G) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008 in voller Höhe in Anteile eines von einem externen Finanzdienstleister für die A AG verwalteten Finanzportfolios angelegt. Der Wert der Anteile wird von dem Dienstleister auf der Grundlage des Werts der im Portfolio zusammengefassten Beteiligungen börsentäglich ermittelt, unterliegt jedoch keiner Veröffentlichungspflicht nach dem InvestmentG. Bei Eintritt des Versorgungsfalls - also im Falle des Erreichens der Altersgrenze oder bei Invalidität oder Tod des Berechtigten - wird eine Versorgungsleistung in Höhe des aktuellen Werts der erworbenen Fondsanteile ausbezahlt. Unabhängig vom Wert der Fondsanteile garantiert § 5 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung jedoch eine Auszahlung in Höhe der umgewandelten Beträge, verzinst mit dem für den jeweils umgewandelten Betrag im Zeitpunkt der Umwandlung in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Zinssatz für die Garantieverzinsung von Kapitallebensversicherungen. Randnummer 7 Während der Ehezeit führte die Antragsgegnerin dem vorbeschriebenen Anrecht am 1.12.2006 im Wege der Entgeltumwandlung einen Betrag von 9.350,- Euro zu, von welchem zunächst 175,784 Anteile des Finanzportfolios PVK-Aktien-C (D) erworben wurden. Nach Ehezeitende wurden die erworbenen Fondsanteile in Folge einer Änderung der Anlagepolitik der A AG in 767,121 Anteile des A PVK E-Portfolio umgetauscht. Randnummer 8 In ihrer Auskunft vom 6.10.2010 gab die A AG als Ehezeitanteil des Anrechts 175,784 Anteile des Investmentfonds PVK-Aktien (D) (mit einem Wert von 7.446,21 Euro am 28.9.2010, den das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte) bzw. einen Barwert der garantierten Versorgungszusage von 7.204,- Euro an und schlug als Ausgleichswert die Hälfte dieser Beträge vor. Den Barwert der garantierten Versorgungszusage am Ehezeitende ermittelte die A AG dabei im Wege der unmittelbaren Bewertung unter Zugrundelegung der am 1.12.2006 für Kapitallebensversicherungen geltenden Garantieverzinsung von 2,75 Prozent p.a. und einer Regelaltersgrenze von 63 Jahren; die Abzinsung der sich daraus für den Eintritt des Versorgungsfalls ergebenden Garantiezusage erfolgte allerdings mittels des in der letzten vor dem Ehezeitende erstellten Handelsbilanz für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen in Ansatz gebrachten Rechnungszinses von 5,25 Prozent p.a. Die A AG verlangte auch hinsichtlich dieses Anrechts die externe Teilung. Randnummer 9 Auf die von der A AG erteilten Auskünfte vom 6.10.2010, Bl. 37ff. der Unterakte VA, einschließlich der mit diesen Auskünften übersandten Versorgungsordnungen sowie die Angaben in der Beschwerdeschrift; Bl. 61ff. der Akte, wird Bezug genommen. Die A AG hat ihre Auskünfte zu dem Anrecht Persönliches Vorsorgekapital I im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Bitten des Senats dahingehend ergänzt, dass sich der Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile am 31.5.2010, also am Ehezeitende, auf 6.984,74 Euro belief und dass sich der Barwert der Garantiezusage unter Heranziehung des zugesagten Zinssatzes auch für die Abzinsung am 31.5.2010 auf 10.522,55 Euro belief. Insoweit wird auf Bl. 107 f. der Akte Bezug genommen. An dem genannten Wert hat sie unter Verweis auf die nach den International Accounting Standards (IAS) 19 in Ansatz gebrachte angewandte "projected unit credit method (PUCM)" festgehalten, nachdem sie vom Senat darauf hingewiesen worden war, dass der mitgeteilte Wert die Höhe des umgewandelten Entgelts zuzüglich des bis zum Ehezeitende aufgelaufenen Garantiezinses (einschließlich Zinseszins) übersteigt. Randnummer 10 Mit ihrer am 14.8.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die A AG gegen die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswerts bzw. Zahlbetrags des fondsgebundenen Anrechts und gegen die Anordnung einer über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft hinausgehenden Verzinsung des Ausgleichswerts bzw. Zahlbetrags der Rentenzusage. Randnummer 11 Der Antragsteller hat sich mit seiner am 17.8.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 20.7.2012 zugestellten Beschluss gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich insgesamt gewandt. Er hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 26.4.2013 zurückgenommen. Randnummer 12 Innerhalb der ihm vom Senat gesetzten Frist hat er sein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung für die externe Teilung der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin benannt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger des Anrechts hat ihr Einverständnis mit der gewünschten externen Teilung erklärt. Randnummer 13 Die im ersten Rechtszug nicht beteiligte Versorgungsausgleichskasse ist am Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Sie hat sich ebenso wie die übrigen Beteiligten nicht zu den eingelegten Beschwerden geäußert. Randnummer 14 II. