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OLG Frankfurt 23. Zivilsenat 23 U 291/13 Urteil Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für Sorgfaltspflichtverlet

Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend

, BGB, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn 2). Im Übrigen ist § 254 BGB analog anzuwenden, wenn in sonstigen Fällen beiderseitiges Verschulden oder Verursachung gegeneinander abzuwägen sind (BGH WM 1978, 367;

§ 254

Rn 3), beispielsweise bei fehlgegangenen Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (

a.a.O. m.w.N.). § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehen er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH NJW 1997, 2234 ;

§ 254Rn 8).

Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (sog. Verschulden gegen sich selbst; BGH NJW 2001, 149 ;

a.a.O.). Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1982, 168 ;

a.a.O.). Randnummer 51 Im Bankverkehr liegt ein Mitverschulden vor, wenn der Verlust der Kreditkarte nicht umgehend gemeldet wird (BGH NJW 1968, 37 ;

§ 254Rn 14).

Randnummer 52 Der Kläger hat im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, er habe die Karten - also auch die streitgegenständliche Girocard – in seinem Portemonnaie verwahrt. Das entspricht auch seiner Angabe gegenüber der Polizei, wonach die Karte zum Zeitpunkt des Verlustes in der Geldbörse aufbewahrt worden sei (Bl. 65 d.A.). Seine Geldbörse hat der Kläger auch unstreitig bei seinem Aufenthalt in Stadt1 mit sich geführt, da er dort mit Bargeld bezahlt hat. Dem Kläger ist jedoch nicht darin zu folgen, dass ihm das Fehlen der Bankkarten in Stadt1 nicht habe auffallen müssen, da er genügend Bargeld mit sich geführt habe. Vielmehr hätte sich der Kläger von Zeit zu Zeit über das Vorhandensein der Bankkarten vergewissern müssen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass er Barzahlungen getätigt hat, und erst recht unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens, wonach er manchmal einen Teil der Karten auch zuhause gelassen habe, weil das Portemonnaie sonst zu dick gewesen sei. Gerade dieser Gesichtspunkt hätte dem Kläger Veranlassung geben müssen, bereits während seines Aufenthalts in Stadt1 zu überprüfen, ob er die Bankkarten noch bei sich führte, ggf. dann auch eine Überprüfung zu veranlassen, ob sie sich zuhause befanden. Randnummer 53 In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe begründet dieses Verhalten ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, das mangels weiterer Anhaltspunkte zur Eingrenzung des tatsächlichen Zeitpunkts des Abhandenkommens der Karten als hälftig anzusetzen ist. Dies steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des BGH vom 18.10.1967 (Ib ZR 169/65– bei juris), dem zufolge es nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn das Berufungsgericht in dem Unterlassen einer Anzeige von dem möglichen Verlust der Kundenkarte an die Zweigstelle der Beklagten eine Verletzung der dem Kläger aus dem Girovertrag der Beklagten gegenüber obliegenden Sorgfaltspflicht sieht. Randnummer 54 Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Anschlussberufung des Klägers zum Klageantrag zu

  1. ohne Erfolg. Randnummer 55 Im Hinblick auf die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Berufung der Beklagten lediglich insoweit Erfolg, als dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der streitig gestellten, im Übrigen ohnehin von Amts wegen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers nicht in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von 1.023,16 €, sondern lediglich in der tenorierten Höhe von 961,28 € zusteht. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt auch diesbezüglich ohne Erfolg, zumal der Klageantrag zu
  2. vom Kläger in keiner Weise begründet worden ist. Randnummer 56 Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war dabei geboten, da jedenfalls aus Sicht des Klägers diese bei Geltendmachung der Ansprüche sowie der tatsächlichen Durchsetzung einer Rückabwicklung anwaltlichen Rates bedurfte, handelt es sich doch insofern um einen nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 95, 446f). Dem Kläger stand eine eigene außergerichtliche Interessenverfolgung zu, die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit war erforderlich und angemessen. Randnummer 57 Allerdings besteht der Anspruch nur in Höhe einer 1,3 Gebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG ausgehend von dem einschlägigen Gegenstandswert, wobei der Umfang der begründeten Forderungen zugrunde zu legen ist dabei. Die Verzinsung folgt aus § 291 BGB. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 516 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sowie die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Beklagte in Höhe von 10.000.- €. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017792

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