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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat 17 U 221/13 Urteil Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung

Obsah (4)§ 56§ 675§ 328§ 55

Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die Verweigerung der Genehmigung des Insolvenzverwalters Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 28. November 2013, 2-5 O 474/12, Ur

, Einführung vor § 116 Rn. 9, 10 und 11 mwN), kommt aus den vorgenannten Gründen vorliegend entgegen der Bewertungen der Beklagten zu 1) keine Bedeutung zu. Die Beklagten können sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine konkludente Willenserklärung mehr voraussetzt, als bloßes Stillschweigen. Randnummer 77 Unter Zugrundelegung einer Frist von 14 Tagen waren jedenfalls die Genehmigungen für die Lastschrifteinzüge vom 10.01.2009 mit Ablauf des 24.01.2009 konkludent genehmigt, die vom 10.02.2009 mit Ablauf des 24.02.2009 und die vom 10.03.2009 und 12.03.2009 mit Ablauf des 24.03.2009 und 26.03.2009 – die Versagung der Genehmigung der vorgenannten Lastschrifteinzüge durch den Beklagten zu 3) erst am 12.05.2009 ging ins Leere. Randnummer 78 Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei damals nicht von einer Genehmigung der in Rede stehenden Buchung außerhalb der Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen, wie sie grundsätzlich nicht nur zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) vereinbart waren, sondern allgemein von allen kontoführenden Banken hinsichtlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs vereinbart sind. Randnummer 79 Diese Einschätzung stützt die Beklagte zu 2) nämlich gerade nicht auf eine konkrete Verständigung mit der Schuldnerin über die streitgegenständlichen Buchungen, die der Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin im Sinne einer konkludenten Genehmigung entgegenstehen könnte, sondern lediglich auf ihre damalige Erwartung, entsprechend der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf einen pauschalen Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbuchen zu dürfen. Vorliegend geht es allerdings gerade nicht darum, ob die Beklagte zu 2) ein Verschuldensvorwurf trifft, sondern allein um die Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB. Randnummer 80 Eine konkludente Genehmigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schuldnerbank den Widerspruch des Insolvenzverwalters befolgt hat und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen ist. Dies steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schuldnerbank als Erklärungsempfängerin subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Randnummer 81 Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Unterschied zu der vom 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschiedenen Fallkonstellation 17 U 7/12 (Urteil vom 08.03.2013, zitiert nach juris) habe sie keinen Einblick in die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Widerspruchs gehabt. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht an. Randnummer 82 Auch für die Beklagte zu 2) war ersichtlich, dass der Lastschrifteinzug des Finanzamts B auf Steuerforderungen beruht, die regelmäßig wiederkehren, wurden sie doch regelmäßig über das Konto des Finanzamts B bei der Beklagten zu 2) eingezogen, und die dementsprechend auf Steuervoranmeldungen beruhen. Auch sie musste – ebenso wie die Beklagte zu 1) – zwar davon ausgehen, dass die Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) noch nicht eingetreten war, sehr wohl aber davon, dass hier eine konkludente Genehmigung der ständig sich wiederholenden Lastschriften gegeben war und eine Rückbuchung der bereits dem Konto des Finanzamts B gutgeschriebenen per Lastschrifteinzug eingezogenen Beträge nicht mehr in Betracht kam. Randnummer 83 Insofern kann sich die Beklagte zu 2) auch nicht mit Erfolg auf ihre „Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschaften für Kassen von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ berufen (Anlage - B II 1 = Blatt 92 d. A.) nach deren Ziffer 8 sie unbezahlt gebliebene Schecks und Lastschriften sowie wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen nachträglich zurückgegebene Lastschriften zurückbelasten darf und keine zeitliche Beschränkungen besteht. Randnummer 84 Die Beklagte kann zwar insoweit aus den von ihr zitierten Belegstellen (S. 17 der Klageerwiderung = Bl. 80 d. A.) zu dem von ihr in Anspruch genommenen Zurückbelastungsrecht folgern, dass sie deshalb Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt ist. Randnummer 85 Sie darf auf der Grundlage ihrer besonderen Bedingung aber ebenso wenig wie die Schuldnerbank, die Beklagte zu 1 (vgl. insoweit Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 4.

