dahingehenden Ausgleichsanspruch würde der Klägerin nur dann zustehen, wenn zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis bestanden hätte, dass sie zur anteiligen Mitwirkung an der Befriedigung der Gläubigerin B wegen der ihr infolge des Abrutschens ihres Grundstücks entstandenen Schäden verpflichtet hätte, was vorliegend indes nicht der Fall ist. Hierzu hat der Senat in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 18.9.2014 - Aktenzeichen2 - in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Stadt1 vom 18.12.2009 in dem Rechtsstreit Aktenzeichen1 folgendes ausgeführt: "Der Klägerin standen gegen die Beklagten zu 2. und 3. (die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits) keine Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.192,17 €
§§ 398ff., 823 Abs.
2 BGB i.V.m. § 909 BGB zu.,.. Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme haben entgegen den Feststellungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils weder der Beklagte zu
- als Architekt noch die Beklagte zu
- an einer Vertiefung im Sinne von § 909 BGB mitgewirkt, durch die dem Grundstück der Klägerin die erforderliche Stütze entzogen wurde. Ursächlich für das Abrutschen des klägerischen Grundstücks am Rand der auf dem damaligen Grundstück der Beklagten zu
- (die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits) hergestellten Baugrube war allein das vollständige Ausheben der Baugrube durch die Beklagte zu
- (C GmbH), was die Beklagten zu
- und
- jedoch nicht veranlasst haben. Denn die Beklagte zu
- hat die Baugrube abredewidrig vollständig ausgehoben. Anlässlich eines Ortstermins am 14.5.2003 vor Beginn der Aushubarbeiten unter Beteiligung der Beklagten zu
- als Bauherrin, der Beklagten zu
- und
- und insbesondere der Beklagten zu
- war nämlich ausdrücklich besprochen und vereinbart worden, dass die Beklagte zu
- zunächst nur einen Keil in der Mitte des Grundstücks der Beklagten zu
- ausheben sollte, um anschließend die Vorgehensweise bezüglich des weiteren Aushubs zu bestimmen. Dies insbesondere deshalb, um vor der weiteren Durchführung des Bauvorhabens der Beklagten zu
- die Standfestigkeit der Nachbargrundstücke, also auch die des Grundstücks der Klägerin, sicherzustellen bzw. ein Verlust der Standsicherheit zu vermeiden. Über diese getroffene Absprache hat sich die Beklagte zu
- eigenmächtig hinweggesetzt und, wie bereits ausgeführt, die Baugrube vollständig ausgehoben, so dass es an einem Verhalten der Beklagten zu
- und
- fehlt, dass zum Verlust der Standsicherheit des Grundstücks der Klägerin beigetragen hat....Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte zu
- der Beklagten zu
- die Anweisung zum vollständigen Aushub der Baugrube erteilt haben oder dies hätte verhindern können. Nach dem auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme unwiderlegten Vorbringen der Beklagten zu
- hatte sie keinen Einfluss auf den Baugrubenaushub, die bereits vollständig ausgehoben war, als ihr Geschäftsführer Diederich das Grundstück der Beklagten zu
- zur Begutachtung des eigentlich auszuhebenden Keils aufgesucht hatte..." Daran hält der Senat auch im vorliegenden Rechtsstreit fest. Nach alledem ist die Klage unbegründet, so dass auf die Berufung der Beklagten das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war. Die Klägerin hat als in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei
§ 91Abs.
1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar auch die der Klageerweiterung im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist
§ 543Abs.
2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017767