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist nach der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers nur noch der Wertausgleich der beiden Anrechte der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin, der A AG. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 15 Die Anordnung eines Wertausgleichs bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG begegnet auch im Hinblick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die in einem Zeitraum von nur drei Monaten erworbenen, nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen Anrechte der Antragsgegnerin in den Niederlanden - soweit sie überhaupt unverfallbar sind - offensichtlich von so geringem Wert sind, dass sie nicht zu einer mit dem Ausgleich der ausgleichsreifen inländischen Anrechte verbundenen Unbilligkeit führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch einem späteren Wertausgleich der Anrechte nach der Scheidung deren Geringfügigkeit entgegenstehen dürfte (§§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG). Da die abschließende Klärung dieser Frage jedoch einem etwaigen Verfahren nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 2.2.2012 - 4 UF 264/11 -, so auch Dörr in Münchener Kommentar zum BGB,
G) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008 Randnummer 27 Zutreffend hat das Amtsgericht auf Verlangen der A AG auch für dieses auf einer Direktzusage beruhende beitragsorientierte Anrecht der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung die externe Teilung angeordnet, weil der nach §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VersAusglG i.V.m. §§ 2 Abs. 5b), 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG im Wege der unmittelbaren Bewertung zu ermittelnde Ausgleichswert der Beitragszusage mit Mindestleistung als Kapitalwert jedenfalls die Wertgrenze der §§ 17 VersAusglG, 159, 160 SGB VI (66.000 EUR im hier maßgeblichen Jahr 2010) unterschreitet. Randnummer 28 Auch für dieses Anrecht war die im ersten Rechtszug unterbliebene Fristsetzung für die Wahl einer Zielversorgung nachzuholen. Der Antragsteller hat auch insoweit sein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt und deren Einverständnis nachgewiesen Es ist daher eine externe Teilung zu Gunsten des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuordnen. Randnummer 29 Allerdings kann für die Bemessung des nach §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG zu bestimmenden Zahlbetrags nicht der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Ausgleichswert herangezogen werden, der sich aus dem von der A AG zunächst mitgeteilten Wert der im Wege der Entgeltumwandlung während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile zu einem nach dem Ende der Ehezeit liegenden Zeitpunkt ergibt. Zwar vertritt der Senat im Gegensatz zum Bundesgerichtshof weiterhin die Auffassung, dass im Hinblick auf die gebotene Halbteilung auch bei der externen Teilung fondsgebundener Anrechte die nachehezeitliche Wertentwicklung des Anrechts bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seinen Wertausgleich bei der Bemessung des an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrags zu berücksichtigen ist. Dann kann der festzusetzende Zahlbetrag allerdings nicht als Kapitalwert festgesetzt werden, wie er sich aus dem Wert der Fondsanteile zu einem vor der gerichtlichen Entscheidung liegenden Zeitpunkt ergibt, sondern ist - wie in der Auskunft der A AG vom 6.10.2010, Bl. 48 der Unterakte VA - unter Heranziehung der Fondsanteile als maßgeblicher Bezugsgröße zu bestimmen als der Wert der Fondsanteile im Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ((vgl. zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte aus privaten Versicherungsverträgen den Beschluss des erkennenden Senats vom 28.2.2013, 4 UF 194/11 , FamRZ 2013, 1806, a.A. BGH, FamRZ 2012, 694). Randnummer 30 An einer entsprechenden Tenorierung sieht sich der Senat im vorliegenden Fall allerdings einerseits durch das Bestimmtheitsgebot gehindert, andererseits dadurch, dass der Wert der garantierten Mindestleistung jedenfalls zum Ehezeitende den Wert der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile deutlich überstieg. Randnummer 