Band I § 75 Rn. 18) bereits genehmigte Lastschriftbuchungen wieder rückgängig machen, weil die einmal erteilte Genehmigung nicht mehr widerrufen werden kann und durch die Genehmigung des Schuldners sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis Rechtswirkungen eingetreten sind – das gilt neben der Genehmigungsfiktion Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch und gerade für die konkludente Genehmigung (vgl. Ellenberger, a. a. O.). Randnummer 86 Der vertragliche Anspruch auf Wiederherstellung der zu Unrecht entzogenen Buchposition bleibt deshalb durch das Rückbelastungsrecht der Beklagten zu 2 unberührt. Randnummer 87 Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten zu 2) angesprochenen „Kreditierungsverbot“ zu. Zwar entsprechen die sog. Kreditlastschriften, bei denen das Risiko der Insolvenz des Einziehenden auf die 1. Inkassostelle überwälzt wird ( vgl. dazu Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4.

§ 56Rn.

40 und § 58 Rn.93 ) nicht der Konzeption des Lastschriftverfahrens. Ein Widerspruch ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Belastung seines Kontos hinnimmt und sich bei drohender Insolvenz des Gläubigers das so gewährte Darlehen durch Widerspruch „zurückholt“. Die Geltendmachung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs stellt aber keinen derartigen Erfüllungsanspruch dar – die Beklagte zu 2) kann nicht vertragliche Ansprüche unter Hinweis auf das sog. Kreditierungsverbot aushebeln. Randnummer 88 Für die Beurteilung ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 2 das Konto des Klägers unentgeltlich führt. Dies entspricht ihrem gesetzlichen Auftrag, kann aber nicht dazu führen, vertraglichen Erfüllungsansprüchen unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Kontoführung den Erfolg zu versagen. Randnummer 89 Auf den Haftungsausschluss aus § 676 b Abs. 2 BGB i. V. m Abschn. II Nr. 15 Abs. 4 ihrer AGB in der ab 30.10.2009 geltenden Fassung (Anlage B - II 6 = Blatt 172 f, 184 f) kann sie sich nicht berufen, denn der neue Unterabschnitt § 675 c bis 676 c BGB ist erst durch Art. F Nr. 47 der Verbraucherkreditlinie vom 29.07.2009 eingefügt worden. Entgegen der Bewertung der Beklagten zu 2) ist die Vorschrift nicht nach Art. 229 § 22 EGBGB deshalb anwendbar, weil es sich um einen bereits vorher bestehenden Vertrag handelt, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgt. Randnummer 90 Ausweislich EG 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 belässt es die Vorschrift für Zahlungsvorgänge, die vor dem 31.10.2009 begonnen wurden, bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Zu diesem Stichtag sind die neuen Vorschriften für Zahlungsdienste in Kraft getreten, Art. II Verbraucher KrRL –UG. Randnummer 91 Sowohl die Lastschrifteinzüge als auch deren Rückbuchung sind weit vor diesem Stichtag erfolgt. Randnummer 92 Auch auf Verjährung nach Abschnitt II Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2), die unstreitig durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vereinbart sind, kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen. Randnummer 93 Danach beträgt die Verjährungsfrist lediglich zwei Jahre. Randnummer 94 Diese Verjährungsverkürzung für Ansprüche des Kontoinhabers aus dem Girovertrag ist wirksam. Die Abkürzung der Verjährungsfrist ist zum einen grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten zu 2) auch nicht unangemessen. Die Abkürzung verhindert die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche nicht weitgehend, denn innerhalb von 2 Jahren lässt sich in aller Regel feststellen, ob einem Bankkunden aus dem Girovertrag Ansprüche gegen die Bank zustehen (vgl. BGH- Urteil v. 21.12.1987, II ZR 177/87, WM 1988, 246-249 Rn. 29). Randnummer 95 Die Feststellung des Landgerichts ist grundsätzlich richtig, dass das klagende Land bereits im Jahr 2009 sowohl Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der Rückbuchung der Lastschrifteinzüge, als auch der Person des Schuldners hatte. Da entscheidend nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist, kann grundsätzlich auch nicht eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung über das Entstehen des Anspruchs und damit den Beginn der Verjährung entscheiden (vgl. dazu Peters/Jacoby, Staudinger BGB – Neubearbeitung 2014 § 199 Rn. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung ). Randnummer 96 Vorliegend begann die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB allerdings abweichend von der Bewertung der Beklagten zu 2), der das Landgericht gefolgt ist, erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil dem Kläger die Erhebung einer Klage auf Rückgängigmachung der buchmäßigen Belastung des bei der Beklagten zu 2) geführten Kontos und Berichtigung des Kontenausweises unter Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages gegen die Beklagte zu 2) vorher unzumutbar gewesen ist. Randnummer 97 Auch wenn es grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung, das aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen ein Anspruch folgt, nicht ankommt und bei der Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner das Verjährungsrisiko dem Gläubiger zugewiesen wird (vgl. Peters/Jakoby, a. a. O., Rn. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung), kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 35 f., BGH-Urteil v. 23.09.2008, XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 – 2158 Rn. 19 und BGH, Urteil v. 19.03.2008, III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). Randnummer 98 In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26.09.2012, VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22.07.2014, KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 und BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris ). Randnummer 99 Entgegen der Auffassung der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 2) ist der Gesichtspunkt der fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht auf die Fälle einer bislang entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränkt, sondern dies ist nur einer der Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners beginnt. Randnummer 100 Nach diesen Grundsätzen ist der vertragliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus dem Girovertrag auf Rückgängigmachung der buchmäßigen Belastung des Kontos unter Berichtigung des Kontenausweises und der Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages von 11.137.753,69 € nicht verjährt. Randnummer 101 Die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie nicht nur die ausdrückliche Genehmigung des Schuldners bedeutsam ist sowie die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, sondern eine konkludente Genehmigung dann in Betracht kommt, wenn es sich um für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld-verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, wenn der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzugs innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist – hier von 14 Tagen – keine Einwendungen erhebt, ist ersichtlich frühestens ab dem 30.09.2010 ergangen und wurde dementsprechend auch frühestens im Jahre 2010 veröffentlicht (vgl. die bereits in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 – 2261 Rn. 15 und die dort zitierten weiteren Nachweise und 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, S. 160- 363 Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 102 Entsprechend sind hier alle Beteiligten bei den zu Unrecht erfolgten Rückbelastungen beziehungsweise der Versagung der Genehmigung der Lastschrifteinzüge durch den Beklagte zu 3) davon ausgegangen, es komme allein auf eine ausdrückliche Genehmigung der Schuldnerin an, die hier unstreitig nicht erteilt war, beziehungsweise auf die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1), die ebenfalls – wie bereits festgestellt – zum Zeitpunkt der Verweigerung der Genehmigung durch den Beklagten zu 3) noch nicht eingetreten war. Unter diesen Umständen war der Klägerin die Klageerhebung gegen sämtliche Beteiligte, auch gegen die Beklagte zu 2), vor dem Jahr 2010 nicht zumutbar. Der Verjährungsbeginn war deshalb bis zum Schluss des Jahres 2010 hinausgeschoben. Randnummer 103 Vorher war sie in keiner Weise erfolgversprechend. Die Verjährung wurde deshalb durch die mit Schriftsatz vom 18.12.2012 abgefasste und am 19.12.2012 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangene Klage, die der Beklagten zu 2) am 29.01.2013 zugestellt wurde, rechtzeitig zum Ende des Jahres 2012 gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO. Randnummer 104 Schließlich hat der Kläger auch nicht auf seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) verzichtet. Randnummer 105 Im Schreiben des Finanzamtes B vom 29.09.2009 liegt zum einen bereits deshalb kein Erlassvertrag vor, weil dies einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt und das Schreiben an den Beklagten zu 3) adressiert war. Aber auch nach dem Inhalt des Schreibens kann nicht von einem Erlassvertrag oder einem negativen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden, denn es wird mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werde, die von der Bank … AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ) aufgrund des Wiederspruchs des Beklagten zu 3) vorgenommene Rückbelastung sei rechtlich nicht zu beanstanden – dies entsprach aus mehreren Gründen der damals geltenden Rechtslage, nämlich zu einem hinsichtlich des Nichteingreifens einer Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 Abs. 3 der AGB – Banken, wobei die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung durch die Schuldnerin, die dazu führt, dass ein Widerruf des Insolvenzverwalters deshalb wirkungslos bleibt, erst nach diesem Zeitpunkt erging und zum anderen hinsichtlich der Berechtigung des ( vorläufigen ) Insolvenzverwalters zu einem pauschalen Widerruf/ Nichtgenehmigung, wie das der neunte Zivilsenat des BGH vertreten hat, bis es zu einer Angleichung mit der Rechtsprechung des für Bankrecht zuständigen elften Zivilsenats des BGH kam. Randnummer 106 Schließlich kommt der Bekanntgabe der erfolgten Rückbelastung durch den periodischen Rechnungsabschluss für die Beurteilung keine Bedeutung zu. Zwar hat der Kläger als Zahlungsdienstnutzer gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) den Rechnungsabschluss zu prüfen. Mangels Widerspruchs innerhalb einer Frist von 6 Wochen gilt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Das daraus folgende Anerkenntnis des Kunden hat aber nur die Wirkung einer Beweislastumkehr (vgl. Palandt/Sprau BGB 73.

