Anlageberatung: Nicht-Aufklärung über "loan-to-value-Klausel" und "Stadtfluchtrisiko" bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 27. März 2014, 2-2 O 37/14, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27.3.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitslistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - zugleich in Abänderung des Streitwertbeschlusses der Kammer vom 14.4.2014 für die erste Instanz - auf 13.738,40 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Randnummer 2 Mit der Klage verfolgt der Kläger, der von Beruf Steuerberater ist, Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Beklagten hinsichtlich einer von ihm am 12.5.1999 getätigten Zeichnung einer Beteiligung an dem von einer 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten emittierten geschlossenen Immobilienfonds (X1 – Deutsche Börse) im Nennwert von 25.000,00 DM zzgl. 5% Agio. Der Kläger hat jeweils auf Grund einer Vermittlung der Beklagten vor dieser Beteiligung 1996 einen geschlossenen Flugzeugfonds (X2), der mittlerweile ausgelaufen ist und danach zwei weitere noch innerhalb der vereinbarten Laufzeit befindliche X-Fonds (Immobilienfonds X3 und Schiffsfonds X4) gezeichnet. Im Zeichnungsjahr tätigte er überdies umfangreiche Aktiengeschäfte, darunter auch spekulative Werte des Neuen Marktes. Randnummer 3 Der Kläger hat geltend gemacht, der Berater der Beklagten, der Zeuge Z1, habe ihm die Beteiligung an dem Immobilienfonds als sichere und für eine Altersvorsorge bestens geeignete Kapitalanlage empfohlen. Über die Risiken der Beteiligung sei er nicht aufgeklärt worden, insbesondere nicht über - das Totalverlustrisiko, - das mit der Zins-Swap-Vereinbarung des Fonds, - die haftungsrechtlichen Risiken einer Kommanditbeteiligung, - die loan-to-value-Klausel, - das Anschlussvermietungsrisiko sowie - das „Stadtfluchtrisiko“ und zudem sei er auch nicht auf an die Beklagte geflossene Provisionen (Rückvergütungen) hingewiesen worden, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Randnummer 4 Der ihm anlässlich des Beratungsgesprächs übergebene Fondsprospekt sei fehlerhaft, indem er nicht hinreichend auf die Risiken der Beteiligung hinweise; auch sei die Höhe der Eigenkapitalvermittlungsvergütung falsch dargestellt. Randnummer 5 Seine Schadensersatzansprüche hat der Kläger mit 8.372,40 € beziffert (Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung), indem er von der Zeichnungssumme zzgl. Agio (insgesamt 13.421,41 €) erhaltene Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.049,01 € abgesetzt hat. Randnummer 6 Daneben hat er entgangene Zinsen in Höhe von 4% mit der Begründung geltend gemacht, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung statt in die Beteiligung an dem Fonds das Anlagekapital festverzinslich in Festgeld, Bundesanleihen oder ähnliche Produkte investiert hätte. Schließlich hat er Freistellungs- und Feststellungsanträge gestellt sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Randnummer 7 Die Beklagte hat hinsichtlich der vom Kläger erlangten Steuervorteile und der geflossenen Ausschüttungen im Wege der Hilfswiderklage und Hilfshilfswiderklage Feststellungsanträge gestellt. Randnummer 8 Das Landgericht hat die Klage mit am 27.3.2014 verkündetem Urteil abgewiesen. Randnummer 9 Es hat auf der Grundlage der Feststellung eines konkludenten Abschlusses eines Beratungsvertrages ausgeführt, dass die Beratung anlegergerecht gewesen sei, weil die gezeichnete Beteiligung dem damaligen Anlageverhalten des Klägers entspreche, der in Geldanlagefragen über Erfahrungen verfügt habe und auch mit unternehmerischen Risiken vertraut gewesen sei. Zudem sei der geschlossene Immobilienfonds auch für das von dem Kläger vorgetragene Anlageziel einer Altersvorsorge geeignet. Randnummer 10 Die Beratung sei auch objektgerecht erfolgt. Randnummer 11 Der dem Kläger vor der Zeichnung übergebene Prospekt, dessen Erhalt und dessen inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger auf dem Zeichnungsschein bestätigt habe, sei nicht fehlerhaft, sondern stelle die Risiken der Beteiligung - jedenfalls hinsichtlich der im Ombudsverfahren geltend gemachten Prospektfehler - zutreffend