31 Die für eine etwaige Vollstreckung des festzusetzenden Zahlbetrags durch den Zielversorgungsträger erforderliche Bestimmtheit erfordert zwar nicht zwingend die Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags, wohl aber die Festsetzung eines an Hand allgemein zugänglicher, leicht und zuverlässig feststellbarer und damit offenkundiger Daten bezifferbaren Geldbetrags (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01, Rdnr. 6 m.w.N., zitiert nach juris). Eine entsprechende Offenkundigkeit hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung hinsichtlich des Werts von Fondsanteilen angenommen, deren Wert einer Veröffentlichungspflicht nach dem InvestmentG unterliegt. Einer solchen Veröffentlichungspflicht unterliegen die Anteile an dem gemäß der Betriebsvereinbarung Persönliches Vorsorgekapital I von der A AG gebildeten Anlagevermögen nicht. Ihr Wert wird von dem mit der Verwaltung beauftragten Dienstleister zwar börsentäglich ermittelt und der A AG mitgeteilt; eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Werts erfolgt jedoch nicht. Es fehlt damit an der erforderlichen Offenkundigkeit des Werts der Fondsanteile. Randnummer 32 Da der Wert der Fondsanteile den Wert der garantierten Mindestleistung am Ehezeitende unterschritt, ist daher bei der Ermittlung des auszugleichenden Ehezeitanteils der beitragsorientierten Direktzusage nach §§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG im Wege der unmittelbaren Bewertung auf den Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung am Ehezeitende abzustellen. Randnummer 33 Barwert ist der auf den Bewertungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Zinses und der Wahrscheinlichkeit der ersten Fälligkeit der Versorgung sowie ihrer voraussichtlichen ferneren Zahlungsdauer berechnete Wert der vertraglich vorgesehenen Versorgungsleistung (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Steinmeyer,
G) vom 11.6.2002 in der Fassung der Protokollnotiz vom 25.6.2008 für den Zeitraum ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich mit dem seiner Berechnung zu Grunde gelegten Rechnungszins - hier also 2,75% p.a. - zu verzinsen. Randnummer 36 Die mit der Anordnung eines höheren als des vom Amtsgericht angeordneten Zahlbetrags verbundene Schlechterstellung der Beschwerdeführerin steht der Beschwerdeentscheidung nicht entgegen. Ein solches Schlechterstellungsverbot gilt in von Amts wegen zu betreibenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG auch der Wertausgleich bei der Scheidung rechnet, nicht, soweit sich die Schlechterstellung auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 69, Rdnr. 21 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1989, 957; NJW 1983, 174). Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (nach der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers) der Wertausgleich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte ist, ist der Senat insoweit zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin befugt. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die nicht begründete und später zurückgenommene Beschwerde des Antragstellers sich auf alle auszugleichenden Anrechte bezog und so den Gebührenwert des Verfahrens unnötig erhöhte, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf die erfolgte Abänderung der angefochtenen Entscheidung über den Wertausgleich der Anrechte bei der A AG und die im ersten Rechtszug unterbliebene Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts entspricht es billigem Ermessen, im Übrigen von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer wechselseitigen Kostenerstattung abzusehen, Randnummer 38 Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere der Frage des in Ansatz zu bringenden Rechnungszinses, der Frage der Berücksichtigung der Dynamik im Leistungsstadium und der Frage der Einbeziehung des Hinterbliebenenanteils der Versorgung in den Wertausgleich - zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Randnummer 39 Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von dem in der Scheidungsantragsschrift angegebenen monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten von insgesamt 15.000,- Euro und ursprünglich vier von der Beschwerde betroffenen Anrechten beläuft sich der Verfahrenswert auf 18.000,- Euro für das Verfahren im Allgemeinen und - in Folge der Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers - auf 9.000,- Euro für die Entscheidung des Senats. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017795
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