, BGB, 73. Aufl. 2014, § 254 Rn 2). Im Übrigen ist § 254 BGB analog anzuwenden, wenn in sonstigen Fällen beiderseitiges Verschulden oder Verursachung gegeneinander abzuwägen sind (BGH WM 1978, 367;
Rn 3), beispielsweise bei fehlgegangenen Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (
a.a.O. m.w.N.). § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehen er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (BGH NJW 1997, 2234 ;
Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (sog. Verschulden gegen sich selbst; BGH NJW 2001, 149 ;
a.a.O.). Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1982, 168 ;
a.a.O.). Randnummer 51 Im Bankverkehr liegt ein Mitverschulden vor, wenn der Verlust der Kreditkarte nicht umgehend gemeldet wird (BGH NJW 1968, 37 ;
Randnummer 52 Der Kläger hat im Berufungsverfahren unwidersprochen vorgetragen, er habe die Karten - also auch die streitgegenständliche Girocard – in seinem Portemonnaie verwahrt. Das entspricht auch seiner Angabe gegenüber der Polizei, wonach die Karte zum Zeitpunkt des Verlustes in der Geldbörse aufbewahrt worden sei (Bl. 65 d.A.). Seine Geldbörse hat der Kläger auch unstreitig bei seinem Aufenthalt in Stadt1 mit sich geführt, da er dort mit Bargeld bezahlt hat. Dem Kläger ist jedoch nicht darin zu folgen, dass ihm das Fehlen der Bankkarten in Stadt1 nicht habe auffallen müssen, da er genügend Bargeld mit sich geführt habe. Vielmehr hätte sich der Kläger von Zeit zu Zeit über das Vorhandensein der Bankkarten vergewissern müssen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass er Barzahlungen getätigt hat, und erst recht unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens, wonach er manchmal einen Teil der Karten auch zuhause gelassen habe, weil das Portemonnaie sonst zu dick gewesen sei. Gerade dieser Gesichtspunkt hätte dem Kläger Veranlassung geben müssen, bereits während seines Aufenthalts in Stadt1 zu überprüfen, ob er die Bankkarten noch bei sich führte, ggf. dann auch eine Überprüfung zu veranlassen, ob sie sich zuhause befanden. Randnummer 53 In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe begründet dieses Verhalten ein erhebliches Mitverschulden des Klägers, das mangels weiterer Anhaltspunkte zur Eingrenzung des tatsächlichen Zeitpunkts des Abhandenkommens der Karten als hälftig anzusetzen ist. Dies steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des BGH vom 18.10.1967 (Ib ZR 169/65– bei juris), dem zufolge es nicht rechtsfehlerhaft ist, wenn das Berufungsgericht in dem Unterlassen einer Anzeige von dem möglichen Verlust der Kundenkarte an die Zweigstelle der Beklagten eine Verletzung der dem Kläger aus dem Girovertrag der Beklagten gegenüber obliegenden Sorgfaltspflicht sieht. Randnummer 54 Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Anschlussberufung des Klägers zum Klageantrag zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.