§ 675f. Rn. 25 - die Rechtslage war vor Einführung des neuen Unterabschnitts §§ 675 c – 676 c BGB durch Art. I Nr. 47 Verbr

KrRL-UG vom 29.07.2009 insoweit keine andere). Randnummer 107 Angesichts des insoweit unstreitigen Sachverhalts kommt der Beweislast keine Bedeutung zu. Randnummer 108 Die Klage ist allerdings nur aus dem Hilfsantrag begründet und eine Wiedergutschrift von Zinsen kommt nicht in Betracht - die Beklagte zu 2) hat lediglich die zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes, und zwar zu den jeweiligen Stichtagen der zuvor erfolgten Gutschrift – wiederherzustellen, wodurch dann automatisch ab diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Zinsen anfallen. Randnummer 109 Für die daneben beanspruchten 15 € hat der Kläger an keiner Stelle der eingereichten Schriftsätze Vortrag gehalten. Lediglich aus der vorgerichtlich geführten Korrespondenz ergibt sich, dass es sich insoweit um Bankgebühren handeln sol. Mangels schriftsätzlicher Einführung und Erläuterung ist dem Senat keine Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs erlaubt. Insoweit hat es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Im Hinblick auf die Verurteilung lediglich aus dem Hilfsantrag ist ebenfalls eine teilweise Berufungszurückweisung vorzunehmen. Randnummer 110 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 111 Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) scheiden von vorneherein mangels eines Schadens des Klägers aus, der von der Beklagten zu 2) die Wiederherstellung seiner Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes verlangen kann. Es ist von vorneherein ausgeschlossen, dass er mit diesem Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) ausfällt. Randnummer 112 Überdies setzen Schadensersatzansprüche ein Verschulden voraus. Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung durfte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, ein pauschaler Widerruf sei zulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2013 zu Aktenzeichen 4 U 62/12 , ZIP 2013, 1634 – 1638 Rn. 41). Aber auch die Beklagte zu 1) – wie auch die Beklagte zu 2) – durfte zum Zeitpunkt der Rückbuchungen ohne Verschulden davon ausgehen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtlicher Belastungsbuchungen und ohne nähere Prüfung von deren Berechtigung die Genehmigung der Lastschrifteinzügen versagen und deren Rückbelastung verlangen durfte, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall auch eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BGH v. 28.06.2012, IX ZR 219/10, NJW 2012, 2008, 100 und BGH, Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517, Rn. 31). Randnummer 113 Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Randnummer 114 Die Klägerin als Gläubigerin der C GmbH & Co. KG beziehungsweise das Finanzamt B war nicht in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin geschlossenen Girovertrags einbezogen. Randnummer 115 Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschilderte Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen gebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Dabei ist für Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist dementsprechend unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; Gottwald in Münchner Kommentar BGB 5.

§ 328Rn.

119 ff; Palandt/Grüneberg, BGB 73.

§ 328Rn.