dar, und der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass der Mitarbeiter der Beklagten im Beratungsgespräch vom Prospekt abweichende Angaben gemacht habe. Der Prospekt weise zutreffend darauf hin, dass die Fondsbeteiligung auch zur Sicherung der privaten Altersvorsorge geeignet sei. Auch auf die Risiken im Hinblick auf einen möglichen Ausfall des Mieters, das Auslaufen des Mietvertrages und das Anschlussvermietungsrisiko weise der Prospekt hinreichend hin. Hinsichtlich der im Ombudsverfahren nicht geltend gemachten Aufklärungsmängel und Prospektfehler seien Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt. Randnummer 12 Eine Aufklärungspflichtverletzung liege auch nicht in dem fehlenden Hinweis auf die von der Beklagten vereinnahmte Provision und auf die Vergütung für die Platzierungsgarantie. Bei der Platzierungsgarantie handele es sich nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Hinsichtlich der Provision sei die für den Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt. Auf Grund der Offenkundigkeit des Umstandes, dass es sich bei dem Fonds um ein Produkt aus dem Konzern der Beklagten gehandelt habe, sei dem Kläger das Gewinninteresse der Beklagten bewusst gewesen. Weshalb es für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei, ob die im Prospekt zutreffend ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten nicht ausschließlich an die Konzerntochter fließen, sondern teilweise auch an die Beklagte, habe der Kläger nicht plausibel darlegen können. Auch die weiteren Ausführungen zu dem von ihm erwarteten Verhalten der Bank gegenüber langjährigen Bankkunden seien nicht plausibel. Randnummer 13 Gegen dieses ihm am 1.4.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.4.2014 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.7.2014 am 1.7.2014 begründete Berufung des Klägers. Randnummer 14 Der Kläger wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt eine rechtsfehlerhafte Behandlung der aufgezeigten Probleme durch das Landgericht. Randnummer 15 Hinsichtlich der anlegergerechten Beratung verkenne das Landgericht die fehlende Eignung der Fondsbeteiligung zur privaten Altersvorsorge. Hinsichtlich der objektgerechten Beratung rügt der Kläger, dass sich das Landgericht wegen der rechtsfehlerhaften Annahmen zur Verjährung mit einzelnen geltend gemachten Aufklärungsmängeln und Prospektfehlern nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei zudem auch der Fondsprospekt fehlerhaft, weil die Eigenkapitalvermittlungsvergütung falsch dargestellt und insgesamt anfallende Nebenkosten verschleiert würden, weil keine Angaben dazu enthalten seien, wie hoch die Kosten (Provisionen und sonstige Weichkosten) bezogen auf das vom Anleger eingeworbene Eigenkapital seien; zudem werde das Anschlussvermietungsrisiko nicht hinreichend dargestellt, vielmehr werde der Mietvertrag mit der Deutschen Börse als „langfristig“ bezeichnet; auch werde das bereits seit 1995 bekannte Problem der „Stadtflucht“ (wegen niedrigerer Gewerbesteuern) nicht genannt; bei den Zins-Swap-Geschäften handele es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um eine spekulative Wette auf wechselnde Zinssätze, die zudem zusätzliche erhebliche Zahlungspflichten des Fonds generiere, insbesondere im Falle des Wegfalls der Finanzierung, d. h. des zu sichernden Darlehens, und daher bei geschlossenen Immobilienfonds ein wesentliches Risiko der Beteiligung darstelle. Der Zins-Swap stelle einen risikoerhöhenden Umstand dar, der auch im Rahmen des Totalverlustrisikos zu beachten sei und auch auf dieses habe mithin hingewiesen werden müssen. Auf Grund dieser Swap-Geschäfte sei schließlich die Überschuldung des Fonds eingetreten. Wegen der risikoerhöhenden Umstände habe auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten über das Totalverlustrisiko bestanden. Randnummer 16 Im Zusammenhang mit den Aufklärungsmängeln sei überdies die Vernehmung des Zeugen Z1 geboten gewesen. Überdies sei ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden. Aus der vom Kläger unterzeichneten Klausel im Zeichnungsschein könne die rechtzeitige Prospektübergabe nicht abgeleitet werden, da es sich um eine unwirksame AGB-Klausel handele. Randnummer 17 Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehe auch bei konzerneigenen Produkten eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen, jedenfalls könne aus der Kenntnis des Klägers vom Vorliegen eines konzerneigenen Produkts nicht auf eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung geschlossen werden. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, I. das am 27.3.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 8.372,40 € 2. nebst Zinsen in Höhe von 4% o aus 13.421,41 € vom 12.5.1999 bis 14.1.2002, o aus 12.718,39 € vom 15.1.2002 bis 17.1.2003, o aus 12.015,36 € vom 18.1.2003 bis 13.1.2004, o aus 11.312,33 € vom 14.1.2004 bis 20.1.2005, o aus 10.577,35 € vom 21.1.2005 bis 17.1.2006, o aus 9.842,37 € vom 18.1.2006 bis 15.1.2007, o aus 9.107,39 € vom 16.1.2007 bis 16.1.2008, o aus 8.372,40 € vom 17.1.2008 bis 9.4.2012, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz o aus 8.372,40 € seit dem 10.4.2012 und o aus dem sich aus Ziff. I 2 ergebenden Zinsbetrag seit dem 10.4.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. den Kläger von weiteren finanziellen Nachteilen infolge eines Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizustellen; 2. den Kläger von allen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen infolge der in Ziff. I.1. näher bezeichneten Beteiligung freizustellen, wie etwa von Kosten, die infolge der Übertragung der Anteile an der Gesellschaft anfallen sowie der ggf. anfallenden Gewerbesteuer; III. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus der in Ziff. I. näher bezeichneten Fondsbeteiligung seit dem 10.4.2012 in Verzug befindet, IV. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.236,60 € (3,25 Gebühren inkl. 40,00 € Ausl./MwSt.) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.4.2012 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Hilfsweise für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1. beantragt sie im Wege der Hilfswiderklage 1. festzustellen, dass Folgendes von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw. soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen ist: - sämtliche im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbaren Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern und Solidaritätszuschläge sowie Steuervorteile auf Grund von Verlustzuweisungen, die der Kläger insgesamt, während seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG erhalten hat und oder noch erhalten wird und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden; - sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinauszugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG haben. Des Weiteren beantragt sie hilfsweise für den Fall, dass eine Anrechnung der vom Kläger auf Grund seiner Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG erzielter Steuervorteile nicht erfolgen sollte 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, etwaig von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Finanzbehörde nicht der Nachversteuerung ganz oder teilweise unterworfen sind und/oder werden, in Höhe der erhaltenen Steuervorteile an die Beklagten zu zahlen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen und beantragt seinerseits hilfsweise für den Fall der Stattgabe der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche (zukünftige oder bereits geleistete) Steuern zu ersetzen, die dem Kläger auf Grund der Beteiligung an der A …gesellschaft mbH & Co. … KG, X1-Fonds, zu leisten hatte und hat, wie etwa auf Grund positiver Gewinnzuweisungen oder auf Grund der Besteuerung der Schadensersatzleistung oder von etwaigen Erstattungszinsen i.S.v. §§ 233, 233a, 238 AO, soweit diese über die etwaigen dem Kläger aus der genannten Beteiligung verbleibenden Steuervorteile, abzüglich etwaiger Zahlungen des Klägers an die Beklagte auf Grundlage des Ausspruchs zur Hilfswiderklage, hinausgehen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, die Klage auch insoweit abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 24 II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 26 1. Die Anlageberatung durch die Beklagte war anlegergerecht. Randnummer 