16 ff.). Randnummer 116 Vorliegend fehlt es bereits an einem personenrechtlichen Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse der Schuldnerin im bargeldlosen Zahlungsverkehr begründen könnte. Es fehlt auch an der Schutzbedürftigkeit des Gläubigers, der auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des Girovertrags zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin durch andere Ersatzansprüche ausreichend geschützt ist, nämlich aus dem Giroverhältnis zu seiner Bank und gegebenenfalls aus § 826 BGB (vgl. dazu Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 328 Rn. 9 zum Scheckvertrag und zum Überweisungsvertrag). Randnummer 117 Auch die vertragliche Beziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf das Abkommen über den Lastschriftverkehr, Abschnitt 4 Nr. 1 des Abkommens entfaltet keine drittschützende Wirkung gegenüber dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Randnummer 118 Hier fehlt es bereits an der bestimmungsgemäßen Leistungsberührung des Bankkunden, der mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr weder bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar mit der Leistung der Beklagten zu 1) in Kontakt kommt. Angesichts der bestehenden Girovertragskette hat er nur mit der von ihm beauftragten Bank zu tun (BGH-Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 bis 301 Rn. 29). Randnummer 119 Das Landgericht hat dem Kläger auch zutreffend einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB abgesprochen. Randnummer 120 Angesichts des hinsichtlich eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) gefundenen Ergebnisses erweist sich die Bewertung des Landgerichts als zutreffend, die Beklagte zu 1) habe durch die Rückbuchung nichts erlangt. Da die Lastschrifteinzüge des Klägers bereits genehmigt waren, stand der Beklagten zu 1) objektiv ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des früher überwiesenen Betrages in jedem Fall zu. Randnummer 121 Ob im Falle, dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Buchungskorrektur im Sinne einer Wiedergutschrift wegen Verjährung nicht durchsetzbar sein sollte, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB im Sinne einer Direktkondiktion ausnahmsweise besteht, braucht nicht beschieden zu werden. Nach dem zuvor gefundenen Ergebnis hat jedenfalls der Kläger keinen Vermögensverlust erlitten, da er einen girovertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Wiedergutschrift der unberechtigt zurückgebuchten Lastschrifteinzüge hat. Randnummer 122 Aber auch gegen den Beklagten zu 3) besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. In Betracht kommt hier lediglich die Eingriffskondiktion. Wegen des die Eingriffskondiktion ausschließenden Leistungszwecks zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) kommt dementsprechend ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 – 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12 , ZIP 2013, 1634 – 1638 Rn. 31). Randnummer 123 Der Kläger zeigt zwar zutreffend auf, dass dem Beklagten zu 3) faktisch das Geld ausgezahlt wurde, weil es vom entsprechenden Konto der Schuldnerin ausgezahlt und auf ein Treuhandkonto gelangt ist ( bzw unterscheidbar in die Masse ). Gleichwohl bleibt es nach den vorgenannten Entscheidungen dabei, dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 3) hierdurch keine Forderungen gegen die Bank zurückerlangt hat, sondern lediglich eine Buchposition. Der Beklagte zu 3) ist deshalb bei Rückabwicklung in den Leistungsketten verpflichtet, der Beklagten zu 1) den erlangten Geldbetrag aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion herauszugeben (vgl. BGH-Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 bis 2261 Rn. 30 ). Die Voraussetzungen für einen sogenannten Durchgriff in der Leistungskette können auch insoweit aus den bereits genannten Gründen offenbleiben. Randnummer 124 Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, ist kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus § 55 Abs. 2 InsO gegeben. Randnummer 125 Aber auch Ansprüche nach § 55 Abs. 1 InsO kommen nicht in Betracht, denn eine Bereicherung im Sinne der Vorschrift liegt nur in den Fällen vor, in denen die Masse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereichert worden ist (vgl. Wimmer in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4.

§ 55Rn. 30 mw

N ). Zuflüsse in die Masse, die wie hier zwischen der Beantragung des Insolvenzverfahrens und deren Eröffnung erfolgt sind, werden nicht von § 55 Abs.1 Ziffer 3 InsO erfasst. Randnummer 126 Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, §§ 91,92 ZPO. Randnummer 127 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO ivm. § 711 ZPO. Randnummer 128 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Randnummer 129 Sowohl zur Frage einer konkludenten Genehmigung wie zu einer Haftung der 1. Inkassostelle sind die zu bescheidenden Rechtsfragen inzwischen höchstrichterlich geklärt. Soweit die Beklagte zu 2) für sich eine Sonderstellung gegenüber anderen Banken in Anspruch nimmt, liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190017811

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