27 Zwar gibt es ersichtlich keinen zeitnahen Anhörungsbogen nach WpHG, jedoch weist das Anlageverhalten des Klägers vor und nach der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung darauf hin, dass die Fondsbeteiligung dem Anlageinteresse des Klägers entsprach. Nicht nur hatte er vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen bereits einen geschlossenen Flugzeugfonds gezeichnet, sondern er zeichnete danach noch weitere geschlossene Fonds, u. a. auch einen Immobilienfonds. Der Kläger ist überdies Steuerberater von Beruf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er das Risikopotential solcher Beteiligungen - jedenfalls im Unterschied zu festverzinslichen Anlagen, etc. – hinreichend einschätzen konnte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet vorgestellt worden sei, ist auch eine dahin gehende Anlagemotivation des Klägers nicht enttäuscht worden. Anlegergerecht war die Empfehlung der Anlage insoweit deshalb, weil die Beteiligung an einem Immobilienfonds als ein Baustein der gesamten Vermögensanlage eines Anlegers zur Altersvorsorge grundsätzlich geeignet ist. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um eine langfristig angelegte Kapitalinvestition, die auf Grund der zu erwartenden relativ geringen Schwankungsbreiten, die insbesondere wegen der dauerhaften Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung ohne Hinzutreten besonderer Umstände einen höheren Kapitalverlust nicht erwarten ließen, auch als Baustein für eine Altersvorsorge geeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012 – XI ZR 360/11– vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2010, 13 U 110/09 , juris Rn. 92 ; Urt. v. 18.11.2011 – 19 U 68/11– Rn. 30, juris). Solch risikoerhöhenden Umstände lagen, worauf noch einzugehen ist, nicht vor. Auch musste dem Kläger auf Grund seiner beruflichen Kenntnis und Anlageerfahrung bewusst gewesen sein, dass eine Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Fonds stets ein Kapitalverlustrisiko beinhaltet, so dass der Vortrag des Klägers, er sei von einer sicheren Kapitalanlage ausgegangen, nicht glaubhaft ist, sondern lediglich dem Interesse an einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits geschuldet. Randnummer 28 2. Die Anlageberatung war auch objektgerecht. Randnummer 29 Zunächst ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dem Kläger der Fondsprospekt so rechtzeitig übergeben wurde, dass er in der Lage war, dessen Inhalt vor der Zeichnung der Kapitalanlage hinreichend zu studieren. Der Kläger hat im Zeichnungsschein (Anlage K 1a – Anlagenband) angegeben, den Beteiligungsprospekt „erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen“ zu haben. Die „Klausel“, in der der Kläger den Erhalt des Prospekts bereits vor Zeichnung der Kapitalanlage bestätigt hat, ist auch nicht „AGB-unwirksam“. Dieser Einwand ist bereits deshalb unerheblich, weil sich diese Erklärung im Zeichnungsschein an die Emittentin richtet und nicht an die Beklagte. Die Beklagte kann sich mithin auf diese tatsächliche Angabe des Klägers im Zeichnungsschein berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten Zugang des Prospekts trägt der Kläger. Sofern er den Prospekt wie von ihm vorgetragen, erst anlässlich der Zeichnung erhalten hat, spricht seine Erklärung dafür, dass ein weitergehendes Aufklärungsinteresse über die mündliche Beratung hinaus nicht bestand. Im Zweifel erfolgte die Anlageberatung überdies auch anhand des Prospekts. Der Kläger hat nicht konkret vorgetragen, abweichend vom Prospektinhalt beraten worden zu sein, vielmehr hat er im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Senat bekundet, den Prospekt nach dem Beratungsgespräch gelesen und keinen Widerspruch zu dem gefunden habe, was ihm von dem Berater der Beklagten bei dem Beratungsgespräch gesagt wurde. Daher kommt es hinsichtlich der ordnungsgemäßen Sachaufklärung allein auf den Prospektinhalt an. Randnummer 30 Prospektfehler weist der Fondsprospekt nicht auf. Aus dem Fondsprospekt ergeben sich die für eine ordnungsgemäße objektgerechte Aufklärung erforderlichen Risikohinweise. Randnummer 31
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